Urteil
8 K 2074/07.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0331.8K2074.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der am 08.01.1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Er stammt aus Güzelsu, einem Ort, der in der Südosttürkei gelegen ist. Er reiste am 12.05.1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zusammen mit seiner Mutter bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchlinge - Bundesamt -) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem sein erster Asylantrag zurückgenommen worden war, stellte er mit Schreiben vom 07.01.1986 einen Folgeantrag. Daraufhin erkannte ihn das Bundesamt mit Bescheid vom 07.04.1988 mit der Begründung als Asylberechtigten an, in der Türkei finde eine religionsbedingte mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch- orthodoxen Christen statt. Die gegen die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 18.08.1989 in dem Verfahren 8 K 10.635/88 ab. 3 Mit Schreiben vom 07.05.2007 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass es den Widerruf der Asylberechtigung beabsichtige, weil sich die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei nachhaltig gebessert habe. 4 Mit Bescheid vom 27.09.2007 widerrief das Bundesamt sodann die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Des weiteren stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 5 Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 08.10.2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, es könne zwar sein, dass es für die Christen in der Türkei nicht mehr so schlimm sei wie früher. Es sei jedoch auch nicht viel besser für sie geworden. Dies könne man im Internet nachlesen, worin z.B. über die Morde an Christen in einem Bibelverlag berichtet werde. Auch wisse er nicht, was er in der Türkei machen solle. Seine Heimat sei Deutschland. Er spreche nicht Türkisch und seine Muttersprache Aramäisch spreche er auch nicht so gut wie Deutsch. Er lebe mit einer deutschen Freundin zusammen und sie hätten ein gemeinsames Kind, das bereits fünf Jahre alt sei. Deshalb könne er nicht in die Türkei zurückkehren. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 27.09.2007 aufzuheben. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2007, mit dem für den Kläger nach vorheriger Anhörung die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG a.F. widerrufen worden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 14 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - früher § 51 Abs. 1 AuslG a.F. - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 15 vgl. Urteil vom 01.11.2005 - BVerwG 1 C 21.04 -, InfAuslR 2006, S. 244 16 ist dies entsprechend Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Bei einer derartigen Sachlage kann es der Flüchtling nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 17 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Asylgrundrecht seinen Träger - anders als die Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen - keinen unveränderbaren Status verleiht. Vielmehr ist es von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig, zu denen vor allem die Verfolgungsgefahr zählt. Wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings geändert haben, dann gebietet Art. 16 a Abs. 1 GG nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus. Politisch Verfolgte genießen nämlich nur so lange Asyl, wie sie politisch verfolgt sind (BVerfGE Band 54, S. 341/360; BVerwG, EZAR 214 Nr. 3). 18 Vorliegend ist ein Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, in dem oben beschriebenen Sinne festzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Anerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seinerzeit zu Recht erfolgte. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 82. 20 Der Kläger ist vom Bundesamt als Asylberechtigter anerkannt worden, weil er als syrisch-orthodoxer Christ in früheren Jahren in der Südosttürkei im Bereich des Tur Abdin von einer religiös bedingten Gruppenverfolgung betroffen war. In den 80er und 90er-Jahren ging die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig davon aus, dass syrisch-orthodoxe Aramäer aus dem Tur Abdin als christliche Minderheit einer mittelbaren, dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung unterworfen waren. Sie fristeten damals in einer intoleranten Umwelt ungeschützt ein beschwerliches Dasein und erlitten schwere, zum Teil existenzbedrohende Benachteiligungen. Auch mussten sie gewalttätige Übergriffe vonseiten der dort ansässigen Moslems hinnehmen, denen überwiegend religiöse Motive zugrundelagen. Es kam zunehmend zu schweren, von moslemischen Kurden an Christen begangenen Straftaten wie Mord, Mordversuch, Entführung, Viehdiebstahl und Sachbeschädigung. Dies hatte zur Folge, dass die Christen aus dieser Region vermehrt auswanderten und die Zahl der ursprünglich dort vorhandenen 70.000 Christen auf einen Bruchteil absank. Eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei stand den ländlich strukturierten syrisch-orthodoxen Christen seinerzeit nicht zur Verfügung, weil dort ebenfalls das feindliche islamische Umfeld sie an der Schaffung ihres Existenzminimums hinderte. 21 Diese Situation hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert mit der Folge, dass die ursprünglich festgestellte Verfolgungsbetroffenheit des Klägers weggefallen ist und eine Wiederholung der ihm damals drohenden bzw. von ihm schon erlittenen Verfolgungsmaßnahmen wegen der Änderung der Verhältnisse mit hinreichender Sicherheit für eine absehbare Zeit ausgeschlossen werden kann. 22 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird mittlerweile eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Abdin unter Auswertung der neueren Erkenntnisquellen, die auch dem Gericht vorliegen, verneint, weil die dort ansässigen syrisch-orthodoxen Christen trotz vereinzelt vorkommender Übergriffe vor religiös bedingten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind. 23 Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.02.2006 - 6 UE 2268/04.A -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2005 - A 12 S 603/05 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2005 - 11 LB 256/02 -, a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2007 - A 11 K 340/07 -, Asylmagazin 12/2007, S. 19 ff. 24 Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. 25 Zunächst ist festzustellen, dass die im Tur Abdin verbliebenen oder dorthin zurückkehrenden Christen ihrem Glauben ungehindert nachgehen können und in ihrer Religionsausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insoweit ist nicht nur das sog. religiöse Existenzminimum in den Blick zu nehmen. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 regelt den Schutz der religiösen Identität des Einzelnen nämlich umfassender. Hiernach fällt unter den Schutzbereich auch die Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich, wozu insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten zählt. Allerdings stellt nicht jede Diskriminierung wegen der Religion zugleich auch eine Verfolgungsmaßnahme dar. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn sie zugleich mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer Ausgrenzung führt und sich als ernsthaften Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. 26 Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass syrisch-orthodoxe Christen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Tur Abdin bei der Ausübung ihres Glaubens derartigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 ist in der Türkei die individuelle Glaubensfreiheit in der Praxis weitgehend gewährleistet. In seinem Gutachten vom 03.10.2004 an das OVG Lüneburg berichtet auch Dr. Otmar Oehring bereits davon, dass die etwa 2000 dort in den Städten Mardin und Midyat sowie 14 Dörfern lebenden syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ungehindert ihrem Glauben nachgehen können. Für sie ist die individuelle Religionsfreiheit gewährleistet. Zwar mögen sie sich nach ihrem subjektiven Empfinden dabei bedroht fühlen. Dies legt zumindest die Äußerung des Erzbischofs der syrisch-orthodoxen Kirche in Deutschland, Julius Dr. Hanna Aydin vom 31.12.2007 nahe, der davon berichtet, dass der Bischof von Midyat Samuel Aktas seinen Gläubigen empfohlen habe, keine Glocken mehr zu läuten, um die Muslime nicht zu provozieren und die Kirche nach den Gottesdiensten nicht geschlossen zu verlassen, sondern in kleinen Gruppen verteilt über einen längeren Tagesabschnitt nach Hause zu gehen, weil sie sonst mit dem Tode bedroht wären. Objektive - verwertbare - Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Religionsausübung liegen jedoch nicht vor. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Aziz Mor Dadbsabo-Kirche in Gülgöze bei Midyat sogar feierlich wieder eingeweiht worden ist. Die wichtige Marienkirche in Diyarbakir wurde umfassend renoviert (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.11.2006). Auch im Dorf Günyurdu (Mor Bodo) ist eine Kirche mit angrenzendem modernen Versammlungsraum neu erbaut worden, wie anlässlich einer Dienstreise von Mitarbeitern des Bundesamtes in den Südosten der Türkei vom 13.05 bis 17.05.2007 festgestellt und bildlich dokumentiert wurde. 27 Vgl. Erkenntnisse des BA Türkei vom September 2007, Bl. 43. 28 Horst Oberkampf von der Solidaritätsgruppe Tur Abdin legt in seinem Bericht von seiner Reise in den Tur Abdin im September 2006 dar, dass Häuser, Kirchen und Klöster "enorm" hergerichtet wurden und werden, so manches Kirchenschiff wurde in alter oder neuer Schönheit wieder hergestellt ..... Das Kloster Mar Gabriel blühte in den letzten Jahren auf und befindet sich heute in einem hervorragenden Zustand, auch wenn noch immer einiges zu bauen ist. Jährlich ist ein großer Besucherstrom zu bewältigen, weshalb ältere Jugendliche schon zu Führern und Begleitern der Besucher ausgebildet worden sind. 29 So H. Oberkampf: Der Tur Abdin zwischen Aufbruch, Unsicherheit und Angst, aufrufbar im Internet unter www.nordirak-turabdin.de. 30 Auch von dem Kläger wird nicht in Abrede gestellt, dass in den letzten Jahren einige Kirchen im Tur Abdin mit Spendengeldern der in Deutschland und den skandinavischen Ländern lebenden syrisch-orthodoxen Christen restauriert worden sind, wobei allerdings die Baugenehmigungen mit entsprechenden juristischen Tricks umgangen wurden. Zwar bestehen grundsätzlich für Christen in der Türkei nach wie vor Schwierigkeiten in rechtlicher und administrativer Hinsicht, u.a. bei der Ausbildung von nicht türkischen Geistlichen oder ihrer Tätigkeit, bei der Erlangung eines öffentlich-rechtlichen Status der Kirche und der Behandlung kirchlichen Eigentums. 31 So das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 11.01.2007 und 25.10.2007; Die Welt: "Religionsfreiheit auf Türkisch" vom 28.11.2006. 32 Dies beklagen auch die im Tur Abdin ansässigen Erzbischöfe Samuel Aktas und Saliba Özmen in ihrem Bericht ("Ersuchen von Schutz für die syrischen Christen und für ihr kulturelles Erbe in der Türkei") an die Menschenrechtskonvention der türkischen großen Nationalversammlung vom 12.09.2006, nachlesbar im Internet. 33 Allerdings sind die Eigentumsrechte christlicher Minderheiten in einem wegweisenden Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg deutlich gestärkt worden (so Süddeutsche Zeitung vom 11.01.2007). Auch hat das türkische Parlament jetzt eine Reform des Stiftungsrechts beschlossen, was positive Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse der christlichen Kirchen hat (so Die Welt: "Vorladung für Jesus Christus" vom 22.02.2008). Denn hiernach sollen religiöse Minderheiten in der Türkei ihr in den 70er-Jahren vom Staat konfisziertes Eigentum zurückerhalten (so Neue Zürcher Zeitung, Bericht vom 21.02.2008). Noch vorhandene Schwierigkeiten beziehen sich im Übrigen auf die Kirchen als solche und schränken nicht die Glaubensbetätigung des Einzelnen ein. Denn das Abhalten von Gottesdiensten und Andachten sowie die Teilnahme hieran und die geistige Betreuung der Gemeinden wird insbesondere im Tur Abdin hierdurch nicht infrage gestellt. Dies gilt umso mehr, als nach Ausführungen des Erzbischofs von Deyrulzafran in den Regionen Midyat und Mardin derzeit sogar noch sechs Klöster aktiv betrieben werden, ohne dass es dabei zu nennenswerten Problemen mit der muslimischen Bevölkerung kommt. 34 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.06.2004 an das Niedersächsische OVG. 35 Zwar haben viele Gemeinden dort nur wenige Gottesdienste, obwohl die renovierten Kirchen zum Gottesdienst geradezu einladen. Dies liegt jedoch daran, dass es im Tur Abdin zu wenig Pfarrer gibt, da viele von ihnen ins Ausland gegangen sind und die Kirche in der Diaspora praktizieren. Durch die Rückkehr des zuvor in der Schweiz lebenden Pfarrers Saliba Erden ist jedoch schon eine Verbesserung erreicht worden. 36 So Horst Oberkampf, a.a.O. 37 Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch nicht länger davon ausgegangen werden, dass syrisch-orthodoxe Christen im Bereich des Tur Abdin im Sinne einer asylerheblichen mittelbaren Gruppenverfolgung religiös motivierten Übergriffen von muslimischen Privatpersonen ausgesetzt sind, die der türkische Staat tatenlos hinnimmt und wogegen er keinen Schutz gewährt. Vielmehr hat sich die Sicherheitslage in diesem Bereich nachhaltig verbessert. Bereits in dem genannten Gutachten von Dr. Otmar Oehring vom 03.10.2004 ist davon die Rede, dass in den letzten Jahren immer wieder Christen auch in den Südosten der Türkei, etwa in das Dorf Midin, zurückgekehrt sind und diese Rückkehr von den türkischen Behörden aktiv unterstützt wird. So ist die widerrechtlich Inbesitznahme von Grundeigentum durch kurdische Mitbewohner zwangsweise beendet worden. Beispielsweise ist das Dorf Sariköy im Kreis Idil, das von kurdischstämmigen ehemaligen Dorfschützern und ihren Familienangehörigen in Besitz genommen war, zwangsweise geräumt worden. Hervorzuheben ist auch das Dorf Kafro, das von der bereits genannten Delegation des Bundesamtes auf seiner Dienstreise am 15.05.2007 aufgesucht worden ist. Nach den Feststellungen sind mittlerweile 20 neue bzw. renovierte Häuser errichtet worden, in die bis dahin 12 Familien mit insgesamt 35 Personen aus Deutschland, Schweden und der Schweiz zurückgekehrt waren, mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben. Hiernach verfolgten die Rückkehrer das Ziel, in Absprache mit den zuständigen türkischen Behörden ihr in Europa erworbenes Potenzial in die Region einzubringen, um so zur wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. U.a. habe ein Rückkehrer die Absicht, in größerem Umfang Weinfelder zu reaktivieren, um Wein zu produzieren. Diese Felder seien nach der Räumung der Dörfer nicht mehr bewirtschaftet worden und als solche kaum noch erkennbar. Allerdings wurde der Delegation auch berichtet, dass es mit der Registrierung der Flächen Probleme gäbe, da die türkischen Behörden die Registrierung anhand früherer Luftaufnahmen durchführten, auf denen nicht immer erkennbar sei, wem die Flächen gehörten bzw. wer die früheren Eigentümer waren. Auch gäbe es Schwierigkeiten hinsichtlich der erforderlichen Infrastruktur. Man sei ständig in Kontakt mit den zuständigen Behörden, um z.B. die Straßenverhältnisse zu verbessern, eine Schule oder eine internetfähige Telefonleitung zu erhalten. Bei dieser Dienstreise wurde auch das Christendorf Kharabala besucht, das niemals geräumt worden war. Nach Angaben des Dorfvorstehers bestehe ein guter Kontakt zur Gendarma, wobei man sich gegenseitig helfen würde. Ebenfalls besucht wurde das Christendorf Ücyol, das keinen wohlhabenden Eindruck machte und in dem der Dorfvorsteher als Beispiel für konkrete Schwierigkeiten eine fehlende Krankenschwester in der leerstehenden Krankenstation benannte. Von religiös motivierten Übergriffen der moslemischen Nachbarn war aber auch hier keine Rede. 38 Vgl. zum Vorstehenden: Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Türkei, Ausgabe September 2007, S. 43 ff. 39 Ähnliche Erfahrungen hat der genannte Pfarrer i.R. Horst Oberkampf bei seiner zitierten Reise in den Tur Abdin gemacht, den insbesondere das "Kafroprojekt" in dem bis 1995 leerstehenden Dorf stark beeindruckt hat und der Kafro gleichsetzt mit:"Rückkehr, Aufbruch, Mut, neue Wege". 40 So H. Oberkampf, a.a.O. 41 Zwar ist es auch in letzter Zeit noch vereinzelt zu Übergriffen auf Christen in der Türkei gekommen. Diese vermögen jedoch die Einschätzung, dass sich die Verhältnisse dort grundlegend gewandelt haben und syrisch-orthodoxe Christen vor religiös motivierten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind, nicht infrage zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Mord an dem italienischen Geistlichen Andrea Sontoro am 05.02.2006 in Trabzon (FR vom 08.02.2006), die Übergriffe auf einen Franziskaner in Izmir im Februar 2006 und einen französischen Priester in Samsun am 02.07.2006 (vgl. Frankfurter Rundschau vom 04.07.2006). Denn diese galten nicht der in der Türkei alteingesessenen Religionsgemeinschaft der syrisch- orthodoxen Christen im Tur Abdin, sondern ausländischen, als Missionare angesehenen Geistlichen in anderen Bereichen der Türkei, die insbesondere radikalen muslimischen Jugendlichen wegen ihrer Tätigkeit und der Gewinnung von Konvertiten aus Angst vor einer Zurückdrängung des Islam verhasst sind. 42 So katholische Nachrichtenagentur, Bericht vom 21. und 23.11.2007 zum Christenmordprozess. 43 Auch die am 18.04.2007 an Redakteuren eines christlichen Verlages in Malatya brutal verübten Morde zielten nach den durchgeführten Ermittlungen in erster Linie auf eine als aggressiv empfundene missionarische Tätigkeit ab, die mit der Religionsausübung durch syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin in keiner Weise vergleichbar ist. Im Übrigen hat der türkische Staat auch diese Übergriffe nicht tatenlos hingenommen, sondern vielmehr strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet bzw. hart geahndet. 44 Vgl. EU Fortschrittsbericht vom 08.11.2006 zitiert in Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007 und katholische Nachrichtenagentur, Berichte vom 21. und 23.11.2007 zum Christenmordprozess. 45 Von daher kann in diesem Zusammenhang von einer asylerheblichen, d.h. dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung der Christen in der Türkei nicht ausgegangen werden. 46 Gleiches gilt, soweit es auch im Bereich des Tur Abdin vereinzelt zu Übergriffen durch Moslems gekommen ist, wobei insbesondere berücksichtigt werden muss, dass hierbei keineswegs offensichtlich die Religionszugehörigkeit im Vordergrund stand, sondern die Streitigkeiten primär ihren Ursprung in den Auseinandersetzungen um Besitz, Eigentum und Weiderechte hatten. Denn nach dem Wegzug der syrisch-orthodoxen Christen wurden die leerstehenden Dörfer und Siedlungen oft mit Zustimmung der zuständigen Stellen von Dorfschützern übernommen oder die brachliegenden Ländereien von moslemischen Nachbarn eingenommen und für sich bewirtschaftet. Aus ursprünglichen Weideflächen ist durch die jahrelange Abwesenheit der Grundeigentümer Waldgebiet entstanden und vom türkischen Staat an andere Personen verkauft worden. Häufig gibt es bei der Erfassung des ehemaligen Grundeigentums der weggezogenen syrisch-orthodoxen Christen auch katastermäßige Schwierigkeiten, z.B. weil die Grenzen von Nachbardörfern zum Nachteil syrisch-christlicher Dörfer ausgeweitet worden sind, weil ein Teil der Immobilien als Waldflächen registriert wurde, weil herrenlose und nicht bewirtschaftete Felder auf den Staat umgeschrieben wurden und syrisch- orthodoxe Christen, die die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, als Ausländer Probleme mit der Registrierung der Immobilien erhielten. 47 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11.01.2007 und vom 25.10.2007; Pressebericht in der nz-online vom 17.10.2006 im Pressespiegel vom 19.10.2006, Schreiben der Erzbischöfe Samuel Aktas und Saliba Özmen, a.a.O. 48 Dass der in früheren Jahren erfolgte Wandel im Besitz und Eigentum der Immobilien und Grundflächen zu Problemen und ernsthaften Schwierigkeiten mit der kurdischen Nachbarbevölkerung führen kann, liegt auf der Hand. Dies lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass über die Frage der Behandlung herrenloser oder möglicherweise jahrzehntelang nicht genutzter Grundflächen und Immobilien hinaus die Religion der Betroffenen hierbei im Vordergrund stehen könnte. Die Religion lässt sich als Anknüpfungspunkt auch bei den sonst stattgefundenen Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen nicht hinreichend gewichtig feststellen. Teilweise wird angenommen, die Aramäer sollten aus der Region wegen eines vermuteten Erdölvorkommens und der damit einhergehenden Wertsteigerung des Grundbesitzes vertrieben werden. 49 So Bericht der Arbeitsgruppe Anerkennung gegen Genozid für Völkerverständigung (www.aga-online.org) vom 30.11.2007. 50 Teilweise werden der "tiefe Staat" und die im Tur Abdin lebenden Dorfschützer für die Übergriffe verantwortlich gemacht, die ursprünglich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt wurden und die sich in der Vergangenheit in der gesamten Region, nachdem sie für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr gebraucht wurden, gegenüber allen Bevölkerungsteilen gehäuft kriminell verhielten. 51 So: Gesellschaft für bedrohte Völker, Pressemitteilung vom 20.03.2007, abrufbar im Internet. 52 Aber selbst wenn die Religionszugehörigkeit bei den Übergriffe eine gewichtige Rolle spielen sollte, so ist doch davon auszugehen, dass der türkische Staat bei in diesem Zusammenhang vereinzelt stattfindenden Übergriffen von moslemischen Kurden auf syrisch-orthodoxe Nachbarn gewillt und in der Lage ist, den erforderlichen Schutz zu gewähren. So hat bereits Dr. Otmar Oehring in seiner Stellungnahme vom 03.10.2004 davon berichtet, dass in Dörfern mit örtlicher Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs Christen ihren landwirtschaftlichen Besitz ungestört bestellen können und nicht mit Übergriffen der muslimischen Kurden rechnen müssen. In Dörfern ohne örtliche Präsenz der Gendarmerie könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Schutzgewährung zeitlich erst dann greife, wenn der entsprechende Übergriff bereits erfolgt sei. In Städten wie Midyat mit grundsätzlich massiver Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs in der unmittelbaren Nachbarschaft könnten Christen ihrer Erwerbstätigkeit als Handwerker oder Händler nachgehen und müssten in der Regel nicht mit Übergriffen der muslimischen Kurden rechnen. Auch amnesty international geht in seiner Stellungnahme vom 24.06.2004 an das Niedersächsische OVG davon aus, dass die Strafverfolgungsorgane Anzeigen durch syrisch-orthodoxe Christen nachgehen und Strafverfahren einleiten. 53 Dies zeigt sich auch in einer im Internet veröffentlichen Presseerklärung der EasternStar News Agency vom 05.09.2006 (www.nordirak-turabdin.info), wonach nach einem kurdischen Angriff auf syrisch-orthodoxe Christen am 28.08.2006 nach entsprechender Anzeige Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Midyat eingeleitet wurden. Auch bei Protestmärschen von Islamisten in Midyat im Zusammenhang mit den Mohammed-Karikaturen verhinderte das Militär und die Polizei Ausschreitungen gegen die aramäische Bevölkerung. 54 Bei der Entführung des Abtes Daniel Savci am 28.11.2007 und der damit verbundenen Lösegeldforderung sind ebenfalls von Erzbischof Samuel Aktas zusammen mit dem Subgouverneur von Midyat und der Polizei unmittelbar nach der Tat Ermittlungen eingeleitet worden. Nach zwei Tagen kam der Abt frei. 55 So Bericht der Arbeitsgruppe Anerkennung gegen Genozid für Völkerverständigung (www.aga-online.org) vom 30.11.2007. 56 Dies bestreiten auch die Vertreter der syrisch-orthodoxen Kirche und der genannte Unterstützer Horst Oberkampf nicht. Sie halten die Lage im Tur Abdin jedoch noch für nicht hinreichend stabil, um sich dort tatsächlich sicher fühlen zu können. 57 Zwar können weiterhin vereinzelte Fälle von Übergriffen gegenüber syrisch- orthodoxen Christen im Tur Abdin nicht gänzlich ausgeschossen werden. Auch kann kein Staat, mithin auch nicht der türkische, in der Lage sein, grundsätzlich einen lückenlosen Schutz gegen jedwede Art von Übergriffen zu gewährleisten. Dies steht jedoch der Annahme der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates nicht entgegen. 58 Von daher geht das Gericht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren, Ende 2006 und im Jahr 2007 noch vereinzelt vorgekommenen Übergriffe, von denen der Erzbischof der syrisch-orthodoxen Kirche in Deutschland in einer privaten Stellungnahme vom 31.12.2007 berichtet und die sich den anderen Erkenntnisquellen entnehmen lassen, davon aus, dass sich sowohl im Hinblick auf die Verfolgungsdichte als auch im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der Übergriffe gegenüber dem türkischen Staat ein derartiger Wandel in den Verhältnissen gegenüber den früheren Jahren ergeben hat, dass mittlerweile eine hinreichende Sicherheit der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin vor religionsbedingten Verfolgungsmaßnahmen besteht. 59 Wegen des Wegfalls der Gefahr einer politischen Verfolgung der syrisch- orthodoxen Christen in der Türkei sind damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Asylberechtigung und der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt. 60 Ebenso VG Würzburg, Urteil vom 16.05.2007 - W 5 K 06.30203 - und VG Ansbach, Urteil vom 21.12.2006 - AN 1 K 06.30838 -, jeweils aufgerufen in juris. 61 § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht dem Widerruf nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat danach aus humanitären Gründen ein Widerruf zu unterbleiben, wenn im Einzelfall das konkrete Flüchtlingsschicksal zwingende, auf der damaligen Verfolgung beruhende Gründe erkennen lässt, die eine Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar erscheinen lassen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Vorschrift trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach auch ungeachtet veränderter Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, InfAuslR 2006, 244 (249 ff.). 63 Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in diesem Sinne hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hat auch keine besondere psychische Situation dargelegt, die aufgrund eines subjektiven Einschätzungselements in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden könnte. Er verweist lediglich auf den langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und der hieraus seiner Meinung nach resultierenden Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei mit einer dort ungewissen Zukunft. Damit zeigt er jedoch keine psychische Sondersituation auf. Er teilt insoweit das Schicksal aller syrisch-orthodoxen Christen und auch der Jeziden aus der Türkei, denen wegen der geänderten Verhältnisse in der Südosttürkei eine Aufenthaltnahme in ihrer Heimat zugemutet wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten möglich sein wird, im Bereich des Tur Abdin den notwendigen Lebensunterhalt zu finden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es die Solidarität in der Großfamilie und sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden Verwandtschaftsbegriffs ist, die es in den allermeisten Fällen verhindert, dass in der Türkei zur Migration gezwungene Menschen Schaden an Leib und Seele nehmen. Zudem kann der Kläger voraussichtlich bei einer Rückkehr in die Türkei auch Unterstützung von in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen, die hier eingebürgert worden sind, erwarten. Von daher ist auch unter wirtschaftlichen Aspekten keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei ersichtlich. 64 Folglich liegen die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG für einen Widerruf der erfolgten Anerkennung als Asylberechtigte vor. 65 Zutreffend hat das Bundesamt auch verneint, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für den Kläger in Bezug auf die Türkei vorliegen. Im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG - in Betracht kommt hier nur eine religionsbedingte Verfolgung - kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden, wonach der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht befürchten muss, Opfer einer gegen syrisch-orthodoxe Christen gerichteten Gruppenverfolgung zu werden. Deshalb kann auch eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG insoweit nicht angenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschriften aus anderen Gründen gegeben sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 66 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG abzuweisen.