Urteil
4 K 1590/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0423.4K1590.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am ..............geborene Kläger steht als L. im Dienst des beklagten Landes. Mit Unfallmeldung vom 6. September 2006 teilte der Kläger folgenden Sachverhalt mit, der sich am 22. August 2006 im Kriminalkommissariat C. zugetragen habe: "Beim Verteilen der schwarzen Paste mittels Andruckrolle auf der Glasplatte des ED-Tisches rutschte ich bei der Vorwärtsbewegung mit der Andruckrolle ab und stieß mit dem linken, kleinen Finger gegen die Glasplatte des ED-Tisches. Ich bin zunächst von einer lapidaren Verstauchung des Fingergelenkes ausgegangen da der Finger aber nicht abschwoll und auch die Schmerzen nicht geringer wurden, habe ich am Montag, 04.09.2006 um 16.00 Uhr die Praxis Dr. Massow, (Orthopäde) C. (...) aufgesucht." Die Diagnose Dr. N. lautete: Abriss der Strecksehne des linken kleinen Fingergelenkes. Leitender Regierungsmedizinaldirektor Dr. L1. führte gegenüber der Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde unter dem 14. Dezember 2006 aus, eine leichte Anstoßbewegung des Kleinfingers sei eigentlich nicht geeignet, einen nachvollziehbaren Körperschaden zu verursachen. Der Kläger sei dementsprechend selbst davon ausgegangen, dass es sich nur um eine Verstauchung handele, und deshalb nicht unmittelbar nach dem Ereignis zum Arzt gegangen. Aufgrund des zwischen dem Unfallereignis und ärztlicher Erstdokumentation liegenden Zeitraums könne er nicht zweifelsfrei von einem durch das Ereignis vom 22. August 2006 verursachten Körperschaden ausgehen. Mit Bescheid vom 5. Januar 2007 teilte die Landrätin als Kreispolizeibehörde I. dem Kläger mit, der Unfall vom 22. August 2006 könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Der Kläger erhob am 10. Januar 2007 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde ein fachorthopädisches sozialmedizinisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. med. X. P. , Zentralinstitut für Integriertes Begutachtungswesen in der Medizin in C1. T. , vom 16. April 2007 eingeholt. In diesem führte der Gutachter u.a. aus: "Röntgenologischer Befund Fremdaufnahmen Linker Kleinfinger in 2 Ebenen vom 14.11.2006 Leichte Verschmälerung des Fingerendgelenkspaltes, keine Kalzifikationen. Digitale Radiographie Beide Hände in 2 Ebenen Intakte Handgelenk- und Handwurzelgelenke, Akzentuierung der Daumensattelgelenkskanten im Sinne einer beginnenden Rhizarthrose. Fingergrundgelenke soweit intakt, Fingermittel- und -endgelenke verschmälert mit zum Teil beginnenden arthrotischen Randakzentuierungen, insbesondere im Endgelenkbereich. Insbesondere im linken Kleinfingerendgliedbereich kein Hinweis auf eine stattgehabte knöcherne Verletzung. Beurteilung: Beginnende Daumensattelgelenksarthrose beidseits. Mittelgradige Fingermittel- und - endgelenksarthrose beidseits. (...) Orthopädische Diagnosen Beugefehlstellung des linken Kleinfingerendgliedes nach Stauchung und degenerativer Strecksehnendehiszenz. Beginnende Daumensattgelenksarthrose beidseits. Leichtgradige Arthrose der Fingermittel- und -endgelenke. Kalzifizierende Rotatorentendopathie beidseits." In der Zusammenfassung wies der Gutachter darauf hin, dass "röntgenologisch (...), und dies wohl als Hinweis auch auf den früheren langjährigen Boxsport, beginnende arthrotische Umformungen in den Daumensattelgelenken sowie mittelgradig in allen Fingermittel- und - endgelenken" bestünden. Bei der am 22. August 2006 erlittenen Verletzung handele es sich um eine degenerative Strecksehnendehiszenz. Grundlage seien Rückbildungen der Streckaponeurosen vor dem Hintergrund der bereits bestehenden arthrotischen Umformungen der kleinen Fingergelenke. Das Anpralltrauma als solches, Abrutschen beim Schwärzen einer Glasplatte mit Anstoßen des Kleinfingers sei von der Krafteinwirkung her eigentlich nicht geeignet, eine gesunde Streckaponeurose zum Zerreißen zu bringen. Darüber hinaus komme es bei intakten Streckaponeurosen und adäquatem Trauma auch regelhaft zu knöchernen Ausrissen aus der Basis des Fingerendgelenkes. Ein solcher knöcherner Ausriss habe zumindest auf der Grundlage der vorgelegten und der heute angefertigten Röntgenaufnahmen am linken Kleinfinger des Klägers nicht vorgelegen. Unter "Beantwortung der Beweisfragen" führte Dr. P. schließlich aus: "1. Der Beamte hat am 22.08.2006 eine Stauchung des linken Kleinfingers erlitten. 2. Die Dehiszenz der Streckaponeurose des linken Kleinfingers beruht auf degenerativer Grundlage, ursächlich sind Rückbildungen im Zusammenhang mit den arthrotischen Umformungen der Fingermittel- und -endgelenke. Ich verweise hierzu auch auf die obigen Erörterungen zum Unfallzusammenhang." Die Bezirksregierung E. erkannte die Stauchung des linken Kleinfingers des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 als Folge des Unfallereignisses vom 22. August 2006 an und wies den Widerspruch im Übrigen unter Hinweis auf die Ausführungen des Gutachters als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 26. Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er zunächst aus, ihm seien vor dem Unfallereignis vom 22. August 2006 keine degenerativen Vorschäden bekannt gewesen; er sei weder in ärztlicher Behandlung gewesen noch habe es Beeinträchtigungen gegeben. Im Übrigen heiße es im Bericht des M. -Krankenhauses C. vom 12. September 2006, dass die dort am 11. September 2006 gefertigte Röntgenaufnahme einen minimalen knöchernen Ausriss seines linken Kleinfingers zeige. Damit könne die Bewertung des Gutachters keinen Bestand haben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die festgestellte Strecksehnenruptur am linken Kleinfinger als Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2006 anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Auf Veranlassung des Gerichts sind Dr. P. Röntgenaufnahmen des linken Kleinfingers des Klägers vom 11. September 2006, gefertigt vom M. -Krankenhaus C. , und vom 14. November 2006, gefertigt von Dr. N1. , vorgelegt worden. Dr. P. führt unter dem 8. Januar 2008 in einer fachorthopädischen Stellungnahme dazu aus, die Röntgenaufnahmen ergäben keine neuen Gesichtspunkte; die schon gutachterlich beschriebenen Arthrosen würden bestätigt und damit letztlich auch die degenerative Grundlage der Strecksehnendehiszenz. Betreffend die Aufnahme des M. -Krankenhauses legt er dar: "Intaktes Fingergrundgelenk. Kleine punktförmige Verknöcherung an der palmaren Basis des Grundgliedes. Arthrotische Umformung des Fingermittel- und Endgelenkes im Sinne einer Bouchard- und Herberdenarthrose. Kein Hinweis auf einen knöchernen Strecksehnenausriss im Bereich der Basis des Endgliedes." Zur Röntgenaufnahme Dr. N. heißt es weiter: "Intaktes Fingergrundgelenk, unverändert arthrotische Umformung des Mittel- und Endgelenkes, keine verbliebenen Residuen eines knöchernen Strecksehnenausrisses an der Basis des Kleinfingerendgliedes." Der Kläger hält der ergänzenden Stellungnahme Dr. P1. entgegen, nach Auffassung des ihn behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. N1. sei der Strecksehnenabriss kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen; dessen Ausführungen vom 7. März 2008 - "Vom Unfallhergang ist ein Abrutschen eine Beschleunigungsbewegung mit Anpralltrauma, die zu der beschriebenen Verletzung führt. Mit der Beurteilung von Dr. P. über die Ursache der Verletzung stimme ich überein. Bei dieser Verletzung kommt es zu einer Stauchung des Endgelenkes mit einer Kapselschwellung. Man kann deshalb dem KOK nicht vorwerfen erst die Unfallfolgen falsch eingeschätzt zu haben, davon ausgehend, dass es sich bei dieser Verletzung um eine einfache Stauchung des Gelenkes mit Schwellung handelt. Es liegt somit ein zweifelsfreier Zusammenhang zwischen dem Trauma und der gemeldeten Verletzung. Wenn auch die generativen Veränderungen oft als Grundlage beschrieben werden, weise ich darauf hin, dass dieser Strecksehnenabriss eine Verletzung ist, die auch im jüngeren Alter nicht selten ist. (...) Insofern ist der Verletzungsmechanismus (...) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen." - mache er sich zu eigen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) und die Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Strecksehnenruptur bzw. - dehiszenz als Folge des Unfalls vom 22. August 2006. Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Allerdings hat der Kläger am 22. August 2006 einen Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG insoweit erlitten, als er dadurch, dass er mit dem kleinen Finger der linken Hand gegen die Glasplatte des Tisches stieß, eine Stauchung erlitten hat. Insoweit hat der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 das Unfallereignis vom 22. August 2006 mit dem Körperschaden "Stauchung des linken Kleinfingers" als Dienstunfall anerkannt. Die Strecksehnendehiszenz im linken kleinen Finger des Klägers beruht dagegen nicht ursächlich auf dem Unfallereignis vom 22. August 2006, sodass insoweit ein Dienstunfall nicht anerkannt werden kann. Das Erfordernis eines kausalen Zusammenhanges ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut sowohl des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der ein "einen Körperschaden verursachendes Ereignis" voraussetzt. Als Ursachen im Rechtssinne sind in diesem Zusammenhang nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Die Prüfung des Ursachenzusammenhangs erfolgt in folgenden Schritten: Zunächst ist zu prüfen, ob das Unfallereignis hinweggedacht werden kann, ohne dass der Körperschaden, dessen Anerkennung als Folge des Dienstunfalls im Streit steht, entfiele (Ursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, "conditio sine qua non"). Kann das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, ist der Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zu bejahen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Körperschaden auf weitere Ursachen, insbesondere anlagebedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist. Treffen mehrere Ursachen zusammen, ist weiter zu differenzieren mit dem Ziel, die wesentliche Ursache des Erfolges festzustellen. Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22/01 -, ZBR 2003, 14, vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24/92 -, NVwZ 1996, 183 f., und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - sowie Beschlüsse vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54/03 -, vom 29. Dezember 1999 - BVerwG 2 B 100/99 -, vom 7. Mai 1999 - BVerwG 2 B 117/98 - und vom 20. Februar 1998 - BVerwG 2 B 81/97 -. Insoweit sind Ursachen im Rechtssinne also nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern für die Mitwirkung als "wesentlich" anzusehen sind (sog. Theorie der wesentlichen Verursachung). Wesentliche Ursache in diesem Sinne kann hiernach grundsätzlich auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt. Diesem Ereignis darf allerdings im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - nicht eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommen, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind infolgedessen sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 2005 - 1 A 3329/03 - m.w.N. -. Unter Anwendung dieses Kausalitätsbegriffs lässt das Gericht im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Unfallereignis vom 22. August 2006 überhaupt im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ursächlich, also conditio sine qua non für den Strecksehnenabriss im linken Kleinfinger des Klägers war. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers annimmt, war nämlich jedenfalls nicht der Vorfall vom 22. August 2006, sondern die bereits zuvor bestehende, degenerativ bedingte Rückbildung der Strecksehne (Streckaponeurose) wesentliche Ursache der Ruptur. Dr. P. hat in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 16. April 2007 insoweit nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass infolge arthrotischer Umformungen der kleinen Fingergelenke eine Rückbildung der Strecksehne entstanden ist und dieser degenerative Prozess - und die am 22. August 2006 erlittene Stauchung damit allenfalls im Sinne einer Gelegenheitsursache - zu dem Strecksehnenabriss geführt hat. Die der Einschätzung Dr. P1. zugrundeliegende Feststellung arthrotischer Veränderungen in den Fingermittel- und -endgelenken des Klägers wird durch sämtliche Röntgenaufnahmen belegt und vom Kläger nicht bestritten. Ebensowenig ist die auf dieser Basis gezogene Schlussfolgerung, dass es zu einer degenerativen Rückbildung der Streckaponeurose gekommen ist, vom Kläger substantiiert angegriffen worden. Dass zwischen der Ruptur der Streckaponeurose und dem Vorfall vom 22. August 2006 aufgrund der bereits vorhandenen degenerativen Rückbildung der Streckaponeurose des Klägers nur eine zufällige Beziehung bestand, folgert Dr. P. im Weiteren auch daraus, dass das vom Kläger beschriebene Ereignis, Abrutschen beim Schwärzen einer Glasplatte mit Anstoßen des Kleinfingers, von der Krafteinwirkung her zu gering ist, um eine gesunde Streckaponeurose zu zerreißen. Diese Aussage deckt sich mit der Einschätzung des Leitenden Regierungsmedizinaldirektors Dr. L1. , der bereits unter dem 14. Dezember 2006 ausgeführt hatte, eine leichte Anstoßbewegung des Kleinfingers sei eigentlich nicht geeignet, einen nachvollziehbaren Körperschaden herbeizuführen. Schließlich stützt Dr. P. seine Beurteilung in überzeugender Weise darauf, dass eine durch ein adäquates Trauma hervorgerufene Strecksehnenruptur regelhaft mit knöchernen Ausrissen an der Basis des Fingerendgliedes einhergeht. Insoweit belegt die Tatsache, dass ein solcher knöcherner Ausriss beim Kläger auf keiner der gefertigten Röntgenaufnahmen - auch nicht auf derjenigen des M. - Krankenhauses vom 11. September 2006; die entsprechende, dem Krankenhausbericht vom 12. September 2006 insoweit widersprechende Beurteilung Dr. P1. hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen - zu sehen war, dass das Ereignis vom 22. August 2006 jedenfalls nicht die wesentliche Ursache für die Strecksehnenruptur gewesen ist. Das Gericht hat keinen Anlass, an dem Inhalt der Ausführungen Dr. P1. vom 16. April 2007 und vom 8. Januar 2008 zu zweifeln. Weder das Gutachten noch die ergänzende Stellungnahme weisen evidente Mängel auf. Insbesondere wird an keiner Stelle von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, und es liegen auch keine unauflösbaren Widersprüche vor. Ferner bestehen keine Zweifel an der Sachkunde und der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167/94 - und 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135/91 -. Vielmehr beruhen die Ausführungen Dr. P1. auf einer sorgfältigen Befunderhebung und sind nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. An der Richtigkeit der gezogenen Schlussfolgerungen oder der erhobenen medizinischen Befunde ist auch mit Blick auf den Vortrag des Klägers nicht zu zweifeln. Angesichts der Vorschädigung seines linken Kleinfingers vermag die Behauptung des Klägers, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein, die Feststellungen Dr. P1. schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil es an jeglichen Darlegungen dazu fehlt, warum ungeachtet dessen nur das Unfallereignis vom 22. August 2006 als eine der dann zwei in Betracht kommenden Ursachen als wesentlich für die eingetretene Gesundheitsstörung anzusehen ist. Soweit der Kläger schließlich auf die Ausführungen des ihn behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. N1. vom 7. März 2008 verweist, ist zunächst festzuhalten, dass dieser ausdrücklich ausführt, er stimme mit der Beurteilung Dr. P1. über die Ursache der Verletzung überein. Darüber hinaus bestätigt er, dass degenerative Veränderungen "oft als Grundlage" eines Strecksehnenabrisses beschrieben werden. Zur Adäquanz des vom Kläger behaupteten Traumas für die Strecksehnenruptur verhält sich Dr. N1. ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen Dr. P1. nicht. Inwiefern Dr. N1. unter Berücksichtigung des im Bereich der Dienstunfallfürsorge anzuwendenden Kausalitätsbegriffs einen "Zusammenhang zwischen dem Trauma und der gemeldeten Verletzung" sieht, bleibt unklar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).