Urteil
4 K 3678/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0424.4K3678.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger steht im Polizeidienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde er im Januar 2008 zum Q. befördert. 3 Unter dem 21. Dezember 2005 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 vom Landrat des Kreises N. -M. beurteilt. Der Erstbeurteiler vergab im Hauptmerkmal Leistungsverhalten 5 Punkte und in den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten jeweils 4 Punkte. Die Submerkmale zum Leistungsverhalten wurden mit 5, 5, 5, 5, 5, 5 und 4 Punkten, die Submerkmale zum Leistungsergebnis mit 5 und 4 Punkten und die Submerkmale zum Sozialverhalten mit 4, 5 und 4 Punkten bewertet. Als Gesamtergebnis schlug der Erstbeurteiler die Bewertung "Die Leistung und Befähigung des PK X. I. übertreffen die Anforderungen." vor. Der Landrat als Endbeurteiler setzte die Bewertung in den Hauptmerkmalen auf 4, 3 und 3 Punkte und das Beurteilungsergebnis mit "Die Leistung und Befähigung des PK X. I. entsprechen voll den Anforderungen." (3 Punkte) fest. Die Submerkmale veränderte er nicht. Zur Begründung der Absenkung führte der Endbeurteiler aus, das vom Kläger gezeigte Leistungsverhalten sei im Quervergleich der Vergleichsgruppe mit 4, das Leistungsergebnis und Sozialverhalten mit 3 zu bewerten, das Gesamturteil laute demnach 3. 4 Der Kläger legte am 3. Januar 2006 Widerspruch ein. 5 Am 13. Dezember 2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt (u.a.) vor, die dienstliche Beurteilung sei insoweit nicht plausibel, als die Submerkmale im Beurteilungsvorschlag durchgehend mit 4 und 5 Punkten bewertet worden seien. Die Herabsetzungen in den Bewertungen der Hauptmerkmale seien insoweit nicht nachvollziehbar begründet. Mit Blick darauf, dass aufgrund seines Lebensalters von einer gefestigten Persönlichkeit auszugehen sei, stelle sich insbesondere die Frage, weshalb gerade auch im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" eine Herabsetzung erfolgt sei. Ein tragfähiger Grund dafür könne in dem durch die Zusammenlegung der I. und II. Säule geänderten Beurteilungsmaßstab nicht erblickt werden. 6 Am 13. November 2007 fand eine erneute Endbeurteilerbesprechung betreffend die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2005 statt. In dieser wurden "angesichts der vorgenommenen Absenkung der Hauptmerkmale (...) die dieser Absenkung entgegenstehenden Submerkmale (...) im Quervergleich zu der Vergleichsgruppe angepasst." Weiter heißt es: "Die Herabsetzung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" ergibt sich insbesondere daraus, dass die vom Beamten gezeigten Leistungen in den Submerkmalen "Planung und Disposition", "Lernbereitschaft und Lernverhalten" und "Schriftlicher Ausdruck" entgegen der Bewertung durch den Erstbeurteiler lediglich die Anforderungen übertreffen (4). Im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" sind die Submerkmale "Leistungsgüte" und "Leistungsumfang" realistisch mit dem Ergebnis "übertrifft die Anforderungen" (4) bzw. "entspricht voll den Anforderungen" (3) zu bewerten. Die Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" erfolgt in den Submerkmalen "Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen" bzw. "Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern" mit dem Prädikat "entspricht voll den Anforderungen" (3); das "Verhalten gegenüber Vorgesetzten" ist mit der Note "übertrifft die Anforderungen" (4) einzustufen." 7 Der Kläger beantragt nunmehr, 8 den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2005 in der Fassung der Ergänzung vom 13. November 2007 aufzuheben und ihm eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Die Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2005 in der Fassung der Ergänzung vom 13. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beurteilung eines Beamten von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Die Verwaltungsgerichte sind nicht in der Lage, das Urteil des Dienstvorgesetzten in fachlicher und persönlicher Hinsicht in vollem Umfang nachzuvollziehen oder durch ihre eigene Wertung zu ersetzen. Vielmehr unterliegt die verwaltungsgerichtliche Überprüfung Einschränkungen, die sich aus der rechtlichen Gestaltung solcher Beurteilungen ergeben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift zu treffen. Befähigung und Leistung eines Beamten können auch nicht allein an hergebrachten, allgemein und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute Urteil über die Bewährung eines einzelnen Beamten hängt vielmehr auch von den zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur dieser oder der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 127, und vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 1980, 206 ff. 17 Für ein derartiges Werturteil steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 18 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rn. 477 m.w.N. 19 Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Im vorliegenden Fall sind die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NRW S. 278, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999, MBl. NRW S. 96, maßgeblich. 20 Der Kläger wendet gegen seine Beurteilung im gerichtlichen Verfahren zunächst ein, diese begegne auch unter Berücksichtigung der am 13. November 2007 vorgenommenen Absenkung der Submerkmale unter Plausibilitätsgesichtspunkten Bedenken. Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Der Beklagte hat durch die Absenkung der Submerkmale die dem Kläger erteilte Beurteilung hinreichend plausibilisiert. Angesichts der Vergabe von nunmehr 4, 5, 5, 5, 4, 4 und 4 Punkten zum Hauptmerkmal Leistungsverhalten ist das diesbezügliche Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" ebenso schlüssig wie die Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis mit "entspricht voll den Anforderungen" auf der Grundlage der mit 4 und 3 Punkten beurteilten diesbezüglichen Submerkmale. Auch die Feststellung des Ergebnisses "entspricht voll den Anforderungen" betreffend das Hauptmerkmal Sozialverhalten ist mit Blick auf die auf 3, 4 und 3 abgesenkten Submerkmale nunmehr plausibel. Insoweit kann jedenfalls nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers in unlösbarem Widerspruch zu ihren Einzelbewertungen steht. 21 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2006, 390 ff. 22 Da die Art und Weise der Plausibilisierung dem Endbeurteiler überlassen bleibt - dieser kann, wie vorliegend geschehen, die Bewertung der Submerkmale im Einzelnen dem von ihm vergebenen Gesamturteil anpassen oder aber auch die erforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise, etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung herbeiführen, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris -, 24 waren weitere Ausführungen zu den Gründen für die vorgenommene Bewertung der Submerkmale durch den Endbeurteiler nicht erforderlich. 25 Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sein Lebensalter den Schluss auf eine gefestigte Persönlichkeit zulässt. Dieser Umstand macht - unterstellt - die auch im Hauptmerkmal Sozialverhalten vorgenommene Absenkung der Beurteilung jedoch nicht unplausibel. Die Absenkung resultiert ausweislich der Begründung des Beurteilungsergebnisses durch den Endbeurteiler aus dem vorgenommenen Quervergleich in der Gruppe der zu beurteilenden Beamten, die sich im Übrigen durch die Zusammenlegung der I. und II. Säule vergrößert hatte. Dieser Umstand und der daraus resultierende geänderte Beurteilungsmaßstab begründen die vom Endbeurteiler vorgenommen Absenkung auch im Bereich des Hauptmerkmals Sozialverhalten nachvollziehbar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Kläger insoweit gegenüber seiner Vorbeurteilung nicht verschlechtert hat; auch in jener war sein Sozialverhalten als voll den Anforderungen entsprechend qualifiziert worden. Die Bewertung des Sozialverhaltens des Klägers in der streitgegenständlichen Beurteilung ist also trotz der Tatsache, dass er nunmehr einer um die Beamten mit zweiter Fachprüfung erweiterten Vergleichsgruppe angehört, unverändert geblieben. 26 Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in die nachträgliche Absenkung der Submerkmale vorliegend sachfremde Erwägungen eingeflossen wären oder diese sonst willkürlich erfolgt wäre. Jedenfalls bei einem Zeitablauf von zwei Jahren nach Erstellung der Beurteilung erscheint es insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die an der Beurteilung eines Beamten beteiligten Personen noch in der Lage sind, die der seinerzeit der Beurteilung zugrundeliegenden Umstände noch hinreichend, ggf. auch unter Rückgriff auf schriftliche Aufzeichnungen, zu rekapitulieren. 27 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die in seinem Fall erfolgte nachträgliche Plausibilisierung einer Beurteilung durch den Landrat des Kreises N. -M. als Kreispolizeibehörde sei deshalb rechtswidrig, weil diese nur bei solchen Polizeibeamten erfolgt sei, die sich gegen die Absenkung ihrer Beurteilung durch den Endbeurteiler zur Wehr gesetzt hätten, vermag dies im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt zu werden. Die Frage, ob und wie eine Beurteilung, die hinsichtlich der Bewertung der Haupt- und Submerkmale unplausibel ist, mit einer - aus welchen Gründen auch immer - nachträglich plausibilisierten Beurteilung verglichen werden kann, ist erforderlichenfalls im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zu entscheiden. 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.