Urteil
9 K 1007/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Gebührensatzung ist unwirksam, wenn sie den einheitlichen Frischwassermaßstab ohne rechtskonforme Maßstabsregelung einführt.
• Ist der Anteil der Niederschlagswasserentsorgung an den Gesamtkosten erheblich (hier ca. 30 %), rechtfertigt dies nicht mehr die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs.
• Für grundstücksbezogene Wasserversorgungs- und Benutzungsgebühren ist regelmäßig der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer und damit Gebührenpflichtiger bestimmt; eine häufige Praxis, Mieter anzuschreiben, ändert die Satzungszuweisung nicht.
• Frischwassergebühren sind nach der zutreffenden Satzung dem Anschlussnehmer (Eigentümer) zuzurechnen und können gegenüber ihm wirksam festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer einheitlicher Frischwassermaßstab; Eigentümer als Gebührenpflichtiger • Die kommunale Gebührensatzung ist unwirksam, wenn sie den einheitlichen Frischwassermaßstab ohne rechtskonforme Maßstabsregelung einführt. • Ist der Anteil der Niederschlagswasserentsorgung an den Gesamtkosten erheblich (hier ca. 30 %), rechtfertigt dies nicht mehr die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs. • Für grundstücksbezogene Wasserversorgungs- und Benutzungsgebühren ist regelmäßig der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer und damit Gebührenpflichtiger bestimmt; eine häufige Praxis, Mieter anzuschreiben, ändert die Satzungszuweisung nicht. • Frischwassergebühren sind nach der zutreffenden Satzung dem Anschlussnehmer (Eigentümer) zuzurechnen und können gegenüber ihm wirksam festgesetzt werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhausgrundstücks, das an die öffentliche Wasser- und Abwasseranlage der Gemeinde angeschlossen ist. Der Mieter erhielt Gebührenbescheide für 2005 und 2006 und zahlte diese nur teilweise. Die Gemeinde übersandte der Klägerin Kopien und setzte später Gebühren für 2006 direkt gegenüber der Klägerin fest. Die Klägerin widersprach und machte geltend, nur der Mieter sei Vertragspartner und Gebührenpflichtiger. Die Gemeinde hielt dagegen, Eigentümer seien Anschlussnehmer und damit gebührenpflichtig. Streitgegenstand war die Rechtsmäßigkeit der Festsetzung von Frisch- und insbesondere Abwassergebühren gegen die Klägerin sowie die Gültigkeit der kommunalen Gebührensatzung, die den einheitlichen Frischwassermaßstab anwendet. • Die Klage ist bis auf die Festsetzung der Abwassergebühren für 2005 und 2006 unbegründet; im Tenor ist die Aufhebung dieser Abwassergebühren angeordnet. • Die kommunale Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung enthält keine den Vorgaben des KAG NRW entsprechende Maßstabsregelung; der einheitliche Frischwassermaßstab ist damit nichtig. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs bei nur geringem Anteil der Niederschlagswasserentsorgung (bis 12 %) zulässt, greift hier nicht, weil die Niederschlagswasseranteile in der Gemeinde nach Ermittlungen regelmäßig deutlich höher liegen und der Beklagte selbst einen Anteil von etwa 30 % zugrunde legt. • Frischwassergebühren sind nach der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde dem Anschlussnehmer zuzuordnen; aus den Satzungsregelungen ergibt sich, dass Anschlussnehmer der Grundstückseigentümer ist. • Dinglich Berechtigte (Eigentümer) tragen die Verantwortung für das Grundstück und sind sachgerecht als primäre Adressaten des Anschluss- und Benutzungszwangs bestimmt; die übliche Praxis, Mieter anzuschreiben, ändert nichts an der satzungsmäßigen Gebührenpflicht des Eigentümers. • Die Sätze 2 und 3 des § 12 Abs.1 der Wasserversorgungsgebührensatzung begründen allenfalls eine ergänzende Haftung des Nutzers, nicht dessen originäre Gebührenpflicht. • Die Festsetzung der Frischwassergebühren gegenüber der Klägerin war hinreichend bestimmt und rechtsmäßig, sodass diese Gebühren bestehen bleiben. Das Gericht hebt die Bescheide insoweit auf, als Abwassergebühren für 2005 und 2006 gegenüber der Klägerin festgesetzt wurden, weil die entsprechende Satzung den einheitlichen Frischwassermaßstab ohne erforderliche Maßstabsgrundlage anwendet und dieser Maßstab hier nicht gerechtfertigt ist. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen: Die Frischwassergebühren sind rechtswirksam gegenüber der Klägerin festgesetzt, da die Satzung Anschlussnehmer als Grundstückseigentümer bestimmt und somit die Klägerin als Gebührenpflichtige gilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Viertel und die Gemeinde zu drei Vierteln. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.