Urteil
11 K 1213/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0507.11K1213.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Auf Antrag der Klägerin vom 19.12.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2001 eine Zuwendung für den Ankauf von Ausstattungsgegenständen für den Qualifizierungsbereich der Kunststoffwerkstatt im Innovationszentrum G. , C1. P. , in Höhe von 75 % der geplanten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von höchstens 423.012,22 EUR für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2002. Nach den unter II. aufgenommenen Nebenbestimmungen sind u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P) Bestandteil des Bescheides. Ferner sind danach alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, erwirtschaftete Habenzinsen) als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Auf das für die Bewirtschaftung der Zuwendung nach Ziff. II. 1. des Bescheides durch die Klägerin einzurichtende Sonderkonto zahlte die Beklagte Fördermittel i.H.v. 423.012,22 EUR ein. Auf mehrfache Erinnerung der Beklagten legte die Klägerin am 27.5.2004 den nach Nr. 6.1 der ANBest-P bereits am 30.6.2003 fälligen Verwendungsnachweis vor. Danach bezog die Klägerin die Ausstattungsgegenstände von den Firmen P1. & Co. KG, C2. AG und G. GmbH & Co. KG. Die Rechnung der Firma P1. & Co. KG in Höhe von 38.622,03 EUR wurde nach aufgedruckten Stempelbelegen am 11.7.2002 gebucht und am 10.7.2002 bezahlt. Die Rechnung der Firma C2. AG in Höhe von 222.720,- EUR vom 18.3.2002 wurde laut Stempelaufdruck am 27.3.2002 gebucht und am 24.4.2002 bezahlt. Die Rechnung der G. GmbH & Co. KG i.H.v. 393.054,40 EUR vom 17.4.2002 trägt lediglich den Stempel gebucht 8.7.2002", ein Bezahlt"-Stempelaufdruck befindet sich auf der überreichten Rechnung nicht. Auf Grund der Prüfung des am 27.5.2004 vorgelegten Verwendungsnachweises errechnete die Beklagte eine Überzahlung von 985,21 EUR, die sie mit Bescheid vom 25.7.2005 zurückforderte und die von der Klägerin am 6.9.2005 erstattet wurde. Mit Bescheid vom 24.10.2005 machte die Beklagte darüber hinaus einen Zinsanspruch i.H.v. 4.316,95 EUR geltend, da die Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung verwendet worden seien. Gegen diesen Zinsbescheid legte die Klägerin am 14.12.2005 Widerspruch ein. Im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein, u.a. die zu dem eingerichteten Sonderkonto erstellten Kontoauszüge. Hinsichtlich der Rechnung der Firma G. GmbH & Co. KG vom 17.4.2002 ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen nur eine Überweisung i.H.v. 200.000,- EUR. Mit Schreiben vom 23.1.2006 teilte die Klägerin mit, dass der Differenzbetrag i.H.v. 193.054,40 EUR über ein anderes Konto bei der Stadtsparkasse C1. P. abgewickelt worden sei. Am 8.3.2002 seien insgesamt 580.000,- EUR an die Firma G. GmbH & Co. KG überwiesen worden. In dieser Zahlung sei der Differenzbetrag als Vorauszahlung für die Maschinenlieferung enthalten gewesen. Mit Schreiben vom 21.2.2006 bat die Beklagte um Nachweis, dass die Teilzahlung i.H.v. 193.054,40 EUR in der genannten Sammelüberweisung i.H.v. 580.000,- EUR enthalten gewesen sei. Eine konkrete Zuordnung der Rechnung vom 17.4.2002 zu den eingereichten Überweisungsbelegen sei nicht möglich. Es sei auch auffällig, dass das Überweisungsdatum vor dem Rechnungsdatum liege. Mit Schreiben vom 13.3.2006 teilte die Klägerin daraufhin mit, dass die Zahlung vom 8.3.2002 i.H.v. 580.000,- EUR nichts mit dem hier interessierenden Vorgang zu tun habe. Dies sei irrtümlich angenommen worden. Vielmehr sei es so, dass der Restbetrag i.H.v. 193.054,40 EUR von der Firma G. GmbH & Co. KG langfristig gestundet worden sei. Eine Zahlung sei daher bisher nicht erfolgt. Im Rahmen einer Besprechung am 29.3.2006 teilte die Klägerin noch einmal mit, der Restbetrag sei tatsächlich gestundet worden. Sie sagte zu, einen Nachweis über die Stundungsvereinbarung bzw. den Darlehensvertrag bis zum 7.4.2006 vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.5.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die über einen Betrag von 200.000,- EUR hinausgehende Summe sei mit der Akontozahlung i.H.v. 580.000,- EUR am 8.3.2002 überwiesen worden. Die Zahlung sei für offene und künftige Verbindlichkeiten getätigt worden. Dieser Betrag sei nicht auf die einzelnen Berechnungen verteilt sondern in voller Höhe gegen den Gesamtsaldo des Verrechnungskontos gebucht worden. Für eine Verteilung des Betrages hätte die Klägerin Informationen der G. GmbH & Co. KG benötigt, dies sei seinerzeit unterblieben. Um dies nachträglich aufzuklären, habe man sich im April 2006 noch einmal an die G. GmbH & Co. KG gewandt. Diese habe mit Schreiben vom 12.4.2006 - das in Kopie vorgelegt wurde - mitgeteilt, dass alle Verbindlichkeiten, insbesondere auch die Rechnung i.H.v. 393.054,50 EUR, in voller Höhe beglichen worden seien. Nach einem aktuellen Kontoauszug bestünden lediglich noch Verbindlichkeiten i.H.v. ca. 360,- EUR gegenüber der G. GmbH & Co. KG aus dem Jahre 2006. Weitere Verbindlichkeiten gegenüber der G. GmbH & Co. KG beträfen die Finanzierung der Baukosten für das IZF. Mit Bescheid vom 7.2.2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 20.12.2001, widerrief ihn mit Wirkung für die Vergangenheit im Hinblick auf einen Betrag von 77.094,61 EUR und forderte die Beklagte zur Rückzahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf. Daneben seien auf diesen Betrag vom 18.4.2002 an Zinsen zu zahlen, deren Höhe in einem gesonderten Bescheid berechnet werde. Der Zinsbescheid vom 24.10.2005 werde aufgehoben (Ziff. 4 des Tenors). Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ein Teilbetrag i.H.v. 193.054,40 EUR tatsächlich an die Firma G. GmbH & Co. KG gezahlt worden sei. Sie habe hierzu zunächst angegeben, dieser Betrag sei in einer Sammelüberweisung vom 8.3.2002 enthalten gewesen, dies später jedoch dahingehend korrigiert, die Restforderung sei langfristig gestundet worden, um dann letztlich wieder zu behaupten, sie sei in der Sammelüberweisung enthalten gewesen. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei nicht nachgewiesen, dass der Rechnungsbetrag in vollem Umfang gezahlt worden sei. Dass eine Rechnung ca. sechs Wochen vor Ausstellung teilweise beglichen worden sein solle, sei auch in Verbindung mit der Bestätigung der Firma G. GmbH & Co. KG vom 12.4.2006 nicht als Nachweis einer Zahlung im vollen Umfang anzuerkennen. Gemäß Ziffer 6.7 ANBest-P müsse der Verwendungsnachweis insbesondere den Zahlungsbeweis vorgelegter Ausgabenbelege enthalten, dies habe hier insbesondere durch die geforderte Einrichtung eines Sonderkontos gesichert werden sollen. Aus diesem Sonderkonto ergebe sich eine über 200.000,- EUR hinausgehende Zahlung an die Firma G. GmbH & Co. KG auf die Rechnung vom 17.4.2002 nicht. Die Sammelüberweisung vom 8.3.2002 könne demgegenüber nicht einzelnen Rechnungsbelegen zugeordnet werden. Dies stelle darüber hinaus auch einen Verstoß gegen §§ 145, 146, 147 AO, § 239 HGB, § 22 UStG und die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung dar. Diese verpflichteten einen Unternehmer dazu, seine Buchführung so zu beschaffen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln könne. Die Geschäftsvorfälle müssten sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Für jede Buchung müsse ein Beleg vorhanden sein. Dies sei hier nicht der Fall. Auf Grund dieses Umstandes verringere sich die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben von 654.441,74 EUR auf 495.908,87 EUR. Darin sei zudem ein Abzug für erhaltene Habenzinsen i.H.v. 1.477,47 EUR enthalten. Daraus ergebe sich eine Überzahlung im Rahmen der 75 %-Förderung i.H.v. 77.094,61 EUR. Gegen den Bescheid vom 7.2.2007 legte die Klägerin am 6.3.2007 Widerspruch ein. Der Zahlungsfluss sei ausreichend nachgewiesen. Dass Beträge auf ein Verrechnungskonto gebucht würden, entspreche üblichen kaufmännischen Geflogenheiten. Ebenso sei die Vorauszahlung für Maschinenbestellungen gängige Praxis. Zudem habe der Lieferant bestätigt, dass das Forderungskonto ausgeglichen sei. Ein entsprechender Nachweis sei durch die von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüsse erfolgt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Ausstattungsgegenstände unstreitig für den Qualifizierungsbereich der Kunststoffwerkstatt zur beruflichen Förderung angeschafft worden seien. Damit sei der Zweck der Förderung in jedem Fall erreicht. Konkret sei die Summe der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht nachzuvollziehen, auch die Höhe der angerechneten Habenzinsen könne die Klägerin nicht nachvollziehen. Mit Bescheid vom 3.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die Vergleichsberechnung sei insoweit unrichtig, als bei den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben ein Zahlendreher" enthalten sei, diese beliefen sich tatsächlich auf 459.909,87 EUR. Dieser Fehler habe auf den Rückforderungsbetrag indes keine Auswirkungen. Die Höhe der Habenzinsen sei den vorgelegten Kontoauszügen entnommen worden. Im Übrigen enthalte die Widerspruchsbegründung keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Mit ihrer am 6.6.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Es sei kaufmännisch gängige Praxis, dass Vorauszahlungen für Maschinenbestellungen erfolgten. Darüber hinaus habe der Lieferant die vollständige Bezahlung der Rechnung vom 17.4.2002 bestätigt. Auch die Praxis, Beträge über ein Verrechnungskonto beim Lieferanten buchen zu lassen, sei üblich. Die ordnungsgemäßen Zahlungen hätten schließlich auch die geprüften Jahresabschlüsse ergeben. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum ein Zinsbetrag i.H.v. 1.477,47 EUR in Abzug gebracht worden sei. Selbst wenn es einen solchen Zinsbetrag gegeben haben solle, könne dieser allenfalls anteilig verbucht werden. Schließlich sei der Widerruf verjährt", die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei nicht gewahrt. Spätestens mit Übermittlung des Verwendungsnachweises vom 27.5.2004 habe die Beklagte über alle erforderlichen Informationen verfügt. Der Widerrufsbescheid vom 7.2.2007 wahre die Jahresfrist damit nicht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7.2.2007, mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 4, in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 3.5.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Es bleibe dabei, dass ein Zahlungsnachweis i.H.v. 193.054,40 EUR nicht erbracht worden sei. Der Hinweis der Klägerin auf die geprüften Jahresabschlüsse sei irrelevant, da diese Prüfungen einen anderen Zweck verfolgten als die Verwendungsnachweisprüfung nach der ANBest-P. Verjährung sei darüber hinaus nicht eingetreten. Erst mit Eingang der Kontoauszüge am 14.12.2005 habe für die Beklagte überhaupt die Möglichkeit bestanden, die Rückforderungsmöglichkeit zu erkennen. Sie habe daraufhin umfangreiche Sachverhaltsermittlungen angestellt, insbesondere mehrfach schriftlich, telefonisch und persönlich mit der Klägerin gesprochen. Eine letzte Anhörung sei am 22.11.2006 durchgeführt worden. Der Teilwiderruf sei damit fristgerecht erfolgt. Die Habenzinsen seien nach Ziffer 1.1 ANBest-P als mit der Gewährung der Zuwendung zusammenhängende Einnahmen einzusetzen. Ein Anspruch auf anteiligen Selbstbehalt gebe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der angefochtene Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 07.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 ist im Umfang seiner Anfechtung rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 07.02.2007 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. Ziff. 6.7 ANBest-P. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. In diesem Fall ist die erbrachte Leistung zu erstatten. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Zuwendungsbescheid vom 20.12.2001 ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 49 Abs. 3 VwVfG NRW. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Beklagte hat auch zu Recht angenommen, dass die hier allein streitige Summe von 193.054,40 EUR nicht als zweckentsprechend verwendet anerkannt werden kann. Die Klägerin hat einen entsprechenden Verwendungsnachweis selbst dann nicht erbracht, wenn man ihren eigenen Vortrag zugrunde legte. Gemäß Ziff. 6.7 ANBest-P war die Klägerin verpflichtet, Belege für die zweckentsprechende Verwendung vorzulegen, die die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege müssen dabei insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck enthalten. Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie für den hier fraglichen Betrag bis heute keinen Beleg einer Zahlung vorgelegt hat. Sie hat lediglich angegeben, dieser Betrag sei in einer Sammelüberweisung von 580.000,00 EUR enthalten. Eine Aufschlüsselung dieser 580.000,00 EUR ist ihr bis heute - trotz zahlreicher Aufforderungen - nicht gelungen. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie nach dem Jahresabschluss 2002 insgesamt lediglich ca. 1,2 Mio. EUR an Sachkosten ausgegeben hat. Die fragliche Summe macht also ca. die Hälfte der Jahresausgaben aus. Dass die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sein sollte, die einzelnen Zahlungen aufzuschlüsseln, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat sie selbst eingeräumt, es sei seinerzeit versäumt worden, diesbezüglich die notwendigen Informationen der Firma G. GmbH & Co. KG anzufordern, und dies mit einem Buchhalterwechsel begründet. Damit räumt sie selbst ein, die erforderlichen Belege - auch unabhängig von Ziff. 6.7 ANBest-P - gerade nicht beibringen zu können. Warum sie gleichwohl der Meinung ist, die Beklagte müsse sich mit weniger zufrieden geben, konnte auch in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer nicht geklärt werden. Schließlich zeigt auch die Reaktion der Klägerin auf die Bitte der Beklagten, die fehlende Zahlung von 193.054,40 EUR von dem Sonderkonto zu erklären, dass der von Ziff. 6.7 ANBest-P geforderte lückenlose Zahlungsbeleg nicht vorliegt. Wenn die Angaben der Klägerin insoweit ausreichten, wäre nicht zu erklären, warum sie selbst den Verbleib dieser Summe nicht ohne weiteres klären konnte. Vielmehr erklärte sie mit Schreiben vom 23.01.2006, dieser Betrag sei in einer Sammelüberweisung vom 08.03.2002 enthalten gewesen. Mit Schreiben vom 13.03.2006 teilte die Klägerin demgegenüber mit, der Betrag sei langfristig gestundet und deshalb noch nicht bezahlt worden. Dies wiederholte sie auch in einem persönlichen Gespräch mit Vertretern der Beklagten am 29.3.2006. Erst mit Schreiben vom 24.05.2006 wurde dann wiederum mitgeteilt, der Betrag sei doch bereits in der Sammelüberweisung enthalten gewesen. Diese sich gegenseitig ausschließenden Erklärungen zeigen, dass selbst die Klägerin über Monate nicht nachvollziehen konnte, was mit diesem Betrag geschehen war. Dies war dann aber erst recht der Beklagten nicht möglich. Hätten tatsächlich die Belege nach Ziff. 6.7 ANBestP vorgelegen, wären solche Unklarheiten gar nicht erst entstanden. Schließlich ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. II. 1., dass für die Bewirtschaftung der Zuwendung ein Sonderkonto einzurichten war. Ein solches Konto hat die Klägerin auch eingerichtet. Aus Sinn und Zweck der Nebenbestimmung folgt dann aber auch, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt über dieses Konto abzuwickeln waren. Dies konnte letztlich nur dazu dienen, die entsprechenden Zahlungsflüsse nachzuvollziehen. Die hier streitige Summe wurde jedoch gerade nicht über dieses Konto abgewickelt, ohne dass hierfür eine für die Kammer nachvollziehbare Begründung gegeben wurde. Selbst wenn man unterstellt, dass insoweit eine Vorauszahlung durch die Klägerin von dem Zulieferer gefordert worden war und diese am 08.03.2002 erfolgte, hätte nichts näher gelegen, als diese Summe über das Sonderkonto abzuwickeln. Insbesondere vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum ausgerechnet die erste Anzahlung - da es sich um Eigenmittel gehandelt habe - nicht vom Förderkonto überwiesen wurde oder warum die Eigenmittel nicht auf dieses Konto eingezahlt wurden. Im Übrigen sind 193.054,40 EUR weder 25 % von 393.054,40 EUR noch von 654.394,43 EUR - der Gesamtsumme der mit 75 % geförderten Maschineninvestitionen. Unabhängig davon hat die Kammer jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin gegebenen Darstellung, wonach die Zahlung tatsächlich im Rahmen der Überweisung vom 08.03.2002 erfolgt sein soll. Es ist bereits mehr als bemerkenswert, dass die Klägerin sechs Wochen vor Rechnungsstellung einen Betrag vorab überwiesen haben soll, der die Restforderung glatt auf 200.000,00 EUR reduzierte. Dass dies angesichts des Betrages von 193.054,40 EUR zufällig geschehen sein könnte, ist schlicht abwegig. Zudem überrascht, dass ein solch krummer" Betrag in einer runden Summe von 580.000,00 enthalten sein soll. Insofern hätte die Kammer mit Interesse verfolgt, welche weiteren krummen" Beträge in der Sammelüberweisung enthalten waren. Ein entsprechender Nachweis ist jedoch - wie bereits ausgeführt aus nicht nach vollziehbaren Gründen - der Klägerin und ihrem Lieferanten bis heute nicht möglich gewesen. An einen Zufall mag die Kammer auch deshalb nicht glauben, weil die angeblich auf die geförderte Lieferung bezogene Anforderung einer Abschlagszahlung vom 1.3.2002 ebenfalls nur einen runden Betrag von 500.000 EUR plus MWSt. enthält. Darüber hinaus fällt auf, dass sich auf zwei der drei hier zu beurteilenden Rechnungen ein bezahlt" Stempel befindet, ausgerechnet bei der hier umstrittenen Rechnung, bei der ein Zahlungsbeleg fehlt, findet sich dieser Stempel nicht. Dies spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass eine entsprechende Zahlung tatsächlich nicht erfolgte. Nur so ist für die Kammer auch nachvollziehbar zu erklären, warum die mehrfach angeforderten Belege nicht vorhanden sind. Darüber hinaus spricht auch die Angabe des Wirtschaftsprüfers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die 193.054,40 EUR seien Eigenkapital, das von der Firma G. zur Verfügung gestellt worden sei, dagegen, dass tatsächlich Zahlungen geleistet wurden. Maßnahmen zur Eigenkapitalbeschaffung sind aber nicht förderfähig. Dass die Klägerin dies bis zur mündlichen Verhandlung anders darstellte, lässt ihr Verhalten demgegenüber auch strafrechtlich relevant erscheinen. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 20.12.2001 teilweise zu widerrufen. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ersichtlich gewahrt. Die Beklagte hatte erstmals mit Vorlage der Kontounterlagen im Dezember 2005 überhaupt Gelegenheit zu erkennen, dass die Fördermittel nicht, wie von der Klägerin versichert, vollständig belegt zweckentsprechend verwendet wurden. Sie hat daraufhin mehrfach schriftlich und mündlich Kontakt mit der Klägerin aufgenommen und ihr Gelegenheit gegeben, die Unstimmigkeiten aufzuklären. Dass dies der Klägerin auch ein Jahr später noch nicht gelungen war, kann der Beklagten nicht zu Last gelegt werden. Der Schriftverkehr hierzu fand am 07.09.2006 - 28.09.2006 statt, eine letzte Anhörung am 22.11.2006. Erweist sich damit der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 20.12.2001 als rechtmäßig mit der Folge, dass die Klägerin den durch die Beklagte rechnerisch richtig ermittelten Betrag - namentlich waren Habenzinsen des Sonderkontos nach der Nebenbestimmung II 1. des Bescheides vom 20.12.2001 in voller Höhe anzurechnen - in Höhe von 77.094,61 EUR zu erstatten hat, war die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Berechtigung der noch nicht bezifferten Zinsforderung folgt schließlich aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.