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Beschluss

9 M 17/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0513.9M17.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte und eine eventuelle weitere Vollstreckung werden für unzulässig erklärt. 2. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Die von dem Schuldner und Erinnerungsführer eingelegte Erinnerung mit dem Antrag, 3 die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte und eine in Kürze beabsichtigte weitere Vollstreckung für unzulässig zu erklären, 4 ist nach § 167 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 766 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - zulässig und auch in der Sache begründet. Nach den genannten Vorschriften entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Der von dem Gläubiger und Erinnerungsgegner betriebenen Vollstreckung steht der im Erinnerungsverfahren beachtliche Einwand entgegen, dass die Forderung aus dem Vergleich vom 21.10.2004, die hier vollstreckt werden soll, noch nicht fällig ist. 5 Der zugrunde liegende Vergleich ist von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und weiteren Dritten durch Annahme eines Vergleichsvorschlages des Gerichts vom 21.10.2004 gemäß § 106 VwGO im schriftlichen Verfahren zur Beilegung der baunachbarrechtlichen Rechtsstreitigkeiten in den Verfahren 9 K 3755/02, 9 K 2740/03 und 9 K 7095/03 geschlossen worden. 6 Nach Ziffer 5 des Vergleichs beteiligen sich der Schuldner und sein Bruder gesamtschuldnerisch an den Kosten der Errichtung eines Sichtschutzzaunes mit einem Betrag in Höhe von 2.230,10 EUR. Die Errichtung des Sichtschutzzaunes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Länge von 25,00 m und einer Höhe von 2,80 m durch den Gläubiger ist unter Ziffer 1 des Vergleichs geregelt worden. 7 In dem Vergleich ist die Fälligkeit des Kostenbeteiligungsanspruchs nicht ausdrücklich bestimmt worden, so dass der Vergleich insoweit auslegungsbedürftig, allerdings auch auslegungsfähig ist. 8 Vgl. zur Problematik Nds.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 O 3654/00 -, Juris; Bay.VGH, Beschluss vom 14.12.2000 - 20 C 00.3286 - Juris. 9 Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Kostenbeteiligung des Schuldners und seines Bruders mit dem genau bezifferten Betrag von 2.230,10 EUR für alle Beteiligten erkennbar der dem Gericht von den Beteiligten mitgeteilte überarbeitete Kostenvoranschlag der Fa. Q. vom 16.10.2004 zugrunde liegt, der seinerseits das Ergebnis längerer Verhandlungen war. 10 Die Beteiligten hatten sich zuvor in den damals anhängigen Verfahren, in denen der Gläubiger u.a. Beeinträchtigungen durch den Busabstellplatz und die Werkstatthalle des Schuldners und seines Bruders geltend gemacht hatte, nach einer mündlichen Verhandlung der Kammer am 11.03.2004 in einem längeren Schriftwechsel über Art und Umfang einer Abschirmung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Sicht- und Schallschutzwand oder Sichtschutzzaun) und den dafür erforderlichen Kostenaufwand ausgetauscht. In diesem Zusammenhang wurden von den Beteiligten Kostenvoranschläge der Fa. Q. Garten- und Landschaftsbau vom 08.04.2004 und 13.04.2004 über verschiedene Varianten eingeholt und bewertet. Nach einem ersten gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 25.05.2004 wurde der Schriftwechsel mit wechselseitigen Forderungen und Angeboten weitergeführt. Schließlich legten die Beteiligten als Ergebnis einer außergerichtlichen Abstimmung den o.g. überarbeiteten Kostenvoranschlag der Fa. Q. vom 16.10.2004 vor. Das Angebot sah die Errichtung einer 25,00 m langen und 2,80 m hohen Sichtschutzwand aus Nadelholzbohlen, beidseitig glattgehobelt, druckimprägniert braun, 400 cm lang, 14,5 cm breit, 2,6 cm dick, in waagerechter Stülpschalung mit 2 cm Überlappung an Pfosten aus Bangkirai-Holz der Größe 9 x 9 x 400 cm vor. Die Kosten von 4.460,20 EUR sollten nach einem handschriftlichen Zusatz von dem Schuldner und dem Gläubiger jeweils zur Hälfte getragen werden. 11 Auf der Basis dieser außergerichtlichen Abstimmung wurde der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 21.10.2004 formuliert, der dann schließlich von den Beteiligten angenommen wurde. Zwar enthält der Vergleich nicht den ausdrücklichen Zusatz, dass der Sichtschutzzaun gemäß dem überarbeiteten Kostenvoranschlag der Fa. Q. vom 16.10.2004 errichtet werden soll, dies ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte schon aus der Cent-genauen Bezifferung des Beteiligungsbetrages. 12 Der von dem Gläubiger errichtete Zaun entspricht ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht der in dem Kostenvoranschlag beschriebenen Gestaltung. Unabhängig von der abweichenden Errichtung aus Zaunelementen statt aus Holzbohlen handelt es sich auch nicht um einen Sichtschutzzaun mit der vereinbarten Höhe von 2,80 m, weil der obere Bereich mit einer Höhe von ca. 0,90 m nicht mit blickdichten Zaunelementen, sondern mit Rankgitterelementen ausgeführt wurde. Diese führen zwar zu einer Beeinträchtigung der Sicht, stellen aber keinen Sichtschutz dar, wie er Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen war. 13 Soweit der Gläubiger im vorliegenden Verfahren behauptet, dass über die genaue Art der Ausführung in den Verhandlungen nie gesprochen worden sei (Schriftsatz vom 02.05.2008), wird dies bereits durch den oben skizzierten Inhalt des in der Gerichtsakte befindlichen Schriftwechsels wiederlegt. 14 Entgegen der Ansicht des Gläubigers trifft den Schuldner hinsichtlich der Kostenbeteiligung auch keine Vorleistungspflicht. Der Zeitpunkt der Errichtung des Sichtschutzzaunes durch den Gläubiger ist in Ziffer 1 des Vergleiches nicht festgelegt worden. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit dieser Regelung dem Gläubiger lediglich eine Berechtigung eingeräumt werden sollte, jedoch dem Schuldner kein vollstreckbarer Anspruch (vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 9 M 77/07). Hieraus ergibt sich aber auch, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Kostenbeteiligung erst Zug um Zug nach Errichtung eines (vereinbarungsgemäßen) Sichtschutzzaunes durch den Gläubiger fällig werden sollte. 15 Da diese bislang nicht erfolgt ist, ist der Anspruch des Gläubigers auf Beteiligung des Schuldners noch nicht fällig geworden. Eine Vollstreckung ist daher noch nicht zulässig, so dass die gleichwohl durchgeführte und eventuelle weitere Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären sind. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.