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Urteil

7 K 134/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0514.7K134.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Inhaber der "T. -Apotheke" in W. , die er als sog. Filialapotheke betreibt. Seine Hauptapotheke sowie eine Versandapotheke führt der Kläger in Niedersachen. Mit verschiedenen Krankenkassen besteht eine Kooperation dergestalt, dass deren Versicherte keine Zuzahlungen zu leisten brauchen, wenn sie verordnete Medikamente vom Kläger unter Vorlage von Zuzahlungsgutscheinen beziehen, welche die jeweilige Krankenkasse zuvor abgestempelt hat. Von den Krankenkassen erhält der Kläger den vereinbarten Medikamentenpreis gekürzt um den fiktiv vom Versicherten erhobenen Zuzahlungsbetrag. 3 Mit Schreiben vom 15.11.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der teilweise oder gänzliche Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des SGB V sowie die Werbung hierfür gemäß § 19 Nr. 2 der geltenden Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (BO ) nicht erlaubt seien. Nehme der Kläger weiter Zuzahlungsgutscheine entgegen, sehe man sich zum Erlass einer Untersagungsverfügung veranlasst. 4 Dagegen führte der Kläger aus, dass schon die Zuständigkeit der Beklagten zweifelhaft sei, denn in deren Bezirk betreibe er lediglich eine Filialapotheke. Jedenfalls könne ihm kein berufswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Es liege kein Verstoß gegen § 31 Abs. 3 SGB V vor. Zwar sei jeder Versicherte, der das 18. Lebensjahr vollendet habe, verpflichtet, an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel Zuzahlungen zu leisten. Eine Verpflichtung des Leistungserbringers zur Erhebung dieser Zuzahlungen sei der Vorschrift indes nicht zu entnehmen. Der Leistungserbringer übe für die Krankenkassen ausweislich des rechtlichen Hinweises des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.11.2006 - 1 U 93/06 - im Hinblick auf die Zuzahlung lediglich eine Inkassotätigkeit aus. Demnach verzichte nicht er auf den Einzug der Zuzahlungen, sondern die Krankenkasse. Darüber hinaus diene die Zuzahlung ausschließlich finanziellen Erwägungen und eröffne den Krankenkassen Einsparmöglichkeiten. Eine edukatorische Wirkung auf die Versicherten, Medikamente nur bei echtem Bedarf und dann konsequent einzusetzen, sei der Regelung nicht zu entnehmen. Dies zeige sich daran, dass auch bei Arzneimitteln, die aufgrund der Preissenkung der Hersteller von der Zuzahlung befreit seien, auf diese edukatorische Wirkung der Zuzahlung verzichtet werde. Auch ein Verstoß gegen § 19 Nr. 2 BO sei nicht gegeben. Die Anwendung dieser Norm sei durch § 69 SGB V ausgeschlossen. Wenn sein Verhältnis zu den Krankenkassen sozialrechtlich zu beurteilen sei und Rechtsnormen, die einen Marktbezug haben oder haben könnten, damit nicht anwendbar seien, gelte dies nach dem rechtlichen Hinweis des OLG Oldenburg vom 30.11.2006 - 1 U 93/06 - auch bei Verletzung sonstiger Rechtsnormen, denen nach allgemeinen Grundsätzen an sich ein Marktbezug zugesprochen werden könne, wie bspw. § 19 Nr. 2 BO . 5 Mit Bescheid vom 10.01.2008 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen" in der vom Kläger betriebenen T. -Apotheke, N1. , W. , sowie die Werbung hierfür. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 EUR an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie sei für den Erlass der Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständig, weil sich die vom Kläger betriebene T. -Apotheke in ihrem Zuständigkeitsbezirk befinde. Auch als Inhaber einer Filialapotheke gelte er als Berufsausübender im Sinne des § 2 Abs. 1 HeilBerG NRW. Nach der Gutscheinpraxis des Klägers bezögen die Versicherten Arzneimittel, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung für das eingereichte Medikament gemäß § 31 Abs. 3 SGB V zu leisten. Der Versicherte spare zwischen 5 und 10 EUR für jedes eingelöste Rezept. Gemäß § 31 Abs. 3 SGB V seien volljährige Versicherte jedoch zur Leistung der Zuzahlung verpflichtet. Damit stellten der Verzicht auf die Geltendmachung der nach § 31 Abs. 3 SGB V gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen bei der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich krankenversicherte Personen in der T. -Apotheke in W. sowie die Werbung hierfür Verstöße gegen § 19 Nr. 2 BO dar. Zudem verstoße das Vorgehen des Klägers gegen die in § 43 b Abs. 1 SGB V vorgesehene Verpflichtung, dass die Zuzahlung von dem betreffenden Leistungserbringer einzubehalten sei. 6 Am 15.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 7 L 33/08 - gestellt, der erfolglos geblieben ist. 7 Zur Begründung führt der Kläger aus, gemäß § 2 Abs. 5 Ziff. 1 ApoG habe der Betreiber mehrerer Apotheken eine Apotheke (Hauptapotheke) persönlich zu führen. Persönlich führe er die T1. -Apotheke in C. M. /Niedersachsen. Die T. -Apotheke in W. führe ein hierzu angestellter Apotheker persönlich. Demnach übe er seinen Beruf nicht persönlich in Nordrhein-Westfalen, sondern in Niedersachsen aus, so dass zuständige berufsrechtliche Aufsichtsbehörde die Apothekerkammer Niedersachsen sei, nicht jedoch die Beklagte. Die auf § 19 Nr. 2 BO gestützte Ordnungsverfügung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Insbesondere sei das Verbot des teilweisen oder gänzlichen Verzichts auf Zuzahlungen nicht geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker zu erhalten und zu fördern. Genauso wenig könne ein Zuzahlungsverzicht ein entsprechendes Vertrauen beeinträchtigen. Für den durchschnittlich informierten Verbraucher sei vielmehr erkennbar, dass der Apotheker auch Kaufmann sei, der sich um seine Kunden bemühen müsse. Dies stelle seine Integrität und Seriösität nicht in Frage. Im übrigen sei keine Begründung dafür ersichtlich, dass durch die Zuzahlungen eine Verbesserung der Compliance erfolge. Das Gegenteil sei der Fall. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2008 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. 13 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 33/08 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verfügte Untersagung der Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen in der vom Kläger betriebenen T. -Apotheke ist nicht zu beanstanden. 19 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden, in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsverfügung mangels anderweitiger materiell-rechtlicher Regelungen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.09.2001 - 13 A 2814/99 - (Juris). 21 Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW sowie die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (BO ) vom 30.05.2007, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2007 - III C2 - 0810.93 - genehmigt worden ist. Die genannte Berufsordnung ist in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 31, 32, 29 HeilBerG NRW erlassen worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der BO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 22 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW hat die Beklagte für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen, insbesondere hierzu auch belastende Verwaltungsakte zu erlassen. 23 Der Kläger gehört der Apothekerkammer X. -M1. an. Er ist deshalb bezogen auf die T. -Apotheke in W. richtiger Adressat der Verfügung. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 HeilberG NRW gehören u.a. Apothekerinnen und Apotheker, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben, den Apothekerkammern O. und X. - M1. an, wobei hier wegen der Belegenheit der T. -Apotheke in W. nur eine Kammerzugehörigkeit bei der Beklagten in Rede stehen kann. Der Kläger übt seinen Beruf auch im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten aus. Daran ändert der Umstand nichts, dass die T. -Apotheke von ihm lediglich als sog. Filialapotheke geführt wird. Dies erhellt sich bereits aus der Regelung des § 7 Satz 2 ApoG, wonach die grundsätzlichen Betreiberpflichten für den Betreiber der Hauptapotheke auch im Falle einer Filialapotheke für diese bestehen bleiben. 24 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Die Untersagungsverfügung war zur Beseitigung eines berufswidrigen Zustandes notwendig. 25 Gemäß § 19 Nr. 2 BO ist dem Kammerangehörigen der teilweise oder gänzliche Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des SGB V in der jeweils geltenden Fassung nicht erlaubt. Es kann dahinstehen, ob die Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen" durch den Kläger gegen die Berufspflicht des § 19 Nr. 2 BO verstößt. Dies könnte insoweit zweifelhaft sein, als der Kläger materiell-rechtlich nicht auf den der Krankenkasse zustehenden Zuzahlungsbetrag ganz oder teilweise verzichten kann, sondern lediglich seiner Inkassofunktion nicht nachkommt. 26 Jedenfalls stellt die Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen" ein Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis dar, was sich als berufswidrig im Sinne des § 19 Nr. 3 BO darstellt, wobei die Norm nicht durch die Regelung des § 69 Satz 1 SGB V verdrängt wird. 27 Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat insoweit in seinem Beschluss vom 17.03.2008 - 6 B 73/07 - im Hinblick auf die vom Kläger in Niedersachen betriebenen Apotheken, in denen die Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen in gleicher Weise praktiziert wird, wie folgt ausgeführt: 28 "Der Antragsteller verstößt gegen die gesetzliche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, soweit er auf die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgeschriebene Zuzahlung bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen, mit denen die Entgegennahme entsprechender Zuzahlungsgutscheine vereinbart ist, verzichtet. Nach der genannten Vorschrift leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag. Danach betragen die Zuzahlungen 10 v.H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Indem der Kläger von den Versicherten den Zuzahlungsbetrag nicht erhebt und gegenüber den Krankenkassen - insoweit gesetzeskonform - lediglich 90 v.H. des vorgeschriebenen Abgabepreises abrechnet, erzielt er für das jeweilige Arzneimittel ein Entgelt, welches hinter dem vorgeschriebenen Apothekenabgabepreis um den jeweiligen Zuzahlungsbetrag zurückbleibt. Zwar wird dem Versicherten damit kein Kaufpreisnachlass gewährt, weil es an einem zivilrechtlichen Kaufvertrag fehlt, der Versicherte vielmehr einen entsprechenden Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hat, welchen letztere durch die Apotheke als Leistungserbringer erfüllen lässt. Der Versicherte unterliegt jedoch seinerseits einer sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungspflicht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Pflicht kommt er dadurch nach, dass die Apotheke von ihm den Zuzahlungsbetrag für die Krankenkasse einzieht und mit ihrem auf den vollen Abgabepreis gerichteten Vergütungsanspruch gegenüber dem Kostenträger verrechnet. Indem der Antragsteller es unterlässt, von dem Versicherten den Zuzahlungsbetrag einzuziehen, vielmehr dessen Eigenanteil an den Arzneimittelkosten übernimmt, verzichtet er auf einen Teil des ihm zustehenden Apothekenabgabepreises und verstößt damit gegen die gemäß § 78 AMG i.V.m. § 3 AMPreisV bestehende arzneimittelrechtliche Preisbildung. 29 Dem aufsichtsbehördlichen Einschreiten der Antragsgegnerin steht § 69 Satz 1 SGB V nicht entgegen. Danach regeln die Vorschriften des Vierten Kapitels SGB V sowie die §§ 63 und 64 SGB V die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände u.a. zu Apotheken abschließend. Diese Regelung beruht auf Art. 1 Nr. 26 des GKV-Gesundheitsformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626). In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.06.1999 (BT-Dr. 14/1245 <S. 67 f.>) heißt es dazu: 30 Die Vorschrift regelt in Fortschreibung des bisherigen Rechts die Grundsätze der Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände mit den Leistungserbringern und ihren Verbänden. Diese Rechtsbeziehungen sind notwendiger Bestandteil im Gesamtsystem der GKV: Über diese Rechtsbeziehungen erfüllen die Krankenkassen die im Dritten Kapitel des SGB V geregelten Sachleistungsansprüche ihrer Versicherten. Da die Krankenkassen grundsätzlich die medizinischen und sonstigen Leistungen nicht selbst erbringen, bilden das Leistungsrecht und das Leistungserbringerrecht eine sich notwendig ergänzende Einheit für die GKV-Versorgung. Zudem beziehen die gesetzlichen Vorgaben zum Globalbudget der Krankenkassen (§ 142) diese Rechtsbeziehungen, vor allem sämtliche Vergütungsverträge der Kassenseite mit Leistungserbringern in die Finanzsteuerung der GKV ein. Die Regelungen zum Globalbudget steuern insbesondere die Leistungsausgaben der Krankenkassen, indem sie deren Entwicklung an die bundesdurchschnittliche Einnahmeentwicklung der Krankenkassen je Mitglied binden (§ 142 Abs. 1). Diese Bindung erfasst sämtliche Leistungserbringerverträge der Krankenkassen. Auch die Leistungserbringer selbst sind in die Globalbudgetsteuerung einbezogen. So sind sie insbesondere verpflichtet, Änderungen der sektoralen Aufteilung der Versorgung vertraglich entsprechend zu berücksichtigen (§ 142 Abs. 3 Satz 4). Wegen dieser Einbindung der Rechtsbeziehungen der Krankenkassen mit den Leistungserbringern sowohl in die Versorgung als auch in die Finanzierung der GKV regelt § 69 Satz 1 als Grundsatznorm des Leistungserbringerrechts, dass die dort genannten Rechtsbeziehungen allein sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind. Dies folgt aus der Vorgabe der abschließenden Regelungen dieser Beziehungen in dem Vierten Kapitel des SGB V. Die Krankenkassen und ihre Verbände erfüllen in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag und handeln deshalb nicht als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Dies gilt auch für die Beschlüsse der Bundes- und Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, insbesondere die Richtlinien nach § 92. ...... Wegen der funktionalen Bedeutung der Leistungserbringerverträge sowohl für die Versorgung als auch die Finanzierung in der GKV erklärt Satz 3 das Bürgerliche Gesetzbuch nur insoweit für anwendbar, als die in § 70 normierten Gewährleistungsaufgaben und die übrigen gesetzlich bestimmten Aufgaben der Beteiligten dies zulassen. Satz 4 stellt klar, dass auch die sich aus den Rechtsbeziehungen ergebenden Rechte Dritter sozialversicherungsrechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Natur sind. Folglich entscheiden auch bei Klagen Dritter gegen Regelungen dieser Vertragsbeziehungen die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz bzw. die Verwaltungsgerichte. Die Rechtsprechung hatte bislang eine Doppelnatur der gesetzlichen Krankenkassen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich je nach Blickrichtung - angenommen. Dies hatte zu Unklarheiten bei der Rechtswegzuweisung geführt. 31 Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein darum ging, die sozialleistungsrechtlichen Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern einer zivilrechtlichen Beurteilung, insbesondere nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, zu entziehen. Zur Sicherung des den Krankenkassen obliegenden Versorgungsauftrages soll dieser Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterliegen (vgl. BSG, U. v. 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R - BSGE 89, 24; BGH, Urt. v. 23.02.2006 - I ZR 164/03 - NJW-RR 2006, 1046). Die allgemeinen Berufspflichten der Leistungserbringer, zu denen auch die hier in Rede stehende Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften gehört, lässt § 69 Satz 1 SGB V demgegenüber unberührt. Diese sind nicht in die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern eingebunden, sondern bestehen unabhängig davon. Dass es insoweit nicht um das im SGB V abschließend geregelte Leistungserbringerrecht geht, wird durch die Ausgestaltung der staatlichen Aufsicht im Sozialversicherungsrecht bestätigt. Dieser unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 SGB IV ausschließlich die Versicherungsträger, nicht auch die Leistungserbringer, ohne dass letztere damit etwa von jeglicher staatlicher Aufsicht freigestellt wären. 32 Der vom Antragsteller praktizierten Ausgabe und Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen fehlt darüber hinaus ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zu den in § 70 SGB V beschriebenen Gewährleistungsaufgaben, in deren Wahrnehmung die aufsichtsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise eingreifen könnte. Der Versorgungsauftrag der Krankenkassen bleibt von dem Zuzahlungsverzicht des Antragstellers unberührt. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zuzahlung hat weder etwas mit Qualitätssicherung nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Neunter Abschnitt SGB V zu tun noch geht es bei der "Kooperation" des Antragstellers mit den Krankenkassen in der Sache um Regelungsinhalte von Rahmenvereinbarungen nach Maßgabe des § 129 SGB V oder Rabatte bzw. Abschläge auf den Apothekenabgabepreis gemäß §§ 130, 130 a SGB V. Die Kostenträger werden durch den Zuzahlungsverzicht weder be- noch entlastet. Vielmehr verfolgt der Antragsteller damit ausschließlich eigene wirtschaftliche Interessen. Die Entlastung der Versicherten von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Zuzahlung begründet kein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Krankenkassen. Eine Vereinbarung, welche dies mit verpflichtender Wirkung für den Leistungserbringer zum Gegenstand hätte, wäre nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 137 BGB angesichts der dargelegten arzneimittelrechtlichen Gegebenheiten sowie der Unvereinbarkeit mit § 31 Abs. 3 SGB V nichtig. " 33 Dem ist nichts hinzuzufügen. 34 Dass es sich bei dem danach vorliegenden Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis um ein berufswidriges Verhalten handelt, steht außer Frage. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte das Fehlverhalten des Klägers unter § 19 Nr. 2 BO statt unter § 19 Nr. 3 BO subsumiert hat. Die Beklagte hat den zutreffenden Sachverhalt als solchen gewürdigt; durch die "Auswechselung" der Norm tritt eine Wesensänderung der umstrittenen Verfügung nicht ein. 35 Die Untersagung der Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen" in der vom Kläger betriebenen T. -Apotheke in W. begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen keinen Bedenken. Der zur Einschränkung der Berufsfreiheit erforderliche Gemeinwohlbezug ist dadurch gegeben, dass die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung nicht dazu führen soll, dass sich der Einzelne durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschafft. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88 - NJW 1996, 3067. 37 Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger, wie er anführt, zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber niederländischen Versandapotheken auf Fortführung seiner Gutscheinpraxis angewiesen ist. 38 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Untersagung von Werbung für die Gewährung von Zuzahlungsbefreiungen bei Abgabe zuzahlungspflichtiger Arzneimittel durch Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen". Das Werbeverbot ergibt sich bereits aus der dargestellten Rechtswidrigkeit der Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen". Ferner ist es in § 19 Nr. 3 BO ausdrücklich angesprochen. 39 Die Zwangsgeldandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.