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Urteil

4 K 412/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0515.4K412.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die am geborene Klägerin bewarb sich auf eine im Dezember 2005 ausgeschriebene Stelle einer Q. für Öffentliches Recht (W2) an der G. für S. der C. . Die Berufungskommission gelangte in ihrer ersten Sitzung am 08.02.2006 zu der Entscheidung, dass die Klägerin und dreizehn andere Bewerber im weiteren Verfahren einer näheren inhaltlichen Prüfung unterzogen werden sollten. In der zweiten Sitzung am 29.03.2006 kam die Berufungskommission zu dem Ergebnis, dass neben der Klägerin noch weitere sieben Mitbewerber zu einem Probevortrag eingeladen werden sollten. In der dritten Sitzung am 28.04.2006 einigte sich die Berufungskommission auf eine sog. Einerliste mit PD Dr. L. als einzigem Bewerber, nachdem zuvor zwei sog. Dreierlisten (mit der Klägerin) keine Mehrheit gefunden hatten. Die Fakultätskonferenz beschloss in ihrer Sitzung am 10.05.2006 bei dreizehn Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und einer Enthaltung, PD Dr. L. als einzigen Kandidaten zur Berufung vorzuschlagen. Das Rektorat der C. beschloss auf seiner Sitzung am 14.11.2006, das Verfahren zur Wiederbesetzung der Q. für Öffentliches Recht einzustellen, da der einzige Listenplatzierte, PD Dr. L. , zwischenzeitlich zum Q1. an der V. E. ernannt worden war. Mit Schreiben vom 14.11.2006 teilte der E1. der G. für S1. der Klägerin mit, dass das Verfahren zur Wiederbesetzung der Q. für Öffentliches Recht eingestellt werde, da der einzige Listenplatzierte nicht mehr zur Verfügung stehe. Es sei beabsichtigt, die Q. mit einer anderen Denomination neu auszuschreiben. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 11.12.2006 Widerspruch ein, den der S2. der V1. C1. mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007 zurückwies. Am 21.02.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und am 22.05.2007 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt ( 4 L 254/07), den die Kammer durch Beschluss vom 22.06.2007 abgelehnt hat; die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 11.09.2207 (6 B 1094/07) zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, das Verfahren zur Wiederbesetzung der Q. für Öffentliches Recht (W 2, Nachfolge Prof. Dr. F. ) unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 14.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2007 ordnungsgemäß fortzuführen und eine ermessensfehlerfreie Sachentscheidung über die Bewerbung der Klägerin zu treffen, hilfsweise, festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der Klägerin auf der Berufungsliste (Wiederbesetzung der Q. für Öffentliches Recht, W 2, Nachfolge Q1. Dr. F. ) rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte 4 L 254/07 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des C. Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, das Verfahren zur Wiederbesetzung der Q. für Öffentliches Recht (W 2, Nachfolge Prof. Dr. F. ) unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 14.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2007 ordnungsgemäß fortzuführen und eine ermessensfehlerfreie Sachentscheidung über die Bewerbung der Klägerin zu treffen, kann sie mit diesem Begehren nicht durchdringen, da die Beklagte das Berufungsverfahren auf die Q. für Öffentliches Recht (W2) an der G. für S1. , auf die sich die Klägerin beworben hatte, abgebrochen und ein neues Berufungsverfahren eingeleitet hat. Mit dem Abbruch des ursprünglichen Berufungsverfahrens ist auch ein Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung in diesem Verfahren entfallen. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Beamten auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung der Vorschriften über die Vornahme einer Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besteht nur dann, wenn eine Ernennung in ein und demselben Besetzungsverfahren tatsächlich vorgenommen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101,112 und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2006 - 6 A 604/05 -, n.v. Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren jedoch in jedem Stadium abbrechen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie die Rechtstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O. und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2006 - 6 A 604/05 -, n.v. Dabei ist ein Abbruch eines Auswahlverfahrens in der Regel auch noch möglich, wenn bereits eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit beenden und dabei sogar von einer ursprünglich geplanten Ernennung absehen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O. und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, a.a.O.. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Entscheidung, das ursprüngliche Berufungsverfahren abzubrechen, damit begründet, dass der einzige Listenplatzierte aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Ernennung zum Q1. an der V1. E. nicht mehr zur Verfügung stehe und sich zudem in diesem Berufungsverfahren gezeigt habe, dass aufgrund der Vielzahl der verlangten Qualifikationen keine weiteren geeigneten Bewerberinnen und Bewerber hätten gefunden werden können. Dies stellt nach Ansicht der Kammer angesichts des weiten organisationspolitischen Ermessens des Dienstherrn einen ausreichenden sachlichen Grund für die Abbruchentscheidung dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des ersten Berufungsverfahrens willkürlich - etwa um die Klägerin gezielt aus dem Bewerberkreis auszuschließen - erfolgt ist, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass die Beklagte mit der Ausschreibung im Mai 2007 ein neues Berufungsverfahren eingeleitet hat, für das sich die Klägerin auch angesichts des geänderten Anforderungsprofils hätte bewerben können. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtberücksichtigung auf einer Berufungsliste im Rahmen eines Berufungsverfahrens überhaupt Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, da bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind, grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 43 Rdnr. 13. Die Aufstellung einer Berufungsliste stellt aber nur ein unselbständiges Element in einer Reihe von vorbereitenden Verfahrenshandlungen in dem Berufungsverfahren dar, das auf die verfahrensabschließende Auswahlentscheidung gerichtet ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2007 - 6 B 1094/07 -. Die Klägerin hat jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der (isolierten) Feststellung, dass ihre Nichtberücksichtigung auf der Berufungsliste (Wiederbesetzung der Q. für Öffentliches Recht, W 2, Nachfolge Q1. Dr. F. ) rechtswidrig gewesen ist. Ein Rehabilitationsinteresse, das im vorliegenden Fall allenfalls ein Feststellungsinteresse begründen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Für die Feststellung eines derartigen Interesses reicht der Wunsch nach Genugtuung oder ein ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Verwaltungshandeln rechtmäßig oder rechtswidrig war, allein nicht aus. Vielmehr ist zur Bejahung eines auf ein Rehabilitationsinteresse gestützten Feststellungsinteresses erforderlich, dass das Verwaltungshandeln neben seiner belastenden Wirkung eine zusätzliche diskriminierende Wirkung entfaltet hat, durch die der Betroffene in seiner Persönlichkeit (Menschenwürde) derartig beeinträchtigt worden ist, dass abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung zu begegnen wäre. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.02.1997 - 13 L 4115/95 -, NVwZ-RR 1998, 236. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch die Nichtberücksichtigung auf der Berufungsliste im obigen Sinne diskriminiert bzw. herabgewürdigt worden ist. Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.