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Urteil

3 K 3480/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0521.3K3480.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt seit über zwanzig Jahren eine Spielhalle in der M. Straße in M1. . Am 9. November 2005 beantragte sie eine Verlängerung der Öffnungszeit für diese Spielhalle, und zwar für die Zeit von 8.00 bis 7.00 Uhr. Mit Schreiben von 10. November 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten um 1.00 Uhr beginne und um 6.00 Uhr ende. Die Sperrzeit könne für einzelne Betriebe bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Klägerin werde deshalb gebeten, das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse nachzuweisen. 3 Daraufhin führte die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus: Einer erst kürzlich eröffneten Spielhalle sei eine 24-Stunden-Genehmigung erteilt worden. Auch in M1. sollte das Prinzip „gleiches Recht für alle" gelten. Sie habe das gleiche „öffentliche Interesse" an einer längeren Öffnungszeit wie ihr Mitbewerber. Die Innenstädte dürften nicht veröden. Eine Spielstätte gehöre genauso zum Stadtbild wie jedes andere Geschäft. Bei ihr gebe es keinen Alkoholkonsum wie in Gaststätten. Der Betrieb laufe ohne jegliche Lärmbelästigung. Wenn man sogar den Gaststätten eine Sperrzeitverkürzung zugestehe, gebe es keinen Grund, eine solche für ihre Spielhalle zu versagen. 4 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 lehnte der Beklagte die Aufhebung der Sperrzeit für die Spielhalle der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit oder besondere örtliche Verhältnisse bisher nicht nachgewiesen habe. 5 Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage. Zur Begründung führte sie aus: Noch um 1.00 Uhr morgens in der Spielhalle befindliche Kunden hätten mehrfach den Wunsch geäußert, noch länger bleiben zu dürfen beziehungsweise zu späterer Stunde noch einmal die Spielhalle aufsuchen zu können. Deshalb habe sie den Antrag bei dem Beklagten gestellt. Besondere Immissionen gingen von der Spielhalle nicht aus, da die Unterhaltungsangebote auf die Innenräume des Gebäudes beschränkt seien. Belastungen für die Nachbarschaft oder das sonstige Umfeld bestünden daher ebenfalls nicht. Hinzu komme, dass einem Konkurrenzunternehmen, der F. Verwaltungs GmbH, für deren Betrieb einer Spielhalle ab Dezember 2005 die Aufhebung der Sperrzeit erteilt worden sei und dort seither ein „24- Stunden-Betrieb" stattfinde. Entgegen dem Gleichheitssatz sei ihr gegenüber keine vergleichbare Regelung erfolgt. 6 Weshalb die zwingende Voraussetzung einer Bedarfslücke bei dem Konkurrenzbetrieb vorhanden sein solle, tue der Beklagte nicht dar. Durch die Unterstellung einer solchen Bedarfslücke bei dem Konkurrenzbetrieb werde dieser über die Maßen bevorteilt. Indem der Beklagte die beiden Betriebe bei der Betrachtung der Bedarfslücke unterschiedlich behandele, verstoße er gegen den Gleichheitssatz, und er greife damit in nicht rechtmäßiger Weise in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Soweit der Beklagte auf öffentliche Interessen insbesondere hinsichtlich der Nachtruhe verweise, gehe dieses Argument fehl. Ruhestörender Lärm gehe von ihrem Betrieb nicht aus. Im Übrigen liege auch der Konkurrenzbetrieb innerhalb einer Wohnbebauung. Die bauliche Situation beider Betriebe sei absolut vergleichbar. Das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Betriebe sowie auf das in diesem Zusammenhang ausgeübte Ermessen sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Regelung der Sperrzeit sei hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Gaststätten und Spielstätten ohnehin nicht verfassungskonform. Die Sperrzeitregelung diene insbesondere dem Schutz der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und dem Arbeitsschutz. Gerade diese Aspekte würden jedoch bei Spielstätten nicht berührt. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die von ihr betriebene Spielhalle in M1. , M. Straße 101, die Sperrzeit aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus: Eine Aufhebung der Sperrzeit komme vor allem dann in Betracht, wenn eine Bedarfslücke bestehe, die im öffentlichen Interesse geschlossen werden solle. Diese Voraussetzungen würden üblicherweise sehr eng ausgelegt. Die Bedarfslücke müsse aus der Sicht der Allgemeinheit vorhanden sein. Gruppeninteressen und insbesondere wirtschaftliche Belange des Betreibers reichten dafür nicht aus. Entscheidend komme hinzu, dass selbst bei Anerkennung einer Bedarfslücke eine Sperrzeitverkürzung oder gar Aufhebung der Sperrzeit ausscheide, wenn sie öffentlichen Interessen - vor allem dem Schutz der Nachtruhe - zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob eine Bedarfslücke bestehe, da jedenfalls die Nachtruhe der Anwohner durch eine verlängerte Öffnungszeit beeinträchtigt würde. Das Grundstück, auf dem sich die Spielhalle befinde, sei umgeben von Wohn- und Geschäftshäusern. Die M. Straße in M1. sei gekennzeichnet durch eine sehr enge Bebauung. Die Häuser seien häufig „Wand an Wand" gebaut, oder es befinde sich nur ein sehr geringer Abstand zwischen ihnen. Zwar befänden sich in den Erdgeschossen der Häuser Ladengeschäfte, die oberen Etagen würden jedoch überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. 12 Bei einer Aufhebung der Sperrzeit wäre die Nachtruhe der Anwohner erheblich beeinträchtigt. Zu den Immissionen, die von einer Spielhalle ausgehen könnten, zählten neben den Geräuschen aus der Spielhalle insbesondere der Verkehrs- und Besucherlärm, der in der Regel sehr kurzfristig und unerwartet auftrete. Es komme zu Geräuschbelästigungen durch ankommende beziehungsweise abfahrende Fahrzeuge oder zu lauten Gesprächen von gut gelaunten Gästen vor der Spielhalle. Derartige besonders hohe, kurzfristige Geräusche würden nachts während der allgemeinen Nachtruhe als besonders störend empfunden. Gerade Geräusche, die unerwartet aufträten, würden als Belästigung empfunden, da man sich - anders als bei ständiger Geräuschkulisse - nicht daran gewöhne. Die Folge sei, dass man bei plötzlichen Geräuschen in besonderem Maße hochschrecke. Diese Wirkung werde durch die Nachtzeit noch verstärkt, da auf Grund der Stille die Geräusche noch lauter empfunden würden als am Tag. Eine Aufhebung der Sperrzeit würde somit zu unzumutbaren nächtlichen Geräuschbelästigungen der Anwohner führen. Die Aufhebung der Sperrzeit für die Spielhalle der Firma F. Verwaltungs GmbH liege in der Lage des Grundstücks begründet. Hier führe die Aufhebung der Sperrzeit nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe, da in diesem Gebiet überwiegend Gewerbebetriebe angesiedelt seien. Selbst die nächstgelegene Wohnbebauung befinde sich in ausreichender Entfernung zu der Spielhalle, so dass es zu keiner Störung der Nachtruhe komme. 13 Die Sperrzeitenregelung sei nicht verfassungswidrig. Es seien auch die Gefahren der Spielsucht zu beachten. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, das praktisch rund um die Uhr flächendeckend die Möglichkeit bestehe, an Spielautomaten zu spielen. Er - der Beklagte - habe wohl ein Interesse daran, die Innenstadt zu beleben, aber nicht unbedingt in der Zeit zwischen 1.00 und 6.00 Uhr. In dieser Zeit hätten die Anwohner ein Anrecht auf Nachtruhe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für die von ihr betriebene Spielhalle in M1. , M. Straße 101, die Sperrzeit aufhebt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 der Gaststättenverordnung - GastV - beginnt die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten wie die von der Klägerin betriebene Spielhalle um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 1 GastV, gegen die ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 6 B 33/03 -, juris-Rechtsprechung, mit weiteren Nachweisen, 20 kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Der Zweck der Sperrzeitregelung umfasst unter anderem den von dem Beklagten in seinem Vorbringen hervorgehobenen Schutz der Nachtruhe, 21 vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Mai 1991 - 4 A 2697/89 -, 22 darüber hinaus auch den Schutz einer Vielzahl anderer öffentlicher Belange, etwa der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs oder auch der Eindämmung des Spieltriebs. 23 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 14 S 611/01 -, GewArch 2001, S. 434 ff. 24 Bei § 4 Abs. 3 S. 1 GastV handelt es sich um eine echte Ausnahmevorschrift, nicht etwa nur um einen Erlaubnisvorbehalt. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1976 - 1 C 7.75 -, GewArch 1977, S. 24 (25); OVG NRW, Urteil vom 12. August 1986 - IV A 49/85 -, GewArch 1987, S. 174 ff. 26 Das bedeutet, dass die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nicht schon dann möglich ist, wenn der Schutz der Nachtruhe von Anwohnern und die weiteren oben angeführten Belange nicht konkret beeinträchtigt erscheinen. Voraussetzung ist nach § 4 Abs. 3 S. 1 GastV vielmehr, dass im Einzelfall ein öffentliches Bedürfnis für eine solche Maßnahme festgestellt werden kann, das heißt ein Bedürfnis, das über jenes des Betreibers und der Kunden der Vergnügungsstätte hinausgeht, oder dass besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, dass also die Verhältnisse von denen, die der Verordnungsgeber für den in § 4 Abs. 1 S. 2 GastV behandelten Regelfall voraussetzt, in wesentlicher Hinsicht abweichen und deshalb eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der vorliegend gegebenen Sachlage können indessen beide genannten Voraussetzungen, die erst - jede für sich - ein Ermessen der zuständigen Behörde bezüglich der von der Klägerin begehrten Entscheidung eröffnen würden, verneint werden. 27 Ein öffentliches Bedürfnis für eine von § 4 Abs. 1 S. 2 GastV abweichende Festsetzung der Sperrzeit erfordert die Feststellung von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden, dass darüber hinaus aus der Sicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden - eine zu schließende Bedarfslücke besteht. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, S. 157 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 M 154/02 -, juris- Rechtsprechung. 29 Das Vorliegen eines solchen öffentlichen Bedürfnisses für eine Aufhebung der Sperrzeit in Bezug auf die von ihr betriebene Spielhalle hat die Klägerin, obwohl sie hierzu von dem Beklagten ausdrücklich aufgefordert worden ist, nicht dargelegt, und ein solches Bedürfnis ist auch sonst nicht erkennbar. Für die Feststellung eines solchen Bedürfnisses reicht es nach den obigen Ausführungen insbesondere nicht aus, dass - wie die Klägerin vorgetragen hat - noch um 1 Uhr in ihrer Spielhalle befindliche Kunden mehrfach den Wunsch geäußert hätten, noch länger bleiben zu dürfen beziehungsweise zu späterer Stunde noch einmal in die Spielhalle zurückkehren zu dürfen, da es sich insoweit allenfalls um ein privates Bedürfnis einzelner, nicht aber um ein öffentliches Bedürfnis handelt. Spielhallen gehören auch nicht zu den Vergnügungsstätten, deren Angebot typischerweise erst nach Beginn der allgemeinen Sperrzeit angenommen wird und für die Betriebszeiten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit prägend sind. § 4 Abs. 1 S. 2 GastV geht vielmehr davon aus, dass im Regelfall dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach dem Besuch einer Spielhalle durch Öffnungszeiten bis 1 Uhr hinreichend Rechnung getragen wird. Hier ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Bedürfnis der Kunden der Klägerin nicht bis zu dieser Zeit befriedigt werden könnte. 30 Für den Begriff der besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 GastV sind die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgebend; es kommt darauf an, wie der Betrieb in die Umgebung hineinpasst. Insoweit lassen sich aber unter Berücksichtigung der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten, dem Gericht zum Teil auf Grund eigener Anschauung bekannten Verhältnisse in der weitgehend auch ländlich strukturierten Stadt M1. mit ihren rund 35.000 Einwohnern allgemein oder bezüglich des Standorts der von der Klägerin betriebenen Spielhalle keine Besonderheiten feststellen, die zur Begründung einer zugunsten der Klägerin von § 4 Abs. 1 S. 2 GastV abweichenden Sperrzeitregelung herangezogen werden könnten. Solche Besonderheiten hat insbesondere auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihre Spielhalle befindet sich insbesondere nicht in einer Gegend, in der ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus herrscht oder die durch auf das Nachtleben bezogene Vergnügungsangebote geprägt ist. 31 Auf eine Wettbewerbssituation kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 GastV gegeben sind, nicht an. Eine Gleichbehandlung mit der von ihr benannten Konkurrentin, die ihre Spielhalle in M1. betreiben darf, ohne dabei eine Sperrzeit einhalten zu müssen, kann die Klägerin nicht fordern, weil nach den vorstehenden Ausführungen kaum Zweifel daran bestehen, dass die Aufhebung der Sperrzeit für dieses Unternehmen erfolgt ist, ohne dass dafür die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 GastV vorgelegen haben, und weil es eine „Gleichheit im Unrecht" nicht gibt, weil der Beklagte insbesondere unter dem Gleichheitssatz nicht gehalten ist, eine fehlerhafte Anwendung des Rechts im Einzelfall bei ähnlicher Sachlage zu wiederholen. Sollte hingegen in einer Stadt von der Größe und Struktur der Stadt M1. tatsächlich im Einzelfall zu Recht ein öffentliches Bedürfnis für eine Aufhebung oder Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für eine Spielhalle festgestellt werden, so spricht vieles dafür, dieses Bedürfnis als durch die erste Spielhalle vor Ort gedeckt anzusehen, für die die zuständige Behörde die allgemeine Sperrzeit aufgehoben oder verkürzt hat. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 33