Urteil
4 K 2398/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0619.4K2398.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ............ geborene Kläger steht als L. im Dienst des Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 beantragte der Kläger die Anerkennung eines Dienstunfalls. Dazu teilte er dem Beklagten mit, er befinde sich aufgrund einer schweren Depression mit Suizidversuch im Krankenhaus. Auslöser seiner Erkrankung sei die seit Jahren durch meinen Dienstherrn mir gegenüber völlig zu Unrecht entgegengebrachte mobbingartige Behandlung. Diese lang andauernde, starke psychische Belastung ist letztendlich in eine Depression umgeschlagen (...)." Insbesondere verwies der Kläger zu einen darauf, dass ihm im November 1990 infolge einer abgelehnte Versetzung eine mehrjährige Beförderungssperre auferlegt worden sei. Zum anderen habe er im März 2002 eine rechtswidrige Beurteilung erhalten. Infolge dieser Vorfälle habe er sich in fachärztliche Behandlung begeben müssen. Schließlich sei seine Tätigkeit im Ausländeramt mit einer weit überdurchschnittlichen Belastung verbunden. In ihrer Gesamtheit hätten diese Geschehnisse zu der depressiven Erkrankung geführt, die Weihnachten 2006 in einen Suizidversuch gemündet sei. 4 Mit Bescheid vom 20. September 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Dienstunfall gemäß § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) setze ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares und einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Mobbing zeichne sich aber gerade dadurch aus, dass es über einen längeren Zeitraum negativ auf eine Person einwirke, insoweit fehle es am Vorliegen eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses. Auch die Anerkennung als Berufskrankheit scheitere. Psychische Erkrankungen seien schon nicht in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt. Darüber hinaus seien psychische Erkrankungen nicht typische Erscheinungen am Arbeitsplatz, sondern allgemein in allen sozialen Systemen wirksam. 5 Mit seiner am 23. November 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt sinngemäß, 6 den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine depressive Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. 7 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Der die Anerkennung eines Dienstunfalles ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. September 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine psychische Erkrankung vom Beklagten als Dienstunfall anerkannt wird. 16 Gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. 17 Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses kommt es darauf an, dass der schädigende Vorgang unvermittelt eintritt und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist, nicht also auf einem eine längere Zeit wirkenden Geschehen beruht. 18 Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz Kommentar, Stand Januar 2008, § 31 Rdnr. 3 m.w.N. 19 Dies bedeutet, dass sich die in Betracht kommende Einwirkung innerhalb der zeitlichen Grenzen eines zusammenhängenden Tages halten muss. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Juli 1997 - 6 A 7069/95 -, n. v. 21 Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt. 22 Der Kläger ist auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens durch die seit Jahren (...) entgegengebrachte mobbingartige Behandlung" und die daraus resultierende andauernde, starke psychische Belastung" erkrankt. Es handelte sich also um ein Geschehen, das die Dauer eines Tages überschritten hat. 23 Soweit der Kläger - auch - einzelne Vorfälle schildert und damit möglicherweise auf mehrere, aneinandergereihte plötzliche" Ereignisse abstellen will, fehlt es jedenfalls an der Einhaltung der (Ausschluss-)Fristen gemäß § 45 BeamtVG. 24 Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind nicht erfüllt. 25 Nach dieser Vorschrift gilt, falls ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO - in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. 26 Vgl. zur Vereinbarkeit der Berufskrankheiten-Verordnung mit höherrangigem Recht Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10, auch in juris. 27 Andere auf schädliche Dauereinwirkungen während des Dienstes zurückgehende Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1978 - BVerwG VI B 57.77 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1978, 202 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59, auch in juris. 29 Dabei ist die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beantworten, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 2874/96 -, Das Recht im Amt (RiA) 1999, 101, m.w.N., auch in juris. 31 Da psychosomatische oder psychische Erkrankungen in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht genannt sind, scheitert eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG schon daran. Außerdem war der Kläger auch nicht nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Gefahr einer psychischen Erkrankung besonders ausgesetzt. Der "Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt" ist der Beamte, dessen konkrete dienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen ihrer Art nach - erfahrungsgemäß (generell) eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstlichen Verrichtungen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, juris, m.w.N. 33 Eine besondere Gefährdung in diesem Sinne ist mit Blick auf keine der vom Kläger beim beklagten Kreis ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten festzustellen. 34 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 35 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.