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Urteil

10 K 372/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0701.10K372.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 24. April 19.. geborene Kläger ist ivorischer Staatsangehöriger vom Volk der Djoula und reiste mit einem gültigen Reisepass und einem von der deutschen Botschaft in Abidjan für die Zeit vom 02. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2006 ausgestellten Visum ausweislich seines Flugtickets am 09. Juli 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Juli 2006 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er zuvor am 10. Juli 2006 am Düsseldorfer Hauptbahnhof polizeilich aufgegriffen worden war. Dabei führte er unter anderem einen Mitgliedsausweis der Partei "Rassemblement des Républicains" (RDR) und eine ivorische Identitätskarte vom 24. Mai 2006 bei sich. 3 Bei seiner Anhörung am 18. Juli 2006 gab der Kläger an, er sei Diplominformatiker, und überreichte entsprechende Zeugnisse zu seinem Werdegang. Er sei als Vorsitzender und zugleich Sprecher der RDR für die Sektion L. im Stadtviertel S. in B. politisch verfolgt worden. Außerdem sei er Mitglied des Aufsichtsausschusses dieses Kreises. Bereits im Jahr 2002 sei er körperlich angegriffen worden. Kürzlich habe er von den Milizen der herrschenden Partei, der "Front populaire Ivoirien" (FPI), über seinen Bruder B1. , der selbst politisch nicht aktiv sei, Todesdrohungen erhalten. Dabei handele es sich um die Anhänger des Staatsoberhauptes Gbagbo. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er in seiner Sektion von Haus zu Haus gegangen sei, um ältere Leute und Analphabeten aufzufordern, sich in die Wählerlisten für die anstehenden Wahlen eintragen zu lassen. Ein anderes Mitglied der RDR, G. J. , habe die gleichen Tätigkeiten wie er in anderen Vierteln von B. ausgeübt und sei nach seiner Festnahme verschwunden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Milizen ihn mehrmals zu Hause verpasst hätten. Der Antragsteller schildert daraufhin im Einzelnen, wie ihn sein Bruder in Sicherheit gebracht habe. Wie es diesem gelungen sei, für ihn ein Visum zu erhalten, wisse er nicht. Er habe jedenfalls am Flughafen angegeben, er fliege zur Fußballweltmeisterschaft nach Deutschland. 4 Recherchen des Bundesamtes in der Folgezeit ergaben, dass im Rahmen des Visumsverfahrens mit Hilfe gefälschter Unterlagen geltend gemacht wurde, der Kläger habe ein Stipendium des Goethe-Instituts in München erhalten. 5 Am 12. Februar 2007 wurde der Kläger erneut vom Bundesamt angehört. Auf Befragen erklärte er, dass er ab Juli 2006 nicht mehr zu Hause habe bleiben können. Bereits im Jahr 2003 sei er bei einem von seiner Partei, deren Mitglied er wegen seiner Ethnie seit ihrer Gründung etwa im Jahr 1990 bzw. 1993 sei, organisierten Marsch angegriffen worden. Eingetragenes Mitglied sei er im Jahr 2003 geworden. Zum Präsidenten seiner Sektion in L. sei er mutmaßlich im Januar 2006 gewählt worden, seine Wahl zum Sekretär für Kommunikation sei danach - etwa zwei Monate vor seiner Ausreise - erfolgt. Etwa im Mai oder Juni 2006 sei er zusätzlich Mitglied der "Conseille de Supervision d´Identification" (CSI) geworden. Der Antragsteller berichtete im Folgenden von seiner konkreten Parteiarbeit. Die Milizen seien Ende 2005 das erste Mal bei ihm zu Hause erschienen. Nachdem er zum Präsidenten gewählt worden sei, seien die Bedrohungen heftiger geworden. Insgesamt seien die Milizen drei bis vier Mal vorstellig geworden. Beim vorletzten Mal im Juni 2006 sei er einem von ihnen über den Weg gelaufen. Dieser habe geäußert, er - der Kläger - stehe schon auf einer Liste aller aktiven Mitglieder der RDR. Sie würden auf keinen Fall zulassen, dass Gbagbo durch die politische Arbeit der RDR entmachtet würde. Der Vizesekretär für Kommunikation G. J. werde seit demselben Monat vermisst. Trotz seiner RDR- Mitgliedschaft sei er - der Kläger - nicht auf nationaler Ebene gesucht worden, sodass er unbehelligt habe ausreisen können. 6 Unter dem 22. Juni 2007 bestätigte das Auswärtige Amt dem Bundesamt, dass der Vortrag des Klägers zu seiner Parteimitgliedschaft der Wahrheit entspreche und er auch verschiedene - im Einzelnen benannte - politische Funktionen ausgeübt habe. 7 Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 23. Januar 2008 ab. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen ebensowenig wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers zu den angeblich erlittenen Bedrohungen im Hinblick auf seine gezielt geplante Ausreise bereits zweifelhaft sei, dass er aber jedenfalls bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen einer Entspannung der Verhältnisse im Staat Elfenbeinküste keine politische Verfolgung zu befürchten habe. 8 Am 05. Februar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2007 zwar keine generelle staatliche Verfolgung von Mitgliedern der RDR stattfinde. Diesem Schreiben des Auswärtigen Amtes sei aber sehr wohl zu entnehmen, dass es dennoch zu Verfolgungshandlungen komme. Wenn die Beklagte darauf abstelle, dass hochstehende Parteipersönlichkeiten wie beispielsweise Herr Konate nicht bedroht wären, so sei dies auf ihre Prominenz und darauf zurückzuführen, dass sie - im Gegensatz zu ihm - von Personenschützern bewacht würden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er nach dem Arztbrief vom 21. April 2008 an einer ernsten Erkrankung leide, die vom 05. Februar bis zum 13. März 2008 im Krankenhaus M. , Klinik für Psychiatrie - Psychotherapie und Psychosomatik, stationär behandelt worden sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 - 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Januar 2008 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 hilfsweise, 12 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG gegeben sind. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (ein Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 I. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 19 Eine Verfolgung muss, um "politisch" im Sinne von Art 16 a Abs. 1 GG zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegender Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Andersein prägen - erfolgen. 20 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung in dem vorgenannten Sinne bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 21 Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - m.w.N. 22 Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dieser Prognosemaßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung - ist hier deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in seiner Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden ist, er also vorverfolgt ausgereist ist. 23 Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise in seinem Heimatland politisch betätigte. Dies trug er bereits während der beiden Anhörungen vor dem Bundesamt vor, wobei er profunde Kenntnisse der politischen Lage in seiner Heimat aufwies, und wurde vom Auswärtigen Amt unter dem 22. Juni 2007 auch schriftlich bestätigt. Demnach ist der Kläger in der Tat seit dem Jahr 2003 Mitglied der Partei RDR. Er wurde außerdem im Januar 2006 zum Vorsitzenden der RDR-Parteijugend (Rassemblement des Jeunes Républicains - RJR) im Stadtviertel S. Nord-Est gewählt und zum Sprecher der RJR für die Commune L. bestellt. Ungereimtheiten gibt es lediglich hinsichtlich des Vortrags des Klägers, er habe auch der CSI angehört, während sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu trotz der eindeutigen Frage des Bundesamtes nicht verhält. Stattdessen wurde erwähnt, der Kläger sei nach der Aussage des Vorsitzenden der RJR in L. namens T. L1 von diesem in den Parteivorstand des Stadtbezirks L. berufen worden. 24 Die Kammer geht aber davon aus, dass der Kläger trotz seiner verschiedenen Funktionen kein exponiertes Mitglied der RDR ist und seine politischen Aktivitäten ihn nicht in die behaupteten Schwierigkeiten mit den regierungsnahen Milizkräften brachten. 25 Dass der Kläger lediglich ein einfaches Parteimitglied ist, ergibt sich bereits aus seinem Parteiausweis, der sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite jeweils den Zusatz "Militant" enthält. Während der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung zunächst äußerte, es gebe nur eine Art von Mitgliedsausweisen innerhalb der RDR, räumte er auf Vorhalt ein, dass die einfachen Mitglieder der RDR-Partei den Eintrag "Militant" erhielten. Lediglich die Mitgliedsausweise der Entscheidungsträger innerhalb der Partei wiesen den Zusatz "Bureau politique" auf. Diese Darstellung des Klägers deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts. 26 Vgl. auch Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22. Februar 2008 - 7 A 2266/05 -. 27 Ob Herr L1 - der in der Hierarchie der Partei über dem Kläger steht und seit Jahren offenbar unbehelligt seinen Funktionen nachgehen kann - tatsächlich wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet einen Mitgliedsausweis für Angehörige des "Bureau politique" besitzt, kann offen bleiben, denn davon bleibt die Stellung des Klägers als einfaches Parteimitglied, das lediglich Entscheidungen umsetzt, unberührt. 28 Hinzu kommt, dass es sich bei dem Parteiverband, dem der Kläger erst seit Jahresbeginn 2006 vorstand, lediglich um die Jugendorganisation innerhalb eines Stadtviertels handelt. Diese zählte nach seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung nur 10 bis 16 Mitglieder. Das Amt des Sekretärs für Kommunikation der RDR-Jugend in der Commune L. übernahm er nach seinen Angaben beim Bundesamt erst zwei Monate vor der Ausreise, Mitglied des CSI wurde er ebenfalls erst kurz vor dem Verlassen seiner Heimat im Mai oder Juni 2006, sodass von einer herausgehobenen politischen Engagement des Klägers nicht ausgegangen werden kann. 29 Das Gericht nimmt auch nicht an, dass es seit Ende 2005 bis zur Ausreise des Klägers Anfang Juli 2006 tatsächlich Todesdrohungen durch Milizkräfte gab, die speziell gegen ihn gerichtet und ernst zu nehmen waren. 30 Vgl. zu diesen Zweifeln auch die in seinem Fall ergangene Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 22. Juni 2007, wonach es in B. lediglich die eine oder andere kleine Gruppe der Gbagbo-treuen Milizen in den nördlichen Stadtbezirken, zu denen L. nicht gehört, gibt. 31 Die diesbezügliche Darstellung des Klägers beim Bundesamt war oberflächlich und substanzarm. Es erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern die Drohungen nach seiner Wahl zum Vorsitzenden der Parteijugend "heftiger" geworden sein sollen. Auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die trotz Nachfragen allgemein und abstrakt blieben, vermittelten nicht den Eindruck, als habe es solche gezielt an ihn adressierte Drohungen wirklich gegeben. Dies gilt insbesondere für das angebliche Zusammentreffen des Klägers mit einer Milizkraft im Juni 2006. Denn abgesehen davon, dass der Kläger diese Begegnung nicht bereits bei seiner ersten Anhörung vom 18. Juli 2006 erwähnte und dieser Vortrag im Widerspruch zu seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung "Das ging immer über Dritte." steht, hätte er insoweit aus eigener Anschauung eine detailreiche Beschreibung liefern können müssen, was jedoch unterblieb. Was die übrigen geltend gemachten Bedrohungen anbelangt, die ihm lediglich ausgerichtet worden sein sollen, fällt auch auf, dass die Übermittlungsperson nach seinem Vortrag beim Bundesamt zunächst ausschließlich sein Bruder gewesen sein soll. 32 Vgl. S. 5 des Anhörungsprotokolls vom 18. Juli 2006: 33 "Als wir jedoch mit unserer Arbeit für den Wahlkampf begannen, habe ich über meinen Bruder erfahren, dass ich mich vorsehen müsse. Ihm sei gesagt worden, dass ich mit meinem Tod rechnen müsse, falls ich mein Engagement nicht einstellen sollte." 34 und: 35 "Nein, mein Bruder selbst ist politisch nicht aktiv gewesen. Sie haben ihm die Todesdrohung für meine Person ausgerichtet." 36 wie auch: 37 " ... Das alles hat mir mein Bruder von den Milizen ausgerichtet." 38 Ferner auf S. 6 desselben Protokolls: 39 "Die Todesdrohungen, die ich von meinem Bruder erfahren habe, wurden schon umgesetzt." 40 Ebenso S. 7 der Niederschrift vom 12. Februar 2007: 41 "Diese Nachricht haben sie bei meinem Bruder hinterlassen. Das war eine allgemeine Nachricht, die gegen alle gerichtet war, die sich für unsere Partei engagieren, aber sie waren bereits mehrmals bei mir zu Hause erschienen." 42 Demgegenüber benannte der Kläger gegen Ende der zweiten Anhörung auch seine Mutter, 43 vgl. S. 8 des Protokolls: 44 "Das letzte Mal, dass die Milizen nach Hause kamen, um meine Mutter und den Bruder zu bedrohen, das war Anfang Juni 2006.", 45 während es dann im Termin hieß, außer seinem Bruder seien auch andere Familienangehörige wie beispielsweise seine Mutter Überbringer der Botschaften der regierungsnahen Milizkräfte gewesen. Seine Erklärung, er habe dies bereits während der beiden Anhörungen so dargestellt, sieht die Kammer im Hinblick auf die ausführliche Protokollierungen und der Genehmigung dieser durch den Kläger nach ihrer Rückübersetzung als unglaubhafte Schutzbehauptung an. 46 Gegen den Vortrag des Klägers, es habe gezielte Todesdrohungen an seine Person gerichtet gegeben, spricht auch, dass es monatelang seit seiner Wahl zum Vorsitzenden der Parteijugend im Januar 2006 bis zu seiner Ausreise im Juli 2006 trotz seiner bekannten Wohnadresse nicht zu Repressalien wie beispielsweise zu einer Festnahme kam und er auch ungehindert unter seinem eigenen Namen mit gültigen Papieren auf dem Luftweg ausreisen konnte. Dass der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht zu einer überstürzten Abreise gezwungen war, ist auch daraus zu schließen, dass seine Ausreise offenbar mit einem beträchtlichen Zeitaufwand sorgfältig vorbereitet wurde. Denn der Kläger bzw. sein Bruder hat sich noch die Zeit genommen, ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu beschaffen und in diesem Zusammenhang Unterlagen des Goethe-Instituts in München fälschen zu lassen, um ein Stipendium zugunsten des Klägers vorzutäuschen. Demgegenüber erklärte der Kläger während der ersten Anhörung beim Bundesamt, er sei im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft nach Deutschland gekommen bzw. habe dies am Flughafen angegeben. 47 Hinzu kommt, dass sich seit dem Jahr 2006 die Verhältnisse im Staat Elfenbeinküste deutlich entspannt haben: 48 Nach dem Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom Oktober 2005 wurde die Regierung in ihren Kompetenzen gestärkt. Seit Dezember 2005 arbeitete die Übergangsregierung der nationalen Versöhnung unter Banny mit Fortschritten in den wichtigsten Bereichen, 49 vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Stand April 2006. 50 Wichtige Führer der Oppositionsparteien wie der ehemalige Präsident Bedie und der ehemalige Premierminister Ouattara sind im Jahr 2006 aus ihrem französischem Exil zurückgekehrt, nehmen am politischen Leben teil und bereiten sich auf ihre Kandidatur zu den überfälligen Präsidentschaftswahlen vor. Der ehemalige Premierminister Ouattara steht der Partei RDR vor. Zwischenzeitlich einigten sich überdies die Konfliktparteien, die für den Friedensprozess wesentlichen Voraussetzungen, nämlich die Wählerregistrierung und die Demobilisierung der ehemaligen Kämpfer, parallel durchzuführen. Im Mai 2006 fand hierzu die Pilotphase statt. In wirtschaftlicher Hinsicht nahm der IWF und die Weltbank die finanzielle Zusammenarbeit mit der Elfenbeinküste wieder auf. Weiter wird die Elfenbeinküste als erstes Land von dem neuen, zentralen Nothilfefonds der Vereinten Nationen profitieren, der diversen Hilfsorganisationen ermöglicht, im Westen des Landes ihre Arbeit für etwa 250.000 bis 600.000 ivorische Flüchtlinge wieder aufzunehmen. 51 Vgl. Hans-Seidel-Stiftung, Monatsberichte Februar 2006, März 2006, Mai 2006 und September 2007. 52 Auch aktuell hält die langsame Stabilisierung und Verbesserung der politischen Lage an. Aufgrund eines Vorschlags von Präsident Gbagbo wurden Anfang Februar 2007 in Ouagadougou in Burkina Faso die sog. Direktgespräche begonnen, die am 04. März 2007 in die Unterzeichnung der "Vereinbarung von Ouagadougou" mündeten. Anfang April 2007 nahm die neue Regierung unter Führung des Forces Nouvelles-Generalsekretärs Guillaume Soro die Arbeit auf. Die Umsetzung der Friedensvereinbarung und die Wiedervereinigung des Landes gehen langsam voran und es ist eine allgemeine Entspannung der Situation festzustellen. 53 Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Stand September 2007. 54 Gbagbo und Soro schlossen am 27. November 2007 eine Zusatzvereinbarung zum Ouagadougou-Abkommen, die unter anderem auch einen Zeitplan für dessen Umsetzung enthält. 55 Wegen dieser erheblichen Beruhigung der Lage vertritt auch die Organisation UNHCR ihre frühere Empfehlung, von einer Zurückschaffung abgewiesener Asylsuchender in die Elfenbeinküste bis auf weiteres abzusehen, in ihrem aktuellen Positionspapier nicht mehr. 56 Vgl. UNHCR, Bericht von Juni 2007. 57 Was die Partei RDR anbelangt, handelt es sich um eine in der Elfenbeinküste im Jahr 1994 gegründete legale politische Partei, die zu den großen Parteien des Landes gehört und deren Anhängerschaft sich weit überwiegend auf die ethnischen Bevölkerungsgruppen des Nordens stützt. Die Partei geht mittlerweile wieder überall im Land ihren normalen Aktivitäten nach. Der Parteivorsitzende Ouattara ist - wie bereits ausgeführt - im Jahr 2006 aus seinem selbstgewählten französischem Exil zurückgekehrt und ist einer der Hauptkandidaten für die nächste Präsidentschaftswahl. Die politischen Überzeugungen der RDR werden über die der Partei nahestehende Tageszeitung "Le Patriote" im ganzen Land verbreitet. Insofern kann keine Rede davon sein, dass Mitglieder der RDR generell staatliche oder andere Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen, insbesondere nicht unter den seit Beginn des Jahres 2006 deutlich entspannten Verhältnissen im Land. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen örtliche Parteifunktionäre der RDR als solche Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. 58 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 22. Juni 2007. 59 Von den 225 Abgeordneten des im fünfjährigen Turnus gewählten Einkammerparlaments gehören 5 der RDR an, 60 vgl. Internetseite des Auswärtigen Amtes zur Elfenbeinküste. 61 Ferner nehmen derzeit 5 Minister der RDR-Partei im Kabinett die Regierungsgeschäfte wahr. 62 Vgl. Reuters, Meldung vom 09. April 2007 "Côte d´Ivoire: New government formed" 63 Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine erstmalige politische Verfolgung des Klägers nach Rückkehr in seine Heimat. Vor allem reicht der Umstand, dass er in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt hat, für sich genommen nicht aus, um für ihn eine Gefahr der (erstmaligen) Verfolgung durch die Behörden der Elfenbeinküste zu begründen. 64 So auch Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 09. Januar 2008 - 7 A 2446/05 -. 65 II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der Bundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). 66 Es lässt sich aus den unter I. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Kläger in seinem Heimatland Elfenbeinküste bereits einmal im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt wurde oder dass ihm dies bei seiner Rückkehr dorthin droht. 67 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. "Qualifikationsrichtlinie"). Diese beansprucht nach Ablauf der Umsetzungsfrist nunmehr zwar Beachtung, 68 vgl. etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, 69 führt im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Zuerkennung des begehrten Schutzes. Auch bei richtlinienkonformer - insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie beachtender - Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG kann der Kläger keine Ansprüche aus dieser Vorschrift herleiten. 70 III. Sonstige Gründe, die einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG erkennbar. Dies gilt auch bei richtlinienkonformer - vor allem Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 bis 8 sowie Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie beachtender - Interpretation dieser Bestimmungen. 71 Insbesondere liegen keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 72 Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. 73 Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, jeweils m.w.N. 74 Das Vorliegen einer Erkrankung, die im Staat Elfenbeinküste nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, hat der Kläger schon nicht substanziiert dargelegt. Die unter dem 21. April 2008 attestierten psychischen Beschwerden des Klägers sind ausweislich des Arztberichts auf seine soziale Isolation im Bundesgebiet zurückzuführen und er wurde am 13. März 2008 in einem deutlich gebesserten Zustand aus dem Krankenhaus M. entlassen. Dass er noch krank und behandlungsbedürftig ist, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dem Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar nach der Rückkehr in seine Heimat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 75 IV. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. 76 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 83 b Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 77