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Urteil

9 K 383/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0701.9K383.07.00
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Tenor

Der dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Vorbescheid vom 03.12.2003 und die Baugenehmigung vom 14.10.2003 für die "Nutzungsänderung einer Halle für Werkzeug- und Formenbau zu einer Festhalle mit Einliegerwohnung" auf dem Grundstück C. T. , J. . 17 (Gemarkung T1. , Flur 24, Flurstück 265), werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zu 1. bzw. 2. als Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Vorbescheid vom 03.12.2003 und die Baugenehmigung vom 14.10.2003 für die "Nutzungsänderung einer Halle für Werkzeug- und Formenbau zu einer Festhalle mit Einliegerwohnung" auf dem Grundstück C. T. , J. . 17 (Gemarkung T1. , Flur 24, Flurstück 265), werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zu 1. bzw. 2. als Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen sind gemeinsam Eigentümerinnen des Grundstücks J1.--------straße 19 in C. T. T1. . Auf dem Grundstück betreibt die R.V. .W. L. GmbH einen holzverarbeitenden Betrieb (Möbelsonderanfertigung sowie Laden- und Innenausbau). Auf dem Grundstück befindet sich darüber hinaus im vorderen Bereich an der J1.--------straße ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten. Das Gebäude wurde seinerzeit in Zusammenhang mit der Errichtung der 1959 genehmigten Möbelwerkstatt zunächst als Doppelhaus gebaut. 1989 wurde eine Erweiterung des Wohngebäudes um eine Wohneinheit genehmigt, wobei es in der Anlage zum Bauantrag heißt, die Wohnung werde für den neu eingetretenen Hauptgeschäftsführer benötigt, um eine intensivere Firmenführung zu gewährleisten. Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks J1.--------straße 17. Auf Antrag des Beigeladenen wurde diesem am 03. Dezember 2002 ein Vorbescheid und sodann am 14. Oktober 2003 eine Genehmigung zur "Nutzungsänderung einer Halle für Werkzeug und Formenbau zu einer Festhalle mit Einliegerwohnung" erteilt. Die Nutzung der Halle ist auf 200 Besucher begrenzt. Auf dem Grundstück befinden sich insgesamt 29 Parkplätze für Besucher. Die Nutzung ist auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. I. vom 22.08.2003 erstellt, die zu dem Ergebnis kam, dass bei der geplanten Betriebsweise die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber am Wohnhaus der Klägerinnen eingehalten würde. Der Baugenehmigung sind zahlreiche Auflagen beigefügt, u.a. M3 3. Die Fenster in der südlichen Gebäudewand sind während der Veranstaltung/-en geschlossen zu halten. (§ 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 3 LImSchG und dem Schallgutachten) 4. Die von der Genehmigung erfaßten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte - gemessen jeweils 0,50 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch an stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes der nachstehend genannten Häuser - nicht überschreiten. J1.--------straße 13 und 19 bei Tage 60 dB(A) bei Nacht 45 dB(A) gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998. (§ 22 Abs. 1 BImSchG sowie § 3 Abs. 3 LImSchG; die angegebenen Immissionswerte entsprechen Ziff. 6.1 - TA Lärm -) M4 Die schalltechnische Untersuchung des Herrn Dipl.-Ing. H. I1. vom 20.08.2003 - Untersuchungsnummer 0303/575-05 - ist Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die darin angenommenen Rahmenbedingungen sind einzuhalten, den Empfehlungen ist zu folgen (§ 54 Abs. 2 Ziff. 4 BauO NRW). M6 Die sich an der Gebäudesüdseite befindlichen Ein- und Ausgangstüren der Festhalle sind während des Betriebes geschlossen zu halten, um ein Herausdringen von Lärmimmissionen aus dem Gebäude durch diese Öffnungen zu verhindern. Gleichwohl dürfen diese Türen in ihrer Funktion als Notausgangstüren nicht eingeschränkt werden, sodass die Türen während des Betriebes und der Anwesenheit von Personen innerhalb der Versammlungsstätte nicht verriegelt oder abgesperrt werden dürfen. (§ 17 (3) i.V.m. § 54 (2) Nr. 4 und 7 BauO NRW) M11 Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Tonwiedergabegeräte), dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. (§ 10 Abs. 1 LImSchG) Kommen schalltechnische Anlagen (Radios, Musikanlagen, Verstärker usw.) zum Einsatz, so dürfen die aufgestellten Lautsprecher eine Gesamtwatt-Ausgangsleistung von 100 Watt nicht überschreiten (möglich wären damit 4 Lautsprecher a 25 Watt, 5 Lautsprecher a 20 Watt, 2 Lautsprecher a 50 Watt etc.). Sämtliche Fenster, Türen und die Rauch- und Wärmeabzüge sind beim Betrieb der schalltechnischen Anlagen geschlossen zu halten. (§ 54 Abs. 2 Ziff. 23 BauO NRW) Durch Bauordnungsverfügung vom 30.09.2004 wurde die am 14.10.2003 erteilte Baugenehmigung um zwei weitere Auflagen ergänzt, durch die dem Beigeladenen aufgegeben wurde, einen Schallpegelbegrenzer einzubauen und einmessen zu lassen. Dies ist inzwischen geschehen, wie durch Schreiben des Sachverständigen Prof. Dr. C1. vom 15.08.2005 bestätigt wurde. Die J1.--------straße , an der das Grundstück des Beigeladenen liegt, zweigt in nördlicher Richtung von dem I2. Weg ab. Nach ca. 550 m schwenkt sie nach Westen um und trifft nach ca. 100 m auf die in Nord-Süd-Richtung verlaufende V1.---straße . Gegenüber dem Einmündungsbereich liegt auf der westlichen Seite der V2. . eine städtische Festhalle und südlich davon ein Jugendzentrum. Südlich des I2. Wegs befindet sich Wohnbebauung. Der Bereich westlich der J1.--------straße ist mit den Betriebsgebäuden der inzwischen insolventen Firma U. -L1. bebaut, die zurzeit von verschiedenen gewerblichen Betrieben genutzt werden. Nördlich anschließend befinden sich die Gebäude einer Fabrik zur Textilveredelung sowie einer Firma für Werkzeugmaschinen und Kunststoffspritzguss. Im nördlichen Teil der J1.--------straße liegt eine weitere Firma für Werkzeugmaschinen, südlich angrenzend auf der östlichen Seite der Straße eine Spedition mit Schwerlastverkehr. Im Übrigen befinden sich im Bereich östlich der J1.--------straße verschiedene kleinere gewerbliche Betriebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestandsaufnahme der Nutzungen (Bl. 112 d.A.) verwiesen. Außerdem befinden sich auf dem Eckgrundstück J. ./V2. . sowie auf der östlichen Seite der J. . (Nr. 3, 7, 9a, 11, 13, 17, 19, 21a) Wohnungen bzw. Wohngebäude, die jeweils von den damaligen Firmeninhabern erbaut worden sind. So befinden sich außer dem Wohnhaus der Klägerinnen (Nr.19) ein auf dem Grundstück V1.---straße 23 mit Bauschein vom 10.10.1961 genehmigtes Zweifamilienwohnhaus, auf dem Grundstück J1.--------straße 7 ein Einfamilienwohnhaus (1950), auf den Grundstücken J1.--------straße 9 a und 11 jeweils ein Bungalow, genehmigt in den Jahren 1958 und 1960. Auf dem Grundstück J1.--------straße 13 wurde 1958 ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und Werkstattgebäude genehmigt. Für das Grundstück J1.--------straße 21 a wurde am 21.03.1963 die Baugehmigung für ein Dreifamilienwohnhaus erteilt. Besondere Auflagen dahingehend, dass die Wohnungen nur für betriebliche Zwecke genutzt werden dürften, bestehen nicht. Gegen den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid und die ihm erteilte Baugenehmigung legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Am 19.02.2007 haben sie die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Während des Klageverfahrens ist am 08.10.2007 ein ablehnender Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. ergangen. Zur Begründung der Klage tragen die Klägerinnen vor: Die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Genehmigungen seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der hier umstrittenen Nutzungsänderung sei § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, weil die betroffenen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen, für den kein rechtsgültiger Bebauungsplan bestehe. Gehe man davon aus, dass die hier maßgebliche Umgebung keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspreche, sondern als eine Gemengelage zu bezeichnen sei, dann richte sich der Nachbarschutz nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Das genehmigte Vorhaben sei entgegen der im Eilverfahren noch vom Gericht der Beurteilung zugrunde gelegten Annahme rücksichtslos, und zwar sowohl mit Blick auf den Genehmigungsinhalt als auch insbesondere mit Blick auf die tatsächliche Nutzungspraxis. Soweit das Verwaltungsgericht noch von der Annahme ausgegangen sei, es handele sich bei der Festhalle nicht um eine Vergnügungsstätte, könne daran angesichts der neueren Rechtssprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr festgehalten werden. Der Verordnungsgeber habe die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten neu geregelt, um die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgingen, zu erfassen. Zu diesen Auswirkungen gehörten insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgehe - wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern - sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entstehe - wie Motorengeräusche, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung u.s.w. -. Wenn die Auswirkungen einer Festhalle mit denen einer sonstigen Vergnügungsstätte vergleichbar seien, sei es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenem Kreis angehörten oder einer persönlichen Einladung Folge leisteten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handele. Die Genehmigung erweise sich darüber hinaus auch bauordnungsrechtlich als rechtswidrig. Die für die genehmigte Nutzung notwendigen Stellplätze ständen real nicht zur Verfügung. Es entspreche dem üblichen Erscheinungsbild, dass die J1.--------straße völlig ungeordnet zugeparkt werde. Die damit für die unmittelbare Nachbarschaft verbundenen Belastungen seien untragbar. Auch würden diese Belastungen in keiner Weise ausreichend erfasst und gewürdigt durch die schalltechnische Untersuchung vom 20. August 2003, die als Grundlage für die Baugenehmigung eingereicht worden sei. Die Baugenehmigung sei auch diesbezüglich unter Heranziehung nicht genehmigungsfähiger Antragsunterlagen erteilt worden. Wenn Lärm im Zusammenhang mit Festveranstaltungen von Menschen verursacht werde, könne nur sehr eingeschränkt zur Beurteilung der Zumutbarkeit auf die TA Lärm zugrückgegriffen werden. Der Hinweis auf die TA Lärm und auf die schalltechnische Untersuchung seien insoweit nicht geeignet, die Verträglichkeit des Vorhabens nachzuweisen und dauerhaft sicherzustellen. Die insoweit auch fehlende Bestimmtheit mit Blick auf die Belange des Nachbarschutzes könne auch nicht durch einen Auflagenvorbehalt kompensiert werden. Trotz einer Flut von berechtigten Beschwerden habe es der Beklagte bis heute nicht vermocht, unter Rückgriff auf diesen Auflagenvorbehalt für einen effektiven Schutz an Ort und Stelle Sorge zu tragen. Es sei daher festzustellen, dass das Vorhaben mit Rücksicht auf die regelmäßig feststellbaren Immissionen rücksichtslos sei. Eine andere Betrachtung sei auch nicht gerechtfertigt durch die Überlegung, Verstöße gegen die Baugenehmigung und dadurch entstehende Belästigungen der Nachbarschaft ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Baugenehmigung selbst rechtswidrig sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um eine schlichte Abgrenzung eines nicht genehmigungskonformen Betriebes vom eigentlichen Genehmigungsinhalt, sondern es gehe darum, dass mit der genehmigten Betriebsform und der damit typischerweise verbundenen Erscheinungsform unzumutbare Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück verbunden seien. Dies sei ein Problem des Genehmigungsinhalts und nicht nur eines uneinsichtigen Betreibers, der sich nicht genehmigungskonform verhalte. Die Kläger beantragen, den an den Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 03. Dezember 2002 und die Baugenehmigung vom 14 Oktober 2003 für die Nutzungsänderung einer Halle für Werkzeug- und Formbau zu einer Festhalle mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück C. T. , J1.--------straße 17, und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises M. vom 08. Oktober 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Sie lasse entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht die nötige Rücksichtnahme gegenüber der Wohnnutzung der Klägerinnen vermissen. Mit Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot seien in der Baugenehmigung solche einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte festgelegt, die sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gem. § 5 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - Zumutbaren hielten. Es sei hier auf die Rechtsgrundsätze abzustellen, die zum Gebot der Rücksichtnahme und der damit zusammenhängenden Mittelwertbildung entwickelt worden seien. In solchen Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammenträfen, wie hier gewerbliche Nutzung mit Lärmbelästigungen einerseits und Wohnnutzung andererseits, sei die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, und zwar in der Weise, dass die gewerbliche Nutzung die von ihr augegehenden Lärmbelästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belastungsquelle angesiedelt sei, "im Sinne der Bildung eines Mittelwertes" respektieren müsse. Um vor dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme mit Blick auf das Ruhebedürfnis der vorhandenen Wohnnutzung "auf der sicheren Seite" zu sein, sei in der Baugenehmigung ein einzuhaltender Immissionsgrenzwert festgelegt, der dem von Mischgebieten entspreche. Dass dieser Wert einzuhalten sei, sei von Seiten des Beigeladenen durch die schalltechnische Untersuchung des Sachverständigen I1. vom 20.08.2003 nachgewiesen worden. Dass der Beigeladene mitunter die Festhalle nicht immer völlig genehmigungskonform betrieben habe, sei einzuräumen, bedeute aber nicht, dass damit die Baugenehmigung rechtswidrig wäre. Annähernd jede Auflage zu einem Tun oder Unterlassen schließe nicht aus, dass der betreffende Adressat seinen Handlungspflichten unter Umständen nicht oder nicht ausreichend nachkomme. Für diese Fälle seien letztlich die der Bauaufsichtsbehörde an die Hand gegebenen Verwaltungszwangsmaßnahmen anzuwenden, um eine genehmigungskonforme Nutzung durchzusetzen. Auch wenn der Beigeladene durch entsprechende Verwaltungszwangsmaßnahmen in der Vergangenheit mehrfach habe dazu angehalten werden müssen, die in der Baugenehmigung getroffenen Regelungen einzuhalten, lasse das nicht den Schluss zu, dass die Einhaltung der getroffenen Betriebseinschränkungen durch den Beigeladenen von vornherein nicht möglich gewesen sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Seit Frühsommer dieses Jahres finde eine Nutzung nur noch im reduzierten Betrieb statt, um Bußgelder zu vermeiden. Es erfolgten nur noch Vermietungen für Trauerfeiern und kleine Verlobungen. Die Vermietung für Hochzeiten habe regelmäßig Komplikationen zur Folge gehabt. Regelmäßig seien Anzeigen durch die Nachbarn erstattet worden. Darüber hinaus seien regelmäßig wegen angeblicher ordnungsrechtlicher Verstöße Bußgelder und Zwangsgelder durch den Beklagten verhängt worden. Er versuche nunmehr, das Objekt zu verkaufen und habe eine Schadensersatzklage beim Landgericht E. eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakten 9 L 1292/03, 9 L 719/05, 9 L 159/07, 9 L 300/07, 9 K 1460/05, 9 K 3737/06, 9 K 621/07, 9 K 2745/07, 9 K 622/08, 9 K 1049/08 und 9 K 1875/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 03. Dezember 2002 und die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2003 für die "Nutzungsänderung einer Halle für Werkzeug- und Formenbau zu einer Festhalle mit Einliegerwohnung" sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben des Beigeladenen lässt es in seiner durch die angefochtene Baugenehmigung erlaubten Form an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung der Klägerinnen fehlen. Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan besteht. Das Vorhaben ist seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beurteilen, denn die bauliche Nutzung der Grundstücke im maßgeblichen Bereich entspricht nicht eindeutig einem der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebiete vgl. zur Eindeutigkeit des Gebietscharakters: Söffker, in: Ernst/Zinkhahn/Birnberg/Krautsberger, BauGB, Lose Blattkommentar, Bd. 2, München, Stand 01. Mai 2003, § 34 Rdnr. 79; Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu fragen ist, wie weit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirkt und wie weit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier als die "nähere Umgebung" des Baugrundstückes die Bebauung entlang der J1.--------straße von dem I2. Weg im Süden bis zur Einmündung in die V1.---straße im Norden anzusehen. Der Bereich südlich des I2. Wegs ist baulich deutlich anders strukturiert (überwiegend Wohnbebauung), der Bereich der V1.---straße , insbesondere auch der Bereich östlich der V1.---straße mit der städtischen Festhalle und dem sich südlich anschließenden Jugendzentrum wirkt sich wegen der großen Entfernung auf das hier streitige Grundstück nicht mehr prägend aus. Der so beschriebene Bereich entspricht nicht einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO. Zwar werden die Grundstück westlich der J1.--------straße ausschließlich gewerblich genutzt und auch die Bebauung östlich der J1.--------straße besteht ganz überwiegend aus gewerblicher Bebauung. Jedoch finden sich auf den Grundstücken V2. . 23/Ecke J. . sowie in der J1.--------straße 3, 7, 9a, 11, 13, 17, 19 und 21a auch Wohnungen bzw. Wohnhäuser. Diese Wohnungen wurden zwar jeweils in Zusammenhang mit der Errichtung eines gewerblichen Betriebes von den damaligen Betriebsinhabern erbaut. Dennoch können sie nach Auffassung der Kammer nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen angesehen werden. Die meisten der Wohngebäude bzw. Wohnungen wurden nämlich bereits vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung am 01.08.1962 genehmigt. Vor dieser Zeit gab es aber den Nutzungstyp der "Betriebswohnung" nicht, so dass eine spätere Nutzung durch betriebsfremde Personen - wie sie auch nach Angaben des Beklagten inzwischen teilweise erfolgt ist - nicht als Nutzungsänderung angesehen werden kann. Als nicht beschränkte Wohnnutzungen wären sie aber in einem Gewebegebiet nicht zulässig. Die vor dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung genehmigten Wohnungen bzw. Wohngebäude betreffen die Grundstücke V2. . 23, J1.--------straße 7, 9 a, 11, 13, und 19 (mit Ausnahme der dritten Wohnung). Das Dreifamilienhaus J. . 21a ist zwar nach Inkrafttreten der BauNVO genehmigt worden, jedoch fehlt in der Baugenehmigung ein Hinweis auf eine Beschränkung des Wohnens. Sie kann auch nicht konkludent in die Baugenehmigung hineingelesen werden, da ein Bau von drei Wohnungen offensichtlich nicht durch betriebliche Belange im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gefordert wurden. Nach ihrem quantitativen und qualitativen Erscheinungsbild kann die grundsätzlich uneingeschränkten Wohnzwecken dienende Wohnbebauung auch nicht als Fremdkörper angesehen werden, der die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen nicht im Stande ist. Allerdings kann der hier fragliche Bereich auch nicht als Mischgebiet i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen werden. Das verbietet sich schon deshalb, weil das für ein Mischgebiet vor allem charakteristische Nebeneinander von Wohnnutzung und Gewerbebetrieben im Sinne fehlender Dominanz einer der Hauptnutzungsarten nicht vorliegt. Hier dominiert eindeutig der gewerbliche Bereich. Darüber hinaus finden sich auch Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht nur unwesentlich stören, wie z.B. der rund um die Uhr arbeitende Gewerbebetrieb Blanke, die Spedition mit Schwerlastverkehr sowie der holzverarbeitende Betrieb der Klägerinnen. Ob sich die genehmigte Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen als Festhalle in die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kann dabei dahinstehen. Die Festhalle, die nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts vgl. OVG NRW. Urteil vom 27.04.2006 - 7 A 1620/05 -; BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 - 4 B 56/06 - baurechtlich als "Vergnügungsstätte" anzusehen ist, hat in der hier fraglichen näheren Umgebung kein Vorbild und fällt aus dem Rahmen der vorhandenen Nutzung. Ob sie trotz der starken gewerblichen Prägung bewältigungsbedürftige Spannungen hervorruft - immerhin ist eine Vergnügungsstätte auch in einem reinen Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig - mag ebenfalls dahinstehen. Es ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell nachbarschützend ist, sondern in erster Linie der objektiv rechtlichen Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit dient. Eine nachbarschützende Wirkung besteht erst dann, wenn das in der Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV 234.65 - BRS 22 Nr. 181; Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BRS 32 Nr. 155. Durch das im Merkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme soll ein angemessener Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleistet werden. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Das so umschriebene Gebot der Rücksichtnahme ist eine objektiv-rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Verletzung noch kein nachbarliches Abwehrrecht begründet. Erst dann, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, führt die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch zu einem Abwehrrecht des so Betroffenen. Ein qualifizierter Eingriff liegt dann vor, wenn die gebotene Interessenabwägung ergibt, dass dem betroffenen Nachbarn die nachteiligen Einwirkungen des streitigen Bauvorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Insofern ist im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerinnen zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück in einem Bereich liegt, der durch die gewerbliche Bebauung in erheblichem Maße vorbelastet ist. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wohnbebauung durchweg erst im Zusammenhang mit der gewerblichen Bebauung entstanden ist und hier offenbar von der Bauverwaltung aufgrund eines Leitplanes der damaligen Stadt T1. ein Gewerbegebiet verwirklicht werden sollte (vgl. BA 15 ,Bl. 1), können die Klägerinnen nach Auffassung der Kammer auch nicht verlangen, dass die Lärmrichtwerte eines Mischgebietes eingehalten werden. Dennoch hält die Kammer die Nutzung der von dem Beigeladenen betriebenen Festhalle unter Berücksichtigung der konkreten Regelungen der Baugenehmigung für die Klägerinnen für unzumutbar. Die Baugenehmigung schreibt allerdings vor, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen Lärmwerte eingehalten werden müssen, die einem Mischgebiet im Sinne der TA Lärm entsprechen. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein die Auflage, bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten, als bloße Zielvorgabe nicht ausreicht, um den notwenigen Schutz des Nachbarn zu gewährleisten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2004 - 7 B 2622/03 -, BRS 67 Nr. 106 Vielmehr muss durch die Ausgestaltung der Baugenehmigung gewährleistet werden, dass diese Werte auch bei der tatsächlichen Nutzung eingehalten werden. Dem wird die Baugenehmigung nicht gerecht. Das im Rahmen der Baugenehmigung eingeholte schalltechnische Gutachten des Sachverständigen I1. vom 20.08.2003 geht zwar davon aus, dass die von ihm angenommenen Mischgebietswerte bei der Nutzung der Halle sicher eingehalten werden. Dabei ist Voraussetzung seines Gutachtens, dass während der in der Halle laufenden Musikdarbietungen die südlichen zum Grundstück der Klägerinnen zeigenden Fenster sowie die Lichtkuppeln sowie auch die Eingangstür (weitgehend) geschlossen bleiben. Dementsprechend sind Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden, wonach während der Dauer der Veranstaltung die genannten Öffnungen geschlossen bleiben müssen. Während der Musikdarbietungen sind ebenfalls noch die nördlichen Fensterfronten geschlossen zu halten. Eine solche Betriebsführung ist jedoch unrealistisch. Sie hat zur Folge, dass während der gesamten Veranstaltung nur das Fensterband an einer Seite geöffnet werden darf und damit eine Querlüftung nicht erfolgen kann. Darüber hinaus sind nach der Baugenehmigung während der Musikdarbietungen alle Öffnungen geschlossen zu halten. Somit ist während einer voraussichtlich erheblichen, wenn nicht der größten Zeit der Veranstaltung, überhaupt keine Belüftung zulässig. Eine solche Betriebsführung ist aber, wenn 200 Gäste ein Fest feiern sollen, auch bei gutem Willen des Beigeladenen nicht durchzusetzen. Dementsprechend finden sich in den zahlreichen Beschwerden der Klägerinnen und auch bei den Kontrollen des Beklagten immer wieder die Vorwürfe, dass die Hallenfenster und die Eingangstüren nicht geschlossen waren. Damit hängt es auch zusammen, dass - insbesondere bei warmen Wetter - immer wieder größere Gruppen von Gästen den Saal verließen und sich am Rande des Grundstücks der Klägerinnen aufhielten, was durch die damit verbundene z.Z. lauten Gespräche zu Störungen führte. Ist das Fensterband in Richtung des Grundstücks der Klägerinnen aber geöffnet, so dringt die Musik ungedämmt und insbesondere die besonders störenden basshaltigen Töne ungehindert auf das Grundstück der Klägerinnen. Das ist aber für die Wohnnutzung auch in einem gewerblich geprägten Bereich unzumutbar, zumal die Feste vorwiegend an den Wochenenden und Feiertagen stattfinden, in denen der Lärm durch die Gewerbebetriebe weitgehend nicht besteht. Angesichts der massiven Beschwerden der Klägerinnen hat der Beklagte zwar versucht, durch Ordnungsverfügungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern die Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigungen sicherzustellen. Dies hat letztlich zwar dazu geführt, dass der Beigeladene größere Feste nicht mehr durchführt, weil er sich nicht im Stande sieht, die Auflagen einzuhalten und es für ihn unwirtschaftlich ist, angesichts der angedrohten Zwangsgelder die Veranstaltungen durchzuführen. Dies beweist jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern nur, dass die entsprechend der Baugenehmigung weiterhin mögliche Nutzung faktisch nicht ohne unzumutbare Störungen durchzuführen und die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).