Beschluss
1 L 479/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0801.1L479.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 07.05.2008 geändert. Die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 07.11.2007 zu erstattenden Kosten werden auf 3.897,78 EUR (2.215,78 EUR + 1.682,00 EUR) festgesetzt, die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen sind. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 1 Gründe: 2 Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung, mit der die Antragsteller die Berücksichtigung der Kosten des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens der DEKRA vom 30.11.2006 in Höhe von 1.682,00 EUR begehren, hat Erfolg. 3 Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens zählen gem. § 162 Abs. 1 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 4 Die Kosten eines Privatgutachtens sind wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nur ausnahmsweise ersetzbar. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 - u. a.). 5 Davon ausgehend ist die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess nur dann - ausnahmsweise - als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert hat, der Beteiligte sich mithin in einer "prozessualen Notlage" befand, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweislich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2008 - 8 E 1152/07 -, BauR 2008, 966). 6 Die Kosten eines Privatgutachtens sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie hier - erstattungsfähig, wenn das Gutachten gerade zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Eilverfahren bzw. im Fall einer Notlage unter Beweissicherungsgesichtspunkten notwendig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.1997 - 3 S 156/97 -, NVwZ-RR 1998, 691; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 29.11.2004 - 3 O 296/04 -). 7 Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Nachdem die Klage der Antragsteller bzw. Kläger auf behördliches Einschreiten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 K 2905/03 mit der Begründung abgewiesen worden war, eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte könne nicht festgestellt werden, waren die Antragsteller zur Vorbereitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berechtigt, ein Privatgutachten einzuholen. Da ein derartiger Antrag gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs - hier die Überschreitung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte - voraussetzte, blieb den Antragstellern nach den in dem vorangegangenen Verfahren gemachten Erfahrungen keine andere Wahl, als hierfür ein Privatgutachten einzuholen. 8 Der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten steht auch nicht entgegen, dass das Gutachten zunächst bei der Antragsgegnerin als zuständiger Bauaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist. Die Antragsteller hätten auf Grund der in dem vorangegangenen Verfahren gemachten Erfahrungen unmittelbar beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen können, ohne dass ihnen ein fehlendes Rechtsschutzinteresse hätte entgegengehalten werden können. Deshalb erscheint es unbillig, ihnen die Erstattungsfähigkeit der Kosten zu versagen, weil sie zunächst den Weg einer erneuten Antragstellung bei der Antragsgegnerin gewählt haben. Insofern hätte es in der Hand der Antragsgegnerin gelegen, das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten zum Anlass eines eigenen Einschreitens zu nehmen. In diesem Fall hätte es auch keines gerichtlichen Rechtsschutzes bedurft. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.