Urteil
3 K 1811/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0811.3K1811.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 30. Juni 2004 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. In diesem Zusammenhang beantragte er die Gewährung einer Zuwendung für die Einführung einer extensiven Grünlandnutzung u.a. durch Viehabstockung. Hierfür sieht Nr. 6 der Anlage B des Antrages vor, dass der angestrebte Besatz an raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche (HFF) mindestens 0,3 RGV/ha HFF, maximal 1,4 RGV/ha HFF betragen soll. Der Kläger verpflichtete sich, seinen Viehbesatz auf 0,75 RGV/ha HFF zu reduzieren, diesen Besatz im Laufe des ersten Verpflichtungsjahres zu erreichen und auf allen Hauptfutterflächen bis einschließlich dem 5. Extensivierungsjahr einzuhalten. 3 Mit Bescheid vom 15. März 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Dauer von 5 Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2009, eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 52.894,90 EUR. Der jährlich auszuzahlende Zuwendungsbetrag wurde auf 10.578,98 EUR festgesetzt, wobei auf die Verringerung des Viehbesatzes eine jährliche Prämie i.H.v. 8.108,11 EUR (14,6886 ha x 552,00 EUR) und auf die Umwandlung von Ackerfläche in Dauergrünland eine solche i.H.v. 2.470,87 EUR (5,7596 ha x 429,00 EUR) entfiel. Des Weiteren heißt es in dem Bescheid: "Im Fall der Viehabstockung setze ich auf Grundlage Ihrer Angaben unter Nr. 5 der Anlage B des Antrages auf Zuwendung für Ihren Betrieb einen maximalen Besatz an raufutterfressenden Großvieheinheiten von 0,75 RGV/ha HFF fest. Ich verpflichte Sie, diesen RGV-Besatz vor Ablauf des ersten Verpflichtungsjahres zu erreichen." 4 Am 05. April 2005 erhob der Kläger gegen diesen Zuwendungsbescheid Widerspruch und begründete diesen damit, dass in seinem Fall die Umwandlungsfläche von Ackerland zu Dauergrünland nicht - wie im Ausgangsbescheid angegeben - 5,7596 ha, sondern nur 3,9372 ha betrage. 5 Daraufhin erließ der Beklagte am 22. Juni 2005 einen Widerspruchsbescheid, in dem dieser ausführt: "Ihrem Widerspruch wird vollumfänglich stattgegeben. Ihnen wird die Zuwendung für 14,6886 ha Verringerung des Viehbestandes sowie 3,9372 ha Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland bewilligt. Meinen Zuwendungsbescheid vom 15. März 2005 hebe ich hiermit auf. Die weiteren Angaben entnehmen Sie bitte dem korrigierten Zuwendungsbescheid. Dieser ist als Anlage beigefügt." In dem Zuwendungsbescheid wurde dem Kläger für die Dauer von 5 Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2009, eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 48.985,85 EUR bewilligt. Hierbei betrug die jährliche Auszahlungssumme 9.797,17 EUR, wobei auf die Verringerung des Viehbesatzes eine Prämie i.H.v. 8.108,11 EUR (14,6886 ha x 552,00 EUR) sowie auf die Umwandlung von Ackerflächen eine Prämie i.H.v. 1.689,06 EUR (3,9372 ha x 429,00 EUR) entfiel. In dem Zuwendungsbescheid wird weiter angeführt: "Im Fall der Viehabstockung setze ich auf Grundlage Ihrer Angaben unter Nr. 5 der Anlage B des Antrags auf Zuwendung für Ihren Betrieb einen maximalen Besatz an raufutterfressenden Großvieheinheiten von 1,4 RGV/ha HFF fest. Ich verpflichte Sie, diesen RGV-Besatz vor Ablauf des ersten Verpflichtungsjahres zu erreichen und während des gesamten restlichen Verpflichtungszeitraums im Jahresdurchschnitt einzuhalten." Am 13. Mai 2005 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung für das Verpflichtungsjahr 2004/2005. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 bewilligte der Beklagte daraufhin dem Kläger einen Zuwendung für das Jahr 2004/2005 i.H.v. 9.020,16 EUR. Des Weiteren beantragte der Kläger am 11. Mai 2006 die Auszahlung der Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2005/2006. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung der Extensivierungsprämie für das Jahr 2005/2006 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung gab er an, im Zuge der Bearbeitung des Antrages sei festgestellt worden, dass der Besatz an raufutterfressenden Großvieheinheiten im Betrieb des Klägers im Jahresdurchschnitt (01. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) bei 1,025 RGV/ha HFF sowie am 28. Februar 2006 bei 1,252 RGV/ha HFF gelegen habe. Im Grundantrag des Klägers aus dem Jahr 2004 habe sich dieser jedoch verpflichtet, mit dem Ablauf des ersten Verpflichtungsjahres einen Besatz von maximal 0,75 RGV/ha HFF zu erreichen und für die Gesamtdauer der Bewilligung diesen Besatz an raufutterfressenden Großvieheinheiten beizubehalten bzw. nicht zu überschreiten. Da im Falle des Klägers der zulässige Jahresdurchschnitt um 36,66 % bzw. am 28. Februar 2005 sogar um 66,93 % überschritten worden sei, müsse sein Antrag wegen unzulässiger Überschreitung der zulässigen Besatzdichte abgelehnt werden. 6 Hiergegen erhob der Kläger am 27. Oktober 2006 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, dass im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 für seinen Betrieb der maximale Besatz an raufutterfressenden Großvieheinheiten auf 1,4 RGV/ha HFF festgesetzt worden sei. Diesen RGV-Besatz habe er in dem betreffenden Zeitraum nicht überschritten. Ihm stünden daher die festgesetzten Zuwendungen in vollem Umfange zu. An der Richtigkeit der Angaben im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 habe er zu keinem Zeitpunkt gezweifelt, weil dieser Bescheid im Gegensatz zu anderen Bescheiden persönlich unterzeichnet gewesen sei. Ferner habe die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer eine Durchschrift erhalten und die Korrektur des Zuwendungsbescheides ebenfalls akzeptiert. 7 Mit Bescheid vom 07. November 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. Mai 2006 für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung für das Jahr 2005/2006 eine Zuwendung i.H.v. 836,55 EUR. 8 Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 hob der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 auf. Des Weiteren hob er den Zuwendungsbescheid vom 15. März 2005 auf. In dem Aufhebungs- und Änderungsbescheid des Beklagten heißt es u.a.: "Auf Ihren Grundantrag vom 30. Juni 2004, der Bestandteil dieses Bescheides ist, und der mir vorliegenden Unterlagen in Verbindung mit Ihrem Widerspruch vom 04. April 2005 bewillige ich Ihnen für die Dauer von 5 Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2009 (Bewilligungszeitraum), eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 48.985,85 EUR. ... Im Fall der Viehabstockung setze ich auf Grundlage Ihrer Angaben unter Nr. 5 der Anlage B des Antrags auf Zuwendung für Ihren Betrieb einen maximalen Besatz an raufutterfressenden Großvieheinheiten von 0,75 RGV/ha HFF fest. Ich verpflichte Sie, diesen RGV-Besatz vor Ablauf des ersten Verpflichtungsjahres zu erreichen und während des gesamten restlichen Verpflichtungszeitraums im Jahresdurchschnitt einzuhalten." Seine Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass im Zuwendungsbescheid vom 15. März 2005 für den Bereich der Viehabstockung der maximale RGV-Besatz für den Betrieb des Klägers antragsgemäß auf 0,75 RGV/ha HFF festgesetzt worden sei. Im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 sei irrtümlicherweise statt der beantragten 0,75 RGV/ha HFF ein maximal zulässiger Besatz von 1,4 RGV/ha HFF angeführt worden. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 sei insoweit rückwirkend zum 01. Juli 2004 zurückzunehmen gewesen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 VwVfG. Nach dieser Vorschrift könne auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, es sei denn, der Begünstigte könne sich darauf berufen, schutzwürdig auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut zu haben. Eine Berufung auf die nationalen Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG NRW sei vorliegend jedoch ausgeschlossen. Entsprechend Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 könne sich der Zuwendungsempfänger nur dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn er bezüglich des Irrtums der Behörde gutgläubig gewesen sei und diesen billigerweise nicht habe erkennen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Juni 2005 in Bezug auf die Besatzgröße sei für den Kläger ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Erkennbarkeit des Irrtums ergebe sich insbesondere daraus, dass der Widerspruch des Klägers die Viehabstockungsmaßnahmen in keiner Weise betroffen habe. Des Weiteren habe der Bescheid vom 15. März 2005 in ordnungsgemäßer Weise den Grundantrag des Klägers aus dem Jahre 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass bei einer Erhöhung des Viehbesatzes die Prämienhöhe von 552,00 EUR/ha nicht hätte gleich bleiben kön-nen. 9 Gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2007 erhob der Kläger am 08. Februar 2007 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er auf die Angaben im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 habe vertrauen dürfen. Der Fehler des Beklagten habe sich ihm keinesfalls aufdrängen müssen. So habe der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 den Zuwendungsbescheid vom 15. März 2005 in vollem Umfang aufgehoben. Er sei daher davon ausgegangen, dass sich nicht nur die von ihm angegebenen berücksichtigungsfähigen Flächen, sondern auch der Viehbesatzfaktor geändert habe. Des Weiteren handele es sich bei dem angegebenen Faktor von 1,4 RGV/ha HFF um den im Grundantrag angegebenen zulässigen Höchstbesatz. Der Irrtum des Beklagten sei daher für ihn nicht offenkundig gewesen. 10 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung machte er u.a. geltend, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 15. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 nach § 48 VwVfG erfüllt. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 sei ursprünglich rechtswidrig gewesen, weil in diesem fälschlicherweise der Besatz auf 1,4 RGV/ha HFF festgesetzt worden sei. Entsprechend Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 könne sich der Zuwendungsempfänger nur auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Irrtum der Behörde billigerweise nicht habe erkennen können. Dies sei hier nicht der Fall. Die fälschliche Ausweisung des Maximalbesatzes mit 1,4 RGV/ha HFF im Bescheid vom 22. Juni 2005 hätte vom Kläger als Irrtum erkannt werden können und müssen. Er hätte bemerken müssen, dass der Förderhöchstsatz von 552,00 EUR/ha nur bei einer entsprechend hohen Tierabstockung gezahlt werde. Wenn aber ein höherer Viehbesatz zugebilligt werde, der diesbezügliche Fördersatz jedoch gleich bleibe, hätte dem Kläger dies auffallen müssen und er hätte sich ohne Weiteres an die zuständige Bewilligungsbehörde wenden können. 11 Am 03. September 2007, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor, er habe sich über die Richtigkeit der Angaben des Viehbesatzes im korrigierten Zuwendungsbescheid vom 22. Juni 2005 überhaupt gar keine Gedanken gemacht. Vielmehr habe er mit Blick auf die Angabe des Viehbesatzes den bis dahin bereits erreichten Bestand von 0,75 RGV/ha HFF sogar wieder anwachsen lassen. Bei der Größe seines Betriebes sei die Förderzuwendung von existentieller Bedeutung. Es sei daher für ihn unverständlich, wenn der Beklagte ihm vorwerfe, er habe die Höchstgrenzen fahrlässigerweise nicht eingehalten. Sein Bemühen um die Einhaltung der Vorgaben des Förderprogramms zeige sich insbesondere darin, dass er von sich aus mit Widerspruch vom 05. April 2005 auf die geänderte Umwandlungsfläche von Ackerland zu Dauergrünland hingewiesen habe. Insgesamt sei festzustellen, dass er auf die Richtigkeit des Bescheides vom 22. Juni 2005 habe vertrauen dürfen. Hinzu komme noch, dass der Kreisstelle Lippe ein Exemplar des streitbefangenen Widerspruchsbescheides zugegangen sei, die Kreisstelle jedoch hinsichtlich der Angabe des Viehbesatzes von 1,4 RGV/ha HFF ebenfalls keinen Nachfrage- bzw. Änderungsbedarf gesehen habe. Es sei unverständlich, warum der Beklagte nunmehr ihm - dem Kläger -, der sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zudem in seiner Hauptarbeitssaison befunden habe, sein - des Beklagten - eigenes Fehlverhalten negativ anlasten wolle. 12 Der Kläger beantragt, 13 1. der Bescheid vom 11. Januar 2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 wird aufgehoben; 14 2. es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 22. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen ist; 15 3. der Vorgang wird an den Beklagten zurückverwiesen mit der Auflage, über seinen Änderungsantrag/Widerspruch vom 04. April 2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; ohne dass ihm durch den fehlerhaften Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 ein Nachteil entsteht; 16 4. auf Grund des form- und fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den ablehnenden Auszahlungsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2006 - über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden - ist die am 10. Mai 2006 beantragte Förderung auszuzahlen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und bringt unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen ergänzend vor, dem Kläger hätte die Fehlerhaftigkeit der Angaben hinsichtlich des Viehbesatzes im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 auch deshalb auffallen müssen, weil der Widerspruchsbescheid bzw. der erneute Zuwendungsbescheid hinsichtlich dieser Änderung keinerlei Begründung enthalten habe. Es hätte sich dem Kläger daher aufdrängen müssen, dass es sich hierbei um einen Fehler der Behörde gehandelt habe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 1. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 begehrt, ist die statthafte Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2897). Danach sind rechtswidrige Bescheide, die in Bezug auf Marktordnungswaren im Sinne von § 6 MOG ergehen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 war rechtswidrig, weil der als Anlage beigefügte Zuwendungsbescheid nicht - wie der Grundantrag vom 30. Juni 2004 es vorsah - eine Viehabstockung auf 0,75 RGV/ha HFF, sondern lediglich auf 1,4 RGV/ha HFF enthielt, die Höhe des Prämiensatzes von 552,00 EUR je Hektar sich jedoch weiterhin auf eine Viehabstockung auf 0,75 RGV/ha HFF bezog. 24 Die Verpflichtung zur Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheides ist vorliegend auch nicht durch Regelungen zum Vertrauensschutz eingeschränkt. Für Fälle der vorliegenden Art werden die Bestimmungen in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, auf die § 10 Abs. 1 MOG verweist, durch die Regelungen in Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ersetzt. Die Regelung in Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist abschließend, für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum 25 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 -, AUR 2005, 301 -. 26 Der in Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide - um diese geht es im vorliegenden Fall - entsprechend eingeschränkt ist 27 - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 -, RdL 2008, 163 -. 28 Gemäß Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gilt eine Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. 29 Auf Vertrauensschutz entsprechend Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 kann sich der Kläger hier nicht berufen, da die fehlerhafte Gewährung der Zuwendung im Bescheid vom 22. Juni 2005 für ihn grundsätzlich erkennbar war und er billigerweise nicht auf den Irrtum des Beklagten vertrauen konnte und durfte. Nachdem sich der Kläger im Grundantrag vom 30. Juni 2004 zu einer Viehabstockung auf 0,75 RGV/ha HFF verpflichtet hatte, war ihm zunächst mit Zuweisungsbescheid vom 15. März 2005 ein Zuwendungshöchstbetrag von 52.894,90 EUR bewilligt worden, der für die Viehabstockung einen Prämiensatz von 552,00 EUR je Hektar vorsah. In diesem Zuwendungsbescheid war ausdrücklich die Verpflichtung zur Abstockung des Viehbesatzes auf 0,75 RGV/haHFF enthalten. Auf seinen Widerspruch, der sich auf eine Verringerung der Umwandlungsfläche bezog, wurde ihm mit Bescheid vom 22. Juni 2005 eine Zuwendung in Höhe von 48.985,85 EUR gewährt, der Prämiensatz blieb dabei allerdings bei 552,00 EUR, obwohl fälschlicherweise eine Verringerung des Viehbesatzes lediglich auf 1,4 RGV/ha HFF angeführt war. Schon mit Blick darauf, dass sich der Widerspruch gerade nicht auf die Höhe des Viehbesatzes bezog und er sich im Grundantrag ausdrücklich zu einer Viehabstockung auf 0,75 RGV/ha HFF verpflichtet hatte, hätten sich beim Kläger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe des Viehbesatzes aufdrängen müssen. Es war dem Kläger billigerweise zuzumuten, dieser Diskrepanz mit zumutbarem Aufwand nachzugehen. Dabei kann von dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werden, Änderungen der europäischen Normsetzung zu registrieren, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden sind 30 - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 -, RdL 2008, 163 -. 31 Allerdings ist es durchaus zumutbar, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um auf diese Weise mögliche Unklarheiten im Zuwendungsbescheid auszuräumen 32 - vgl. VG Augsburg, Urteil vom 05. Oktober 2004 - Au 3 K 04.545 - -. 33 So liegt der Fall hier. Der Kläger hätte sich bei dem Beklagten erkundigen müssen, welcher Viehbesatz nun von ihm eingehalten werden sollte. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die zuständige Kreisstelle eine Durchschrift des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 mit dem als Anlage beigefügten fehlerhaften Zuwendungsbescheid erhalten, den Fehler im Rahmen des dort festgesetzten Viehbesatzes jedoch nicht bemerkt hat. Der Umstand, dass der Bewilligungsbehörde ein Irrtum zunächst nicht auffällt, entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, die Angaben im Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Bewilligungsbehörde auf ggf. vorliegende Fehler, Abweichungen oder sonstige Ungereimtheiten aufmerksam zu machen. Wer diese zumutbaren Sorgfaltspflichten unterlässt, kann sich nachträglich nicht auf Vertrauensschutz berufen. 34 2. Soweit der Kläger darüber hinaus sinngemäß die Feststellung erstrebt, dass der Zuwendungsbescheid vom 22. Juni 2005 in Bestandskraft erwachsen ist, kann die Klage schon mit Blick auf die oben dargelegte Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 keinen Erfolg haben. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass in diesem ausdrücklich nur der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005, nicht aber auch der sog. Zuwendungsbescheid aufgehoben wird. Da dieser Zuwendungsbescheid lediglich als Anlage dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 beigefügt und damit Teil der Regelungen im Widerspruchsbescheid war, bedurfte es diesbezüglich keiner eigenständigen Aufhebung mehr. 35 3. Der weitere Antrag des Klägers, den Vorgang an den Beklagten zurückzuverweisen mit der Auflage, über seinen Widerspruch vom 05. April 2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ohne dass ihm durch den fehlerhaften Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 ein Nachteil entsteht, hat ebenfalls keinen Erfolg. Für dieses Begehren fehlt dem Kläger schon das Rechtsschutzbedürfnis. Über seinen Widerspruch vom 05. April 2005 ist nämlich bereits entschieden worden. Denn in dem Aufhebungs-und Zuweisungsbescheid vom 11. Januar 2007 ist die Gesamtfördersumme unter Berücksichtigung der von ihm im Widerspruchsschreiben vom 04. April 2005 angegebenen verringerten Flächen festgelegt sowie der Viehbesatz - diesmal dem Grundantrag entsprechend - auf 0,75 RGV/ha HFF festgesetzt worden. 36 4. Soweit der Kläger schließlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2006 zu verpflichten, ihm - über den Bescheid vom 07. November 2006 hinaus - für das Verpflichtungsjahr 2005/2006 Zuwendungen für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung zu gewähren, ist die statthafte Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. 37 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm über die im Bescheid vom 07. November 2006 bewilligte Zuwendung hinaus eine weitere Prämie für die extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland für das Extensivierungsjahr 2005/2006 gewährt wird, weil er die erforderlichen Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Der Bescheid vom 16. Oktober 2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO), 38 Nach Ziffer 11.4.3.4.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 04. Juni 2007 - II 4 - 72.40.32) setzt die Gewährung einer Zuwendung für die Förderung extensiver Grünlandnutzung unter anderem voraus, dass der Zuwendungsempfänger den durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz - vorliegend hat sich der Kläger in seinem Grundantrag vom 30. Juni 2004 verpflichtet, einen Besatz von 0,75 RGV/ha HFF zu erreichen und für die Gesamtdauer der Bewilligung beizubehalten - zu keiner Zeit um mehr als 10 v. H. überschreitet. 39 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Berücksicht man das in der HIT- Datenbank aufgeführte Bestandsregister mit dem den Tieren nach dem jeweiligen Alter zugeordneten GVE-Wert - dieser ist vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitig - und die im Flächenverzeichnis angegebene Hauptfutterfläche, so ergibt dies im Extensivierungsjahr 2005/2006 für den Betrieb des Klägers einen Viehbesatz von durchschnittlich 1,025 RGV je Hektar Hauptfutterfläche und damit eine Überschreitung des höchstens zulässigen durchschnittlichen Viehbesatzes um 36,66 %. 40 Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte im Bescheid vom 22. Juni 2005 irrtümlicherweise einen zulässigen Viehbesatz von 1,4 RGV/ha HFF angeführt hat. Dieser Bescheid entfaltet schon deshalb keine Rechtswirkung, da der Beklagte ihn rechtsfehlerfrei aufgehoben und einen neuen Zuweisungsbescheid unter dem 11. Januar 2007 erlassen hat, der den zulässigen Viehbesatz - den Angaben im Grundantrag entsprechend - für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2009 mit 0,75 RGV/ha HFF angibt. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.