Beschluss
2 L 392/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0822.2L392.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2008 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Antrag schon unzulässig ist, weil die Antragstellerin das Personensorgerecht - jedenfalls nach Angaben des Antragsgegners - für ihren Sohn L. mit dessen Vater teilt, und die Eltern nur gemeinsam befugt wären, ihre Elternrechte im Geltungsbereich schulrechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. 6 Auch steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.08.2008 die sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 09.07.2008 noch nicht angeordnet war. Denn der Antragsgegner hat in seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 06.08.2008 diese Anordnung inzwischen getroffen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin heute ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hat. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 8 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich und am konkreten Einzelfall orientiert das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Bescheids vom 09.07.2008 in seinem Schreiben vom 06.08.2008 dargelegt. 9 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2008 offensichtlich rechtmäßig ist. 10 Die Voraussetzungen des § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) für eine sonderpädagogische Förderung des Sohns L. der Antragstellerin liegen vor. Nach § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) bestimmt. 11 Das darin festgelegte Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Sohns L. der Antragstellerin wurde eingehalten. Zwar fehlt es an einer schulärztlichen Untersuchung nach § 12 Abs. 3 AO-SF. Das Fehlen hat jedoch nicht der Antragsgegner zu verantworten. Vielmehr wurden die zwei vom Gesundheitsdienst des Kreises I. angebotenen Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. 12 Aufgrund des vorliegenden Gutachtens und der Berichte der von L. bis zu den Sommerferien besuchten Hauptschule C1. ist davon auszugehen, dass bei ihm ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Erziehungsschwierigkeit besteht. Diese liegt gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. L. verschließt und widersetzt sich der Erziehung. Schon aus dem Entwicklungsbericht der Hauptschule C1. über ihn im Zusammenhang mit der Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben sich seine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten. Die Schule führte aus, er fehle häufig unentschuldigt im Unterricht, mache keinerlei Hausaufgaben und arbeite auch sonst nur äußerst selten mit, zeige keine Bereitschaft, sich anzustrengen, sondern vielmehr ein destruktives, störendes Verhalten durch Klopfen, Trampeln, Zwischenrufen, Reden quer durch die Klasse, sonstige laute Geräusche sowie Werfen von Papier- und Radiergummikügelchen. Außerdem höre er während des Unterrichts Musik und benutze sein Handy, brenne mit dem Feuerzeug Tische, Bänke und Türgriffe an, trinke Bier während der Fahrt zur Schule, versuche auf dem Schulhof, die Haare der Mädchen anzuzünden, fälsche die Unterschrift seiner Mutter, werde gegenüber jüngeren Schülern gewalttätig, beleidige sowohl Mitschüler als auch Lehrer und bedrohe jüngere Schüler. Er gebe nichts zu, selbst dann nicht, wenn er gesehen oder auf frischer Tat ertappt worden sei. Die Lehrer schildern ihn als bei der Durchführung von Störaktionen trainiert und gewieft. Aus diesem Grund seien in der von ihm bis zu den Sommerferien besuchten Klasse in den naturwissenschaftlichen Fächern aus Sicherheitsgründen keine Versuche mehr möglich gewesen. Aus dem Gutachten zur Feststellung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs geht zudem hervor, dass wegen zahlreicher Vorfälle inner- und außerhalb des Unterrichts schon häufiger der zuständige Polizeibeamte eingeschaltet werden musste. Es habe bereits Anzeigen gegen L. wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und Beleidigung gegeben. Die Gutachter führen zudem aus, dass L. grundlegende Regeln des Zusammenlebens innerhalb und außerhalb des Klassenunterrichts nicht einhalte sowie seine Impulse in Situationen von Anforderung, Frustration und Ausdauer nicht angemessen kontrollieren könne. Er sei es gewohnt, in derartigen Situationen mit wiederkehrenden destruktiven Ablaufmustern zu agieren. Verstärkt würden diese Verhaltensweisen durch eine ausgeprägte Schulunlust und eine mangelnde Fähigkeit, dauerhafte Kontakte aufzubauen und im Umgang mit anderen soziale Kompetenzen zu erwerben. 13 L. kann aufgrund seines Verhaltens im Unterricht der Regelschule nicht (mehr) hinreichend gefördert werden. Trotz Gesprächen der Lehrer mit ihm und seinen Eltern, Gesprächen der Schulleitung mit ihm, weiteren Benachrichtigungen seiner Eltern über sein Arbeits- und Sozialverhalten, erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (befristeter Ausschluss vom Unterricht, Ausschluss von Projekttagen, schriftlicher Verweis) und Gesprächen mit dem zuständigen Polizeibeamten besserte sich sein Verhalten nicht wesentlich. So teilte die Hauptschule C1. dem Antragsgegner beispielsweise mit Schreiben vom 05.06.2008 mit, dass L. wegen seines Fehlverhaltens und der wiederholten Verstöße gegen die Schulordnung erneut befristet vom Unterricht ausgeschlossen worden sei, um den Schulfrieden aufrecht zu erhalten und eine Gefährdung seiner Mitschüler abzuwenden. 14 Aufgrund des von L. gezeigten Verhaltens ist seine Entwicklung und die seiner Mitschüler erheblich gestört und gefährdet. Da L. offenbar nicht bereit ist, in der Regelschule Leistungen zu erbringen (er macht keine Hausaufgaben, arbeitet im Unterricht nur äußerst selten mit, kümmert sich nicht um das vollständige Vorhandensein seiner Bücher und Materialien, erledigt schriftliche Aufgaben unwillig und unvollständig, beschäftigt sich im Unterricht mit anderen Dingen oder stört den Unterricht, nimmt regelmäßig wegen angeblichen Vergessens der Sportkleidung am Sportunterricht nicht teil), sind seine Leistungen in fast allen Fächern im Zeugnis des 2. Halbjahres der Klasse 8 mit ungenügend oder mangelhaft bewertet worden. Er ist deshalb nicht in die 9. Klasse versetzt worden. Die Gutachter weisen zudem darauf hin, dass bei einem Verbleib auf der Regelschule ein Scheitern im Bildungsgang der Hauptschule zu befürchten sei. Da L. den Unterricht ständig stört und eine erhöhte, teilweise sogar völlige Aufmerksamkeit der Lehrkräfte auf sich zieht, gefährdet er aber auch die Entwicklung seiner Mitschüler. 15 L. bedarf nach alledem dringend der Beschulung in einer Förderschule mit kleinen Klassen, an der er in einem klar strukturierten, kontrollierten und verlässlichen Rahmen die nötige Hilfestellung erhält, um alternative Verhaltensweisen zu erarbeiten und zu trainieren, um Möglichkeiten zum Aufbau von Beziehungen kontrolliert zu erproben und um den Umgang mit Frustration und Anforderung zu erlernen. Obwohl L. im letzten Jahr bereits die 8. Klasse besuchte, ist in seinem Fall aus diesem Grund und wegen der Entwicklungsgefährdung seiner Mitschüler bei seinem Verleib auf der Regelschule ausnahmsweise das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs noch nach Abschluss der Klasse 6 durchzuführen gewesen (vgl. § 3 Abs. 3 AO-SF). 16 Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Sohn L. benötige wegen seiner Hyperaktivität andere Hilfe und es müsse geprüft werden, ob er Medikamente nehmen müsse oder nicht, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Es ist ihr unbenommen, entsprechende Hilfen und Prüfungen - gegebenenfalls nach Absprache mit L. ' Vater - einzuleiten. Sollte sich während des Besuchs der Förderschule eine wesentliche Verbesserung des Verhaltens von L. einstellen, so hat die Klassenkonferenz der Förderschule nach § 15 Abs. 1 AO-SF zu überprüfen, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. 17 Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung rechtswidrig sein könnte, liegen nicht vor. 18 Auch im Rahmen einer über die Erfolgsaussichten hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Der weitere Besuch der Hauptschule ist aufgrund des aufgezeigten Förderbedarfs von L. nicht verantwortbar, weil dadurch eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet ist. Ist das der Fall, besteht in der Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -, juris. 20 Der Vortrag in der Antragsschrift gibt keinen Anlass anzunehmen, dass in diesem Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte. Ferner gebietet der Anspruch der Mitschüler auf einen weitgehend konflikt- und störungsfreien Unterricht die sofortige Vollziehung. 21 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie bereits ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.