Beschluss
6 L 417/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0825.6L417.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch der G. H. für die Zeit des ersten Schulhalbjahres 2008/09, allerdings längstens bis zu einer eventuell früheren Entscheidung im Verfahren 6 K 2235/08, aus Mitteln der Jugendhilfe zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der G1. H. für die Zeit bis zur Entscheidung im Klageverfahren 6 K 2235/08 zu bewilligen, 4 ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Der Antragsteller hat für die Zeit des ersten Schulhalbjahres 2008/09 sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO als auch einen Anordnungsgrund durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter und die der Kammer vorliegenden Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 SGB X). 5 Es ist zwischen den Beteiligten - jedenfalls inzwischen - unstreitig und auch für die Kammer zweifelsfrei, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört und dass für den nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für den Schulbesuch als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. §§ 35 a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 1 EinglVO gewährt werden kann. Soweit - wie hier - als Ursache des Bedarfs eine seelische Behinderung in Betracht kommt, ergibt sich aus der bloß beispielhaften Bestimmung in § 12 EinglVO ("umfasst auch"), nach der die Maßnahme "zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher" erfolgen kann, keine Ausgrenzung seelisch Behinderter und folgt aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass Eingliederungshilfe in diesem Fall nicht nach dem SGB XII, sondern vorrangig nach dem SGB VIII zu gewähren ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, abrufbar unter www.nrwe.de, m.w.N. 7 Die begehrte Integrationshilfe erscheint im vorliegenden Einzelfall (vgl. § 35 a Abs. 2 SGB VIII) erforderlich und geeignet, dem Antragsteller den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. 8 Durch den Besuch der G1. als Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen seit dem 12.8.2008 (Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien 2008) kommt der Antragsteller seiner Schulpflicht nach, denn das Schulamt für den Kreis H. hat den Antragsteller mit Schreiben vom 27.5.2008 an dessen - allein sorgeberechtigte - Mutter für die Dauer des ersten Schulhalbjahres 2008/09 dieser Schule zugewiesen. Auch wenn die Zuweisung ausdrücklich nur "probeweise" erfolgte, weil die zuständige Schulrätin sich erklärtermaßen nicht sicher war, ob der Antragsteller mit den Mitteln einer Förderschule des Förderschwerpunktes Lernen hinreichend gefördert werden kann, und einen Grenzfall zum Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sah, und auch wenn die Schulrätin laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 11.7.2008 in einem Telefonat erklärt haben soll, "der richtige Förderort sei sicherlich die N. " - eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - und "insgesamt seien die Fördermöglichkeiten auf der N. eher den Bedürfnissen des Kindes angepasst", so liegt doch eine gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AO-SF verbindliche, bislang nicht geänderte schulamtliche Zuweisung des Antragstellers zur G. vor. Diese probeweise Zuweisungsentscheidung ist nicht etwa wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit nichtig (und damit unverbindlich), sie entspricht vielmehr dem, was für den Antragsteller mehrfach fachlich festgestellt wurde. Das pädagogische Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers (sonderpädagogisches Gutachten) vom 10.5.2008 kommt zu dem Ergebnis, es habe nicht eindeutig festgestellt werden können, ob ein Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung oder im Bereich Lernen vorliege; der Antragsteller weise im kognitiven Bereich durchaus Werte auf, die zeigten, dass er auch an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gefördert werden könnte, und die Förderung an einer solchen Schule sollte zunächst probeweise erfolgen und zum (Schul-) Halbjahr überprüft werden. Die Vorprüfstelle der Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18.6.2008 empfohlen, der Kostenübernahme für eine Integrationsfachkraft befristet für ein Schulhalbjahr an der G1. zuzustimmen, weil trotz der Vielzahl der teilweise widersprüchlichen Testungen derzeit keine schlüssige Diagnose über den Antragsteller zu erstellen sei: es gebe durchaus hinreichend Anzeichen dafür, dass er von einer geistigen Behinderung betroffen sei, andererseits ließen die vorliegenden Diagnostiken eine eindeutige Zuordnung zum Personenkreis der geistig Behinderten nicht zu, und zudem werde von einer erkennbar positiven Entwicklung im letzten Halbjahr berichtet (vgl. dazu auch das MDK-Gutachten vom 10.7.2008 - Untersuchung des Antragstellers am 9.6.2008 - und den Bericht des Evangelischen Krankenhauses C1. , Sozialpädagogisches Zentrum C2. , vom 15.7.2008 - ambulante Vorstellung des Antragstellers am 13.6.2008 -). 9 Mit den vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller ferner glaubhaft gemacht, dass ihm eine Teilnahme am vierstündigen Schulalltag der G1. derzeit nur mit Hilfe eines ihm während der gesamten Unterrichtszeit zur Verfügung stehenden Integrationshelfers möglich ist. Seine Mutter hat eidesstattlich (und glaubhaft) versichert, dass ihr Sohn nach Aussage der "Schule" ohne Integrationshelfer nur für zwei Schulstunden am Unterricht teilnehmen kann und die Schule deshalb zur Zeit täglich nur von 8.00 bis 9.40 Uhr besucht; zu Beginn der Pause müsse sie ihn dann abholen, und er könne auch am weiteren Unterricht von 10.00 bis 11.30 Uhr nicht teilnehmen, weil dies nach Aussage des Lehrers ohne Integrationshelfer zu viel für ihn würde. Bereits das sonderpädagogische Fördergutachten vom 10.5.2008 hatte unmissverständlich betont, dass der Antragsteller eine individuelle Hilfe durch einen Integrationshelfer bekommen muss, um ihm das Lernen an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu ermöglichen. Von dieser Notwendigkeit geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin selbst aus, wie sich aus den Stellungnahmen ihrer Vorprüfstelle vom 5.6. (mit weiteren Verweisen) und 18.6.2008 sowie ihrem Telefax an die Schulrätin vom 16.7.2008 ergibt. 10 Dem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, sich nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig um entsprechende sonderpädagogische Förderungsleistungen durch die Schulverwaltung bzw. den Schulträger bemühen zu müssen. Weder gehören nach § 92 Abs. 1 SchulG NRW die Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, zu den Schulkosten 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, a.a.O., m.w.N. 12 noch steht dem Besuch der G1. eine abweichende Schulzuweisung durch das Schulamt für den Kreis H. entgegen - wie bereits ausgeführt -. 13 Die Tatsache, dass die schulrechtliche Zuweisung des Antragstellers zur G. entsprechend dem sonderpädagogischen Gutachten bewusst auf zunächst nur das erste Schulhalbjahr 2008/09 befristet worden ist, um die dortige Beschulung des Antragstellers zu erproben und Erfahrungen zu gewinnen, die seinen weiteren spezifischen Förderbedarf klarer als bisher beurteilen lassen, führt jedoch dazu, dass ein Anordnungsanspruch (derzeit) nur für diesen Zeitraum glaubhaft gemacht worden und die einstweilige Anordnung dementsprechend zu befristen ist; für den Fall einer etwaigen vorherigen Kammerentscheidung kann eine einstweilige Anordnung naturgemäß sogar nur bis dahin erfolgen. Ob der Antragsteller anschließend eine zeitlich weiter gehende einstweilige Anordnung beanspruchen kann, bleibt abzuwarten und ist insbesondere von den Erfahrungen mit seiner schulischen Entwicklung auf der G1. abhängig. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es an einem weiter gehenden Anordnungsanspruch. 14 Für die Dauer des ersten Schulhalbjahres 2008/09 besteht auch ein Anordnungsgrund. Zwar soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall ist. Aber wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74), m.w.N. 16 Der Antragsteller hat das Vorliegen derartiger Umstände mit der hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ihm würde durch die Verweisung auf das Klageverfahren 6 K 2235/08 höchstwahrscheinlich ein irreparabler Schaden entstehen, weil er in der G1. ohne die Begleitung durch einen Integrationshelfer nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten, zuletzt bestätigt durch die von seiner Mutter am 13.8.2008 eidesstattlich versicherte Erklärung des Klassenlehrers, nicht ausreichend beschult werden könnte. Der Antragsteller hat jedoch weder eine nur teilweise mögliche Beschulung - mit der Folge entstehender Bildungslücken - noch eine Verschlechterung seiner seelischen Befindlichkeit hinzunehmen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.