Urteil
10 K 2649/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0826.10K2649.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am. 1962 geborene Kläger bestand im Oktober 1988 an der Fachhochschule M. die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik. Ihm wurde daraufhin der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen. 3 Der Präsident der P1. N ernannte ihn am 1988 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen G5. und mit Wirkung vom 1990 - der Kläger hatte zuvor die Prüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bestanden - unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Technischen G6. zur Anstellung. Weiter ernannte der Präsident der P1. den Kläger mit Wirkung vom 1992 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Technischen G7. . Am 1994 wurde der Kläger, der inzwischen der Deutschen Telekom AG angehörte, zum U1 G2 (Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) ernannt. 4 Während des Zeitraums vom 01. September 2002 bis zum 31. August 2004 war der Kläger ohne Bezüge beurlaubt, um einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei dem zum Konzern der Deutschen U AG gehörenden Unternehmen U2-T1. International GmbH nachgehen zu können. Mit Wirkung vom 01. September 2004 wurde der Kläger sodann aus dienstlichen Gründen zur konzerneigenen Personal Service Agentur W. versetzt. 5 Auf seinen Antrag wurde der Kläger durch Bescheid der Deutsche U AG vom 25. Januar 2005 für die Zeit vom 01. Dezember 2004 bis zum 05. September 2006 unter Fortzahlung seiner Bezüge beurlaubt, um den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land Nordrhein-Westfalen absolvieren zu können. Der Regierungspräsident der Bezirksregierung Detmold ernannte den Kläger seinerseits am 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter für das Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen. 6 Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ordnete die Deutsche U AG den Kläger mit Bescheid vom 01. August 2006 für die Zeit vom 06. September 2006 bis zum 05. März 2009 mit seinem Einverständnis und im Einvernehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen aus dienstlichen Gründen an das Land Nordrhein-Westfalen, C. E3. , G. -G1. -Gesamtschule M1. , ab. Seit dem 06. September 2005 ist der Kläger als Lehrer auf Probe an der G. -G1. -Gesamtschule tätig, wobei ihm ein nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteter Dienstposten zugewiesen wurde. Seine auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 11 BBesO berechneten Bezüge werden ihm für die Zeit der Abordnung weiter durch die Deutsche U AG gezahlt. 7 Nach dem Ende der Probezeit soll der Kläger - wie aus einer Vereinbarung der Deutschen U mit dem Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2005 über die Ausbildung und Übernahme von Beamten der U in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen folgt - in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt und dort zum Lehrer ernannt werden. Außerdem hat die Deutsche U AG mit dem Kläger einen "Ausbildungsförderungsvertrag" geschlossen, in dem es unter der Überschrift "2. Beamtenrechtliche Hinweise" heißt: 8 "Nach der Prüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I wird sich Herr E. I. unmittelbar für eine Übernahme in den Landesdienst bewerben. An den Vorbereitungsdienst schließt sich i.d.R. die Probezeit an. Sie ist im Eingangsamt zu durchlaufen und beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie kann jedoch auf bis zu 18 Monate verkürzt werden. Während des Vorbereitungsdienstes wird neben dem beim Land neu entstehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf das bei der Deutschen U bestehende Bundesbeamtenverhältnis fortgesetzt. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz Bundesbeamtengesetz führt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht zur Entlassung kraft Gesetzes aus dem bisherigen Beamtenverhältnis. Gemäß § 65 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Bundesbesoldungsgesetz wird dabei die Besoldung aus dem Beamtengesetz mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Das bisherige Beamtenverhältnis bei der Deutschen U zum Bund soll, wenn der Mitarbeiter dies ausdrücklich wünscht, auch während der anschließenden Probezeit beibehalten werden. 9 Der Vorstand, der mit der Wahrnehmung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde beauftragt ist, kann dies vor der Ernennung zum Beamten auf Probe anordnen, sofern hierüber das Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und dem Bundesministerium des Innern herbeigeführt worden ist. 10 Hinsichtlich der Besoldung gilt hier § 5 Bundesbesoldungsgesetz, wonach die Besoldung aus dem Beamtenverhältnis mit den höheren Dienstbezügen gewährt wird. 11 Sollte bekannt werden, dass besoldungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Nachteile für den Mitarbeiter einem Behördenwechsel entgegenstehen, müssen Verhandlungen mit der Deutschen U zum Nachteilsausgleich erfolgen." 12 Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm eine nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesG berechnete Besoldung zu zahlen. Ein Anspruch hierauf ergebe sich aus dem Ausbildungsförderungsvertrag. 13 Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 02. April 2007 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch der vom Kläger geltend gemachten Art nicht bestehe. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus § 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), auf den der Vertrag Bezug nehme, da diese Vorschrift voraussetze, dass der betreffende Beamte "zwei Hauptämter" innehabe, was hier jedoch nicht der Fall sei, weil der Kläger nach wie vor Bundesbeamter und lediglich zum Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet sei. 14 Daraufhin hat der Kläger am 04. Oktober 2007 Klage beim Arbeitsgericht E3. erhoben, welches durch Beschluss vom 14. November 2007 - Aktenzeichen: 1 Ca 1569/07 - feststellte, dass der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht eröffnet sei, und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwies. 15 Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 02. April 2007. Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 - unter Vertiefung der bereits im Bescheid vom 02. April 2007 angestellten Erwägungen - als unbegründet zurück. 16 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Sein Anspruch auf Besoldung nach A 12 folge aus § 5 BBesG, da er zwei Hauptämter - eines als Bundesbeamter und ein solches als Lehrer beim Land Nordrhein-Westfalen - innehabe. Ferner sei die Regelung des § 65 Abs. 3 BBesG einschlägig. Der Anspruch auf Besoldung nach A 12 folge des weiteren aus den Bestimmungen des mit der Deutschen U geschlossenen Ausbildungsförderungsvertrages, in dem nicht nur ausdrücklich auf vorgenannte Regelungen Bezug genommen, sondern ihm auch ein Nachteilsausgleichsanspruch zuerkannt werde. Schließlich verstoße seine gegenüber anderen Lehrern auf Probe geringere Besoldung gegen den Gleichheitssatz. 17 Der Kläger beantragt, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 30. September 2007 eine weitere Vergütung in Höhe von 4.596,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 19 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 30. April 2008 eine weitere Vergütung in Höhe von 2.474,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 353,54 EUR seit dem 01. November sowie jeweils weitere 53,54 EUR seit dem 01. Dezember 2007, 01. Januar, 01. Februar, 01. März, 01. April und 01. Mai 2008 zu zahlen, 20 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn - den Kläger - in die Besoldungsgruppe A 12 gemäß BBesG mit einem derzeitigen Grundgehalt bei Stufe 9 in Höhe von 3.259,68 EUR sowie einer allgemeinen Stellenzulage in Höhe von monatlich 132,29 EUR einzustufen, 21 4. den Bescheid der Beklagten, Dienstherr E1. U. AG, Personal Service U. , Ticket Nr. 3380560, PST PL11-3, E2. I1. , vom 02. April 2007, zugestellt am 03. April 2007, in der Fassung des Widerspruchsbescheides, Ticket Nr. 4355373, DR6-4, Q. T. /B. H. , vom 13. März 2008, zugestellt am 17. März 2008, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn - den Kläger - nach Maßgabe des Antrages vom 12. März 2007 in die Vergütungsgruppe A 12 einzugruppieren und die sich hieraus ergebende Vergütung an den Kläger zu zahlen, 22 hilfsweise, 23 festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der ihm - dem Kläger - in dem Ausbildungsförderungsvertrag gemachten Zusagen verpflichtet ist, in Verhandlungen zum Ausgleich für besoldungs- und versorgungsrechtliche Nachteile einzutreten. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vier Hefte) Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat keinen Erfolg. 30 A. Mit den Hauptanträgen ist die Klage unbegründet. Denn der Kläger hat für die Zeit ab dem 01. September 2006 gegen die Beklagte keine materiell-rechtlichen Ansprüche auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und einer solchen nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. 31 I. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 65 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 5 BBesG. 32 Gemäß § 65 Abs. 3 BBesG gilt § 5 BBesG entsprechend, wenn ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausübt. 33 Gemäß § 5 BBesG gilt folgendes: Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 2). 34 Für die Zeit ab der Bekanntgabe des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung kann der Kläger schon deshalb keine Ansprüche aus § 65 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 5 BBesG herleiten, weil er während dieser Zeit kein Beamter auf Widerruf und mithin kein "Anwärter" im Sinne des § 65 Abs. 3 BBesG mehr war. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Land Nordrhein-Westfalen endete nämlich gemäß § 35 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) i.V.m. § 6 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) mit der Bekanntgabe des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung. Für die Zeit ab Bekanntgabe des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung ist mithin nicht (mehr) § 65 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 5 BBesG, sondern § 5 BBesG in unmittelbarer Anwendung einschlägig. 35 Ebenso wenig besteht für die Zeit vor der Bekanntgabe des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung ein Anspruch auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 aus § 65 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 5 BBesG, weil der Kläger während dieser Zeit lediglich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Land Nordrhein-Westfalen stand und einem Beamten auf Widerruf nur eine weitaus geringere Besoldung zusteht (vgl. dazu im Einzelnen § 61 BBesG i.V.m. der Anlage VIII zum BBesG) als es der dem Kläger tatsächlich gewährten Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, die sich aus seinem statusrechtlichen Amt als U1. G2. ergibt. Mithin wurde dem Kläger für den genannten Zeitraum bereits eine gegenüber den Bezügen eines Lehramtsanwärters höhere Besoldung gewährt, so dass ein etwaiger sich aus § 65 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 5 BBesG ergebender Anspruch des Klägers bereits erfüllt worden wäre. 36 II. Weiter hat der Kläger für die Zeit nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes keinen Anspruch aus § 5 BBesG in unmittelbarer Anwendung. Denn diese Vorschrift verlangt, dass der betreffende Beamte "mehrere besoldete Hauptämter" innehat. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Beamte mehrere besoldete Hauptämter tatsächlich wahrnimmt. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1992 - 2 C 23/90 -, NVwZ-RR 1993, 206; Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblatt (Stand: Juli 2008), Kommentierung zu § 5 BBesG, Nr. 1. 38 Dies ist beim Kläger indessen nicht der Fall, da er während des hier interessierenden Zeitraums zwar weiter in einem Beamtenverhältnis zum Bund stand, jedoch nicht bei der Deutschen U. AG beschäftigt war, sondern diese ihn für die Zeit ab dem 06. September 2006 zum Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet hat, wo er seither eine Tätigkeit als Lehrer auf Probe ausübt. Diese Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Art des Beamtenverhältnisses sowie das bestehende Amt im statusrechtlichen Sinne erhalten bleiben und lediglich die Arbeitsleistung (vollständig) bei einer anderen Behörde erbracht wird, wird von § 5 BBesG aber gerade nicht erfasst. Vielmehr bleibt es in derartigen Fällen einer Abordnung (§ 27 Bundesbeamtengesetz - BBG -), auch wenn diese - wie im vorliegenden Fall - letztlich in eine Versetzung münden soll, grundsätzlich dabei, dass Besoldungs- und Versorgungsansprüche des betroffenen Beamten für die Zeit der Abordnung unverändert bleiben. 39 Vgl. dazu etwa Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt (Stand: Juli 2008), Kommentierung zu § 29 LBG Rdnr. 140 ff., m.w.N. 40 III. Soweit sich aus den §§ 45 und 46 BBesG Ausnahmen von dem vorstehend genannten Grundsatz, dass die Abordnung besoldungs- und versorgungsrechtlich ohne Einfluss bleibt, ergeben, sind die betreffenden Tatbestände hier nicht erfüllt. 41 Der Kläger kann einen Anspruch auf höhere Besoldung nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BBesG stützen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann der Beamte eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten, wenn ihm eine herausgehobene Funktion außer in den Fällen des § 46 BBesG befristet übertragen wird. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG gilt Satz 1 entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage wird gemäß § 45 Abs. 2 BBesG bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 42 Bei der Wahrnehmung des Dienstposten eines Lehrers an der G. -G1. -Gesamtschule in M1. handelt es sich jedoch nicht um eine "herausgehobene Funktion" im Sinne dieser Vorschriften. Für die Annahme einer herausgehobenen Funktion ist nämlich über die höhere Bewertung der übertragenen Funktion im Vergleich zu dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers hinaus erforderlich, dass sie außerhalb der bestehenden Verwaltungshierarchie liegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem Beamten für einen gewissen Zeitraum Stabs- bzw. Leitungsfunktionen - z. B. auch im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts - übertragen werden. 43 Vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O., Kommentierung zu § 45 BBesG. 44 So hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung etwa im Falle der Berufung eines Beamten zum Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II das Vorliegen einer herausgehobenen Funktion nach § 45 Abs. 1 BBesG anerkannt. 45 Vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 09. April 2008 - AN 11 K 06.02671 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2008 - 12 K 6092/07 -, beide abrufbar über juris. 46 Nicht ausreichend ist hingegen, dass die betreffende Funktion lediglich in ihrer Wertigkeit über dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers liegt, ohne dabei jedoch in der genannten Weise "herausgehoben" zu sein. 47 Vgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 16. November 2005 - 1 A 337/04 -, juris, m.w.N. 48 So verhält es sich aber hier. Dem Kläger ist ein höherwertiger Dienstposten übertragen worden, mit dem jedoch keine außerhalb der Verwaltungshierarchie liegende Funktion verbunden ist. 49 Auch kann der Kläger keine Rechte aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBesG herleiten, wonach ein Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt wird, welcher das höherwertige Amt zugeordnet ist, wenn dem Beamten das höherwertige Amt vorübergehend vertretungsweise übertragen wurde; der Anspruch besteht erst nach 18 Monate dauernder ununterbrochener Wahrnehmung des höherwertigen Amtes, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 50 Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach dieser Vorschrift liegen - abgesehen von anderen Bedenken - schon deshalb nicht vor, weil nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass dem Kläger das von ihm derzeit wahrgenommene nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Amt eines Lehrers lediglich kommissarisch und somit "vertretungsweise" im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG übertragen wurde. 51 Vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 -, DVBl. 2005, 1145, und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2008 - 2 K 1419/07.KO, juris. 52 IV. Darüber hinaus kommt auch keine Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 und derjenigen nach der Besoldungsgruppe A 12 auf Grundlage einer analogen Anwendung der §§ 45, 46 BBesG in Betracht. Denn Besoldungsleistungen unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), weshalb Besoldungsansprüche im Grundsatz nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden können. Von dem durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verbürgten Prinzip der Gesetzesbindung der Besoldung kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn das Besoldungsrecht eine planwidrige sachliche Lücke aufweist. In einem solchen Fall kann eine dem Willen des Gesetzes folgende entsprechende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Indessen kann für den hier gegebenen Fall der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nicht von einer planwidrigen Regelungslücke die Rede sein. Denn der Gesetzgeber hat die Gewährung besoldungsrechtlicher Zulagen für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten in den §§ 45, 46 BBesG an zahlreiche einschränkende Voraussetzungen gebunden, weshalb davon auszugehen ist, dass die genannten Regelungen abschließend sind und mithin für ihre analoge Anwendung auf andere Fälle der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten kein Raum ist. 53 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 B 35/07 -, juris; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 16. November 2005 - 1 A 337/04 -, a.a.O. 54 V. Auch aus § 18 BBesG kann der Kläger keinen besoldungsrechtlichen Anspruch herleiten. Danach sind die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (Satz 1). Daneben sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen (Satz 2). Diese Vorschrift enthält mithin keine Regelung für den Fall, dass dem Beamten ein höherwertiger Dienstposten übertragen wird, ohne ihm das damit verbundene höhere statusrechtliche Amt zu verleihen, weshalb aus § 18 BBesG unmittelbar keine Ansprüche der vom Kläger geltend gemachten Art abgeleitet werden können. 55 Vgl. dazu etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. November 2005 - 1 A 337/04 -, a.a.O. 56 VI. Ein Anspruch aus Geldausgleich mit alimentativem Charakter im Umfang des Unterschiedes zwischen einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 und einer solchen nach der Besoldungsgruppe A 12 kann weiterhin nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Leistungsprinzip, der Fürsorgepflicht oder dem Alimentationsprinzip, hergeleitet werden. 57 Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leistungsprinzip fordert nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird. 58 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Apri 2005 - 2 C 29.04 -, a.a.O. 59 Auch aus der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) ergibt sich nichts anderes. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fürsorgepflicht im Einzelnen grundsätzlich abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt ist. Soweit es um die Alimentierung des Beamten geht, geschieht dies abschließend durch die Vorschriften über die Besoldung, die - wie dargelegt - einen Anspruch auf Geldausgleich für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, die hier nicht einschlägig sind, vorsehen. Nur dann, wenn dem Beamten unzumutbare Belastungen entstehen und die die Fürsorgepflicht konkretisierenden gesetzlichen Vorschriften eine offensichtlich nicht beabsichtigte Lücke in der dem Beamten geschuldeten Fürsorge lassen, können unmittelbar aus der Fürsorgepflicht Ansprüche hergeleitet werden. Allerdings gebietet die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jedweden Vermögensnachteils. 60 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308. 61 Vor diesen Hintergrund kann der Kläger unmittelbar aus der Fürsorgepflicht einen Anspruch auf Geldausgleich nicht herleiten, da von einer offensichtlich unbeabsichtigten Regelungslücke des Besoldungsgesetzgebers nicht auszugehen ist. Zudem ist eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht nicht ersichtlich. 62 Vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, ZBR 1985, 195 ff. 63 Das Alimentationsprinzip hat der Gesetzgeber abschließend im BBesG konkretisiert. Es ist vorliegend dahingehend gewährleistet, dass die Besoldung des Klägers seinem statusrechtlichen Amt entsprechend gewährt wird. Mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre im Übrigen nur dann von einer unzulässigen Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Beamten, die - ebenso wie er - den nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten eines Lehrers wahrnehmen, auszugehen, wenn der Besoldungsgesetzgeber seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Dies wäre indessen nur dann der Fall, wenn er äußerste Grenzen verletzt hätte, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen. Hingegen ist der Gleichheitssatz durch den Besoldungsgesetzgeber schon nicht dann verletzt, wenn er nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. 64 Vgl. wiederum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, a.a.O. 65 Nach diesen Maßstäben sind die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums noch nicht überschritten, wenn die Wahrnehmung des Amtes eines Lehrers unterschiedlich behandelt wird und die besoldungsrechtliche Schlechterstellung - wie hier - daran anknüpft, dass der Betroffene ein "Seiteneinsteiger" ist, der als Bundesbeamter bis zur endgültigen Versetzung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen seinen bisherigen Status behält. Diese Ungleichbehandlung ist zur Überzeugung des Gerichts in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger nur vorübergehend, d. h. voraussichtlich nur für die Dauer von rund drei Jahren, auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt wird, bevor er, seine Bewährung vorausgesetzt, zum Land Nordrhein-Westfalen versetzt und dort - entsprechend der zwischen der Deutschen U. und dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vereinbarung vom 17. Januar 2005 - zum Lehrer ernannt werden wird, rechtlich unbedenklich. Dies gilt umso mehr, als ihm die Überleitung vom G3. in den Lehrerberuf in der Form, in der sie durch die Vereinbarung vom 17. Januar 2005 sowie den mit der Deutschen U. geschlossenen Ausbildungsförderungsvertrag vorgezeichnet wird, auch einige erhebliche Vorteile bringt. So ist der Kläger etwa während seines Vorbereitungsdienstes nicht wie andere Beamte auf Widerruf nur nach § 61 BBesG i.V.m. der Anlage VIII zum BBesG besoldet worden, sondern seinem statusrechtlichen Amt als U1. G4. , das während dieser Zeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG fortbestand, entsprechend nach der Besoldungsgruppe A 11. Hinzu kommt, dass bei fehlender Bewährung in der Probezeit lediglich die Abordnung zum Land Nordrhein-Westfalen enden würde, der Kläger aber zugleich zur Deutschen U. AG zurückkehren könnte, wo er einen Anspruch darauf hätte, wieder seinem statusrechtlichen Amt entsprechend eingesetzt zu werden (vgl. dazu auch Punkt 3. des zwischen dem Kläger und der Deutschen U. AG geschlossenen Ausbildungsförderungsvertrages). Auch sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Beamte der Deutschen U. , die ebenfalls in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen überführt werden, besoldungsrechtlich besser gestellt würden als der Kläger, zumal zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen U. ausdrücklich vereinbart wurde, dass die betreffenden Beamten die Probezeit unter Belassung ihrer bisherigen Rechtsstellung und ihrer bisherigen Amtsbezeichnung ableisten sollen (vgl. Punkt 8. der Vereinbarung vom 17. Januar 2005). Vor diesem Hintergrund kann das Gericht keine rechtswidrige Ungleichbehandlung und keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip erkennen. 66 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Alimentationsprinzip den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden angemessenen Lebensunterhaltes verpflichtet und die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen Sinne und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegensteht. In diesem Sinne geht zwar auch § 18 BBesG von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne aus und erklärt eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion mit dem Alimentationsprinzip für unvereinbar. 67 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251. 68 Von einer dauerhaften Entkoppelung von Status und Funktion in diesem Sinne kann jedoch gerade im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil die vom Kläger derzeit zu absolvierende Probezeit, während der er eine gegenüber der Wertigkeit des wahrzunehmenden Amtes geringere Besoldung in Kauf zu nehmen hat, ihrer Natur nach lediglich vorübergehend ist. 69 VII. Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 und einer solchen nach der Besoldungsgruppe A 11. 70 Denn ein derartiger Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn voraus. 71 Vgl. etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07. Juli 2004 - 1 A 512/02 -, ZBR 2005, 87, m.w.N. 72 Eine solche ist hier aber gerade nicht erkennbar. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet (gewesen), der Beschäftigung des Klägers auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten durch eine entsprechende Beförderung Rechnung zu tragen. 73 Denn ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Ein solcher ergibt sich auch nicht etwa aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens. Dies folgt aus § 19 Abs. 2 BBesG. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG und stellt auch im Verhältnis zu den Funktionsmerkmalen klar, dass die Erfüllung der Funktionsmerkmale allein noch keinen Anspruch auf die Übertragung des Amtes gibt, d. h. dass auch die übrigen Voraussetzungen wie das Vorhandensein einer (besetzbaren) Planstelle und die Laufbahnvoraussetzungen zusätzlich gegeben sein müssen und die Amtsübertragung im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt. Durch § 19 Abs. 2 BBesG ist klargestellt, dass die Besoldung nicht aus der Funktion, sondern ausschließlich aus dem Amt im statusrechtlichen Sinn, also aus der formalen Rechtsstellung des Beamten folgt. Der Beamte kann mithin für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigt werden, ohne dass sich für den Dienstherrn hieraus eine Pflicht zur Beförderung ergäbe. 74 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, a.a.O. 75 Soweit die Rechtsprechung in bestimmten eng begrenzten Ausnahmefällen - etwa bei Feststellung einer Manipulation des Haushaltsgesetzgebers zum Nachteil eines bestimmten Beamten - gleichwohl einen Anspruch auf Beförderung anerkennt 76 - vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, DVBl. 1990, 1235 ff., und vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, a.a.O. -, 77 sind die entsprechenden Tatbestände hier nicht erfüllt. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Ein Schadensersatzanspruch scheidet deshalb aus. 78 VIII. Schließlich besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer der Bewertung seines derzeitigen Dienstpostens entsprechenden Besoldung aus dem mit der Deutschen U. AG geschlossenen Ausbildungsförderungsvertrag. Insbesondere wird durch Punkt 2. dieser Vereinbarung keine entsprechende Anspruchsgrundlage geschaffen. Dies folgt aus einer Auslegung der betreffenden Bestimmungen: 79 Punkt 2. des Ausbildungsförderungsvertrages zeichnet zunächst die einzelnen Stationen auf dem Weg der Überleitung des Klägers in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen vor und nimmt sodann Bezug auf verschiedene beamtenrechtliche Vorschriften. Zum einen wird § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG angesprochen, demzufolge die Ernennung zum Beamten auf Widerruf nicht zur Entlassung aus einem anderen, bereits bestehenden Beamtenverhältnis führt. Im Folgenden werden die §§ 65 Abs. 3, 5 BBesG ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Aus dieser Art des Aufbaus des betreffenden Abschnitts sowie aus den verwendeten sprachlichen Wendungen, vor allem aber aus der Überschrift "Beamtenrechtliche Hinweise" folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass durch die zitierten Passagen keine über die geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften hinausgehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geschaffen werden, sondern der Kläger vielmehr nach Art eines Merkblattes über die von ihm zu durchlaufenden Stationen (Vorbereitungsdienst und Probezeit) sowie über einige insoweit - nach Auffassung seines Dienstherrn - maßgebliche beamten- und besoldungsrechtliche Vorschriften informiert werden sollte. Dafür, dass der Hinweis auf die §§ 65 Abs. 3, 5 BBesG in der Weise zu verstehen sein könnte, der Beklagte wolle sich, ohne Rücksicht darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind, verpflichten, dem Kläger für den Fall seiner Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten die entsprechende höhere Besoldung gewähren, finden sich dagegen weder im Vertragstext noch im weiteren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftverkehr zureichende Anhaltspunkte. 80 Ob der letzte Absatz des Punktes 2. der Vereinbarung, wonach Verhandlungen mit der Deutschen U. zum Nachteilsausgleich zu erfolgen haben, wenn bekannt wird, dass besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile einem Behördenwechsel entgegenstehen, dem Kläger - anders als die zuvor zitierten Passagen der Vereinbarung - bestimmte subjektive Rechte einräumt, mag letztlich dahinstehen. Jedenfalls lässt sich aus dem letzten Absatz von Punkt 2. des Ausbildungsförderungsvertrages weder unmittelbar noch in Verbindung mit sonstigen Umständen des vorliegenden Falles ein Anspruch auf höhere Besoldung ableiten. Vielmehr enthält die Bestimmung lediglich die Maßgabe, dass die E1. U. in dem dort genannten Fall in Verhandlungen zum Nachteilsausgleich einzutreten hat. Der Regelung darüber hinaus die Bedeutung zuzumessen, der Kläger könne bei Auseinanderfallen von der seinem statusrechtlichem Amt entsprechenden Besoldung und der Besoldung, die der Bewertung seines konkreten Amtes im funktionellen Sinne entspricht, einen alimentativen Ausgleich verlangen, würde eine deutliche Überspannung des Wortlauts bedeuten. 81 Ähnlich für den Fall einer durch eine Behörde vor Gericht abgegebenen Verpflichtungserklärung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 26. März 2007 - 1 A 2117/05 -, juris. 82 IX. Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und einer solchen nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, so kann er auch keine Verzinsung entsprechender Forderungen verlangen. 83 B. Mit dem Hilfsantrag kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. 84 Es mag dahinstehen, ob hinsichtlich des durch den Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs ein Verwaltungsverfahren und ein nach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) erforderliches Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Denn die Klage ist mit dem Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Denn die durch den letzten Absatz von Punkt 2. der Ausbildungsförderungsvereinbarung statuierte Pflicht zu Verhandlungen zum Zwecke des Nachteilsausgleichs soll nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der betreffenden Bestimmung dazu dienen, besoldungs- und versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die einem Behördenwechsel, also der angestrebten Versetzung des Klägers in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, entgegenstehen. Der vom Kläger auch im Rahmen des Hilfsantrages letztlich erstrebte Ausgleich der Differenz zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 und einer solchen nach A 12 ist dagegen kein in der Regelung zum Nachteilsausgleich angesprochener Zweck. Da zudem - jedenfalls derzeit - nicht erkennbar ist, dass besoldungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Nachteile einer Versetzung in den Landesdienst entgegenstehen könnten, liegen die Voraussetzungen des letzten Absatzes von Punkt 2. des Ausbildungsförderungsvertrages im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht vor. 85 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).