Urteil
10 K 647/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0902.10K647.08.00
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die ihm bewilligte Altersteilzeit im Blockmodell. Der Kläger trat am 01. April 1969 in den Dienst der Beklagten im Bereich Deutsche Bundespost. Er ist gegenwärtig bei der Deutsche Post AG im Amt eines Q. als Zusteller mit Leitungsfunktion beim Zustellstützpunkt in M. beschäftigt. Unter dem 19. Oktober 2005 beantragte er bei der Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF in I. die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 72 b des Bundesbeamtengesetzes (BBG) beginnend ab dem 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017. Dabei unterschrieb er unter einem Merkblatt, dass er auf die darin im Einzelnen aufgeführten Regelungen und Rechtsfolgen der Altersteilzeit von der Personalabteilung besonders hingewiesen worden sei. Diesem Antrag entsprach die Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF in I. mit Bescheid vom 04. Januar 2007, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde. Dabei wurde die Wochenarbeitszeit des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 auf 19,25 Wochenstunden ermäßigt. Die Arbeitsphase mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 wurde für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 und die Freistellungsphase wurde für die anschließende Zeit festgesetzt. Mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007, das bei der Personalstelle am 20. November 2007 einging, bat der Kläger darum, seinen Antrag zurückzustellen. Unvorhersehbare Umstände im persönlichen Umfeld ließen es zur Zeit nicht zu, die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Schreiben wertete die Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF in I. nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 04. Januar 2007, sondern als Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung und lehnte ihn mit Bescheid vom 03. Dezember 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Altersteilzeit antragsgemäß und rechtmäßig bewilligt worden sei. An diese begünstigende Entscheidung seien sowohl der Dienstherr als auch der Beamte gebunden. Eine einseitige Rücknahme des Antrags nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides widerspräche dem gegenseitigen Verhältnis der Rechte und Pflichten. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne der Dienstherr den Bescheid im Rahmen seiner Fürsorgepflicht widerrufen, wenn ein Festhalten an der Gewährung der Altersteilzeit aufgrund neu hinzutretender Umstände nachweislich nicht mehr zumutbar sei. Derartige Gründe seien dem Antrag des Klägers nicht zu entnehmen. Den dagegen unter dem 28. Dezember 2007 erhobenen und nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF in I. mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2008 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung zurück. Am 22. Februar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, es ergebe sich aus den angegriffenen Bescheiden zweifelsfrei, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Sein ursprünglicher Wunsch, Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch zu nehmen, habe im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit seiner damals im Haushalt lebenden Schwiegermutter gestanden. Da diese am ............... verstorben sei, sei seine frühere Lebensplanung hinfällig geworden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2008 zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom 04. Januar 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung, dass ein Beamter seinen wirksam gestellten Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach Bekanntgabe des Bewilligungsbscheides nicht mehr einseitig zurücknehmen könne, auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach vom 10. September 2007 - AN 11 S 07.02263 -, des VG Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 - 9 E 2233/04 - und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Mai 1997 - 2 C 3.96 -. Der Kläger habe seinen damaligen Antrag auch nicht wirksam angefochten. Er habe sich angesichts des von ihm zur Kenntnis genommenen Merkblatts, demzufolge eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Altersteilzeit nicht möglich sei, bereits nicht in einem Irrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung befunden. Seine Annahme, dass seine Schwiegermutter noch über einen längeren Zeitraum ein schwerer Pflegefall bleibe, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, denn der Kläger habe die Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter bei seiner Antragstellung nicht angegeben und damit nicht zur Geschäftsgrundlage gemacht. Der angegriffene Ablehnungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig, denn sie - die Beklagte - habe zu erkennen gegeben, dass sie das Vorliegen von Gründen für eine Härtefallentscheidung geprüft habe. Eine weitergehende Überprüfung habe lediglich deshalb nicht stattfinden können, da der Kläger die ihn nach seiner Darstellung an der Inanspruchnahme der Altersteilzeit hindernden unvorhersehbaren persönlichen Umstände im Widerspruchsverfahren nicht konkretisiert habe. Außerdem sei der Vortrag des Klägers nicht ganz nachvollziehbar, da der Tod der Schwiegermutter erst nach Erlass des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides eingetreten sei. Hinzu komme, dass der Kläger bis zum Ende des Jahres 2012 seinen Dienst mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 zu versehen habe, sodass eine Pflege durch ihn erst in der anschließenden Freistellungsphase hätte erfolgen können. Dass die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter bis zum 01. Januar 2013 hätte entfallen können, sei für ihn vorhersehbar gewesen. Seine Lebensumstände hätten sich durch den Wegfall der Pflege nicht dergestalt verändert, dass sich daraus eine Unzumutbarkeit, an der Altersteilzeit festzuhalten, ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, den Bewilligungsbescheid vom 04. Januar 2007 aufzuheben. Der angegriffene Bescheid vom 03. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Aufhebungsanspruch - dabei kann es wegen der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04. Januar 2007 nur um einen Anspruch auf Widerruf dieses Verwaltungsaktes gehen - ist nicht vorhanden. § 72 b Abs. 3 i.V.m. § 72 a Abs. 2 Satz 4 BBG ist nicht einschlägig. Diese Vorschriften sehen den Widerruf der Altersteilzeitbewilligung nur für den Fall vor, dass der Beamte seine Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen lediglich in einem gewissen Umfang einzugehen. Demnach kommt ein Widerruf unter gewissen Voraussetzungen nur nach Beginn der Altersteilzeit in Betracht. Die vorliegende Situation, dass ein Beamter im Zeitraum zwischen der Bewilligung und dem Beginn der beamtenrechtlichen Maßnahme von dieser abrücken möchte, ist vom Gesetzeswortlaut bereits nicht umfasst. Ob sich der Kläger vorliegend auf § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) stützen kann, ist zweifelhaft. Zwar ist nach dieser Norm der Widerruf begünstigender Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Unanfechtbarkeit beim Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen möglich. Es ist aber fraglich, ob diese Regelungen der Interessenlage des Klägers, der sich als zumindest teilweise Begünstigter einer von ihm beantragten Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nicht auf Vertrauensschutz beruft, sondern umgekehrt gerade selbst die nachträgliche Beseitigung des Bewilligungsbescheides erreichen möchte, gerecht werden. Hinzu kommt, dass § 49 Abs. 2 VwVfG den Widerruf eines Verwaltungsaktes lediglich mit Wirkung für die Zukunft zulässt, während es dem Kläger hier um eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 04. Januar 2007 geht. Nichts anderes würde gelten, wenn im Hinblick auf den zum Teil belastenden Regelungsgehalt der Altersteilzeitbewilligung § 49 Abs. 1 VwVfG zur Anwendung käme. Vgl. zu dieser Problemstellung im Falle eines gewährten Erziehungsurlaubs in Bezug auf das VwVfG NW Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 A 2282/06 -. Jedenfalls hatte die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 04. Januar 2007 eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dafür dass der ablehnende Bescheid vom 03. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2008 ermessensfehlerhaft ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Beklagte durfte bei ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass ein Beamter sich nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides grundsätzlich nicht mehr einseitig von der Altersteilzeit im Blockmodell lösen kann. Er ist darauf beschränkt, einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit erst gar nicht zu stellen oder einen solchen Antrag vor dem Zugang der bewilligenden Verfügung zurückzunehmen. Die Bewilligung von Altersteilzeit verändert die sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Auf Seiten des Beamten setzt die Rechtsänderung dessen Zustimmung durch den vorgesehenen Antrag voraus. Hat der Dienstherr antragsgemäß die Altersteilzeit bewilligt, so ist die Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet, insbesondere der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten auf der Grundlage seiner Zustimmung erfolgt. Mehr verlangt das Gesetz nicht, insbesondere kein weiteres Fortbestehen der Zustimmung. An die rechtmäßig ausgesprochenene Bewilligung ist der Dienstherr gebunden und muss, soweit erforderlich, Vorkehrungen für personelle Folgemaßnahmen treffen. Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn gleichwohl der Beamte noch nach der Bewilligung der Altersteilzeit die Möglichkeit hätte, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Rücknahme des Antrags der rechtmäßig ausgesprochenen Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Das gilt unabhängig davon, inwieweit im konkreten Einzelfall bereits Vorkehrungen getroffen worden und ob die Rechtswirkungen der Altersteilzeit bereits eingetreten sind. Vgl. für die Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 3 /96 -, BVerwGE 104, 375 (378); hinsichtlich eines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996 - 2 B 98.96 -, ZBR 1997, 20; für die Rücknahme eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung sinngemäß BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 ff; in Bezug auf einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 2 A 362/03 -, NordÖR 2004, 78 f.; ferner Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 10. September 2007 - AN 11 S 07.02263 - und Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Januar 2006 - 9 E 2233/04 -. Die Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass im Falle des Klägers keine besonderen Umstände gegeben sind, die ein anderes Ergebnis rechtfertigten. Solche Umstände könnten vorliegen, wenn das Festhalten an der bewilligten Altersteilzeit zu einer unzumutbaren Härte für den Beamten führen würde. Vgl. zu einer solchen Härtefallentscheidung OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 2 A 362/03 - und Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Januar 2006 - 9 E 2233/04 -. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg rügen, die angegriffenen Bescheide litten an einem Ermessensnichtgebrauch. Denn die Beklagte konnte bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Begehren des Klägers im Härtewege nachgibt, nur den Sachverhalt zu Grunde legen, den der darlegungspflichtige Kläger vortrug. Die nicht näher konkretisierte Begründung in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007, es seien unvorhersehbare Umstände in seinem persönlichen Umfeld eingetreten, erlaubten der Beklagten keine eingehende Überprüfung des Einzelfalles. Obwohl die Beklagte den Kläger in ihrem Bescheid vom 03. Dezember 2007 auf sein unzureichendes Vorbringen für eine Härtefallentscheidung hinwies, nutzte der Kläger nicht die Gelegenheit, seine Beweggründe im Widerspruchsverfahren zu präzisieren. Erst im Klageverfahren erläuterte der Kläger nach einer gerichtlichen Anfrage, dass für ihn eine Altersteilzeit im Blockmodell wegen des vorzeitigen Todes seiner pflegebedürftigen Schwiegermutter nicht mehr in Frage komme. Unabhängig davon kann hier von einer solchen Ausnahmesituation nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass er seinerzeit beim Stellen des Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Herbst 2005 vom Eintritt der Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter ausgegangen sei. Etwa zwei Jahre später habe sich dann abgezeichnet, dass sie demnächst versterben werde, sodass seine beabsichtigte Einbindung in die häusliche Pflege obsolet geworden sei. Damit hat der Kläger Gesichtspunkte für eine Unzumutbarkeit des Verbleibs in der Altersteilzeit nicht dargelegt. Denn eine solche Entwicklung lag im Bereich des Vorhersehbaren und hätte daher vom Kläger bereits bei seiner Antragstellung bedacht werden müssen, zumal in dem von ihm am 19. Oktober 2005 zur Kenntnis genommenen Merkblatt zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit unter " 1 Arbeitszeitliche Regelungen" ausgeführt war, dass (zumindest) eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Altersteilzeit nicht möglich sei. Der Kläger hatte sich bewusst und gewollt wirtschaftlich auf das niedrigere Einkommen eingerichtet und muss sich daran festhalten lassen. Dass er sich gegenwärtig in einer finanziellen Notlage befindet, die den Bezug voller Dienstbezüge bis zu seiner Zurruhesetzung dringend erforderlich macht, hat er weder geltend gemacht noch belegt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).