Urteil
10 K 202/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0910.10K202.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ..... geborene Kläger wurde am ..... 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissar-Anwärter, am ..... 1974 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Kriminalkommissar zur Anstellung und am ....... zum Kriminalkommissar ernannt. Am ..... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. In den folgenden Jahren wurde er wiederholt befördert, zuletzt am .... zum Ersten Kriminalhauptkommissar. 3 Am 10. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 78 d Abs. 2 LBG "vom 01.01.2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand gem. § 44 LBG in Verbindung mit § 192 LBG". 4 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 lehnte das Polizeipräsidium Bielefeld den Antrag ab: Durch Erlass vom 07. Oktober 2002 habe das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen den Beschluss der Landesregierung vom 01. Oktober 2002 bekannt gegeben, wonach von der Anwendung der Altersteilzeit gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG ab sofort abgesehen werde. Da die Regelung auf fünf Jahre befristet gewesen sei, hätte der Eindruck entstehen können, dass die Altersteilzeit ab dem 01. Oktober 2007 wieder in Anspruch genommen werden könne. Das Finanzministerium habe allerdings durch die Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (HWf) seit 2004 fortlaufend klargestellt, dass der Kabinettsbeschluss fortgelte. Einen entsprechenden Hinweis enthielten auch die HWf des Jahres 2007. Dass die in dem Kabinettsbeschluss genannten Ausnahmen für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizeibehörden nicht zur Anwendung kämen, sei unstreitig. Eine neue Rechtslage sei daher ab dem 01. Oktober 2007 nicht entstanden. Somit vermöge man schon aufgrund der gemäß § 78 d Abs. 3 LBG getroffenen Regelung seinem, des Klägers, Antrag nicht zu entsprechen. Abgesehen davon stünden einer Bewilligung der Altersteilzeit aber auch dringende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 LBG entgegen. Das Innenministerium habe mit Erlass vom 02. August 2007 klargestellt, dass dringende dienstliche Gründe einer Bewilligung der Altersteilzeit und dem daraus resultierenden Ausscheiden aus dem Dienst ohne Nachersatz entgegenstünden, da die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten als Polizeivollzugsbeamte/innen des Landes NRW für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und der inneren Sicherheit zwingend erforderlich seien. Mit Blick auf die Altersstruktur innerhalb der Polizei und die Zielrichtung "Mehr fahnden, statt verwalten" habe die Landesregierung nicht nur die Einstellungszahlen verdoppelt, sondern werde darüber hinaus von der Realisierung von 841 kw-Stellen innerhalb der Polizei ab dem Jahre 2008 absehen. Weiterhin solle der Bereich der Polizei durch Mitarbeiter/-innen aus dem Personaleinsatzmanagement in ausgewählten Bereichen, in denen Kenntnisse aus anderen Verwaltungseinheiten genutzt werden könnten, unterstützt und entlastet werden. Da somit bei einer Bewilligung der Altersteilzeit der erforderliche Nachersatz nicht zeitgerecht gesichert werden könne und darüber hinaus eine erhebliche Zahl an Mitarbeitern des Polizeipräsidiums C. Altersteilzeit beantragt habe, wäre bei einer Genehmigung der beantragten Altersteilzeit(en) vor dem o.a. Hintergrund die Aufgabenwahrnehmung so gefährdet, dass sein, des Klägers, Interesse an der Bewilligung der Altersteilzeit zurückstehen müsse. 5 Der Kläger hat am 21. Januar 2008 Klage erhoben: Streitig sei, ob er nach § 78 d Abs. 1 LBG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung habe oder ob aufgrund einer Regelung nach § 78 d Abs. 3 LBG die Behörden ohne entsprechende Ermessenserwägungen die Möglichkeit hätten, derartige Anträge abzulehnen. Seit geraumer Zeit würden gegen die aus § 78 d Abs. 3 LBG folgende Kompetenz mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie und den Vorbehalt des Gesetzes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Da der Erlass vom 07. Oktober 2002 am 07. Oktober 2007 gegenstandslos geworden sei und das Innenministerium erst mit Erlass vom 17. Oktober 2007 klargestellt habe, dass die Gewährung von Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamte nicht mehr möglich sei, sei eine Ablehnung des von ihm in der Zwischenzeit gestellten Antrages unter Berufung auf § 78 d Abs. 3 LBG rechtswidrig. Seit Jahren sorge die Politik nicht dafür, dass im Bereich der Polizei notwendiger Nachersatz komme. Nachbesetzt werden müssten schätzungsweise 1.200 Stellen pro Jahr. Tatsächlich nachbesetzt worden seien nur etwa 500 Stellen. Aus diesem Grunde fehle nach wie vor eine erhebliche Anzahl von Beamtinnen und Beamten. Die Argumentation, dass eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten in die Altersteilzeit gehen wolle und dadurch die innere Sicherheit gefährdet wäre, greife nicht, da es im Lande Nordrhein-Westfalen nur um etwa 30 Beamtinnen und Beamten gehe. Dass dringende dienstliche Belange i.S.v. § 78 d Abs. 1 Nr. 3 LBG entgegen stünden, sei nicht geprüft, Ermessen im Sinne der Bestimmung sei nicht ausgeübt worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 21. Dezember 2007 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Erlass vom 17. Oktober 2007 schließe die Möglichkeit aus, Anträge, die vor seiner Veröffentlichung gestellt worden seien, noch nach der zuvor geltenden Rechtslage zu bescheiden. Deshalb spiele der Zeitpunkt der Antragstellung keine Rolle. Das im Rahmen des § 78 d Abs. 1 LBG zuständige Ermessen werde durch eine - hier vorliegende - Regelung i.S.v. § 78 d Abs. 3 LBG gelenkt. Das Innenministerium habe für seinen Bereich entgegenstehende dienstliche Belange generell festgesetzt. Die Zahl der Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst stünde im Widerspruch zu einer Regelung, die die Inanspruchnahme von Altersteilzeit und damit einen vorzeitigen "Personalverlust" ermöglichen würde. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Personalakte des Klägers (Unterordner A - 1 Heft) und einen vom Polizeipräsidium C. vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben sich hiermit wirksam einverstanden erklärt. 14 Die zulässige Bescheidungsklage ist unbegründet. 15 Gemäß § 78 d Abs. 1 LBG NRW kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag unter näher bestimmten Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit bewilligt werden. Gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift (= § 78 d Abs. 1 LBG NRW) ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. § 78 d Abs. 3 LBG NRW verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen einfaches Bundesrecht 16 - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - (zum schleswig- holsteinischen Recht); OVG für das Land NRW, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 6 A 1721/02 - und Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 - -. 17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ist nach Ansicht der Kammer derjenige, in dem das vorliegende Urteil erlassen wird 18 - zur Problematik bei einer Verpflichtungsklage siehe Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 102; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 217 -. 19 Danach muss der Kläger schon deshalb unterliegen, weil eine Entscheidung der (zuständigen) obersten Dienstbehörde i.S.v. § 78 d Abs. 3 LBG NRW vorliegt. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 17. Oktober 2007 bestimmt (vielleicht auch nur klargestellt), dass die Gewährung von Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nicht möglich sei. 20 Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (was zur Folge hat, dass für die zur Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit im Einzelfall berufene Behörde - hier: das Polizeipräsidium C. - kein Raum mehr besteht, dem Begehren des Klägers zu entsprechen). Wie dem Erlass zu entnehmen ist, werden neue Möglichkeiten der Altersteilzeit nur zur Beschleunigung des Personalabbaus in der Landesverwaltung im Zusammenhang mit dem Personaleinsatzmanagement (PEM) geschaffen. Diese Anreizsysteme zum Personalabbau können danach ausschließlich von solchen Beschäftigten in Anspruch genommen werden, in deren Bereich Stellen zukünftig abgebaut werden, also sog. kw-Vermerke zu erbringen sind. Wenn mit dem Haushaltsentwurf 2008 841 kw-Vermerke gestrichen wurden, die mit Planstellen aus dem Polizeivollzugsbereich realisiert werden sollten und damit eine kw-Realisierung mit Planstellen oder Stellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte überhaupt ausgeschlossen ist, so folgt daraus, dass die Gewährung von Altersteilzeit für diesen Personenkreis - und damit auch für den Kläger - nicht möglich ist. 21 Das Vorgehen des Innenministeriums ist ermessens- und auch sonst rechtsfehlerfrei. Die Differenzierung danach, ob ein noch realisierbarer kw-Vermerk vorhanden ist, knüpft an sachliche, mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Einklang stehende Gründe an und ist nicht willkürlich. Denn grundsätzlich entspricht nur und gerade in diesen Fällen der durch die Bewilligung von Altersteilzeit haushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils bzw. die zumindest vorübergehend nicht bestehende Möglichkeit einer Wiederbesetzung den personalwirtschaftlichen Zielen eines (noch weiteren) Personalabbaus. In den übrigen Fällen sollen dagegen die personellen Ressourcen nicht noch weiter ausgedünnt, soll vielmehr der Vorrang der Aufgabenerfüllung gesichert werden. Gemessen hieran hat das Vorhandensein noch realisierbarer kw- Vermerke durchaus eine zumindest indizielle Wirkung dahingehend, in welchen Bereichen bei Mitberücksichtigung der "normalen" Personalfluktuation (Abgänge durch Zurruhesetzung usw.) am ehesten noch der - sich in Konsequenz der Altersteilzeitbewilligung namentlich im Blockmodell schon während der Arbeitsphase ergebende - Wegfall von Stellenanteilen unter gleichzeitiger Sicherung der Aufgabenerfüllung personell zu verkraften ist 22 - OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 -. 23 Wenn es dem Innenministerium, wie dem Erlass vom 17. Oktober 2007 zu entnehmen ist, um eine nachhaltige Stärkung des operativen Bereichs der Polizei geht, so folgt auch daraus, dass es sachgerecht ist, Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten Altersteilzeit nicht zu gewähren. Im Übrigen hat der Kläger selbst vortragen lassen, die Personaldecke sei "dünn". Warum das so ist und ob sich die entsprechende Entwicklung - einmal unterstellt, seine Wertung träfe zu - hätte vermeiden lassen, ist unerheblich, da das Ministerium die konkret gegebene Situation zur Grundlage seiner Entscheidungen machen darf. 24 Wenn - anders als hier angenommen - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage derjenige wäre, in dem der Bescheid vom 21. Dezember 2007 erlassen worden ist, so folgte daraus kein abweichendes Ergebnis. Denn seinerzeit war der Erlass vom 17. Oktober 2007 bereits existent. 25 Daraus, dass der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit am 10. Oktober 2007 - und damit nach dem Auslaufen der durch Erlass vom 7. Oktober 2002 getroffenen, auf fünf Jahre begrenzten Regelung und vor Herausgabe des Erlasses vom 17. Oktober 2007 - gestellt hat, ergibt sich zu seinen Gunsten nichts. Rechtlich relevant ist es mit Blick auf einen - wie hier - geltend gemachten Erfüllungsanspruch vielleicht, wenn eine Behörde die Bearbeitung eines Antrags, dem sie an sich entsprechen kann, verschleppt (womöglich mit dem Ziel, den Betreffenden um seine Ansprüche zu bringen), bis eine allgemeine Regelung getroffen ist, die nach ihrem Inkrafttreten eine Ablehnung nunmehr zwingend gebietet. Von einer solchen Konstellation kann hier keine Rede sein. Der Zeitraum zwischen Antragstellung und Herausgabe des Erlasses vom 17. Oktober 2007 beträgt nur wenige Tage. Wenn in dieser kurzen Zeit der Antrag nicht abschließend geprüft und beschieden worden ist, so ist das unproblematisch. Eine sorgfältige Würdigung war nach dem 10. Oktober 2007 schon mit Blick auf § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NRW geboten. Es kam ernsthaft in Betracht, dass dem Antrag - unabhängig von § 78 Abs. 3 LBG NRW - dringende dienstliche Belange im Sinne der Bestimmung entgegenstanden. Diese konnten daraus folgen, dass das Innenministerium zuvor mit Erlass vom 19. September 2007 - wenn auch im Zusammenhang mit dem Personaleinsatzmanagement - mitgeteilt hatte, es gehe um eine nachhaltige Stärkung des operativen Bereichs der Polizei, die Anreizsysteme könnten von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten nicht in Anspruch genommen werden. Deshalb liegt hier ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG nicht vor 26 - vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 6 A 3283/04 - -. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28