Urteil
10 K 135/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1007.10K135.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ......... geborene Kläger wendet sich gegen eine Schadensersatzforderung der Beklagten. 3 Der Kläger wurde mit Wirkung vom ..... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor ernannt und mit Wirkung vom selben Tage in eine Planstelle der Besoldungsgruppe .... an der Fachhochschule C. eingewiesen. Mit Wirkung vom ........ wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 13. Juni 2007 stellte er den Antrag, ihn mit Ablauf des ...... aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, hilfsweise, ihn ab dem Wintersemester 200./200. für die Dauer von drei Jahren unter Wegfall der Bezüge zu beurlauben, da er für diesen Zeitraum einen Lehrauftrag der Hochschule für Wirtschaft in M. (T. ) annehmen wolle. Mit Bescheid vom 09. Juli 2007 gab die Beklagte dem Entlassungsgesuch des Klägers statt. 4 Am 08. Mai 2007 geschah während einer genehmigten Dienstreise des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt noch in einem Dienstverhältnis zur Beklagten stand, Folgendes: Nach dem Ende einer Konferenz in N. , an welcher der Kläger teilgenommen hatte, benutzte er die U-Bahn, um vom Konferenz-Hotel zum N1. Hauptbahnhof zu gelangen. Hierbei führte er neben zwei privaten Gepäckstücken einen Koffer mit sich, in dem sich ein der Beklagten gehörendes Notebook mit Zubehör befand. Diesen Koffer stellte er neben seinem Sitzplatz ab, wohingegen er die eigenen Gepäckstücke während der U-Bahn-Fahrt in den Händen hielt. Als die U-Bahn die Haltestelle Hauptbahnhof erreichte, verließ der Kläger den betreffenden U- Bahn-Waggon lediglich unter Mitnahme der beiden eigenen Gepäckstücke, vergaß jedoch den Koffer mit dem Notebook nebst Zubehör. Obgleich er den Verlust zeitnah nach Verlassen der U-Bahn bemerkte, setzte er seinen Weg fort, ohne einen Mitarbeiter der N1. Verkehrsbetriebe zu verständigen, da er befürchtete, andernfalls seinen vorab ausgewählten Zug nach C. zu verpassen und keinen Ersatz der Fahrtkosten für die Benutzung eines späteren Zuges von seinem Dienstherrn zu erhalten. Nach seiner Ankunft in C. setzte er die N1. Verkehrsbetriebe von dem Verlust des Koffers in Kenntnis und erstattete einige Zeit später Strafanzeige wegen Fundunterschlagung bei der Polizei in C. . Gleichwohl blieb der Koffer mit dem Notebook nebst Zubehör verschwunden. 5 Mit Bescheid vom 03. Juli 2007 forderte die Beklagte vom Kläger nach dessen vorheriger Anhörung die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.293,59 EUR. Zur Begründung berief sie sich auf § 84 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) und gab an, der Kläger habe im Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 08. Mai 2007 seine Pflicht, dem Dienstherrn gehörende Gegenstände vor Verlust zu schützen, grob fahrlässig verletzt und deshalb den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 07. November 2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2260/07 -, mit der er sich gegen die Einordnung seines Verhaltens vom 08. Mai 2007 als grob fahrlässig sowie gegen die Berechnung und Höhe der vom Beklagten festgesetzten Schadensersatzforderung wandte. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 03. Juli 2007 mit der Begründung zurück, dass die Schadensersatzforderung falsch berechnet worden sei, woraufhin der Kläger und die Beklagte das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten und das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2008 in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstellte. 6 Mit weiterem Bescheid vom 14. Dezember 2007, abgesandt am 18. Dezember 2007, forderte die Beklagte vom Kläger die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.404,47 EUR. Zur Begründung führte sie aus: Es bleibe dabei, dass der Verlust des Notebooks nebst Zubehör auf einem grob fahrlässige Fehlverhalten des Klägers beruhe. Die Schadenshöhe bemesse sich nach den aktuellen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, wonach die Geräte, um die es hier gehe, über einen Zeitraum von 36 Monaten abzuschreiben seien. Als Bemessungsgrundlage seien die Anschaffungskosten der verlorengegangenen Gegenstände einschließlich der Mehrwertsteuer angesetzt worden, weil die Beschaffung aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Hochschule erfolgt und mithin ein Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen sei. 7 Daraufhin hat der Kläger am 15. Januar 2008 Klage gegen die beiden Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 2007 erhoben. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Der Rücknahmebescheid vom 14. Dezember 2007 sei rechtswidrig, weil er - entgegen § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - vor seinem Erlass nicht angehört worden sei. Zudem lasse der Bescheid nicht erkennen, dass die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Ferner sei sein Vertrauen darauf, dass die in dem Bescheid vom 03. Juli 2007 festgelegte Schadensersatzsumme nicht nachträglich aufgestockt werde, zu schützen. Der weitere Bescheid vom 14. Dezember 2007, mit dem eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.404,47 EUR geltend gemacht worden sei, könne ebenfalls keinen Bestand haben, weil sich sein Verhalten im Rahmen des Vorkommnisses vom 08. Mai 2007 vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Drucksituation, in der er sich seinerzeit befunden habe, wohl als Fehlverhalten, nicht aber als grob fahrlässige Pflichtverletzung darstelle. 8 Schriftsätzlich beantragt der Kläger sinngemäß, 9 die Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 2007 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass das Verhalten des Klägers vom 08. Mai 2007 grob fahrlässig sei. Ferner führt sie aus, dass es sich bei dem Rücknahmebescheid um keinen belastenden Verwaltungsakt handele und mithin auch keine Anhörung durchzuführen und kein Vertrauensschutz zu gewähren gewesen sei. 13 Mit Beschluss vom 10. September 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 4 K 2260/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2008 über die Klage zu entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 B. Die Klage hat keinen Erfolg. 18 I. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 14. Dezember 2007 begehrt, mit dem die Beklagte eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.404,47 EUR gegen ihn geltend macht, ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet, weil der genannte Bescheid - entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. 19 Der Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2007 findet seine rechtliche Grundlage in der Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG. Danach hat ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 20 Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 1.404,47 EUR auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG durch Verwaltungsakt sind hier erfüllt: 21 1. Die Beklagte durfte die streitgegenständliche Schadensersatzforderung durch Leistungsbescheid, d. h. durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), geltend machen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist anerkannt, dass der Dienstherr eine Schadensersatzverpflichtung des Beamten durch Leistungsbescheid verbindlich feststellen kann, und zwar auch noch dann, wenn der betreffende Beamte - wie hier der Kläger, der bereits seit dem .......nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur Beklagten steht - bereits aus dem Dienst ausgeschieden ist. Denn die Beendigung des Beamtenverhältnisses hat zwar zur Folge, dass sich hieraus keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen dem früheren Dienstherrn und dem Beamten mehr ergeben können. Die zur Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen, was hier indessen nicht ersichtlich ist. Der aus einer Dienstpflichtverletzung entstandene Schadensersatzanspruch ist in jedem Falle eine noch während des Beamtenverhältnisses entstandene Rechtsbeziehung. Der Leistungsbescheid schafft mithin keine neue Rechtsbeziehung zwischen dem ehemaligen Dienstherrn und dem Beamten, sondern dient lediglich der Konkretisierung und der Durchsetzung des bereits vorhandenen, zur Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses entstandenen Schadensersatzanspruchs. 22 Vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. März 1989 - 2 C 21/87 -, BVerwGE 81, 301 = NJW 1989, 2638, vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70, und vom 28. Juni 1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250 = NJW 1967, 2425. 23 2. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger vor Erlass des Leistungsbescheides vom 14. Dezember 2007 nicht (erneut) gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn die Anhörung wurde im Einklang mit § 45 Abs. 2 VwVfG NRW dadurch nachgeholt, dass der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens die Möglichkeit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und hiervon auch Gebrauch gemacht hat. 24 3. Der Kläger hat dadurch, dass er am 08. Mai 2007 ein ihm zu dienstlichen Zwecken von der Beklagten überlassenes Notebooks nebst Zubehör, in einem U-Bahn-Waggon in N. stehen gelassen hat, seine dienstlichen Pflichten verletzt. 25 Zu den Pflichten des Beamten gehört es, sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren stets so zu verhalten, dass das Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, welches dem Beamten zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben anvertraut oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellt worden ist, nicht geschädigt wird. Zu einer solchen Schädigung kommt es insbesondere dann, wenn der betreffende Gegenstand - wie hier das dem Kläger dienstlich zur Verfügung gestellte Notebook mit Zubehör - in Verlust gerät. Das bedeutet indes nicht, dass schlechterdings jeder Verlust eines im Eigentum des Dienstherrn stehenden Gegenstandes, der sich im Besitz eines Beamten befunden hat, indiziert, dass der Beamte, dem der Gegenstand zur Verfügung gestellt war, dienstpflichtwidrig zu sorglos mit ihm umgegangen ist bzw. die gebotenen Maßnahmen unterlassen hat, einem Verlust entgegen zu wirken. Es kommt vielmehr unter einer gebotenen wesentlichen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darauf an, was der Dienstherr jeweils an Schutz- und Sicherungsmaßnahmen von seinem Beamten verständigerweise und zumutbar erwarten durfte. Namentlich dann, wenn die von einem Beamten bei einer Dienstreise mitgeführten technischen Geräte, welche im Eigentum des Dienstherrn stehen, einen besonderen Wert darstellen, wie es hier für das vom Kläger mitgeführte dienstliche Notebook nebst Zubehör angenommen werden muss, kann der Dienstherr aufgrund der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht des Beamten grundsätzlich verlangen, dass dieser möglichst effektive Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gegen den Verlust des Gegenstandes trifft. Die insoweit im Einzelnen gebotenen Maßnahmen orientieren sich an einem objektiven Maßstab und können daher ggf. über das sonst übliche Sicherungsverhalten des Betroffenen in eigenen Angelegenheiten hinausgehen. Sie unterliegen allerdings auch der Grenze des dem Betroffenen Zumutbaren. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 5105/04 -, juris. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger durch sein Verhalten am 08. Mai 2007 pflichtwidrig gehandelt. Es wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, Vorkehrungen zu treffen, die ein Zurücklassen des ihm unstreitig zum Zwecke der Dienstausübung überlassenen Notebooks nebst Zubehör in dem U-Bahn-Waggon verhindert hätten. So hätte er den Verlust der Gegenstände etwa dadurch vermeiden können, dass er den Koffer mit Laptop und Zubehör - ggf. statt der eigenen Gepäckstücke - während der U-Bahn- Fahrt vom Konferenzhotel zum Hauptbahnhof in den Händen gehalten hätte. Zumindest aber hätte er sich bei Einfahrt des Zuges in die betreffende U-Bahn-Station vergewissern müssen, dass er neben dem eigenen Gepäck auch die ihm anvertrauten Geräte mitnimmt, zumal diese von einigem Wert waren. Zudem hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass die Gefahr des Verlustes und der anschließende Fundunterschlagung von Gegenständen im großstädtischen Personennahverkehr mit seinem hohen Fahrgastaufkommen sehr groß ist. Dies hätte ihn veranlassen müssen, besondere Sorgfalt im Umgang mit den ihm überlassenen Geräten walten zu lassen und - ggf. sogar um den Preis, den ausgewählten Zug nach C. zu verpassen und einen späteren Zug abwarten zu müssen - besonderes Augenmerk darauf zu legen, diese beim Aussteigen aus dem U-Bahn-Waggon mitzuführen. Dass der Kläger gleichwohl lediglich die eigenen Gepäckstücke aus der U-Bahn mitgenommen, die ihm dienstlich überlassenen Gegenstände jedoch zurückgelassen hat, stellt sich mithin als eine objektive Pflichtwidrigkeit dar. 28 Dagegen dürfte eine zum Schadensersatz verpflichtende Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht auch darin gesehen werden können, dass der Kläger erst nach seiner Rückkehr nach C. die N1. Verkehrsbetriebe von dem Verlust der Geräte in Kenntnis gesetzt und die Polizei verständigt hat. Denn insoweit fehlt es an einem hinreichend sicher feststellbaren Kausalzusammenhang zwischen der erst sehr späten Verständigung von Verkehrsbetrieben und Polizei sowie dem im Verlust der Geräte liegenden Schadenseintritt. Es ist nämlich nicht nachweisbar, dass eine frühere Einschaltung der Verkehrsbetriebe bzw. der Polizei diesen Schadenseintritt verhindert hätte. Angesichts der die Beklagte treffenden materiellen Beweislast für die haftungsbegründenden Umstände 29 - vgl. etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage (2005), Rdnr. 353, m.w.N. - 30 ist vielmehr zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass ein Verlust des Notebooks - allem Anschein nach durch Fundunterschlagung - bereits unmittelbar nach Verlassen des U- Bahn-Waggons eingetreten ist. 31 Ebenso in einem ähnlichen Fall: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 5105/04 -, a.a.O. 32 Jedoch verbleibt es dabei, dass sein Verhalten beim Verlasen des U-Bahn-Waggons bzw. kurz davor als pflichtwidrig einzuordnen ist. 33 4. Diese Pflichtwidrigkeit ist auch als grob fahrlässig einzustufen. 34 Grob fahrlässig handelt nach allgemeinen - auch die Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG bestimmenden - Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung - hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen angestellt hätte. 35 Vgl. etwa den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 - 2 B 47/06 -, juris, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2006 - 1 A 5105/04 -, a.a.O., Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 318 ff., jeweils m.w.N. 36 Dem Kläger hätte es sich angesichts des Wertes der ihm durch den Dienstherrn überlassenen Gegenstände sowie der gerade auch daraus folgenden besonderen Gefahr ihres (endgültigen) Verlustes beim Zurücklassen in einem öffentlichen Nahverkehrsmittel in einer Großstadt geradezu aufdrängen müssen, dass besondere Vorkehrungen der bereits beschriebenen Art zu treffen sind, um einen Verlust und mithin eine Schädigung des Eigentums seines Dienstherrn zu vermeiden. Es hätte sich dem Kläger, selbst wenn er sich subjektiv in einer Drucksituation befunden haben mag, ohne weitere Überlegung erschließen müssen, dass die Erhaltung der Sachherrschaft über die mitgeführten technischen Geräte - ggf. zu Lasten anderer Aspekte wie etwa dem rechtzeitigen Erreichen des ausgewählten Zuges nach C. - im Zentrum seiner Aufmerksamkeit zu stehen hatte. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Kläger auch nach seinen subjektiven Fähigkeiten ohne weiteres in der Lage war, dieses Erfordernis zu erkennen und sein Handeln daran auszurichten. 37 5. Die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzes (1.404,47 EUR) unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und wird im Übrigen auch vom Kläger nicht substanziiert angegriffen. Es stellt zur Überzeugung des Gerichts eine sinnvolle und zuverlässige Methode dar, den Zeitwert von technischen Geräten anhand der linearen Abschreibung auf die Nutzungsdauer entsprechend den Angaben in den AfA-Tabellen des Bundesministeriums für die Finanzen für die allgemein verwendbaren Anlagegüter zu bestimmen. 38 Ebenso z. B. die Urteile des Amtsgerichts Burgwedel vom 03. Mai 2005 - 76 C 59/05 -, und des Amtsgerichts Augsburg vom 11. März 1996 - 11 C 6564/95 -, beide abrufbar über juris. 39 Das Gericht schließt sich daher im Rahmen des § 108 VwGO sowie des § 173 VwGO i.V.m. § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) der von der Beklagten in dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 vorgenommenen Berechung des durch die Pflichtwidrigkeit des Klägers entstandenen Schadens an. 40 6. Die Beklagte ist rechtlich auch nicht etwa deshalb an der Geltendmachung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 1.404,57 EUR gehindert, weil sie mit dem - später zurückgenommenen - Bescheid vom 03. Juli 2007 zunächst nur einen geringen Betrag, nämlich 1.293,59 EUR, gefordert hatte. Die Geltendmachung des Differenzbetrages zwischen den in den Leistungsbescheiden vom 14. Dezember 2007 und 03. Juli 2007 festgesetzten Schadensersatzforderungen könnte unter Vertrauensschutzgesichtspunkten allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn in dem zeitlich ersten Festsetzungsbescheid - hier dem Bescheid vom 03. Juli 2007 - ausdrücklich oder konkludent verbindlich klargestellt bzw. sonst geregelt wurde oder der Betroffene den Bescheid jedenfalls nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass die beteiligte Behörde auf weitergehende oder andersartige zusätzliche Belastungen - z. B. eine höhere Forderung - verzichtet bzw. solche nicht mehr auferlegt. 41 Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 9. Auflage (2005), § 48, Rdnr. 69, m.w.N. 42 Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Denn in dem Bescheid vom 03. Juli 2007 finden sich schlichtweg keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass die Beklagte auf den Betrag von 1.293,59 EUR übersteigende Forderungen verzichten oder solche Forderungen künftig nicht geltend machen wolle. 43 7. Die Durchsetzung der Schadensersatzforderung von 1.404,47 EUR ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Weder ist eine Verjährung der Forderung (vgl. § 84 Abs. 2 LBG) eingetreten noch vermag das Gericht Umstände zu erkennen, die ein Absehen von der Durchsetzung der Forderung unter Fürsorgegesichtspunkten 44 - vgl. insoweit etwa Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 333 - 45 gebieten würde. 46 Festzuhalten bleibt danach, dass der Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2007 rechtmäßig ist. 47 II. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage, auch gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2007 wendet, mit dem diese ihren Leistungsbescheid vom 03. Juli 2007 zurückgenommen hat, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der Rücknahmebescheid ist nämlich - ebenso wie der Leistungsbescheid vom selben Tage - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 48 Der Rücknahmebescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. 49 Die Rücknahmevoraussetzungen sind hier erfüllt: 50 1. Der zurückgenommene Bescheid vom 03. Juli 2007 ist rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, da dort die Nutzungszeiten im Sinne der Afa-Tabellen des Bundesfinanzministeriums bzw. die Restnutzungszeiten der abhanden gekommenen Geräte falsch angesetzt wurden und hierdurch die Schadensberechnung fehlerhaft war. 51 2. Der Leistungsbescheid vom 03. Juli 2007 ist kein auch nur teilweise begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, weil er - wie ausge-führt - nicht mit der Maßgabe versehen wurde, dass eine weitergehende Schadensersatzforderung als 1.293,59 EUR nicht geltend gemacht werde. Der Bescheid vom 03. Juli 2007 hat mithin ausschließlich belastenden Charakter, weshalb die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, die Regelungen zum Vertrauensschutz enthalten, nicht zu beachten waren. 52 3. Darüber hinaus ist die Rücknahmeentscheidung vom 14. Dezember 2007 entgegen der Auffassung des Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Zwar enthält der Bescheid keine Ermessenserwägungen, obwohl § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Rücknahmeentscheidung seinem Wortlaut nach ("kann") in das Ermessen der betreffenden Behörde stellt. Es war hier aber auch nicht erforderlich, den Bescheid mit entsprechenden Erwägungen zu versehen, da zur Überzeugung des Gerichts in dem hier gegebenen Fall der Rücknahme eines den Adressaten ausschließlich belastenden Verwaltungsaktes, der zudem keinerlei drittbegünstigende Wirkung entfaltet, prinzipiell die Rechtsfigur des sog. intendierten Ermessens eingreift. Danach müssen, wenn eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich das Ergebnis aber von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Abweichendes gilt nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. In einem solchen Fall liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. 53 Vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris, m.w.N. 54 Das Gericht geht davon aus, dass grundsätzlich keinerlei Interesse an der Aufrechterhaltung rechtswidriger Verwaltungsakte, die - wie der Bescheid vom 03. Juli 2007 - ausschließlich belastenden Charakter haben, durch eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde bestehen kann und die Rücknahme eines solchen Bescheides mithin einen Regelfall im Sinne der Rechtsfigur des intendierten Ermessens darstellt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen vom Regelfall der Rücknahme des rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes als möglich erscheinen lassen. Insbesondere sind, da der Bescheid vom 03. Juli 2007 - wie ausgeführt - keine entsprechenden Anhaltspunkte bietet, keine Vertrauensschutzgesichtspunkte erkennbar, welche der Beklagten dazu hätten Anlass geben können und müssen, das Festhalten an der ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzforderung von 1.293,59 EUR in Erwägung zu ziehen. 55 4. Soweit der Kläger überdies rügt, dass er auch vor dem Erlass des Rücknahmebescheides vom 14. Dezember 2008 nicht angehört worden sei, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Abgesehen von anderen Bedenken wäre ein möglicher Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, weil der Kläger im vorliegenden Klageverfahren die Möglichkeit zur Äußerung hatte und von dieser Gebrauch gemacht hat. 56 Mithin kann der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 14. Dezember 2007 verlangen und auf diesem Wege eine Beschränkung seiner Schadensersatzpflicht auf1.293,59 EUR erreichen. 57 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.