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Urteil

4 K 2577/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:1021.4K2577.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der L. Q. vom 14. November 2007 verpflichtet, das Unfallereignis vom 19. Juni 2007 mit den Körperschäden rezidivierendes Cervikobrachialsyndrom bei rezidivierenden HWS- Blockierungen bei Zustand nach traumatischer HWS-Distorsion als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der L. Q. vom 14. November 2007 verpflichtet, das Unfallereignis vom 19. Juni 2007 mit den Körperschäden rezidivierendes Cervikobrachialsyndrom bei rezidivierenden HWS- Blockierungen bei Zustand nach traumatischer HWS-Distorsion als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am ............. geborene Klägerin steht als Q1. bei der L. Q. im Dienst des beklagten Landes. Am 19. Juni 2007 nahm sie an einer Fortbildungsveranstaltung "Einsatztraining 24" (ET 24) teil. Im ersten Trainingsmodul dieses Einsatztrainings wurden die Teilnehmer an die sogenannte Festnahmetechnik von hinten herangeführt. Nach einer Vorführung durch die Einsatztrainer trainierten die Teilnehmer dabei diese Festnahmetechniken untereinander. Dazu gehören auch Nackenhebel und die Überstreckung des Halswirbels nach hinten. Die Klägerin verspürte bereits während der Fortbildung erste leichte Nackenschmerzen, die sich am Abend verstärkten. Als am Folgetag heftige Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit auftraten, suchte sie am 21. Juni 2007 den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. N. D. in C. auf. Bei der dort durchgeführten Untersuchung zeigte sich ausweislich einer Bescheinigung vom 19. November 2007 ein deutlich paravertebraler Hartspann sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Am 22. Juni 2007 begab sich die Klägerin in die F. -Klinik in P. , in der Dr. X. eine HWS-Distorsion mit Entlordosierung diagnostizierte. Am 03. September 2007 wandte sich die Klägerin an den Facharzt für Orthopädie Dr. med. V. E. in Q. , der unter "Befund" ausführte: "Im Bereich der HWS deutlich Tonuserhöhung der Schulter-Nacken- Muskulatur jetzt rechtsbetont. Seitneigung nach rechts schmerzhaft, auch Druckempfindlichkeit im Bereich der oberen BWS rechtsbetont." Diagnostiziert wurden - u. a. -: "BWS-Syndrom; Blockierungssyndrom BWS; HWS-Syndrom; HWS-Distorsion, Z.n." und der Klägerin krankengymnastische Behandlung verordnet. Am 01. Oktober 2007 suchte die Klägerin den Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. Dr. B. X1. , Chefarzt der F. -Klinik, auf. Diese führte in einem Schreiben an Dr. D. vom 02. Oktober 2007 unter anderem aus: "Diagnose: Rezidiv. Cervikobrachialsyndrom bei rezidiv. HWS-Blockierung bei Zust. nach traumatischer HWS-Distorsion. Therapie: empfohlene stat. Rehamaßnahme. (...) Die durchgeführte Kernspintomografie zeigte keinen höhergradigen patholog. Befund. Da die amb. Maßnahmen nicht greifen, muss die Pat. nun stat. behandelt werden. Höhergradige neurolog. Defizite bestehen nicht." Nachdem die Klägerin bereits am 11. Juli 2007 den Dienstunfall schriftlich angezeigt und dabei auf eine erstmalige Unfallmeldung vom 21. Juni 2007 bei der Wache Q. Bezug genommen hatte, holte der Landrat als L. Q. eine Stellungnahme eines der am 19. Juni 2007 verantwortlichen Trainers, Polizeihauptkommissar L1. , ein. Dieser legte unter dem 16. Oktober 2007 dar, dass die Klägerin Schmerzen nicht erwähnt habe, obwohl nach jedem Training alle Teilnehmer gefragt würden, ob sich jemand verletzt habe. Zu massiven Gewalteinwirkungen auf die HWS-Gelenke komme es während des Trainings nicht; die Übungen entsprächen den landesweiten Standards. Auf Veranlassung des Beklagten erstattete der Arzt für Neurochirurgie Dr. Dr. N. Conzen am 05. November 2007 nach Untersuchung der Klägerin ein neurochirurgisches Fachgutachten, in dem er darlegte: "Neurologische Untersuchungsbefunde: (... ) HWS: HWS in allen Achsen frei beweglich. Rotation, Inklination und Reklination schmerzfrei möglich. Wirbelsäulenbeweglichkeit im BWS- und LWS-Bereich ebenfalls frei. (...) Eigene Einsichtnahme in die kernspintomografische Untersuchung vom 04.10.2007: Kein Bandscheibenvorfall. Kein diskogene Verletzung, keine Verletzungszeichen im Bereich der Gelenkfacetten. Keine Segmentinstabilität. Eigene Einsichtnahme in die Röntgen-HWS-Diagnostik, durchgeführt an der F. -Klinik in P. . Untersuchung am 22.06.2007: Siebenteilige HWS in Steilstellung. Kein Hinweise auf diskogene Instabilität, Luxation oder Subluxation. Regelrechte Bandscheibenfächer. Keine Fehlhaltung." Weiter heißt es: "Nach der gutachterlichen Einschätzung kam es allenfalls (...) zu einer Befindlichkeitsstörung mit Ziehen im Nackenbereich. Ein eigentliches Unfallereignis kann gutachterlich weder in der Beschreibung der Untersuchten, noch im Protokoll der Dienstunfallmeldung oder in der Zeugenaussage mit Stellungnahme der Fortbildungsstelle der L. Q. (...) gezogen werden. Nach Durchsicht der bisherigen ärztlichen Untersuchungsbefunde bestanden zu keinem Zeitpunkt neurologische Ausfälle, bis auf druckschmerzhafte Myogelosen im HWS-Bereich konnte zu keinem Zeitpunkt irgendeine fassbare Störung im Bereich des Muskelbewegungsapparates festgestellt werden (siehe hierzu Befund Prof. Dr. B. X1. vom 18.09.2007). Auch die stationäre Behandlung mit ausführlicher elektrophysiologischer Diagnostik zeigte ebenfalls regelrechte Werte, bis auf eine sog. subakute neurogene Schädigung im Musculus deltoideus Mitte rechts, dieser Befund stellt jedoch keinerlei Nervenwurzelschädigung dar. Auch zum Zeitpunkt der stationären Untersuchung war der Kopf jeweils frei beweglich. HWS nicht klopfschmerzhaft. Die hier durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen, einschließlich elektrophysiologischer Untersuchung waren wieder gänzlich unauffällig. Die gutachterlich gestellten Fragen werden daher wie folgt beantwortet: Ad 1. Welche Diagnosen stellen Sie auf Ihrem Fachgebiet bei der Beamtin? Auf neurochirurgischem Fachgebiet bestehen keine Pathologika von Seiten der HWS. Ein Unfallereignis ist am 19.06.2007 nicht nachvollziehbar. Ad 2. Welcher Körperschaden ist eindeutig auf das reklamierte Ereignis vom 19.06.2007 zurückzuführen? Ist hier insbesondere das verspätete Aufsuchen ärztlicher Betreuung nachvollziehbar? Nach dem 19.06.2007 traten Befindlichkeitsstörungen auf, die kein eigentliche Ursache weder in der Bildgebung noch im neurologischen Befund zeigten. Die lange Dienstunfähigkeit ist weder durch die gutachterliche Untersuchung noch durch die erhobenen Befunde nachvollziehbar. (...)" Unter Ad 5. führt Dr. Dr. D1. schließlich aus: "Unter Beachtung der Aufwärmtechniken vor Durchführung von Übungen in Bezug auf die Hals- und Brustwirbelsäule ist bei normal trainierten Polizeibeamten das Verletzungsrisiko gering. Bei nicht vorgeschädigter HWS, BWS und LWS sind diskogene Verletzungen nicht möglich, da die Zugkräfte auf die Belastbarkeit der Bandscheiben nicht im pathologischen Bereich liegen. In nicht aufgewärmter Situation kann es bei diesen Übungen jedoch zu muskulären Läsionen kommen, die in der Regel eine sofortige schmerzhafte Sensation ausüben und eine sofortige Schiefhaltung im HWS-Bereich erkennen lassen. Dieses ist offensichtlich im vorliegenden Fall nicht geschehen." Auf dieser Grundlage nahm Leitender Regierungsmedizinaldirektor Dr. C. L2. vom Polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium C1. gegenüber dem Landrat als L. Q. unter dem 12. November 2007 Stellung: Das Gutachten könne aus polizeiärztlicher Sicht uneingeschränkte Zustimmung erfahren. Daraufhin lehnte der Landrat als L. Q. den Antrag der Klägerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit Bescheid vom 14. November 2007 ab. Die Klägerin hat am 11. Dezember 2007 Klage erhoben: Beim Einsatztraining am 19. Juni 2007 seien Nacken- und Genickhebel angewandt worden seien, wobei eine Überstreckung der Halswirbelsäule erfolge. Dabei werde die festzunehmende Person von hinten um den Kopf gefasst, am Kopf nach hinten ins Hohlkreuz gezogen und seitlich zu Boden gebracht. Der Festnehmende müsse mit seinen Unterarmen den Rücken des Betroffenen stabilisieren, damit es nicht zu Verletzungen im Nackenbereich komme. Wenn der Festzunehmende am Boden liege, werde er erneut am Kopf ins Hohlkreuz gezogen, damit er seine Arme zum Fesseln freigebe. Dies sei mehrfach wiederholt worden. Das Stabilisieren mit den Unterarmen habe nicht immer funktioniert. Das fachärztliche Gutachten Dr. Dr. D2. gehe von einem unvollständigen Sachverhalt aus. So habe dieser festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt irgendeine fassbare Störung im Bereich des Muskelbewegungsapparates festgestellt werden konnte. Sie habe jedoch bereits am 20. Juni 2007 einen steifen Nacken gehabt, der auch am darauffolgenden Tag in der Notaufnahme der F. -Klinik festgestellt worden sei. Des Weiteren seien ihre Rückenwirbel von Dr. E. zweimal eingerenkt bzw. Blockaden gelöst worden. Darüber hinaus widerspreche das Gutachten Dr. Dr. D2. anderen ärztlichen Gutachten, die sie eingeholt habe. Dazu legt die Klägerin ein Schreiben Prof. Dr. Dr. B. X2. vom 06. März 2008 vor, in dem dieser darlegt: "Bei einem Selbstverteidigungstraining kann es bei Polizeigriffen im Bereich des Halses sehr wohl zu einer HWS-Distorsion kommen. (...) Beim Erstkontakt am 22.06.2007, kurz nach dem Ereignis, stellte der diensthabende Arzt fest, dass es zu einer Muskelverhärtung im Bereich des Trapezius gekommen war sowie im Bereich des Dornfortsatzes vom 7. Halswirbel. Die Extension des Kopfes war schmerzhaft. Als Diagnose wurde eine Halswirbelsäulendistorsion (...) gestellt. Ferner ist es vollkommen richtig, dass wie bei jeder Distorsion, (...) erst ein oder zwei Tage später es zu dem höchsten Punkt der Schmerzen kommt (...). Halswirbelsäulendistorsionen wie auch Schleudertraumataverletzungen der HWS sind in der Regel recht langwierig. Sie erfordern (...) eine langfristige manuelle Therapie (Krankengymnastik). Bei Griffen an die Halswirbelsäule (...) sind Verletzungen immer möglich." Dr. N. D. bestätigt in einem ebenfalls im Klageverfahren vorgelegten Schreiben vom 18. Juni 2008, dass eine HWS-Distorsion, ein paravertebraler Hartspann, eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bei der Klägerin vorgelegen hätten, und führt weiter aus, dass gerade bei diesen Verletzungen sich die typischen Beschwerden in den ersten beiden Tagen verstärken würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der L. Q. vom 14. November 2007 zu verpflichten, das Ereignis vom 19. Juni 2007 mit den Körperschäden rezidivierendes Cervikobrachialsyndrom bei rezidivierenden HWS-Blockierungen bei Zustand nach traumatischer HWS- Distorsion als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes und die Stellungnahme der Fortbildungsstelle vom 16. Oktober 2007 und trägt ergänzend vor, die von der Klägerin behauptete Widersprüchlichkeit zwischen dem Gutachten Dr. Dr. D2. und des von Prof. Dr. X1. angefertigten Berichtes bestehe nicht. Dr. Dr. D1. hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung alle Untersuchungsbefunde vorgelegen, und er habe diese berücksichtigt. In dem beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Verfahren 10 K 47/08, in dem ein ebenfalls der L. Q. zugewiesener Polizeibeamter die Anerkennung eines Dienstunfalls begehrt, ist auf Veranlassung der zuständigen Kammer unter dem 07. August 2008 ein Sachverständigengutachten durch die Fachärztin für Orthopädie und Neurochirurgie Dr. D. E1. , Medizinische Hochschule I. , erstattet worden. Dieses den Beteiligten bekannte Gutachten ist mit ihrem Einverständnis in das vorliegende Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Anerkennung eines Dienstunfalls durch den Landrat als L. Q. mit Bescheid vom 14. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) einen Anspruch darauf, dass das Unfallereignis vom 19. Juni 2007 als Dienstunfall anerkannt wird. Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein solches Ereignis ist eingetreten, als die Klägerin als Teilnehmerin an der Fortbildungsveranstaltung "Einsatztraining 24" beim Üben von "Festnahmetechniken von hinten" eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hat, die mit einem rezidivierenden Cervikobrachialsyndrom und rezidivierenden HWS-Blockierungen einherging. Dies ergibt sich zum einen aus dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin selbst, dem der Beklagte im Übrigen auch nicht widersprochen hat, zum anderen aus dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen bzw. Schreiben der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. X. , Dr. D. , Prof. Dr. Dr. X1. und Dr. E. . Diese haben jeweils nach ihrer ersten Befunderhebung bei der Klägerin ausdrücklich - mit Ausnahme von Dr. D. , dessen unter dem 19. November 2007 dokumentierte Feststellungen diese Diagnose aber ebenfalls tragen - und übereinstimmend eine HWS-Distorsion diagnostiziert, nämlich Dr. X3. am 22. Juni 2007, Dr. E. am 3. September 2007 und Prof. Dr. Dr. X1. am 2. Oktober 2007. Des Weiteren bestand zwischen diesen Ärzten auch mit Blick auf die Symptome bzw. Folgen dieser Distorsion weitgehend Konsens: Dr. D. stellte insoweit am 21. Juni 2007 einen paravertebralen Hartspann fest, also eine - so auch von Prof. Dr. Dr. X1. unter dem 6. März 2008 bezeichnete - Muskelverhärtung - vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2004, Stichwort: Hartspann -, der die von Dr. E. diagnostizierte "deutliche Tonuserhöhung der Schulternackenmuskulatur" entspricht. Eine Muskelverhärtung hielt im Übrigen wohl auch Dr. Dr. D1. in seinem Gutachten vom 5. November 2007 bei der Klägerin seinerzeit für gegeben; der von ihm verwandte Begriff der Myogelose ist insoweit ein Synonym. Vgl. erneut: Pschyrembel, a.a.O. Im Übrigen wird der Klägerin von den beteiligten Ärzte - mit Ausnahme Dr. Dr. D2. - eine HWS-Blockierung bzw. ein Blockierungssyndrom, ein HWS-Syndrom und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bescheinigt. Gerade Funktions- und Bewegungseinschränkungen sowie Druckschmerz sind typische Symptome einer Distorsion, vgl. Pschyrembel, a.a.O., Stichwort: Distorsion, bzw. folgen aus dieser. Dementsprechend hat auch Dr. E1. in ihrem in das Verfahren eingeführten fachorthopädischen Gutachten vom 7. August 2008 unter 2.1 ausgeführt: "Die Begriffe der Distorsion, endgradigen Rotationseinschränkung (...) und Blockade der Halswirbelsäule müssen in diesem Zusammenhang absolut synonym gewertet werden. Sie bedingen sich gegenseitig, wobei eine HWS-Rotationseinschränkung (...) einer HWS-Blockade im Wesentlichen entspricht. Eine Distorsion an der HWS bezeichnet eine Zerrung der HWS-Muskulatur, was ebenfalls zu einer Blockierung gehört. Es ist (...) nicht sinnvoll, die genannten Begriffe "Distorsion", "HWS- Rotationseinschränkung" und "HWS-Blockade" als gesonderte Diagnosen anzusehen." Unter 3. erläuterte sie zum Beschwerdebild des dortigen Klägers: "Bei jeder Zerrung der Halsmuskulatur (Distorsion), einer Bewegungs- bzw. Funktionsstörung eines Wirbelgelenkes der Halswirbelsäule im Sinne einer Blockierung oder Dysfunktion (Erläuterung siehe oben) kann sich dieses in einer schmerzhaften Muskelverspannung äußern, was sich klinisch in der Regel als "Ziehen im Halsmuskelbereich" bemerkbar macht." Auch aufgrund dieser Ausführungen, die die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Auffassung der die Klägerin behandelnden Ärzte bestätigen, kann aus Sicht der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin bei dem Training von Festnahmetechniken am 19. Juni 2007 den im Tenor bezeichneten Körperschaden erlitten hat. Dass die Klägerin die Schmerzen im Nackenbereich nicht während oder unmittelbar nach der Fortbildungsveranstaltung gegenüber den Trainern erwähnt hat, steht der Annahme eines durch das Einsatztraining verursachten Körperschadens nicht entgegen. Sowohl Dr. D. als auch Prof. Dr. Dr. X1. haben in ihren Stellungnahmen vom 18. Januar 2008 und 6. März 2008 übereinstimmend angegeben, dass die mit einer HWS-Distorsion einhergehenden Beschwerden häufig erst nach einem oder zwei Tagen ihren Höhepunkt erreichen. Insoweit ist ohne Weiteres plausibel, dass die Klägerin einem bereits während des Trainings aufgetretenen "Ziehen" im Nackenbereich noch keine entscheidende Bedeutung beigemessen und dieses deshalb den Trainern gegenüber auch auf Nachfrage nicht erwähnt hat. In Einklang mit den ärztlichen Stellungnahme steht insoweit auch der weitere chronologische Ablauf: Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin wurden die Nackenschmerzen erst am Abend des auf das Training folgenden 20. Juni 2007 so heftig, dass sie am Morgen des 21. Juni 2007 einen Arzt aufsuchte. Das Gutachten Dr. Dr. D2. stellt die Qualifikation des Ereignisses vom 19. Juni 2007 als Dienstunfall nicht in Frage. Dr. Dr. D1. geht maßgeblich davon aus, dass ein "eigentliches Unfallereignis (...) weder in der Beschreibung der Untersuchten noch im Protokoll der Dienstunfallmeldung oder in der (...) Stellungnahme der Fortbildungsstelle der L. Q. " festgestellt werden könne; nach entsprechenden Aufwärmübungen und nicht vorgeschädigter HWS seien vielmehr "diskogene Verletzungen nicht möglich, da die Zugkräfte auf die Belastbarkeit der Bandscheiben nicht im pathologischen Bereich" lägen. Dr. Dr. D1. begründet damit das Ergebnis seiner Begutachtung letztlich mit der Erwägung, dass die zum Erlernen der "Festnahmetechnik von hinten" durchgeführten Übungen von vornherein - oder jedenfalls nach einer ordnungsgemäßen Aufwärmphase - ungeeignet seien, bandscheibenbedingte (= diskogene) Verletzungen hervorzurufen. Diese Annahme dürfte auch bei einem medizinischen Laien schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung erheblichen Zweifeln begegnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die richtige Anwendung dieser Festnahmetechnik im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung erst erlernt werden sollte mit der Folge, dass mit Anfängerfehlern jederzeit zu rechnen war. Dementsprechend ergibt sich das den Übungen innewohnende Verletzungsrisiko auch aus der von Polizeihauptkommissar L1. in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 erwähnten Notwendigkeit, dass "die Einsatztrainer explizit auf eine manualgerechte Ausführung der Techniken" achten, um eine "unnötige Gefährdung von PVB zu verhindern". Dass die Übungen ohne Weiteres geeignet sind, Körperschäden bei den Teilnehmer hervorzurufen, ist darüber hinaus dem Umstand zu entnehmen, dass die Teilnehmer nach jedem Training von den Trainern gefragt werden, ob es Verletzungen gegeben hat. Wenn Dr. Dr. D1. insoweit ungeachtet dessen - und vielleicht gegründet auf die Aussage Polizeihauptkommissars L1. , dass es bei den Übungen nicht zu "massiven Gewalteinwirkungen" auf die HWS- Gelenke kommte - ein "eigentliches" Unfallereignis verneint, stellt dies eine Schlussfolgerung nach dem Motto "... weil nicht sein kann, was nicht sein darf" dar. Dies gilt um so mehr, als sämtliche die Klägerin behandelnden (Fach-)Ärzte sowie Dr. E1. die Möglichkeit, dass die beschriebenen Übungen zu einer HWS- Distorsion führen können, entweder bestätigt oder nicht in Frage gestellt haben. Dass es dazu im Übrigen keiner massiven Gewalt bedarf, zeigen die Ausführungen Dr. E2. unter 1.3 ihres Gutachten vom 7. August 2007: "Möglicherweise ist es bei Ausführen der Übung während der Teilnahme am Einsatztraining zu der zuvor beschriebenen Dysfunktion gekommen. Als Ursache muss dafür jedoch gar kein zu brüskes Manöver vorgelegen haben. Es können auch nach jeglichen spontanen und banalen Bewegungsmomenten gerade im Bereich der Wirbelsäule solche Dysfunktionen auftreten ... ." Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten von Dr. Dr. D1. weder geeignet, die Annahme eines Dienstunfalls auszuschließen, noch dazu, an dessen Vorliegen zu zweifeln. Dass Dr. Dr. D1. bei der Untersuchung der Klägerin am 23. Oktober 2007 selbst keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt hat, ist ohne Belang, da es nur darauf ankommt, ob sie am 19. Juni 2007 einen Körperschaden erlitten hat. Da schließlich eine HWS-Distorsion - die, wie bereits oben ausgeführt, letztlich gleichbedeutend ist mit einer HWS-Dysfunktion oder einer HWS-Blockierung - nicht anhand einer Bildgebung diagnostiziert werden kann, wie Dr. E1. in ihrem Gutachten unter 1.2 bestätigt hat, ist auch die Auswertung der Röntgenbilder vom 22. Juni 2007 durch Dr. Dr. D1. im vorliegenden Zusammenhang ohne Aussagekraft. Da sich Leitender Regierungsmedizinaldirektor Dr. L2. auf das damit in wesentlicher Hinsicht nicht verwertbare Gutachten Dr. Dr. D2. stützt, ist auch seine Stellungnahme vom 12. November 2007 nicht tragfähig. Dass die Klägerin sich bei einer anderen - nicht dienstlichen - Gelegenheit die diagnostizierten Verletzungen zugezogen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch deutet nichts darauf hin, dass ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung "Einsatztraining 24" mit Blick auf die dabei erlittene Verletzung als Gelegenheitsursache anzusehen ist und wegen einer bei ihr seinerzeit bereits vorhandenen krankhaften Veranlagung oder einem anlagebedingten Leiden auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Angesichts der anhaltenden Beschwerden der Klägerin, deren - zum Teil stationär erfolgter - Behandlung und der Tatsache, dass sie nach dem Unfallereignis zunächst bis zum 10. Juli 2007 und dann erneut vom 1. Oktober bis zum 26. Oktober 2007 dienstunfähig erkrankt war, handelt es sich auch um einen Körperschaden von ausreichendem Gewicht. Von einer bloßen "Befindlichkeitsstörung", von der Dr. Dr. D1. spricht, kann keinesfalls ausgegangen werden. Da auch die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind - die Klägerin hat den Unfall mit Dienstunfallmeldung vom 11. Juli 2007 schriftlich angezeigt und diesen darüber hinaus bereits am 21. Juni 2007 der Polizeiwache gemeldet - hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.