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Urteil

10 K 689/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1111.10K689.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07. Februar 2008 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Marokko vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. 1 Tatbestand: 2 Der am 1946 in U. geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er kam am 09. Dezember 2007 als Opfer eines Überfalles in X mit polizeilichen Einsatzkräften in Kontakt. Bei dieser Gelegenheit wurde bemerkt, dass er weder im Einwohnermelderegister der Stadt X noch im Ausländerzentralregister verzeichnet war und demnach über keinen Aufenthaltstitel, sondern nur über eine bis zum 01. September 2010 gültige marokkanische Identitätskarte verfügte. Anschließend wurde der schwerverletzte Kläger ausweislich des Attestes vom 04. Februar 2008 bis zum 17. Dezember 2007 im I. Klinikum X wegen einer Tripoidfraktur links (Sutura frontozygomatica, Margo infraorbitalis, laterale Kieferhöhlenwand, Jochbein) und einer Sternumfraktur behandelt und operiert. 3 Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. Dezember 2007 gab der Kläger an, dass er vor etwa 6 bis 7 Jahren nach Deutschland gekommen und nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nicht nach Marokko zurückgekehrt sei. Diese Angaben ergänzte er in der vom Amtsgericht Wuppertal in der Freiheitsentziehungssache 8 XIV 42/07 B anberaumten mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 dahingehend, dass er legal von Algerien aus mit einem Pass, der sich in seiner Wohnung befinde, als Tourist nach Deutschland gekommen sei. Sein Bruder habe damals schon im Bundesgebiet gelebt. Sein Arbeitgeber habe sich entgegen seinem Versprechen nicht um einen Aufenthaltstitel für ihn bemüht, und er selbst habe sich aus Angst nicht bei den deutschen Behörden gemeldet. 4 Unter dem 16. Januar 2008 beantragte der Kläger aus der Sicherungshaft, nachdem die Zentrale Ausländerbehörde in Köln unter dem 11. Januar 2008 seine Abschiebung für den 21. Januar 2008 angekündigt hatte, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. 5 Bei seiner Anhörung vom 01. Februar 2008 erklärte der Kläger, er sei bereits im Jahr 1977 gemeinsam mit seinem Bruder, der im Jahr 2006 in Wuppertal verstorben sei, auf dem See- und dann von Spanien auf dem Landweg nach Deutschland gekommen und halte sich seitdem im Bundesgebiet auf. Sein Bruder, der einen Aufenthaltstitel erhalten habe, habe versucht, auch für ihn Papiere zu beschaffen, und ihn zu Lebzeiten finanziell unterstützt, gelegentlich habe er - der Kläger - aber auch gearbeitet. Zu seinem älteren Bruder in Marokko habe er keinen Kontakt mehr. Er habe keine Schule besucht und lediglich als Aushilfe auf dem Bau gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr könnte er in Marokko nicht überleben, da er dort niemanden habe, mittellos und gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei. Er könne mit dem linken Auge nicht richtig sehen, ihm sei schwindelig und die Knochen täten ihm weh. In einer weiteren Operation müssten noch die Klammern im Jochbeinbereich entfernt werden. 6 Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 07. Februar 2008 als offensichtlich unbegründet ab. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen offensichtlich nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Auf den Einwand des Klägers, dass der Bescheid seinem Prozessbevollmächtigten nicht zugestellt worden sei, wurde diesem eine Ausfertigung des Bescheides mit Schreiben vom 19. Juni 2008 zugeleitet. 7 Am 15. Februar 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach um Eilrechtsschutz nachgesucht und Klage erhoben. Beide Verfahren sind mit Beschlüssen vom 20. Februar 2008 an das erkennende Gericht verwiesen worden. 8 Der Kläger gibt zu bedenken, dass in seinem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 a AufenthG gegeben sei, da er aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden dürfe. Er lebe tatsächlich bereits seit 30 Jahren bzw. 1977 ununterbrochen in Deutschland, wo er über ein soziales Netz verfüge, und sei zwischenzeitlich nicht nach Marokko zurückgekehrt. Zu berücksichtigen sei auch nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass er ein wichtiger Zeuge für die Aufklärung des an ihm verübten Verbrechens sei. Seine Ausweisdokumente seien ihm im marokkanischen Konsulat in Düsseldorf ausgestellt worden. Außerdem sei die operative Entfernung der provisorisch angebrachten Stahlkammern in Marokko in angemessener Form nicht gewährleistet. Es finde gegenwärtig auch eine aus medizinischen Gründen unaufschiebbare Komplettsanierung seines Gebisses statt. Auf eine Stellungnahme der Zahnärzte W. und N. vom 13. März 2008 werde verwiesen. Der Kläger überreicht ferner ein Attest des I. Klinikums in X. vom 14. Februar 2008. 9 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 07. Februar 2008 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben, 11 hilfsweise, 12 festzustellen, dass eine Abschiebung nicht in ein Land erfolgen darf, in dem nur ein vorübergehender Aufenthalt ermöglicht wird, in dem eine Abschiebung entgegen Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und/oder in dem trotz möglichen Daueraufenthalts keine Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt werden. 13 Er beantragt nunmehr in der mündlichen Verhandlung unter Rücknahme der Klage im Übrigen und unter Klarstellung des ursprünglichen Hilfsantrags, 14 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Mit Beschluss vom 26. März 2008 - 10 L 119/08.A - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 07. Februar 2008 angeordnet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 10 L 119/08.A, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine Einwilligung der Beklagten dazu war nicht erforderlich, da der Kläger die Teilklagerücknahme nicht nach Stellung seines Klageantrags vorgenommen hat (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 21 Im Übrigen ist die Klage, soweit sie noch anhängig ist, erfolgreich. Die auf die in dem Bescheid vom 07. Februar 2008 unter 3. getroffene Regelung zielende Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite. 22 Dieser Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. 23 Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt. 24 Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden allerdings Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1 AufenthG (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. 25 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. 26 Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungsverbotes, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG beseitigen kann. 27 Vgl. zum ganzen OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - (auf der Grundlage des früher geltenden Rechts zu § 53 Abs. 6 S. 1, 2 AuslG). 28 Eine Erkrankung, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht, liegt beim Kläger vor. Ausweislich der Bescheinigungen des I. Klinikums X. vom 04. und 14. Februar 2008 wie auch der Stellungnahme der Zahnärzte Dres. W. und N. vom 13. März 2008 erlitt der Kläger im Dezember 2007 unter anderem multiple Verletzungen des Mittelgesichts, die operativ versorgt wurden. Es erfolgte eine Osteosynthese der Gesichtsfrakturen mittels Titanplatten und -schrauben. Es wurde ferner ausgeführt, dass die Notwendigkeit bestehe, die Implantate zur Vermeidung schwerwiegender Komplikationen etwa ein halbes Jahr später, wenn die knöchernen Frakturen stabil durchbaut seien, zu entfernen. Da für diese Operation ein spezielles Instrumentarium erforderlich sei und sterile Bedingungen zur Verhinderung einer Knocheninfektion vorzuherrschen hätten, sei es üblich, dass die Institution, die die Implantate eingesetzt habe, diese auch wieder herausnehme. Diese nötige Folgeoperation steht noch aus. Sie konnte nach dem Vortrag des Klägers bislang nicht durchgeführt werden, da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Zum Nachweis für diese Darstellung hat er im Termin eine Bescheinigung der Dres. I1. , T. , T1. , X1. und X2.--ring der Praxisklinik I2. , bei denen er sich wegen der Diagnose "Multiple Frakturen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen aus 12/2007" in einer ambulanten chirurgischen Behandlung befand, vom 06. November 2008 vorgelegt, derzufolge erst jetzt die Überweisung in die HNO-Klinik des I. Klinikums X. zur Entfernung der Implantate im Gesichtsschädel erfolgt. Desweiteren ist die Fraktur des Brustbeins, die der Kläger sich im Rahmen des Überfalls ebenfalls zuzog und die - entsprechend der üblichen Vorgehensweise - nicht operiert wurde, noch nicht ausgeheilt. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung sichtlich angeschlagen und mitgenommen wirkte, hat noch Schmerzen, Schwindelgefühle und ist schwach. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es im Falle der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland Marokko zu einer beachtlichen Verschlimmerung seines Krankheitsbildes käme, da dort eine medizinische Behandlung ungeachtet der Frage, ob sie zureichend wäre, für ihn jedenfalls nicht erreichbar wäre. 29 Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budgetrestriktionen eines Entwicklungslandes ist das marokkanische Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Theoretisch besteht auch die Möglichkeit einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Sofern der Betroffene seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine weiteren Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Die für Mittellose vorgesehene kostenfreie Krankenversorgung wird jedoch durch ein kompliziertes Prozedere bei der Armutsbestätigung und durch mitunter unzureichend ausgestattete Medikamentedepots der Polikliniken erschwert. Der Zugang zu komplizierteren Behandlungen erfordert daher häufig einen eigenen Finanzbeitrag. 30 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 11. Juli 2007 (Stand: Juni 2007), S. 18. 31 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine medizinische Grundversorgung, sondern um eine aufwändige Gesichtsoperation, die lediglich in ausgewiesenen Kliniken durchgeführt werden kann. Da die medizinisch notwendige Entfernung der eingebrachten Implantate auch nicht im Rahmen einer Notfallversorgung erfolgen würde, ist mit Blick auf die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes anzunehmen, dass der mittellose Kläger die Kosten für den komplizierten Eingriff wie auch für weitere ärztliche Behandlungen im Rahmen der Nachsorge selbst aufbringen bzw. sich daran finanziell beteiligen müsste, was ihm jedoch nicht möglich wäre. 32 Unabhängig davon ist dem Kläger auch in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung zu gewähren. Denn er würde unmittelbar nach seiner Rückkehr aufgrund der in dem Zielstaat herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in Kürze sein 62. Lebensjahr vollenden wird und sich wegen der Folgen des Übergriffs auf ihn sowie - nach dem Eindruck des Gerichts - auch aufgrund seiner schwierigen Lebensverhältnisse in den letzten Jahrzehnten in so einem schlechten Allgemeinzustand befindet, dass er aller Voraussicht nach einer Erwerbstätigkeit nicht mehr wird nachgehen können. Hinzu kommt, dass er niemals eine Schule besuchte oder einen Beruf erlernte und daher ungebildet ist. 33 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 18. April 2007, derzufolge die Lage auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt ohnehin schwierig sei. 34 Zudem ist der Kläger alleinstehend. In der mündlichen Verhandlung, in der er intensiv befragt wurde und einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterließ, hat er noch einmal seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt bestätigt, dass er Marokko bereits in seiner Kindheit gemeinsam mit seinen Eltern verließ und nach Algerien verzog. Als etwa 30-Jähriger reiste er dann in das Bundesgebiet ein und lebte seitdem ununterbrochen - als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen und mit geringer finanzieller Unterstützung durch seinen damals noch lebenden Bruder B. - unter ärmlichsten Umständen in X. in der gerichtsbekannten Wohnung. Er ist das zweitjüngste Kind von insgesamt 10 Kindern und hat in Marokko nach seiner Abwesenheit von mehr als 30 Jahren keine Bindungen mehr. Seine Eltern leben mittlerweile ebenso wie viele seiner Geschwister nicht mehr, so auch das jüngste Geschwisterkind, sein Bruder B. , der nachweislich ebenfalls in Deutschland lebte und im Jahr 2006 in X. verstarb. Der Kläger hat auch glaubhaft angegeben, er wisse nicht, ob sein etwa 85 Jahre alter Bruder N1. noch lebe und gegebenenfalls wo dieser in Marokko wohnhaft sei. Er habe seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm. Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen, dass das Überleben des Klägers im Falle seiner Rückkehr unter Inanspruchnahme von Hilfe gemeinnütziger Organisationen in Marokko, wo es ein mit der deutschen Sozialhilfe bzw. Grundsicherung vergleichbares System der staatlichen Unterstützung nicht gibt und der Verband der Großfamilie unverändert die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt, 35 vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 11. Juli 2007 (Stand: Juni 2007), S. 18; ferner Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 18. April 2007, 36 gesichert wäre. Denn umfangreiche Recherchen der Kammer haben nicht ergeben, dass es Hilfsorganisationen gibt, die für das Auskommen mittelloser alleinstehender älterer Herren sorgen. 37 Vgl. demgegenüber Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 18. April 2007, wonach es nichtstaatliche Organisationen gibt, die sich um unehelich geborene Kinder und deren Mütter kümmern, indem sie Kinderbetreuung anbieten wie auch bei medizinischen und juristischen Problemen unterstützen; ferner Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts Hamburg an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 15. Juni 1999 und 06. Juni 1999 zum - unzureichenden - Jugendfürsorgesystem in Marokko. 38 Nach alledem war der Klage im tenorierten Umfang stattzugeben. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.