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Urteil

4 K 2122/08

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Dienstherrenübergang kann nicht allein durch Verweisung auf einen internen Zuordnungsplan des Exekutivministeriums herbeigeführt werden. • Eine Verweisung auf nicht öffentlich bekannt gemachte Regelungen verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit gesetzlicher Verweise. • Festlegungen in einem Zuordnungsplan sind keine Verwaltungsakte mit unmittelbarer Außenwirkung, wenn der Gesetzeswortlaut einen gesetzlichen Übergang voraussetzt. • Fehlt die Inkorporation oder hinreichende Bestimmtheit der herangezogenen Festlegungen, ist ein gesetzlicher Übergang von Beamten auf einen anderen Dienstherrn nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein gesetzlicher Dienstherrenübergang durch Verweisung auf internen Zuordnungsplan • Ein gesetzlicher Dienstherrenübergang kann nicht allein durch Verweisung auf einen internen Zuordnungsplan des Exekutivministeriums herbeigeführt werden. • Eine Verweisung auf nicht öffentlich bekannt gemachte Regelungen verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit gesetzlicher Verweise. • Festlegungen in einem Zuordnungsplan sind keine Verwaltungsakte mit unmittelbarer Außenwirkung, wenn der Gesetzeswortlaut einen gesetzlichen Übergang voraussetzt. • Fehlt die Inkorporation oder hinreichende Bestimmtheit der herangezogenen Festlegungen, ist ein gesetzlicher Übergang von Beamten auf einen anderen Dienstherrn nicht gegeben. Die Klägerin war bis 31.12.2007 als Regierungsamtsrätin beim Versorgungsamt eingesetzt. Mit dem Eingliederungsgesetz sollten Versorgungsämter auf Kreis-, Landes- und andere Behörden übertragen und personelle Übergänge geregelt werden. Ein vom Ministerium erstellter Zuordnungsplan sah vor, die Klägerin zum 1.1.2008 dem Beklagten zu 2. zuzuordnen. Die Klägerin suchte vorläufigen Rechtsschutz und erhob anschließend Feststellungsklage, dass sie nicht auf den Beklagten zu 2. übergegangen sei und weiterhin beim Land beamtenrechtlich verbleibt. Die Beklagten hielten das Eingliederungsgesetz und die Zuordnung für verfassungsgemäß und hinreichend bestimmt. Das Gericht hatte zuvor in einem Eilverfahren bereits zugunsten der Klägerin entschieden, das OVG jedoch abweichend entschieden. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 43 VwGO); Teile der Klage wurden zurückgenommen und daher nach § 92 Abs.3 VwGO eingestellt. • Fehlende Rechtsgrundlage: Ein gesetzlicher Übergang der Klägerin setzt eine rechtlich bestimmbare gesetzliche Regelung voraus; § 9 Abs.3 Eingliederungsgesetz überweist die Vorbereitung an das Ministerium, inkorporiert aber den Zuordnungsplan nicht. • Verweisungsprinzip und Bestimmtheitsanforderung: Verweisungen auf außerhalb des Gesetzes liegende Festlegungen erfordern, dass die betroffenen Regelungen hinreichend bestimmt bezeichnet und öffentlich zugänglich sind; das Rechtsstaatsprinzip verlangt förmliche Verkündung (Art.71 Verf. NRW). • Keine Inkorporation: § 9 Abs.3 Satz1 enthält keine unmissverständliche Erklärung, den Zuordnungsplan in das Gesetz zu integrieren; der Gesetzgeber hat vielmehr nur eine interne Vorbereitungsaufgabe an die Exekutive übertragen. • Folgen für Verwaltungsaktqualifikation: Die Festlegung im Zuordnungsplan ist kein Verwaltungsakt mit unmittelbarer Außenwirkung, weil die beabsichtigte Rechtsfolge (Übergang des Beamten) gemäß Gesetz erst durch Gesetz eintreten sollte. • Rechtsfolge: Mangels Inkorporation oder ausreichender Bestimmtheit ist nicht feststellbar, dass die Klägerin kraft Gesetzes zum 1.1.2008 auf den neuen Dienstherrn übergegangen ist. • Erwägung zur Kompetenzfrage: Es war nicht mehr erforderlich, abschließend über die Gesetzgebungskompetenz des Landes zu entscheiden, nachdem die fehlende Rechtsgrundlage festgestellt worden ist. Der Klage wurde in der verbleibenden Sache stattgegeben: Die Klägerin ist nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Beklagten zu 2. übergegangen und verbleibt in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land, weil der beabsichtigte Übergang keine gesetzliche Grundlage hat. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage war insoweit begründet, da die Verweisung auf einen nicht in das Gesetz aufgenommenen und nicht öffentlich verkündeten Zuordnungsplan den gesetzlichen Bestimmtheits- und Verkündungsanforderungen nicht genügt und so keinen Rechtsübergang bewirken kann. Die Berufung wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.