OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 927/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:1126.10K927.08.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die versorgungsrechtliche Anerkennung von Vordienstzeiten. Der am ...... 1950 geborene Kläger besuchte nach seinem Volksschulabschluss ein Aufbaugymnasium. Anschließend schloss er die zweijährige Handelsschule ab. Die ebenfalls auf eine zweijährige Schulausbildung angelegte Höhere Handelsschule beendete er vorzeitig am 17. Juli 1970. Am 16. Oktober 1970 trat er als Angestellter beim Finanzamt C. -T. (Vergütungsgruppe IX b Bundesangestelltentarifvertrag - BAT -) in die Finanzverwaltung des beklagten Landes ein. Am 15. Juli 1971 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter ernannt. Nach dem Bestehen des 18 Monate andauernden Vorbereitungsdienstes wurde er zum 15. Januar 19.. zum Steuerassistenten zur Anstellung ernannt. Die Anstellung erfolgte nach Verkürzung der Probezeit um 2 Monate und 29 Tagen - im Hinblick auf die vorangegangene Angestelltenzeit von 8 Monaten und 29 Tagen abzüglich einer Einarbeitungszeit von 6 Monaten - am 22. Oktober 1974. Mit Wirkung vom 04. April 1977 wurde dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum ........ 200... wurde ihm das Amt eines Steueramtsinspektors mit einer Amtszulage übertragen. Mit Ablauf des .... 200... wurde er antragsgemäß nach § 12 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (PEMG NRW) in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 04. Dezember 2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei wurde seine Beschäftigungszeit als Angestellter beim Finanzamt C. -T. nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 Widerspruch und machte unter Hinweis auf die Ausführungen zur Berechnung der Versorgungsbezüge im Intranet geltend, dass der Ruhegehaltssatz in seinem Fall unter Zugrundelegung des Übergangsrechts nicht nur 73 %, sondern 75 % betrage. Denn es hätten sowohl sein Dienst bei der Bundeswehr vom 01. Oktober 1969 bis zum 25. März 1970 als auch seine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter vom 16. Oktober 1970 bis zum 14. Juli 1971, die letztlich zu seiner Übernahme als Steueranwärter geführt habe, als Vorzeiten anerkannt werden müssen. Als Nachweis legte der Kläger u.a. eine zur Vorlage beim Kreiswehrersatzamt C. bestimmte Bescheinigung des Vorstehers des Finanzamtes C. -T. vom 10. Dezember 1970 vor, wonach im Falle der Bewährung des Klägers als Verwaltungsangestellter beabsichtigt sei, ihn zum 15. Juli 1971 als Steueranwärter in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes einzuberufen. Die Ausbildungszeit werde voraussichtlich 18 Monate dauern. In der Zwischenzeit solle der Kläger auf seine Eignung für die mittlere Beamtenlaufbahn erprobt werden. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 wies das LBV den Kläger darauf hin, dass es den Zeitraum des abgeleisteten Wehrdienstes bereits in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt habe. Die Anrechnung der Angestelltenzeit nach § 10 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) sei zu Recht unterblieben, denn es fehle an einem notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der späteren Verwendung als Steuerbeamter. Soweit Beamte der Steuerverwaltung des beklagten Landes vor der Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes als Angestellte bei einem Finanzamt beschäftigt gewesen seien, habe diese Tätigkeit regelmäßig nicht zur Ernennung geführt. Solche Beschäftigungszeiten dienten ausweislich des Erlasses des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 28. November 1984 - P 1613 - 2 - II A 5 - im Allgemeinen nur der Überbrückung des zwischen der Bewerbung und der Einberufung als Steuer- oder Finanzanwärter liegenden Zeitraums und seien auch im weiteren Sinne keine Einstellungsvoraussetzung gewesen. Unter dem 23. Februar 2008 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er seinen Rechtsbehelf hinsichtlich seiner Beschäftigungszeit als Angestellter aufrecht erhalte. Zur weiteren Erläuterung führte er aus, dass seine auf die Ernennung zum Steueranwärter gerichtete erste Bewerbung vom 18. Juli 1970 wegen seines - durch den zwischenzeitlich abgeleisteten Wehrdienst bedingt - schlechten Schulzeugnisses abgelehnt worden sei. Der Finanzamtsvorsteher habe ihm deshalb damals die Chance gegeben, seine Fähigkeiten zunächst als Angestellter in der Finanzverwaltung unter Beweis zu stellen. Ohne diese Phase wäre er später nicht zum Beamten auf Widerruf ernannt worden. Außerdem habe er, als er seinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt habe, im guten Glauben darauf vertraut, dass auch diese Beschäftigungszeit - wie es dem Intranetauftritt des LBV zu entnehmen sei - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt würde. Den Widerspruch des Klägers wies das LBV mit Bescheid vom 27. Februar 2008 zurück und verwies zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Schreiben vom 29. Januar 2008. Am 14. März 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend gibt er zu bedenken, dass es in seinem Fall nicht um eine Überbrückung der Zeit von der Bewerbung bis zum Lehrgangsbeginn als Steueranwärter gegangen sei. Dies sei dem Ablehnungsschreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster vom 18. August 1970 zu entnehmen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 04. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 zu verpflichten, sein Ruhegehalt ab dem 01. Januar 2008 von derzeit monatlich 1.877,48 EUR auf monatlich 1.928,89 EUR festzusetzen. Das beklagte Land beantragt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 ist das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Schriftsätzen vom 20. Oktober 2008 und 26. Oktober 2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der Personalakten des Klägers (3 Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten durfte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit im Angestelltenverhältnis beim Finanzamt C. -T. vom 16. Oktober 1970 bis einschließlich 14. Juli 1971 als ruhegehaltfähige Dienstzeit, worauf seine Klage abzielt. Der Bescheid des LBV vom 04. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat (Unterstreichung durch das Gericht): 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden und später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Vordienstzeiten im Sinne dieser Vorschrift haben jedoch nur dann zur Ernennung des Beamten geführt, wenn zwischen ihnen und der Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein innerer funktioneller Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - wenn auch nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für seine Ernennung waren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 07. Februar 1994 - 12 A 2206/91 - und vom 13. Juli 1995 - 12 A 3925/93 - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. Entscheidend ist, ob die Vordienstzeiten aus der Sicht des Dienstherrn für dessen Entscheidung, den Beamten zu ernennen, unmittelbar Bedeutung erlangt haben. Es reicht nicht aus, wenn der Beamte seinen späteren (Beamten-) Dienst auf Grund der Vordienstzeiten besser und/oder leichter ausüben konnte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Juli 1993 - 12 A 152/91 -, vom 07. Februar 1994 - 12 A 2206/91 - und vom 13. Juli 1995 - 12 A 3925/93 -. Es genügt demnach nicht, wenn der spätere Beamte bereits im Angestelltenverhältnis als Ersatzkraft für einen Beamten tätig war und/oder während dieser Zeit Fähigkeiten entwickelt und Erfahrungen gesammelt hat, die für die spätere Beamtentätigkeit förderlich waren. Ebensowenig ist im Rahmen von § 10 BeamtVG allein für sich erheblich, ob die im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeit als eine Art "Probezeit" angesehen und später sogar auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Februar 1994 - 12 A 2206/91 -. An diesem inneren funktionellen Zusammenhang fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Angestellter beim Finanzamt C. -T. wegen damals von ihm erworbener Fähigkeiten und Erfahrungen für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis von Bedeutung war. Fähigkeiten und Erfahrungen, die - wie hier - in einem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, treten grundsätzlich zurück und haben für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für die Anrechnung gemäß § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung. Ausnahmsweise ist das dann anders, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie bewährten Angestellten vorbehalten war oder nur wegen einer solchen Tätigkeit erfolgte. Vgl. Fürst, GKÖD O, Kommentar Teil 3 a, Loseblattsammlung Stand: März 2008, § 10 Rdnr. 59; ebenso HessVGH, Urteil vom 06. November 1996 - 1 UE 327/05 - und BayVGH, Urteil vom 06. November 1991 - 3 B 91.1375 -. Diese Ausnahmen können vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der für den Einstellungstermin des Klägers (15. Juli 1971) geltenden Rundverfügung der OFD Münster vom 12. März 1971 - P 1320 - 1 - St 54 - 7 - waren für diesen Termin sowohl unmittelbare Schulabgänger als auch Verwaltungsangestellte zu berücksichtigen, die - wie der Kläger wegen seines erfolgreichen Abschlusses der zweijährigen Handelsschule -, vgl. zur Gleichwertigkeit eines solchen Bildungsabschlusses mit einem Mittelschulabschluss Nr. 2 d) der o.a. Rundverfügung der OFD Münster, die Vorbildungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 603) erfüllten. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst war danach nicht in erster Linie Angestellten vorbehalten und erfolgte auch nicht nur wegen einer vorherigen Tätigkeit als Angestellter. Dass eventuell im Finanzamt C. -T. zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger Steueranwärter wurde, ausschließlich - geeignete - Angestellte zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurden, würde nichts daran ändern, dass im Bereich der Oberfinanzdirektion Münster sowohl unmittelbaren Schulabgängern als auch Verwaltungsangestellten die Möglichkeit offen stand, zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. So mit dem gleichen Ergebnis bereits OVG NRW, Urteil vom 07. Februar 1994 - 12 A 2206/91 - und das erkennende Gericht, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 4 K 1155/01 - im Falle ehemaliger Steueramtsinspektoren bei Finanzämtern im Zuständigkeitsbereich der OFD Münster bezogen auf die Rechnungsjahre 1964 und 1969. Siehe auch VG Kassel, Urteil vom 28. September 2000 - 1 E 21/97 - in einem vergleichbaren Fall das Jahr 1968 betreffend. Auch den Personalakten des Klägers kann nichts anderes entnommen werden. Von einem Hinweis, dass die Absolvierung einer als Probezeit ausgestalteten Angestelltenzeit zwingende Voraussetzung für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis darstelle, ist ihnen nichts zu entnehmen. Auch über eine Zusage auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis ergibt sich aus den Personalakten nichts. Mit dem Kläger ist vielmehr unter dem 16. Oktober 1970 ein unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Nebenabreden in Bezug auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis geschlossen worden. Die über ihn abgegebene positive Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamtes C. -T. vom 06. Mai 1971 beeinflusste zwar möglicherweise die Entscheidung der OFD Münster, den Kläger als Steueranwärter zum 15. Juli 1971 einzuberufen, insoweit, als hieraus geschlossen werden konnte, dass er ein brauchbarer Mitarbeiter werden würde. Es ist aber nach Aktenlage nicht erkennbar, dass die Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Kläger in der kurzen Zeit seiner Angestelltentätigkeit gesammelt hatte, der Grund für die OFD war, den Kläger zum Steueranwärter zu ernennen. Für die spätere Ernennung des Klägers zum Steuerassistenten zur Anstellung hat seine Tätigkeit als Angestellter beim Finanzamt C. -T. ebenfalls keine Rolle gespielt. Ausweislich der Personalakten wurde der Kläger nur deshalb in das Probebeamtenverhältnis übernommen, weil er die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bestanden hatte. Nach der Bewährung in der Probezeit und Vollendung des 27. Lebensjahres wurde der Kläger mit Wirkung vom 04. April 1977 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Tätigkeit als Angestellter beim Finanzamt C. -T. hat zwar zu einer - geringfügigen - Abkürzung der regelmäßigen Probezeit geführt. Ein wesentlicher Grund für die Ernennung zum Lebenszeitbeamten war diese Tätigkeit aber ebensowenig. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Es fehlt bereits an einem vom beklagten Land geschaffenen Vertrauenstatbestand. Denn die Hinweise des LBV unter http://lv.lbv.nrw.de/pem/vers_pem.htm beschränkten sich lediglich darauf, die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG ("Zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zählen u.a. .... Angestelltenzeit im öffentlichen Dienst, wenn sie zur Ernennung geführt hat ...") wiederzugeben. Dass die Angestelltenzeit vorliegend nicht zur Ernennung zum Beamten führte, wurde bereits festgestellt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.