Urteil
3 K 2425/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:1222.3K2425.08.00
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Tenor
Der Beklagten wird aufgegeben, über den Antrag der Klägerin vom 02. Mai 2006 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird aufgegeben, über den Antrag der Klägerin vom 02. Mai 2006 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist eine Bürgerinitiative, die sich gegen die Errichtung der geplanten Bundesstraße 66 neu (B 66 n) wendet. Mit Schreiben vom 02. Mai 2006 übersandte sie der Beklagten 700 Unterschriften gegen die B 66 n und stellte den Antrag, nach § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) über das Votum gegen die B 66 n zu beraten und zu beschließen. Ihren Antrag begründete sie damit, nach intensiver Recherche und Auseinandersetzungen mit den Themen B 66 n und Ortsdurchfahrt Heiden halte sie den Bau der neuen Bundesstraße für überflüssig und sogar kontraproduktiv. Mit Schreiben vom 03. Mai 2006 bestätigte die Beklagte u.a. den Eingang des Antrags vom 02. Mai 2006 und teilte der Klägerin mit, dass ihr Antrag vom Bürgermeister in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10. Mai 2006 bekannt gegeben und für die Erledigung an die zuständige Stelle weitergeleitet werde. Über den weiteren Verfahrensstand werde die Klägerin von der Verwaltung unterrichtet. Unter dem 13. Juni 2006 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, wie der Verfahrensstand bezüglich ihres Antrags sei und wie sich die weitere Verfahrensweise gestalten solle. Daraufhin antwortete diese mit Schreiben vom 30. Juni 2006, dass sich das Ergebnis zur Anfrage der Klägerin im Wesentlichen aus der Stellungnahme des Bürgermeisters in der Ratssitzung vom 22. Juni 2006 ergebe. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde diese beigefügt. Selbstverständlich erhalte die Klägerin, sobald es die Sach- und Rechtslage zulasse, auch die weiteren erforderlichen Informationen. In dem beigefügten Auszug aus der Ratssitzung vom 22. Juni 2006 wird angeführt, dass eine Behandlung des Einwohnerantrages vom 02. Mai 2006 noch nicht habe stattfinden können, da wichtige Fakten, wie die Ergebnisse der Verkehrszählungen, bislang noch nicht vorlägen. Von daher habe sich das zuständige Gremium bislang noch nicht konkret mit dem Einwohnerantrag beschäftigen können. Mit Schreiben vom 20. Januar 2007 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag nach § 24 Abs. 1 GO NRW, diesmal gerichtet auf die Erarbeitung eines neuen Verkehrsentwicklungsplanes für die Stadt Lage einschließlich ihrer Ortsteile. Zur Begründung ihres Antrags führte sie an, der derzeitige Verkehrsentwicklungsplan sei 1990/1991 erarbeitet worden und ungeachtet einiger geringfügiger Änderungen bisher nicht grundlegend erneuert worden. Gleichwohl sei in den vergangenen 1 1/2 Jahrzehnten eine immense bauliche und verkehrliche Entwicklung sowohl in der Kernstadt als auch in den Ortsteilen registriert worden. Diese Entwicklungen und die erwartete Stellungnahme zur beabsichtigten Planung einer Neutrassierung der B 239/B 66 machten es dringend erforderlich, eine entsprechende Aktualisierung vorzunehmen. Erst wenn auf Grund eigener Zählungen eine Netzanalyse des Ziel- und Quellverkehrs und eine Netzbewertung der Gemeindestraßen erfolgt sei, könnten effektive Aussagen über die Maßnahmen straßenbaulicher Art auf dem Gebiet der Stadt Lage getroffen werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrages und führte weiter an, dass der Antrag vom Bürgermeister in der nächsten Sitzung des Rates am 27. Februar 2007 bekannt gegeben und an die für die Erledigung zuständige Stelle weitergeleitet werde. Über den weiteren Verfahrensstand werde die Klägerin seitens der Verwaltung unterrichtet. Am 12. August 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 05. September 2008 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass, wie der Klägerin durch den vorliegenden Schriftwechsel bekannt sei, sich die zuständigen Gremien der Stadt Lage mit den Anliegen vom 02. Mai 2006 und 20. Januar 2007 bereits in der Vergangenheit eingehend erfasst hätten. Die Klägerin sei hierüber unterrichtet worden. Der Haupt- und Finanzausschuss habe sich in seiner Funktion als zuständiges Gremium für Angelegenheiten i.S.d. § 24 GO NRW mit den Anliegen der Klägerin in seiner Sitzung am 04. September 2008 erneut befasst und schließlich folgendes Votum abgegeben: "Beschluss: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss als zuständiger Ausschuss i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW verbleibt bei seiner bisherigen und der Petentin bekannten Haltung und Auffassung (siehe bisherigen Schriftverkehr sowie Gespräche von Vertretern der BI beim Bürgermeister): Die Erstellung eines neuen Verkehrsentwicklungsplanes ist weiterhin auch aus städtischer Sicht erforderlich. Der Plan kann jedoch erst erstellt werden, wenn das Linienbestimmungsverfahren, das in der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes/Landes (hier: Straßen NRW) liegt, gesicherte Aussagen zu den Themen B 239 n/B 66 n verbindlich der Stadt Lage gegenüber trifft. Die Abhängigkeit der Festsetzungen eines Lagenser Verkehrsentwicklungsplanes von denen des Linienbestimmungsverfahrens ist unstreitig. Schließlich wirken sich die Planungen des Bundes/des Landes NRW auf die verschiedenen Verkehre in der Innenstadt und in den Ortsteilen der Stadt Lage aus. Die Komplexität des Vorganges ist im Übrigen unstrittig. 2. Der offensichtlich kritisch gesehene Beschluss (Auftragsbeschluss an den Bürgermeister) des Bau- und Planungsausschusses vom 30.01.2008 stellt lediglich einen Beitrag zur Lösungsfindung dar. Er präjudiziert nicht eine Entscheidung über die Anliegen der Bürgerinitiative und stellt schon gar nicht eine direkte oder indirekte Ablehnung der Begehren dar. Diese Feststellung wird ausdrücklich getroffen, obwohl für den Ausschuss keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung besteht. 3. Die Petentin ist trotz Kenntnis des Sachstandes und entsprechender verwaltungsseitiger Unterrichtung über den derzeitigen Sachstand durch einen (Mitteilungs-)Bescheid über dieses Votum zu unterrichten." Der Inhalt des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses entspricht im Wesentlichen der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28. August 2008. In der Begründung hierfür heißt es u.a.: "Es liegen zwei Bürgeranträge vor, die, wie allseits bekannt, auch in verschiedenen Gremien behandelt worden sind, ... . Eine abschließende sachliche Entscheidung war aus den auch allseits bekannten Gründen bisher nicht möglich (u.a. fehlende fundierte Verkehrszahlen). Eine sachliche Entscheidungsreife lag bisher und liegt auch heute nicht vor. ...". Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Sie sei der Auffassung, dass sich das Verfahren durch den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2008 nicht erledigt habe. Ausweislich der dem Gericht von der Beklagten übersandten Beschlussvorlage vom 28. August 2008 habe der Haupt- und Finanzausschuss nur über die Erteilung von Bescheiden betreffend die weitere Behandlung der Anträge entscheiden sollen. Dieses sei auch der Sitzungseinladung zu entnehmen gewesen. Eine solche Vorgabe sei rechtswidrig, da der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW fordere, dass das Beschlussorgan keine Bescheide erteile, sondern vielmehr die Sache erledige. Noch zu keiner Zeit habe es eine Zuständigkeit der Kommunalpolitiker für die Erteilung von Bescheiden gegeben. Auch in der Sitzung am 04. September 2008 sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass es hier nur um die weitere Bescheiderteilung gehe. So sei schließlich mehrheitlich der Inhalt der Verwaltungsvorlage, die sich mit keinem Wort auf den ersten Bürgerantrag vom 02. Mai 2006, sondern ausschließlich auf den zweiten Bürgerantrag vom 20. Januar 2007 beziehe, beschlossen worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es keinerlei Hinderungsgründe für eine Erledigung der beiden Bürgeranträge gemäß § 24 Abs. 1 GO NRW gegeben habe. Der erste Bürgerantrag habe lediglich die Anregung beinhaltet, die 700 bzw. 800 Bürgervoten gegenüber dem Planungsträger zu berücksichtigen, da die Stadt Lage keine Sachentscheidungskompetenz bezüglich des Baus von Bundesstraßen besitze. Der seitens der Beklagten lange Zeit erklärte Hinderungsgrund für die Nichterledigung, dass hierzu die Zahlen der Verkehrszählung 2005 von Straßen NRW noch fehlen sollten, sei spätestens am 23. August 2007 entfallen, als Straßen NRW in einer öffentlichen Großveranstaltung in Lage diese Verkehrszahlen bekannt gegeben und erläutert habe. Auch danach sei jedoch keine Erledigung der Bürgeranträge vom 02. Mai 2006 und 20. Januar 2007 erfolgt. Selbst als die Beklagte am 09. April 2008 mit der Leitung von Straßen NRW auf Grund eines Beschlusses des Bau- und Planungsausschusses über das weitere Vorgehen zum Bau der Bundesstraßen in Bielefeld verhandelt habe, sei immer noch keine Entscheidung über die Unterschriften der 700 bis 800 Bürger gemäß § 24 Abs. 1 GO getroffen worden. Auch für die Erledigung des 2. Bürgerantrages habe es keine Hinderungsgründe gegeben, was umso schwerer wiege, als die Beklagte hierüber völlig autonom entscheide. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass es erst eines Linienbestim-mungsverfahrens bedürfe, stelle dies eine reine Schutzbehauptung dar. In Wahrheit liege nämlich keine wechselseitige Abhängigkeit vor und könne schon aus verfas-sungsrechtlichen Gründen nicht gegeben sein. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin ergänzend ausgeführt, es fehle schon deshalb an einer Erledigung, weil es dem zuständigen Haupt- und Finanzausschuss auf Grund der enggefassten Beschlussvorlage nicht möglich gewesen sei, sich mit ihrem Begehren überhaupt inhaltlich zu befassen. Die Beschlussvorlage habe sich lediglich auf die Erstellung eines neuen Verkehrsentwicklungsplans bezogen, hingegen seien die im Bürgerantrag vom 02. Mai 2006 angeführten 700 bis 800 Voten der Bürger gegen die Errichtung der B 66 n mit keinem Wort erwähnt worden. So sei auch in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 04. September 2008 zu keiner Zeit über die eingereichten Bürgervoten und damit über den Antrag vom 02. Mai 2006 diskutiert worden sei. Vielmehr sei, sofern eine inhaltliche Diskussion aufgekeimt sei, diese vom Bürgermeister beziehungsweise einem Sachbearbeiter unterbunden und auf die Beschlussvorlage verwiesen worden. Die Klägerin beantragt, der Beklagten aufzugeben, die Bürgeranträge vom 02. Mai 2006 und vom 20. Januar 2007 i.S.v. § 24 Abs. 1 GO NRW zu erledigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und trägt vor, dass durch den Bescheid vom 05. September 2008 Erledigung eingetreten sei. Aus der Beschlussvorlage vom 28. August 2008 gehe eindeutig hervor, dass sich der Haupt- und Finanzausschuss mit beiden Bürgeranträgen befasst habe. Die Beschlussvorlage gebe dabei nicht den Gang der Diskussion vor, vielmehr seien die Ausschussmitglieder, die mit sämtlichen Unterlagen ausgestattet gewesen seien, in ihrer Diskussion nicht behindert worden. Insgesamt habe eine intensive Beratung stattgefunden. Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch darauf, dass sie inhaltlich über die Stellungnahme des Ausschusses informiert werde. Dies sei mit Bescheid vom 05. September 2008 geschehen. Über den Weg des § 24 GO NRW könne die Klägerin nur erreichen, dass sich die Ratsmitglieder bzw. Ausschussmitglieder mit ihrem Anliegen beschäftigten. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit die Klägerin eine Entscheidung über ihren Antrag vom 02. Mai 2006 begehrt, ist die statthafte Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Behandlung ihrer Petition aus § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 GO NRW. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeine an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Diese Vorschrift stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 17 GG dar. Das Petitionsrecht erlaubt es dem Bürger, seine Sorgen, Interessen und Anliegen ohne Bindung an bestimmte Verfahrens- und Rechtswege zur Geltung zu bringen, und mildert so mögliche Härten, die sich aus der Formalisierung des staatlichen Verwaltungs- und Rechtswesens ergeben; dem Bürger wird gleichsam die Möglichkeit eröffnet, "außer der Reihe" auf eine seinen Wünschen entsprechende Entscheidung hinzuwirken - vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85/90 -, BayVBl 1991, 152 -. Es ist jedoch nicht Sinn des Art. 17 GG, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidungsfindung den Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt. Das Petitionsrecht gewährleistet allein, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist - vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, DVBl. 1993, 32 -. Einen Anspruch auf eine bestimmte Vorbereitung der Entscheidungsfindung, weitergehende Aufklärung des Sachverhalts oder gar Beweiserhebungen begründet das Petitionsrecht hingegen nicht - vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 12. November 1999 - Vf.35-VI-99 - - . Diese inhaltliche Begrenzung des Petitionsrechts wirkt sich zugleich auf die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle aus, die sich allein darauf erstreckt, ob sich der Petitionsadressat mit der Eingabe befasst und dem Petenten eine Antwort gegeben hat, aus der sich die Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art der Erledigung ergeben. Art und Umfang der sachlichen Prüfung unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Prüfung. Auch ist der Petitionsadressat nicht verpflichtet, zur Begründung seiner abschlägigen Entscheidung auf das Vorbringen des Petenten im Einzelnen einzugehen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85/90 -, BayVBl 1991, 152; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 11 PA 399/07 -, NdsVBl 2008, 138 -. Ausgehend hiervon ist der Anspruch der Klägerin auf sachliche Bescheidung ihres Antrages vom 02. Mai 2006 durch das Schreiben der Beklagten vom 05. September 2008 nicht erfüllt worden. Denn aus dem Schreiben ergibt sich weder, dass sich die Beklagte in irgendeiner Weise mit dem Antrag sachlich auseinandergesetzt hätte, noch die Art der Erledigung der Petition. Mit ihrem Antrag vom 02. Mai 2006 hat die Klägerin eine Entscheidung der Beklagten darüber begehrt, wie diese mit dem Umstand umzugehen gedenkt, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der B 66 n 700 bis 800 Unterschriften von Einwohnern der Stadt Lage vorgelegt wurden. Hierzu verhält sich das Schreiben der Beklagten nicht. Es enthält lediglich Ausführungen zum weiteren Bürgerantrag der Klägerin auf Erstellung eines neuen Verkehrsentwicklungskonzeptes. Dies kann jedoch nicht auch als Erledigung der ersten Petition vom 02. Mai 2006 gewertet werden, da sich diese gerade auf die weitere Behandlung der überreichten Unterschriftenlisten richtete. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass in der Überschrift des Schreibens vom 05. September 2008 auf den Bürgerantrag vom 02. Mai 2006 Bezug genommen wird. Hieraus folgt für sich genommen noch keine sachliche Befassung und entsprechende Antwort auf das Petitum. Anhaltspunkte für eine anderweitige Erledigung des Antrags vom 02. Mai 2006 vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere sind solche nicht den von den Beteiligten übermittelten Unterlagen zu entnehmen. 2. Soweit die Klägerin eine Entscheidung über ihren Antrag vom 20. Januar 2007 begehrt, ist die statthafte Leistungsklage dagegen unzulässig. Durch das Schreiben der Beklagten vom 05. September 2008 hat sich dieser Klageantrag erledigt und ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, so dass die Klage insoweit unzulässig (geworden) ist. Der Antrag der Klägerin vom 20. Januar 2007 ist auf die Erarbeitung eines neuen Verkehrsentwicklungsplans für die Stadt Lage einschließlich ihrer Ortsteile gerichtet. Dieses Petitionsbegehren hat die Beklagte mit Schreiben vom 05. September 2008 sachlich beschieden, indem sie dort aufgeführt hat, dass die Erstellung eines neuen Verkehrsentwicklungsplanes auch aus städtischer Sicht erforderlich sei, jedoch von Ergebnisses des Linienbestimmungsverfahrens abhänge. Hiermit ist die Beklagte dem Anspruch der Klägerin aus Art. 17 GG/§ 24 Abs. 1 GO NRW in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise nachgekommen. Ob die Mitteilung der Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, hat das erkennende Gericht demgegenüber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.