Urteil
7 K 3406/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0114.7K3406.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 24.07.1968 geborene Kläger besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Im Juni 1997 reiste er mit einem Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein und heiratete hier am 17.10.1997 die deutsche Staatsangehörige O. S. . Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. 3 Am 03.11.1997 erhielt der Kläger eine zunächst auf den 03.11.1998 befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese verlängerte der Landrat des N. -U. -Kreises am 13.10.1998 auf den 03.11.2001. 4 Unter dem 01.04.2000 führte die Ehefrau des Klägers aus, dass sie sich vom Kläger dauerhaft getrennt habe. Der Kläger komme der Personensorge gegenüber dem am 03.01.1997 geborenen Sohn S1. sowie der nunmehr knapp ein Jahr alten Tochter W. nicht nach. Innerhalb eines Jahres habe der Kläger seinen dreijährigen Sohn S1. ca. fünf Mal besucht, insgesamt für ca. zehn bis zwölf Stunden. Die Tochter W. habe er nur einmal und zwar für maximal eine Stunde besucht. 5 Mit Bescheid vom 21.12.2000 befristete der Landrat des N. -U. -Kreises die dem Kläger am 13.10.1998 verlängerte Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Ukraine an. 6 Dagegen erhob der Kläger am 12.01.2001 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er mit der Aufenthaltsbeschränkung nicht einverstanden sei. Das Scheidungsverfahren laufe und bis zur Klärung der Unterhaltsfrage bezüglich seiner Kinder wolle er in Deutschland bleiben. Insbesondere sei die Darstellung seiner Ehefrau unrichtig, dass er bereits vor der Geburt der gemeinsamen Tochter aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 drohte das Regierungspräsidium E. dem Kläger die Abschiebung in die Ukraine für den Fall an, dass er nach Ablauf der ihm bis zum 03.11.2001 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht deren Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt habe und deshalb vollziehbar ausreisepflichtig werde, bzw. für den Fall, dass die Verfügung des N. -U. -Kreises Bestandskraft erlange. Im Übrigen wies das Regierungspräsidium E. den Widerspruch des Klägers zurück. 8 Am 23.01.2002 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG. Am 06.02.2002 nahm er diesen Antrag zurück. 9 Nach der Scheidung seiner Ehe heiratete der Kläger am 12.07.2002 die Cousine seiner ehemaligen Ehefrau, Frau B. X. , die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 10 Am 24.07.2002 verließ der Kläger das Bundesgebiet und reiste sodann im August 2002 mit einem Schengenvisum zum Zwecke der Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein. 11 Am 16.08.2002 erhielt der Kläger eine auf den 15.08.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach weiterer Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis erhielt der Kläger am 16.02.2006 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG. 12 Mit Urteil vom 22.06.2007 - 10 Ks 46 Js 424/06 - 15/07 X - verurteilte das Landgericht C. den Kläger wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Zuvor war der Kläger durch das Amtsgericht Wiesbaden (04.07.2003) wegen Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. In den Gründen des Urteils des Landgerichts C. heißt es, dass der Kläger nur selten Kontakt zu seinen Kindern aus der Ehe mit Frau S. habe. Zuletzt habe er sie zwei Monate vor der Inhaftierung gesehen. In der Justizvollzugsanstalt erhalte er zwei Mal im Monat Besuch von seiner Ehefrau. 13 Mit Bescheid vom 29.10.2008 wies der Beklagte den Kläger mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation unmittelbar aus der Haft heraus an. 14 Am 01.12.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 15 Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Ausweisungsentscheidung rechtswidrig sei. Es habe lediglich eine Ermessenentscheidung ergehen dürfen, eine solche habe der Beklagte nicht hinreichend getroffen. Zu berücksichtigen sei insbesondere das Bestehen seiner Ehe mit seiner deutschen Ehefrau. Seine Ehefrau beabsichtige nicht, ihren Lebensmittelpunkt aus Deutschland herauszuverlagern, abgesehen davon, dass es völlig offen sei, ob sein Heimatland die Ehefrau auch aufnehme. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren in vollem Umfange geständig gewesen sei und einen erheblichen Aufklärungsbeitrag zu den Taten der Haupttäter geleistet habe. Zudem sei er mit Ausnahme des den Ausweisungsanlass bildenden Deliktes nur geringfügig vorbestraft und habe sich positiv im Vollzug entwickelt. Auch sei er nur unzureichend angehört worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2008 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung führt er aus, dass die familiäre Situation des Klägers im Urteil des Landgerichts C. vom 22.06.2007 beschrieben sei. Der Kläger habe danach nur selten Kontakt zu seinen beiden deutschen Kindern, die bei der Mutter lebten. Diese habe zudem bereits nach der Trennung von dem Kläger wiederholt mitgeteilt, dass sich der Kläger kaum noch um seine Kinder kümmere und lediglich sporadische Besuchskontakte erfolgten. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle einer Abschiebung des Klägers sei von daher nicht ersichtlich. Der ohnehin nur geringfügige Kontakt könne insoweit auch durch Briefe oder Telefonate von Russland aus aufrecht erhalten werden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Das Gericht war nicht verpflichtet, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und diesen in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten. Im Übrigen ist nicht dargetan, was davon Abweichendes im Falle einer persönlichen Anhörung des Klägers vorgetragen werden sollte. Mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist dieser durch seine Prozessbevollmächtigte angemessen und ausreichend vertreten. 25 Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Beklagten ist im für die Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, InfAuslR 2008, 156 f., 27 rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht erkannt, dass der Kläger mit seiner Verurteilung durch das Landgericht C. wegen der Beihilfe zum Mord vom 22.06.2007 den sogenannten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG verwirklicht hat, ihm aber der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG zu Gute kommt. Der Kläger kann von daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), ferner wird die vorliegende Ist-Ausweisung zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 29 Hier liegen die vom nationalen Recht geforderten schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen die Ausweisung rechtfertigende schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel u.a. in den Fällen des hier verwirklichten § 53 AufenthG vor. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung bei der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes in aller Regel eine Ausweisung eines Ausländers erfordert und zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu den vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Die Worte "in der Regel", die das AufenthG auch an anderer Stelle verwendet, beziehen sich auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche Regel maßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unabhängig davon gilt, ob im Einzelfall spezial- oder generalpräventive Gründe, die den Ausweisungstatbeständen des § 53 AufenthG in gleicher Weise zu Grunde liegen, zum Tragen kommen. Wegen ihrer sowohl spezial- als auch generalpräventiven Ausrichtung tritt die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt. 30 Hier ist eine Ausnahme von der Regel sowohl unter generalpräventiven Gesichtspunkten als auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht gegeben. 31 In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -, m.w.N., 33 ist im Grundsatz geklärt, dass Ausweisungsgründe auch aus der Sicht der Generalprävention schwerwiegend sein können. Das ist der Fall, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Allerdings muss dabei im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer von der kontinuierlichen Ausweisungspraxis in ihrem Verhalten beeinflussen lassen. Behörden und Gerichte dürfen in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass eine aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet ist. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch Ausweisung von gleichen oder ähnlichen Handlungen abhalten lassen. Dabei sind im Rahmen einer ebenfalls nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Das bedeutet, dass das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen ist. 34 Vgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -, m.w.N. 35 Bei Beachtung dieser Grundsätze erfordert der generalpräventive Ausweisungszweck die Ausweisung des Klägers. Die den Ausweisungsgrund bildende Straftat wiegt allein schon wegen des Charakters der geförderten Haupttat - Mord - besonders schwer. Hinzu kommt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts C. heimtückisch und aus Habgier handelte. Des Weiteren hat er nicht nur temporär, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg strafrechtlich relevante Hilfeleistungen zur Haupttat erbracht. 36 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die abgeurteilte Tat nunmehr schon zeitlich etwas zurückliegt. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -. 38 Darüber hinaus liegen auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die erforderlichen schwerwiegenden Gründe vor. Der Kläger hat über längere Zeit planend Hilfeleistungen zu einem Gewaltverbrechen erbracht. Die vom Landgericht C. festgestellte Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke zeigt zudem eine besonders verwerfliche Einstellung gegenüber dem späteren Opfer. Schließlich handelte der Kläger auch aus Habgier, d.h. er setzte das eigene Gewinnstreben über das Leben eines Menschen. Dass sich an dieser Grundhaltung des Klägers bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas geändert haben könnte, ist auch in Ansehung der geständigen Einlassung des Klägers nicht zu erkennen. Offensichtlich hat den Kläger auch seinerzeit die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen leiblichen Kindern nicht von der Verübung der schweren Straftat abgehalten. Ein etwaiges Wohlverhalten während der Haft kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, es ändert nichts an der negativen Sozialprognose, denn ein derartiges Verhalten ist vom Kläger in Anbetracht einer drohenden Aufenthaltsbeendigung zu erwarten. Im Übrigen ist der Zeitraum des - unterstellten - Wohlverhaltens während der Haft viel zu kurz bemessen, um ein aussagekräftiges Urteil über ein künftiges straffreies Verhalten begründen zu können. Von daher besteht nach wie vor eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass beim Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten besteht. 39 Allerdings dürfte der Beklagte nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG, 40 vgl. Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, InfAuslR 2008, 116 f., 41 gehalten sein, über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Mit seiner Entscheidung vom 23.10.2007 hat das BVerwG - a.a.O. - den Maßstab, nach dem ein eine Ermessensentscheidung bedingender Ausnahmefall von der Regelausweisung vorliegt, weiter als zuvor gefaßt: 42 "Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten." 43 So bedarf es insbesondere bei der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländer einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. 44 Vgl. BVwerG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, a.a.O. 45 Für den Kläger dürfte in Ansehung seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und insbesondere der Beziehung zu seiner hier lebenden Ehefrau Entsprechendes gelten. 46 Die Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung - das Vorliegen eines Ausnahmefalles - präjudiziert die von der Ausländerbehörde sodann vorzunehmende Ermessensentscheidung aber keineswegs in dem Sinne, dass etwa eine Ausweisung des Ausländers unzulässig wäre. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, a.a.O. 48 Ferner kann die Ausländerbehörde ihr Ermessen auch vorsorglich ausüben. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, a.a.O. 50 So liegt es hier. Denn in dem angefochtenen Bescheid heißt es ausdrücklich: "Doch selbst wenn ein Sonderfall bei Ihnen vorliegen sollte, so wäre die Ausweisung nach Ermessen möglich". 51 Gegen die vom Beklagten damit getroffene - vorsorgliche - Ermessensentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nichts zu erinnern. Der Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte (vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG) in seine Ermessenserwägungen eingestellt und diese zutreffend bewertet. Insbesondere hat er zutreffend erkannt, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht entgegenstehen. 52 Allerdings stellt die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in dessen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Familien- wie des Privatlebens dar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von Art. 6 GG geschützten Beziehung des Klägers zu seinen minderjährigen Kindern bzw. seiner Ehefrau. Dieser Eingriff ist jedoch von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt bzw. verhältnismäßig. 53 Vgl. dazu EGMR, Urteile vom 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111 f.; und vom 23.06.2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333 f. 54 Es besteht, wie oben ausgeführt, beim Kläger weiterhin die konkrete Gefahr der Verübung schwerer Straftaten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger geläutert sein könnte, bestehen nicht. Dies gilt gerade auch in Ansehung der Beziehung des Klägers zu seinen minderjährigen Kindern, denn auch in der Vergangenheit hat die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern diesen nicht von der Verübung der abgeurteilten Gewalttat abgehalten. Hinzu kommt, dass der Kontakt des Klägers zu seinen minderjährigen Kindern allenfalls den Grad sogenannter Besuchskontakte erreicht. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der ehemaligen Ehefrau des Klägers gegenüber den Ausländerbehörden sowie den Feststellungen des Landgerichts C. , denen der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten ist und schließlich den Erklärungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung. In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat und der konkreten Gefahr der Verübung weiterer schwerer, allgemeinschädlicher Straftaten treten die Interessen des Klägers und seiner Kinder an einem weiteren Umgang miteinander hinter das öffentliche Sicherheitsinteresse zurück. Betreffend die Ehefrau des Klägers gilt nichts anderes. Den Familienangehörigen des Klägers ist eine Trennung von diesem zuzumuten. 55 Entsprechendes gilt mit Blick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK weiter geschützte Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens. 56 Die weiter vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.