Urteil
10 K 1722/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Soldaten nach § 24 Abs. 1 SG ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich.
• Ein Auffahrunfall, der durch Unachtsamkeit und zu spätes Reagieren verursacht wurde, begründet eine Dienstpflichtverletzung, aber nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit.
• Bei der Abgrenzung zwischen mittlerer und grober Fahrlässigkeit sind Dauer der Unachtsamkeit, konkrete Reaktionszeiten und sonstige Umstände zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung eines Soldaten nach § 24 SG wegen Auffahrunfalls: Dienstpflichtverletzung, aber keine grobe Fahrlässigkeit • Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Soldaten nach § 24 Abs. 1 SG ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich. • Ein Auffahrunfall, der durch Unachtsamkeit und zu spätes Reagieren verursacht wurde, begründet eine Dienstpflichtverletzung, aber nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit. • Bei der Abgrenzung zwischen mittlerer und grober Fahrlässigkeit sind Dauer der Unachtsamkeit, konkrete Reaktionszeiten und sonstige Umstände zu berücksichtigen. Der Kläger, Soldat auf Zeit, fuhr am 28.11.2007 mit einem Bundeswehrfahrzeug auf der B64 hinter einem Betonmischer, als es bei grüner Ampel zum Auffahrunfall kam. Der Lkw vor dem Kläger musste plötzlich stark bremsen; der Kläger bremste ebenfalls, fuhr aber auf und verursachte erhebliche Sachschäden an beiden Fahrzeugen. Die Bundeswehr-Gesellschaft bezifferte den Schaden und nahm den Kläger per Bescheid nach § 24 SG auf Zahlung von 4.863,51 EUR in Anspruch mit Aufrechnung gegen Dienstbezüge, weil er angeblich den Sicherheitsabstand krass unterschritten und grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger bestritt grobe Fahrlässigkeit und führte an, anfänglich rund 30 m Abstand gehabt zu haben, dann kurz zu spät reagiert zu haben (Momentversagen). Gutachter und Zeugen wurden gehört; Foto- und Gutachtenbefunde sowie Zeugenaussagen bildeten die Grundlage des Verfahrens. • Rechtsgrundlage der Forderung ist ausschließlich § 24 Abs. 1 SG; Ersatzpflicht setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. • Der Kläger hat durch seine Unachtsamkeit und verzögertes Reagieren gegen die Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 7 SG begangen, da die Funktionsfähigkeit des Dienstherrn beeinträchtigt wurde. • Die Kammer folgt der glaubhaften Zeugenaussage, nach der der Kläger ausreichend Zeit zum Reagieren gehabt haben dürfte; Berechnungen des unparteiischen Sachverständigen ergeben eine Gesamtdauer des Geschehens von etwa 7,1–7,2 Sekunden und eine dem Kläger zurechenbare Unachtsamkeit von etwa 3,5–3,9 Sekunden. • Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde; hierfür reicht eine wenige Sekunden dauernde Unachtsamkeit ohne weitere erschwerende Umstände nicht aus. • Mangels grober Fahrlässigkeit fehlen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach § 24 Abs. 1 SG; damit ist auch die beabsichtigte Aufrechnung gegen Dienstbezüge unzulässig. Die Klage ist begründet: Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2008 wird aufgehoben. Der Kläger hat zwar seine Dienstpflicht durch Unachtsamkeit verletzt und damit den Unfall verursacht, doch fehlt es an grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 SG; daher besteht keine Ersatzpflicht in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.