OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 86/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0122.9K86.08.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt einen EG-Schlachthof in W. . Diesem Schlachthof hat die Gemeinde W. den Status einer öffentlichen Einrichtung i. S. v. § 8 der Gemeindeordnung NRW verliehen. 3 Mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2007 zog der Beklagte die Klägerin für im November 2007 erbrachte fleischhygienerechtliche Kontrollen und Untersuchungen in ihrem Betrieb zu Gebühren von insgesamt 39.841,93 € heran. 4 Gegen diesen Gebührenbescheid hat die Klägerin am 09. Januar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid würden für Fleischuntersuchungen Gebühren festgesetzt, die über die Mindestgebühren der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hinausgingen. Bei Anwendung der Verordnung ergebe sich für sie lediglich eine Gebührenbelastung in Höhe von 24.286,75 €. Die für die Gebührenerhebung herangezogene Satzung des Beklagten sehe höhere Gebühren als die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor und trete somit in Konflikt mit dieser Verordnung. Die Satzung des Beklagten stelle keine wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar, weil die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht die nationalen Regelungen, d. h. hier die Satzung des Beklagten, verdränge. Es liege auch keine Kostenkalkulation des Beklagten vor, die vor dem Hintergrund des neuen europäischen Finanzierungssystems eine Rechtfertigung für die höheren Gebühren darstellen könnte. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Methode der Gebührenkalkulation entgegen dem Gemeinschaftsrecht schon nicht veröffentlicht und der Europäischen Kommission bekannt gemacht worden sei. In materiellrechtlicher Hinsicht sei auszuführen: Neben dem obligatorischen Gebührenbereich, der absoluten Kostendeckungsgrenze und dem festen Kostenmaßstab sei zu überprüfen, ob nicht betriebsbezogene Sondertatbestände nach Art. 27 Abs. 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorlägen. Auch würden Gebühren für Bereiche erhoben, wie beispielsweise für Hausschlachtungen, die gemeinschaftsrechtlich nur unter engen, hier nicht sichergestellten Voraussetzungen zulässig seien. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil Gebühren für Kontrollen in anderen Betrieben des Lebensmittelsektors nicht erhoben würden. Weiter sei die Berücksichtigung von Nachtzuschlägen unzulässig. Auch seien indirekte Personalkosten und Zuschläge ohne weitere Aufschlüsselung berücksichtigt worden. Nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 könnten nur Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, die unmittelbar durch das Personal, das mit den Kontrollen zu tun hat, erzeugt würden. Auch nicht untersuchungs- oder kontrollbezogene Zuschläge seien nicht zu berücksichtigen. Weiter seien Kosten für Rückstandsuntersuchungen in die Kalkulation mit einbezogen worden, obwohl die Kosten der Rückstandsuntersuchung separat erhoben würden. Überdies seien in der Kalkulation angesetzte Verrechnungskosten nicht nachvollziehbar. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 6 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 aufzuheben, soweit darin die Gesamtgebührensumme über 24.286,75 € hinausgeht, 7 und 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 15.555,18 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschränke die Mitgliedstaaten nicht auf die Erhebung der Mindestbeträge, sondern lasse eine Gebührenerhebung zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten auf der Basis einer Vorauskalkulation, in die alle durch die Kontrollen verursachten Personal- und Sachkosten eingestellt werden könnten, zu. Die berücksichtigten Lohnsteigerungen seien zu erwarten gewesen und bewusst niedrig angesetzt worden. Die berücksichtigte Steigerungsrate liege unter der Lohnsteigerung nach der Tarifvereinbarung des Jahres 2008. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 9 K 1200/07 sowie 9 K 842/08, 9 K 1350/08, 9 K 2627/08 und 9 K 3138/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Anfechtungsantrags (I.) als auch in Bezug auf den Leistungsantrag (II.) unbegründet. 15 I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 5 der Satzung des Kreises H. vom 20. November 2006 (ABl. GT Nr. 220 vom 24. November 2006, S. 1103), in der Fassung der 1. Änderungssatzung des Kreises H1. vom 26. Februar 2007 (ABl. GT Nr. 227 vom 15. März 2007, S. 1143), - GebS -. Danach wird für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen je Rind, Schwein/Wildschwein, Schaf, Ziege, Wildwiederkäuer und Einhufer die Gebühr erhoben, die sich aus den anliegenden Tabellen (Blätter 1 bis 6) ergibt (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 1 GebS). Bei Anwendung der Gebührentabellen ist von der im Durchschnitt je Stunde ausgeführten Schlachtleistung innerhalb eines Einsatzzeitraumes (Schlachttiere/h) und der während dieses Einsatzzeitraumes anwesenden Anzahl des Untersuchungspersonals (Kosteneinheiten) auszugehen. Dabei stellt ein amtlicher Fachassistent/eine amtliche Fachassistentin eine Kosteneinheit und ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin zwei Kosteneinheiten dar. Verändert sich die Anzahl des Untersuchungspersonals, beginnt ein neuer Einsatzzeitraum (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 2 GebS). Die Daten sind für jede Tierart getrennt zu erfassen und nach den Tabellen separat abzurechnen. Das gilt nicht, wenn das Untersuchungspersonal gleichzeitig für verschiedene Tierarten tätig wird. In diesem Fall wird für die Anwendung der Tabellen eine Umrechnung in die Tierart „Schwein mindestens 25 kg = 1 Schlachttier“ vorgenommen. Es gilt folgendes Umrechnungsverhältnis: 17 Schweine mindestens 25 kg = 1 Schlachttier 18 Schweine weniger 25 kg = 0,75 Schlachttiere 19 Ausgewachsene Rinder = 5 Schlachttiere 20 Jungrinder = 2,5 Schlachttiere 21 Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer 22 weniger als 12 kg = 0,25 Schlachttiere 23 mindestens 12 kg = 0,5 Schlachttiere 24 Einhufer = 5 Schlachttiere 25 (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 3 GebS). 26 § 5 Abs. 3 GebS bestimmt, dass, sollten bei Anwendung der Gebührentabellen die Gebühr je Tierart unter die Mindestbeträge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 fallen, abweichend von den Gebührentabellen die nachfolgenden Gebühren je Tier erhoben werden: 27 Schweine mindestens 25 kg 1,00 € 28 Schweine weniger als 25 kg 0,50 € 29 Ausgewachsene Rinder 5,00 € 30 Jungrinder 2,00 € 31 Schafe, Ziegen 32 weniger als 12 kg 0,15 € 33 mindestens 12 kg 0,25 € 34 Einhufer 3,00 €. 35 Gemäß den § 6 und 10 GebS werden Gebühren für Trichinenuntersuchungen und BSE-Untersuchungen erhoben. Die Gebühr für Trichinenuntersuchungen wird jedoch nur erhoben, wenn nur die Trichinenuntersuchung durchgeführt wird. 36 Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Gebühren entsprechend diesen satzungsrechtlichen Regelungen festgesetzt worden sind. Fehler sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. 37 2. Die Gebührensatzung ist, soweit sie den hier streitgegenständlichen Gebührentatbestand und Zeitraum betrifft, auch rechtswirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 38 Die Befugnis des Beklagten, die Fleischhygienegebühren, insbesondere auch deren Höhe, durch eine Gebührensatzung zu regeln, ergibt sich konkret aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), - GebG NRW -. Denn mit der Aufhebung von § 24 des Fleischhygienegesetzes am 07. September 2005 durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2618) fehlt es an einer gebührenrechtlichen und daher hier beachtlichen Regelung auf dem Gebiet des Bundesrechts. Mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775, ber. 1999 S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (GV. NRW. S. 450), ‑ FlGflFHKostG NRW -, gemäß § 6 Abs. 4 FGflFHKostG NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ist auch die spezielle Ermächtigungsnorm im nordrhein-westfälischen Landesrecht entfallen. 39 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. November 2008 - 11 K 673/08 -, S. 8. 40 Nach § 2 Abs. 3 GebG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in den Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 der vorgenannten Vorschrift erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dabei sind sie an in § 25 GebG NRW bestimmte Gebührenbemessungsgrundsätze gebunden. 41 a) Gegen die Befugnis des Beklagten zur Gebührenerhebung auf dieser Grundlage bestehen weder europa- (aa) noch bundes- oder landesrechtliche (bb) Bedenken. 42 aa) Es steht jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999 - Rs. C-374/97 (Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn) - Tz. 34 -, NVwZ 2000, 182 (184); BVerwG, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330 (331). 44 Eines nationalen, bundes- oder landesrechtlichen Rechtssatzes, der bereits tatbestandlich an die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28. Mai 2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 04. August 2007, S. 29), ‑ VP. 882/2004 -, genannten Voraussetzungen anknüpft, bedarf es aus europarechtlicher Sicht nicht. 45 bb) Auch bundes- oder landesrechtlich ist es nicht erforderlich, im Gebührengesetz auf das die Kompetenz des Landesgesetzgebers und die Satzungsermächtigung begrenzende Gemeinschaftsrecht hinzuweisen sowie in einem Bundes- oder Landesgesetz die Entscheidung darüber zu treffen, ob unter den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen und für die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar geltenden Voraussetzungen von den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Mindestgebühren abgewichen werden soll oder nicht. Es genügt, dass diese Entscheidung dem Satzungsgeber überlassen wird und aus der von ihm erlassenen Satzung durch Festlegung der Gebührenhöhe unmittelbar ablesbar ist. 46 Vgl. zur Gebührenerhebung auf Grund einer Rechtsverordnung in Hamburg: BVerwG, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330 (332). 47 Die nordrhein-westfälische Ermächtigung zum Erlass von Gebührensatzungen genügt so dem Bestimmtheitserfordernis. Dieses besagt nicht, dass der Gesetzgeber in der Ermächtigungsnorm bereits den Inhalt der zu erlassenden Satzung genau festlegen muss, sondern dass der Rechtsunterworfene erkennen kann, welchen Gegenstand die Satzung nach Inhalt und Ziel betreffen wird und mit welchen Regelungen er zu rechnen hat. Der Gesetzgeber kann dabei dem Satzungsgeber die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Bezeichnung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Europarecht die näheren Voraussetzungen der Gebührenerhebung zu entnehmen sind. So liegt es hier. 48 In § 2 GebG NRW ermächtigt der Gesetzgeber allgemein die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener Gebührenordnungen mit von Gebührenordnungen der Landesregierung oder eines Landesministeriums abweichenden Gebührensätzen. Weiter enthält das Gebührengesetz NRW in § 25 GebG NRW den Kostendeckungsgrundsatz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW), das Äquivalenzprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 25 Abs. 1 GebG NRW). 49 Die bei dem Erlass einer Gebührensatzung für fleischhygienerechtliche Untersuchungen und Kontrollen beachtlichen, näheren Voraussetzungen sind unmittelbar der VP. 882/2004 zu entnehmen. 50 Nach Art. 27 Abs. 4 VP. 882/2004 ist die Abweichung von den in der VP. 882/2004 festgelegten Mindestgebühren (vgl. Art. 27 Abs. 3 VP. 882/2004) mit der Maßgabe erlaubt, dass die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Vorschrift zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren 51 a) nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf Ausgaben gemäß Anhang VI der Verordnung, 52 und 53 b) auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen können. 54 Nach Art. 27 Abs. 5 VP. 882/2004 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Gebühren Folgendes: 55 a) die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren; 56 b) die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz; 57 c) die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs; 58 d) die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage. 59 Durch die Regelungen des Gebührengesetzes NRW und durch die erwähnten für das hier einschlägige Fleischhygienerecht vorrangigen, gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist die Ermächtigung hinreichend umgrenzt und konkretisiert, und zwar auch bezüglich der Befugnis, die Gebühren abweichend von den gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren zu normieren. 60 Vgl. zur Gebührenerhebung auf Grund einer Rechtsverordnung in Hamburg: BVerwG, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330 (332). 61 b) Die Gebührensatzung des Beklagten, insbesondere die ihr zu Grunde liegende Gebührenkalkulation für das Jahr 2007, entspricht den vorgenannten Maßgaben. 62 Dass der Satzungsgeber in Art. 27 Abs. 5 VP. 882/2004 genannte Aspekte nicht berücksichtigt hat, zeigt die Klägerin nicht näher auf, und ist auch sonst nicht ersichtlich. 63 Vgl. näher zu dieser Regelung: VG Arnsberg, Urteil vom 18. November 2008 - 11 K 673/08 -, S. 11 f. 64 Es ist auch nicht erkennbar, dass in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 Kosten eingestellt wurden, die von Anhang VI der VP. 882/2004 nicht erfasst werden. Gemäß Anhang VI der VP. 882/2004 sind berücksichtigungsfähig: 65 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 66 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten, 67 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. 68 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind damit nicht nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung stehende Kosten umlagefähig. Es entspricht vielmehr dem in Erwägungsgrund 32 der VP. 882/2004 genannten Zweck, ausreichende Finanzmittel für die Durchführung amtlicher Kontrollen durch die Erhebung kostendeckender Gebühren bereit zu stellen, sämtliche tatsächliche Kosten, die durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen verursacht werden, zu berücksichtigen. 69 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. November 2008 - 11 K 673/08 -, S. 12 f. 70 Eine solche Betrachtungsweise trägt nach den „Fleischskandalen“ der Vergangenheit auch zu effektiven Kontrollen bei, weil die Mitgliedstaaten nur bei der hier vertretenen Auslegung die Möglichkeit haben, ihre durch die Kontrollen verursachten Kosten durch Gebührenerhebungen vollständig zu decken und nicht selbst einen Teil der Kosten tragen zu müssen. 71 Für ein weites Verständnis spricht darüber hinaus, dass die Kommission in ihrer Antwort vom 07. März 2008 auf die Fragen der Bundesregierung vom 08. Juni 2007 zu der VP. 882/2004 einem solchen Verständnis nicht entgegen getreten ist, sondern in Richtung der von der Kammer vertretenen Ansicht mitgeteilt hat, dass sich in Anbetracht des Erwägungsgrundes 32 der EU-Verordnung der Begriff „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ nicht unbedingt auf Personen beschränken dürfte, die bei den Kontrollen persönlich anwesend seien. 72 Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 07. März 2008 zu der Anfrage der Bundesregierung vom 08. Juni 2007 zur Auslegung der Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, S. 5. 73 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit den Finanzierungsregelungen zunächst sicherstellen will, dass die Mitgliedstaaten Gebühren nicht unterhalb bestimmter Mindestsätze festlegen, um so - wie es schon Ziel der RL 85/73/EG war - Wettbewerbsverzerrungen durch verdeckte Subventionierung seitens der Mitgliedstaaten zu vermeiden. An die Unterschreitung der europarechtlichen Mindestgebühren nach Anhang IV der VP. 882/2004 hat er daher mit Art. 27 Abs. 6 VP. 882/2004 besondere Voraussetzungen geknüpft. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber der Erhebung von Gebühren oberhalb der europarechtlichen Mindestgebühren lediglich durch ein Kostenüberschreitungsverbot in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) VP. 882/2004 Grenzen gesetzt. 74 Für ein von der Klägerin vertretenes, enges Verständnis zu berücksichtigender Kosten spricht auch nicht, dass anders als in der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der RL 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24. Januar 1984, 75 Bundesanzeiger Nr. 37 vom 22. Februar 1989, S. 901, 76 Verwaltungskosten und Verwaltungspersonal keine ausdrückliche Erwähnung gefunden haben. Im Gegenteil: Der Verordnungsgeber hat lediglich die in der Protokollerklärung noch enthaltene Unterscheidung von „Untersuchungspersonal“ und „Verwaltungspersonal“ sowie „Untersuchungskosten“ und „Verwaltungskosten“ zu Gunsten der Oberbegriffe „Ausgaben“ (= Löhne und Gehälter + Kosten) und „Personal“ aufgegeben. Mit der Einschränkung „ für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ wird nur noch betont, dass die Ausgaben durch die amtlichen Kontrollen verursacht sein müssen. 77 Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der französischen Fassung des Anhangs VI Nr. 2 der VP. 882/2004 für ein weites Verständnis. Anders als in der deutschen Fassung („einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“), werden diese Kostenpositionen dort nur beispielhaft genannt (vgl. den Wortlaut: „notamment“ = „insbesondere“, „unter anderem“). 78 Soweit die Klägerin Bedenken hinsichtlich der indirekten Personalkosten und hinsichtlich nicht aufgeschlüsselter „Zuschläge“ geltend macht, zeigt sie nicht auf, dass diese Kosten nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen stehen. Insbesondere ist der Erläuterung zu Spalte 30 der Gebührenkalkulation zu entnehmen, dass es sich bei den indirekten Personalkosten um Kosten des fest angestellten tierärztlichen Personals und des Verwaltungspersonals im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung handelt. Unter der Kostenposition “Kosten aus Verrechung Zuschläge Beamte“ (Spalte 56 der Gebührenkalkulation) sind nach der Erläuterung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Personalkosten, nämlich die anteiligen Kosten für Beihilfeaufwendungen nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, berücksichtigt worden. 79 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gebührenkalkulation nicht die dem Beklagten in einem vorangegangenen Zeitraum entstandenen Kosten, sondern die im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Kosten zu Grunde gelegt wurden. 80 A. A.: VG Arnsberg, Urteil vom 18. November 2008 - 11 K 673/08 -, S. 13. 81 Dies entspricht der nationalen gebührenrechtlichen Praxis, 82 vgl. Susenberger/Weissauer, GebG NRW, Loseblatt-Kommentar, Wiesbaden, Stand: Dezember 2006, § 3 Erl. 7 e, 83 und wird allein dem in Erwägungsgrund 32 der Verordnung zum Ausdruck kommenden Zweck gerecht, kostendeckende Gebühren zu erheben. 84 Auch der Wortlaut der VO 882/2004 steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. 85 Danach können die Gebühren auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Das bedeutet nur, dass die festzusetzende Pauschale den Durchschnitt der Kosten für die amtlichen Kontrollen während eines bestimmten Zeitraums widerspiegeln, muss nicht aber, dass zwingend die Höhe der in der vergangenen Periode entstandenen Kosten auch maßgebend für die festzusetzenden Gebühren im (zukünftigen) Erhebungszeitraum sein muss. Die Pauschale ist nämlich nur „auf der Grundlage“ der entstandenen Kosten festzusetzen, d. h. dass nach sachverständiger Prognose zu erwartende Kostensteigerungen im Erhebungszeitraum berücksichtigt werden können. Nur so lässt sich die Kostendeckung im Erhebungszeitraum verwirklichen. Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht auch deren französische Fassung, in der nicht in der Vergangenheitsform von „getragenen“ Kosten, sondern im Präsens in einem Relativsatz von der Festsetzung von Pauschalen „auf der Grundlage der Kosten, die die zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums tragen“ gesprochen wird (vgl. franz. Fassung: „Les redevances perçues aux fins de contrôles officiels en application des paragraphes 1 ou 2: ... b) peuvent être fixées à des taux forfaitaires sur la base des coûts que supportent les autorités compétentes pendant une période donnée ...). 86 Weiter ist unerheblich, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation nicht nur solche Kosten berücksichtigt hat, denen tatsächlich ein durch die amtlichen Kontrollen im Sinne der TS 23.8.4.1 AGT in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 VP. 882/2004 und Anhang IV Abschnitt A bewirkter Ressourcenverzehr zu Grunde liegt, sondern auch Kosten für Untersuchungen bei Hausschlachtungen sowie von Wildschweinen und von Wildwiederkäuern hat einfließen lassen. 87 Vgl. hierzu: VG Arnsberg, Urteil vom 18. November 2008 - 11 K 673/08 -, S. 13. 88 Denn der dadurch bedingten erhöhten Kostenmasse steht eine entsprechend erhöhte Gebührenmasse gegenüber, wobei erhöhte Kostenmasse und erhöhte Gebührenmasse sich lediglich auf die - hier zu Unrecht berücksichtigten - Untersuchungen beziehen, andere - zu Recht eingestellte - Untersuchungen mit ihren Kosten und Gebühren aber unberührt lassen. 89 Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen zur europarechtlichen Zulässigkeit von Hausschlachtungen auch keinen in gebührenrechtlicher Hinsicht beachtlichen Fehler auf. Dass eine Gebührenerhebung nur für rechtmäßige Amtshandlungen erfolgen darf, gehört zu den Grundsätzen des Gebührenrechts und bedurfte keiner Klarstellung in dem Gebühren außerhalb der gewerblichen Schlachtbetriebe betreffenden § 7 GebS (vgl. auch § 2 Abs. 3 GebS). 90 Weiter geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass Nachtzuschläge für das Untersuchungspersonal nicht berücksichtigt werden dürfen. Unzulässig ist es lediglich, für die Untersuchung von Schlachttieren zur Nachtzeit eine an diesen Tatbestand gebundene gesonderte Gebühr oder einen entsprechenden gesonderten Gebührenaufschlag zu erheben, nicht hingegen - wie hier - die der Behörde tatsächlich entstandenen Kosten - einschließlich (tariflicher) Zuschläge - in eine einheitliche Gebühr einzubeziehen. 91 Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 B 05.421 -, juris Rn. 25. 92 Überdies beanstandet die Klägerin zu Unrecht, dass in der Kalkulation Kosten für Rückstandsuntersuchungen berücksichtigt wurden. Rückstandsuntersuchungen gehören - wie bereits in der Vergangenheit - zu den amtlichen Kontrollen im Sinne der VP. 882/2004 und sind nunmehr in die Einheitsgebühr einzubeziehen. Gesonderte Rückstandsuntersuchungsgebühren werden - entgegen der Ansicht der Klägerin - vom Beklagten im Einklang mit der VP. 882/2004 nun nicht mehr erhoben. 93 Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der der streitgegenständlichen Gebührensatzung zu Grunde liegenden Kalkulation sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte erwartete - so aber nicht eingetretene - Lohnabschlüsse berücksichtigt hat. Denn die Prognose war aus der maßgeblichen Sicht „ex ante“ auch über diesen langen Zeitraum sachgerecht. Seit dem Jahr 2003 führten die Tarifparteien ergebnislos Tarifgespräche. Erst im Jahr 2008 kam es zum Tarifvertrag, der gegenüber dem bis Ende des Jahres 2002 geltenden Tarifvertrag eine Lohnerhöhung von 12,2 % und Einmalzahlungen für die Vergangenheit vorsah, hinter der die prognostizierte Lohnsteigerung deutlich zurückbleibt. Die im Jahr 2007 erzielten Überschüsse waren nicht so erheblich, dass sie Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Prognose wecken müssten. Sie betrugen mit 91.260,92 € lediglich ca. 1 % des Gebührenaufkommens dieses Jahres von mehr als 9.000.000,00 €. 94 c) Unerheblich ist, ob - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vortrug - die Methode für die Berechnung der Gebühren vom Mitgliedstaat veröffentlicht und der Kommission gemäß Art. 27 Abs. 12 VP. 882/2004 zwischenzeitlich bekannt gemacht wurde. 95 Auf die Nichteinhaltung des Art. 27 Abs. 12 VP. 882/2004 kann sich die Klägerin nicht berufen. Dem Wortlaut dieser Norm ist nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen ihrer Tatbestandsmerkmale Voraussetzung für die Erhebung kostendeckender Gebühren ist. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber in Art. 27 Abs. 6 VP. 882/2004 die Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestgebühren ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission einen im Einzelnen näher definierten Bericht übermitteln. Auch in den von der Klägerin in einem anderen Verfahren zitierten Fällen, 96 vgl. EuGH, Urteile vom 13. Februar 1985 - Rs. C-5/84 (Direct Cosmetics Ltd. ./. Commissioners of Customs an Exicise) - Tz. 38 -, juris, und vom 11. Juli 1991 - Rs. C-97/90 (Lennartz ./. Finanzamt München III) - Tz. 33 -, juris, 97 war die Zulässigkeit der vom Mitgliedstaat getroffenen steuerlichen Maßnahme nach Art. 27 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1) - RL 77/388/EWG - ausdrücklich von einer Ermächtigung des Rates (Art. 27 Abs. 1 der RL 77/388/EWG) bzw. von einer Mitteilung des Mitgliedstaates (Art. 27 Abs. 5 der RL 77/388/EWG) abhängig gemacht worden. Derartige Einschränkungen finden sich in Art. 27 VP. 882/2004 nicht. 98 II. Der Leistungsantrag ist unbegründet, weil der nach den vorangegangenen Ausführungen rechtmäßige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Beklagten bereits vereinnahmten Gebühren bildet. 99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 100 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 101 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW und der VP. 882/2004 wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Insbesondere die Fragen, ob zu den Ausgaben im Sinne des Anhangs VI der VP. 882/2004 auch Löhne und Gehälter bzw. Kosten für das nicht unmittelbar für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, wie etwa anteilige Kosten von „Querschnittsämtern“, zählen und ob Art. 27 Abs. 4 Buchst. b) VP. 882/2004 dazu zwingt, auf die während eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit von der Behörde getragenen Kosten abzustellen und nicht eine Vorauskalkulation zu erstellen, sind bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden. 102 Die Kammer sieht von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV ab, weil in der Rechtsprechung des Mitgliedstaates zunächst geklärt werden soll, ob den vorgenannten Fragen entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Hieran fehlt es nämlich bereits, wenn sich die maßgebliche Gebührensatzung des Kreises H1. - entgegen der Ansicht der Kammer - wegen Verstoßes gegen mitgliedstaatliche Normen oder gebührenrechtliche Grundsätze als nichtig erweisen sollte.