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Urteil

11 K 1729/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0211.11K1729.08.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29.4.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 29.4.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Abgabenfreiheit der Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2006 für das Kanalisationsteilnetz 647 (Ortsteil T. O. ), in dem u.a. Niederschlagswasser von der C1.-----straße 68 entwässert wird, aufgrund ihrer Erklärung vom 25.6.2007. Das Verfahren ist eines von ursprünglich zehn Verfahren, in denen ebenfalls um die rechtliche Bedeutung der Einleitung verschmutzten Regenwassers von den C2.-----straßen 66 und 68 gestritten wurde. Mit Bescheid vom 29.4.2008, zugestellt am 2.5.2008, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe in dem fraglichen Entwässerungsgebiet auf 10.170,09 EUR fest. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, da die fraglichen Kanalisationsnetze insgesamt nicht den anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW entsprächen. Die erstmals im Veranlagungszeitraum geltenden Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschafts- und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) vom 26.5.2004 - im Folgenden: Trennerlass - seien nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht erfüllt. Abgabenfreiheit könne deshalb nicht gewährt werden. Mit ihrer am 2.6.2008 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten seien die für sie einschlägigen Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG NRW erfüllt. Die Frage der Abgabenfreiheit könne nicht auf der Grundlage des Trennerlasses vom 26.5.2004 beantwortetet werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigten, dass der Landesbetrieb Straßen NRW als Straßenbaulastträger für die Bundesfern- und Landesstraßen im Stadtgebiet der Klägerin in einigen Bereichen über keine eigenen Kanalleitungen zur Ableitung des anfallenden Straßenwassers (Niederschlagswassers) zum nächsten Gewässer verfüge und insoweit Kanalnetze der Klägerin in Anspruch nehme. Die Festsetzung der Abgabe ergebe sich in dem umstrittenen Teilnetz allein aus der Einleitung von stark verschmutztem Niederschlagswasser von der C1.-----straße 68, das nach dem Trennerlass erstmals als in besonderer Weise behandlungsbedürftig eingestuft werde. Eine Vorbehandlung im Sinne des Trennerlasses lehne der Landesbetrieb Straßen NRW ab, der Einbau geeigneter Filter in die Sinkkästen (Gullys) bedeute aber einen Eingriff in den Straßenkörper und könne daher von der Klägerin nicht eigenverantwortlich vorgenommen werden. Eine Behandlung etwa durch ein neu einzurichtendes Regenklärbecken zusammen mit dem "städtischen" Niederschlagswasser sei technisch nicht sinnvoll und entspreche nicht den Regeln der Technik. Nach Auffassung der Klägerin, die vom Landesbetrieb Straßen NRW als Straßenbaulastträger ebenfalls vertreten werde, könne der Trennerlass als landesrechtliche Regelung im Bereich der C2.-----straßen keine Anwendung finden. Für C2.-----straßen gälten vielmehr ausschließlich die bundesrechtlichen Bestimmungen nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen-Teil: Entwässerung (RAS-Ew)- und die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag). Die im Stadtgebiet der Klägerin vorhandenen C2.-----straßen entsprächen diesen Regelwerken und erfüllten somit die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung. Dies habe der Landesbetrieb Straßen NRW ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin selbst entwässere in den fraglichen Teilnetzen nur Wasser von Flächen der Kategorien I und II a nach dem Trennerlass, nicht jedoch nach der Kategorie III. Der Vorrang des Bundesrechts lasse sich letztlich auch aus einem Entwurf eines gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV) und des MUNLV ableiten. Dieser enthalte Regelungen, die für die nach den RAS-Ew und RiStWag errichteten bzw. neu zu errichtenden Straßen gälten. Zu den älteren Anlagen verhalte sich dieser Erlass nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass insoweit die bundesrechtlich vorrangigen allgemein anerkannten Regeln der Technik weiterhin Geltung beanspruchen könnten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.4.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle bereits an einem formgerechten Befreiungsantrag, wie er nach § 73 Abs. 2 LWG NRW i.V.m. § 75 Satz 4 LWG NRW erforderlich sei. Die Klägerin habe nämlich in das Feld "Antrag auf Abgabefreiheit" keinen Eintrag gemacht. Darüber hinaus könne Abgabenfreiheit deshalb nicht gewährt werden, weil die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren nach dem Trennerlass vom 26.5.2004 selbst nach den Angaben der Klägerin nicht erfüllt seien. Bei § 73 Abs. 2 LWG NRW handele es sich um eine landesrechtliche Privilegierungsregelung, bei der Definition der Befreiungsvoraussetzungen habe der Landesgesetzgeber dementsprechend einen weiten Ermessensspielraum. Insoweit stehe es ihm frei, welche Anforderungen er mittels Erlass als Regeln der Technik aufstelle, um den grundsätzlich Abgabepflichtigen aus übergeordneten Interessen die Möglichkeit der Abgabenfreiheit zu gewähren. Dies habe das Land NRW durch den Trennerlass zulässigerweise getan. Er enthalte insbesondere auch keine Ausnahmen für den Bereich von C2.-----straßen . Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass in der Anlage I des Erlasses zur Kategorie III - stark belastetes Niederschlagswasser - als Herkunftsbereich u.a. "Flächen mit starkem Kfz-Verkehr, z.B. Hauptverkehrsstraßen, Fernstraßen, ..." aufgeführt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anforderungen aus dem Trennerlass und die bundesrechtlichen Richtlinien RAS-EW und RiStWag sowie der Runderlass zu § 51 a vom 18.5.1998 kumulativ gälten. Dies ergebe sich auch aus dem Entwurf des Runderlasses, den die Klägerin vorgelegt habe. Dieser enthalte lediglich Änderungen für die Zukunft und auch nur für den Außenbereich, er erfasse die hier umstrittenen Straßenteile im Stadtgebiet der Klägerin damit nicht. Schließlich könne es für die Beurteilung der Regelgerechtigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung der Straße ankommen. Es entscheide vielmehr immer die Regelgerechtigkeit im Veranlagungsjahr. Schließlich treffe es nicht zu, dass die Klägerin keine Möglichkeit habe, auf die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser von der C1.-----straße , das zur Abwasserabgabenpflicht führe, Einfluss zu nehmen. Es stehe ihr offen, die mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung, die der Inanspruchnahme der Kanalnetze der Klägerin zur Entwässerung des Straßenwassers auf der C1.----- straße 68 zugrunde liege, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu kündigen, wenn sie nur deshalb zur Zahlung von Abwasserabgaben herangezogen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 1728/08, 11 K 1730/08 bis 1737/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Abwasserabgabepflicht für das Kanalnetz 647. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2006 grundsätzlich abgabenpflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG). Dies wird von ihr selbst auch nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Befreiung von der Abgabe im Jahre 2006. Denn das hier betroffene Kanalisationsnetz der Klägerin entsprach im Veranlagungszeitraum den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmten, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Diese Bestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. 2 LWG NRW. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabenfrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 25.6.2007 einen formgerechten Antrag auf Abgabenfreiheit gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass das hierfür im Übersichtsbogen (Blatt 2 der Verwaltungsakte) vorgesehene Feld keinen Eintrag enthält. Die Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründet, dass dies in den Fällen nicht geschehen sei, in denen die Erfüllung der Anforderungen aus ihrer Sicht nicht sichergestellt gewesen sei. Dies sei auch in der Vergangenheit so gemacht worden. Dass sie mit der Erklärung gleichwohl in jedem Fall einen Antrag stellen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass sie die hierfür vorgesehenen Angaben machte, insbesondere die Anlage 3 zum Antrag auf Abgabenfreiheit für das Kanalnetz 647 ausfüllte. Zudem enthält das beigefügte Anschreiben ausdrücklich die Bitte, "den Anträgen auf Abgabefreiheit der Abwasserabgabe stattzugeben". Dementsprechend hat die Beklagte die Erklärung der Klägerin auch als einen entsprechenden Antrag gewertet, sonst hätte sie in ihrem Bescheid vom 29.4.2008 nicht über eine Befreiung entscheiden dürfen. Dies ist jedoch ausweislich des letzten Satzes der Anlage 1 zum Bescheid vom 29.4.2008 geschehen. Die Klägerin erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenfreiheit. Die Beklagte durfte von ihr namentlich nicht verlangen, die Anforderungen des Trennerlasses auch für das Regenwasser, das von der B 68 in das Kanalisationsnetz der Klägerin eingespeist wurde, zu erfüllen. Eine entsprechende Anforderung lässt sich im Rahmen des § 73 Abs. 2 LWG NRW nicht rechtfertigen. Da es sich bei § 73 Abs. 2 LWG um eine landesrechtliche Privilegierungsregelung handelt, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber in der Definition der Befreiungsvoraussetzungen einen weiten Ermessensspielraum hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.7.1992 - 8 C 102/89 - und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2008 - 9 A 495/06 -. Im Rahmen dieses Ermessens steht es dem Landesgesetzgeber grundsätzlich frei, welche Anforderungen er mittels Erlass als Regeln der Technik aufstellt, um den grundsätzlich Abgabepflichtigen aus übergeordneten Interessen die Möglichkeit der Abgabefreiheit zu gewähren. Eine Grenze des Ausgestaltungsermessens ist nur dort zu ziehen, wo sich die Forderung nach der Einhaltung einer Regel der Technik im Gesamtzusammenhang des Regelungswerks "Abwasserabgabenrecht" und des Charakters als Lenkungsabgabe schlechterdings nicht rechtfertigen lässt. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 11.12.2008 - 9 A 495/06 -. Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte hier ihrer Befreiungsentscheidung nicht die Regelungen des Trennerlasses zugrunde legen. Denn die Klägerin hatte und hat keine Möglichkeit, die Erfüllung der durch den Trennerlass eingeführten strengeren Voraussetzungen aus eigener Kraft herbeizuführen. Wie sie unwidersprochen ausgeführt hat, entwässert sie selbst nur allenfalls schwach belastetes Niederschlagswasser in die hier umstrittenen Kanalnetze. Die Einleitung stark verschmutzten Niederschlagswassers, die nach dem Trennerlass zu einer umfassenden Behandlungspflicht in einer Kläranlage führt, geht allein auf die Nutzung der Fernstraße zurück. Zuständig für Bau und Unterhaltung der C2.----- straßen - und damit auch für die Entwässerungssysteme dort - ist jedoch im fraglichen Straßenabschnitt, bei dem es sich mangels Erschließungsfunktion weder formell noch materiell um eine Ortsdurchfahrt i.S.v. § 5 Abs. 2 und 4 FStrG handelt, der Landesbetrieb Straßen, der im Auftrag des Bundes tätig wird. Mit anderen Worten sind das Land NRW und die Bundesrepublik Deutschland für den Zustand der Straßenentwässerung verantwortlich. Beide können von der Klägerin nicht zur Einrichtung strengerer Abwasserbehandlungssysteme verpflichtet werden. Die Klägerin vor diesem Hintergrund gleichwohl nicht von der Abwasserabgabepflicht zu befreien, ist im System des Abwasserabgabenrechtes schlechterdings nicht zu rechtfertigen, da der mit der Abwasserabgabe im Kern verfolgte Lenkungszweck ins Leere ginge. Aus vorstehenden Überlegungen folgt zudem, dass die Anforderungen des Trennerlasses allenfalls dann zugrundegelegt werden könnten, wenn sie von der Klägerin unter Beachtung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingehalten werden könnten, wenn also die nunmehr geforderte Trennung und besondere Behandlung des verschmutzten Niederschlagswassers in einer Weise mit zumutbarem Aufwand erfolgen könnte, die bauliche Maßnahmen an der C1.----- straße nicht erforderte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für alle Beteiligten nachvollziehbar und plastisch dargelegt hat, wären die Anforderungen des Trennerlasses letztlich nur durch den Einbau von Filtern in die Sinkkästen oder sonstige Maßnahmen unmittelbar an der Einleitungsstelle einzuhalten. Dieser Einbau und die anschließende Wartung setzten jedoch einen Eingriff in den Straßenkörper voraus und könnten ausschließlich durch den Landesbetrieb Straßen durchgeführt werden. Eine Kompetenz der Klägerin hierfür ist nicht zu begründen. Ebenso hat die Klägerin plastisch geschildert, dass Versuche, den Landesbetrieb Straßen zu entsprechenden Maßnahmen zu bewegen, keinen Erfolg gehabt hätten. Dass es vorliegend nicht an der Bereitschaft der Klägerin fehlte, ergibt sich auch daraus, dass sie an anderen C2.-----straßen , die aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 und 4 FStrG in ihrer Straßenbaulast stehen - im Wesentlichen die B 61 - solche Filteranlagen demnächst installieren wird. Ebenso hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass eine spätere Behandlung, d.h. nach Vermischung mit dem aus den umliegenden Siedlungen stammenden Niederschlagswasser, in einem zwischengeschalteten Klärbecken nach den in Betracht kommenden Regeln der Technik ausscheide. Dies erscheint der Kammer schon deshalb plausibel, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Mischungsverhältnisse ein Klärerfolg hierdurch kaum zu erzielen wäre. Soweit die Beklagte eine Einflussmöglichkeit der Klägerin darin sieht, dass diese die bestehenden Verträge, aufgrund derer die Einleitung des Niederschlagswassers von der B 68 in das städtische Kanalisationsnetz erfolge, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kündigen könne, kommt dies zumindest im Falle der Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen mit dem Landschaftsverband X1. -M. vom 7.12.2000 sehen nämlich vor, dass für den Fall, dass aufgrund geänderter Vorschriften wegen der Einleitung von Niederschlagswasser von der Fernstraße Abwasserabgaben zu zahlen sind, - ergebnisoffene - Verhandlungen hierüber aufzunehmen sind. Die Entstehung einer Abwasserabgabepflicht lässt damit die Vertragsgrundlage gerade nicht entfallen, insbesondere ist es der Klägerin verwehrt, deshalb die Vereinbarung einseitig zu kündigen. Gleichzeitig bleibt sie selbst abgabepflichtig und kann die Abgabe nicht an den materiellen Verursacher "weiterreichen" oder ihn in Regress nehmen. Unabhängig davon beseitigte eine entsprechende Kündigung nicht die tatsächliche Einleitung des Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation. Damit könnte die Klägerin mit einer Kündigung ihre Abwasserabgabenpflicht - die Rechtsauffassung der Beklagten als richtig unterstellt - gerade nicht beseitigen. Denn insoweit kommt es auf die tatsächlichen Zustände an, nicht auf die rechtlichen Grundlagen. Eine Sperrung des städtischen Kanalisationsnetzes für das Niederschlagswasser kommt indes ernsthaft nicht in Betracht. Es kann kaum von der Klägerin erwartet werden, eine vielbefahrene C1.-----straße buchstäblich "unter Wasser" zu setzen. Eine andere Entwässerungsmöglichkeit als das städtische Kanalisationsnetz steht jedoch nicht zur Verfügung. Unabhängig davon hat die Klägerin auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Abwasserabgabe im konkreten Fall nicht sinnvoll in das System des Abwasserabgabenrechts integriert werden kann. Denn die Abwasserabgabe bemisst sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der Zahl der im Entwässerungsgebiet an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Alternativ kommt bei Gewerbeflächen ein Hektarmaßstab in Betracht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Im vorliegenden Fall hat die Zahl der Bewohner des Entwässerungsgebietes mit der Zahl der Schadeinheiten jedoch nichts zu tun. Diese resultieren ausschließlich aus der Benutzung der C1.----- straße , die hier gerade definitionsgemäß keine Erschließungsfunktion hat. Dementsprechend ist ihre Nutzung auch unabhängig von der Einwohnerzahl des umliegenden Entwässerungsgebietes. Denn wenn eine C1.-----straße innerörtlich Erschließungsfunktionen hätte, handelte es sich um eine Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 4 FStrG), die grundsätzlich in der Straßenbaulast der Klägerin stünde. Die Art der Erhebung einer Abwasserabgabe, deren Höhe von den Zufälligkeiten der Umgebungsgröße abhängt, obwohl sie nur wegen der Straßennutzung überhaupt anfällt, ist damit konkret nicht geeignet, einen Verursachungszusammenhang in irgendeiner Weise herzustellen oder ihn auch nur in pauschalierender Weise nachzubilden. Unabhängig davon ist es dem beklagten Land auch deshalb verwehrt, von der Klägerin eine Abwasserabgabe wegen der Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser von der B 68 zu verlangen, weil es sich damit widersprüchlich und treuwidrig verhält. Denn es lässt einerseits durch den Landesbetrieb Straßen die derzeit vorhandenen Entwässerungssysteme als ausreichend behandeln, auf der anderen Seite aber durch die Bezirksregierung E. strengere Anforderungen an Dritte stellen, obwohl es selbst Verursacher der besonderen Behandlungsbedürftigkeit ist. Eine Rechtfertigung für das Land NRW, an Dritte Anforderungen zu stellen, die es selbst nicht zu erfüllen bereit oder in der Lage ist, und hieraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen, sieht die Kammer nicht. Denn es kann dem Land nicht zum Vorteil gereichen, dass Landesbehörden ausschlaggebend dazu beitragen, kommunale Abgaben zu generieren. Schließlich kann die landesrechtliche Regelung für die Entwässerung von Niederschlagswasser von C2.-----straßen auch deshalb keine Anwendung finden, weil C2.-----straßen dem bundesgesetzlichen Rechtsregime unterliegen und lediglich im Auftrag des Bundes von den Ländern verwaltet werden. Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind ebenso vom Bund zu erlassen, wie die Landesbehörden generell an Anweisungen des Bundes gebunden sind, Art. 90, 85 GG. Mit dieser Regelungssystematik ist es nicht zu vereinbaren, durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften in Bau und Betrieb von C2.-----straßen einzugreifen. Eine Landesbehörde überschreitet danach ihren nach § 7 Abs. 2 AbwAG bestehenden Ermessensspielraum, wenn sie dem Bundesrecht unterliegende Anlagen weiter gehenden Anforderungen unterstellt, als dies bundesrechtliche Regelungen vorsehen. Dass die bundesrechtlichen Anforderungen an den Bau und die Entwässerung von Straßen auf der B 68 eingehalten werden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass bis zum Jahre 2005 Abgabenfreiheit durch die Beklagte gewährt wurde. Aus Kompetenzgründen kann die Beklagte jedoch nicht bundesrechtlich auf dem Stand der Technik behandeltes Regenwasser einer C1.-----straße landesrechtlich als nicht dem Stand der Technik entsprechend behandeln. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass aufgrund des "§ 51er- Erlasses" die nunmehr von der Beklagten zugrundegelegten Anforderungen zu erfüllen wären. Zum einen handelt sich dabei um eine interne Absprache zweier Landesministerien, die aus systematischen Gründen hier keine ausschlaggebende Rolle spielen kann. Zum anderen stammt der Erlass aus dem Jahre 1994 und war offenbar in der Vergangenheit kein Hindernis, Abgabenfreiheit zu gewähren. Ebenso wenig kommt es schließlich darauf an, welche Regelung ein endgültig verabschiedeter gemeinsamer Runderlass des MBV und des MUNLV haben könnte. An der bundesrechtlichen Vorrangigkeit der bestehenden Regelwerke des RAS-Ew und RiStWag könnte ein solcher Erlass ebenso wenig etwas ändern, wie an der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin als durch die Abwasserabgaben belasteter Körperschaft auf die Erfüllung der Voraussetzungen. Allenfalls könnte sich die Beklagte ein widersprüchliches Verhalten des durch sie vertretenen Bundeslandes anlasten lassen müssen, wenn der Landesbetrieb Straßen von der Erfüllung von Voraussetzungen befreit würde, deren Einhaltung wiederum Voraussetzung dafür wäre, dass einzelne Kommunen Abwasserabgabenfreiheit erlangen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob und wenn ja in welcher Weise das Land widerspruchsfrei bundesrechtlich auf dem Stand der Technik entwässertes Niederschlagswasser, das von einer in der Straßenbaulast des Landes stehenden C1.-----straße stammt, landesrechtlich weitergehenden Anforderungen unterwerfen und es landesrechtlich als nicht dem Stand der Technik entsprechend behandeln und eine Kommune allein deshalb zur Zahlung einer Abwasserabgabe heranziehen darf, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.