Beschluss
1 K 2025/07.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0213.1K2025.07A.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.02.2009 ist nicht zu beanstanden. Es wurde zutreffend ein Gegenstandswert von 1.500,00 EUR gemäß § 30 RVG zugrundegelegt. Aus dem Gesetzeswortlaut, der eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich ist, folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,00 EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 2. Halbsatz RVG vor, so dass der Gegenstandswert auf 1.500,00 EUR festzusetzen ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen an und verweist zur Begründung auf die Beschlüsse vom 14.02.2007 - 9 A 4126/06.A - und vom 23.05.2007 - 16 A 3938/05.A -. So auch VG Minden, Beschlüsse vom 23.04.2007 - 10 K 2565/06.A - und vom 06.06.2007 - 8 K 2285/05.A -; VG Bayreuth, Beschluss vom 10.02.2009 - B 3 M 09.30001 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).