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Urteil

8 K 1171/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0227.8K1171.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der am 02.04.1965 in Bingöl geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990 beantragte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei seit 1978 Sympathisant der PKK und habe diese Organisation dadurch unterstützt, dass er Anhänger der PKK mit Lebensmitteln versorgt habe, Spenden geleistet und Informationen weitergegeben habe. Zwischen 1987 und März oder April 1989 sei er mehrmals wegen der Unterstützung der PKK festgenommen und dabei gefoltert worden. Nach der letzten Festnahme hätten die Zugehörigen der PKK seine Region verlassen. Er sei dann nur noch dahingehend aktiv gewesen, dass er Jugendliche seines Heimatdorfes heimlich über die Ziele der Organisation und die Unterdrückung des kurdischen Volkes unterrichtet habe. 3 Mit Bescheid vom 22.05.1990 lehnte das Bundesamt zunächst den Asylantrag des Klägers ab. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.05.1992 wurde es jedoch in dem Verfahren 18 K 12346/90 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 4 Ein entsprechender Bescheid erging am 04.09.1992. 5 In der Folgezeit wurde der Kläger erheblich straffällig. Nachdem im März 1994 eine erste Verurteilung wegen Sachbeschädigung und im Mai 1996 eine weitere wegen Verstoßes gegen das Vereinsverbot erging, wurde der Kläger im Januar 1997 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, weil er mit Heroin gedealt hatte. Bis Januar 1999 verbüßte er seine Strafe. Erneut wurde er vom Landgericht Essen im Februar 2005 wiederum wegen des unerlaubten Handels mit Heroin - er hatte fünf Kilogramm Heroin aus der Türkei zum Weiterverkauf erhalten - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. 6 Nach vorheriger Anhörung des Klägers widerrief dann das Bundesamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.03.2008 die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wenig vorliegen wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Zur Begründung legte das Bundesamt umfangreich dar, dass sich die Sach- und Rechtslage in der Türkei dahingehend deutlich und nachhaltig gebessert habe, dass ehemalige Unterstützer der PKK nunmehr bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylerhebliche Verfolgung von Seiten der Sicherheitskräfte mehr zu befürchten brauchten. Im Übrigen sei die Asylberechtigung zu widerrufen, weil der Kläger wegen seiner mehrmaligen Verurteilung wegen des Handels mit Heroin eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG darstelle. 7 Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 04.04.2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, es sei keine Verbesserung der Lage in der Türkei für ehemalige Unterstützer der PKK eingetreten. Nach wie vor müsse er mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in seine Heimat rechnen. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er räume zwar ein, dass er wegen seiner Vorstrafen die Voraussetzungen für den Widerruf an sich erfülle. Es sei aber zu bedenken, dass sich die Lage in der Türkei für Zugehörige der PKK in letzter Zeit noch verschlechtert habe. Freunde von ihm seien nach ihrer Abschiebung aus Deutschland in die Türkei dort wegen Zugehörigkeit zur PKK festgenommen und gefoltert worden. In letzter Zeit habe es wegen den bevorstehenden Wahlen im Raum Bingöl viele Verhaftungen von Personen gegeben, die die DTP unterstützen und deshalb zugleich als Unterstützer der PKK angesehen werden. Viele Familienmitglieder von ihm seien auch wegen Zugehörigkeit zur PKK in der Türkei angeklagt worden. Zuletzt sei noch ein Cousin zu lebenslanger Haft verurteilt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20.03.2008 aufzuheben, 11 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind zu Recht widerrufen worden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Ebenso wenig kann für seine Person das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt werden. 18 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) geltenden Fassung (im Folgenden: Asylverfahrensgesetz 2007) sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - früher § 51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach dem neu eingefügten Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 19 Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, und zur früheren Gesetzesfassung BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, InfAuslR 2006, 244. 20 Die erste Alternative des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG setzt voraus, dass die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse sich nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. 21 Diese Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier vor. 22 Zwar teilt das erkennende Gericht nicht die Auffassung des Bundesamtes, dass sich die Verhältnisse für ehemalige Unterstützer der PKK so nachhaltig und deutlich gebessert haben, dass diese nunmehr verfolgungsfrei in ihre Heimat zurückkehren können. Dies braucht vorliegend jedoch nicht weiter erörtert zu werden, weil bei dem Kläger aus einem anderen Grunde die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind. Denn die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, sind gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG weggefallen. Nach dieser Bestimmung findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Norm schließt nicht nur den Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch den Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG. 23 So OVG NRW, Urteil vom 29.07.2008 - 15 A 620/07.A -. 24 Bei dem Kläger sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG erfüllt. Dies hat bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen werden kann. Auch vom Kläger selbst wird nicht infrage gestellt, dass er die Widerrufsvoraussetzungen nach dieser Norm erfüllt, weil er trotz Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nach erster Verurteilung wegen des Handels mit Heroin im Jahre 2005 nochmals wiederum wegen des Dealens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden ist. Er meint lediglich, die tatsächliche Verfolgungssituation für ehemalige Unterstützer der PKK habe sich in der Türkei nicht gebessert, weshalb er dorthin nicht abgeschoben werden dürfe. 25 Ist aber der Widerruf der Asylberechtigung und der Gewährung von Abschiebungsschutz bereits wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers und der von diesem nach wie vor ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt, so kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich die tatsächliche Verfolgungssituation des Klägers in der Türkei wirklich geändert hat oder nicht. 26 So OVG NRW, Urteil vom 29.07.2008, a.a.O. Von daher ist auch die Entscheidung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, in keiner Weise zu beanstanden. 27 Die Klage hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als sie hilfsweise auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist. 28 Zwar gilt insoweit nicht der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG. Jedoch liegen die Voraussetzungen der genannten Abschiebungsverbote nicht vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung droht. Er soll nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei umfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16 a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. 29 Nach der genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind die in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG benannten Gefahren bzw. Repressalien nur dann erheblich, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits von Vorverfolgung betroffen war oder angesichts seiner Anerkennung als Asylberechtigter etwa einem Vorverfolgten gleichgestellt werden müsste. Vielmehr ist im Bereich des sekundären Abschiebungsschutzes anders als im Asylrecht ausschließlich - also auch dann, wenn der Betreffende bereits Opfer der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Repressalien gewesen ist - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich. 30 Eine Feststellung dahingehend, dass dem Kläger nach Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlung oder Folter bzw. eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen, vermag das Gericht nicht festzustellen. Seinerzeit hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 25.05.1992 angenommen, der Kläger habe jedenfalls mit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu rechnen, wobei ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche Haft und Folter drohten. Ob dies auch heute noch der Fall ist, kann offenbleiben, weil es auf derartige Gefahren wegen des Asylrechtsausschlusses durch § 60 Abs. 8 AufenthG nicht ankommt und jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Gefährdung besteht, die ein Abschiebungsverbot begründen könnte. Die letzte Festnahme des Klägers in der Türkei erfolgte nach seinen eigenen Angaben im März oder April 1989. Dabei ist er unter Folter danach befragt worden, wie und womit er der PKK geholfen hat. Nach seiner Freilassung hat er bis zu seiner Ausreise noch ein Jahr lang in der Türkei gelebt, ohne nochmals von den Sicherheitskräften festgenommen worden zu sein. Dies hat er damit begründet, dass er den Kontakt zur PKK verloren hat, weil diese seinerzeit seine Heimatregion verlassen hat. Mittlerweile liegen diese Vorfälle 20 Jahre zurück. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in der Folgezeit auch in der Bundesrepublik Deutschland noch aktiv für die PKK eingesetzt hat, sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Von daher ist schwer vorstellbar, dass der Kläger auch heute noch als aktiver Unterstützer der PKK angesehen und deshalb von den türkischen Sicherheitskräften bei einer Rückkehr in seine Heimat belangt werden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in die Türkei abgeschobene Personen zwar bei der Grenzpolizei einer Routinekontrolle unterzogen werden, die einer Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. Aber nur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. 31 So OVG NRW, Urteil vom 29.07.2008, a.a.O., Bl. 21 und 22 des amtl. Umdrucks unter Auswertung der Erkenntnisquellen, die auch der Kammer vorliegen. 32 Dass nach dem Kläger in der Türkei gefahndet wird, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er heute noch wegen der 20 Jahre zurückliegenden Unterstützung der PKK individuell registriert ist. Von daher kann die Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung nicht gestellt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nahe Verwandte des Klägers noch in letzter Zeit in der Türkei wegen Unterstützung der PKK angeklagt bzw. verurteilt worden sein sollen. Hieraus ergibt sich für den Kläger keine eigene Gefährdung, weil in der Türkei mittlerweile keine Sippenhaft, verbunden mit Misshandlung und Folter mehr betrieben wird. 33 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008. 34 Nur im Einzelfall besteht noch die Gefahr sippenhaftähnlicher Maßnahmen für Angehörige einer wegen Zugehörigkeit zur PKK gesuchten Person. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273.04.A -, VG Lüneburg, Urteil vom 21.07.2008 - 5 A 465/05 -. 36 Überdies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass enge Familienangehörige in der Türkei noch wegen Unterstützung der PKK polizeilich gesucht werden. Auch könnte er, da er sich jahrelang in Deutschland aufhielt, wohl kaum zu deren Aufenthaltsort Auskunft geben, wäre also für die Sicherheitskräfte keine geeignete Zielperson. 37 Von daher kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt, werden, dass dem Kläger Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG drohen. 38 Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, wonach vorverfolgt ausgereiste türkische Asylbewerber auch gegenwärtig nicht hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sind. Denn hierbei handelt es sich nur um eine Bewertung der asylrechtlich relevanten Verfolgung, um die es vorliegend aber nicht geht, nicht jedoch um eine im Rahmen von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beachtliche Gefährdung. 39 So OVG NRW, Urteil vom 29.07.2008, a.a.O., Bl. 23 des amtl. Umdrucks. 40 Zudem ist der Prognosemaßstab bei der asylrechtlichen Wertung ein anderer als bei der Feststellung von Abschiebungsverboten. Denn ein vorverfolgt ausgereister türkischer Asylbewerber kann erst dann in seine Heimat zurückgeschickt werden, wenn er dort hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung ist. Hier reicht also bereits ein geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verfolgung aus, um die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dagegen setzen Abschiebungsverbote ein viel höheres Maß an Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verfolgung, nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit hierfür voraus. Mit derart hoher Wahrscheinlichkeit vermag das Gericht jedoch auch in Ansehung der Tatsache, dass Folter in der Türkei nach wie vor vorkommt und sich in den letzten Jahren im Kampf gegen die PKK sogar wiederum zu häufen scheint, nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unschwer nachweisen kann bzw. es den türkischen Behörden im Rahmen des Strafnachrichtenaustausches bereits bekannt sein dürfte, dass er in Deutschland viele Jahre in Strafhaft verbracht hat und sich schon aus diesem Grunde nicht politisch engagieren konnte. 41 Von daher war die Klage auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.