Urteil
7 K 2013/08.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0311.7K2013.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in W. geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit des Kosovo. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2003 auf dem Landwege in das Bundesgebiet ein und beantragte am 11.09.2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In diesem Zusammenhang trug die Mutter des Klägers vor, dass die Familie im Jahre 1999 aus der Bundesrepublik Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt sei. Dort habe man jedoch feststellen müssen, dass das eigene Haus besetzt gewesen sei. Mehrfach habe man im Kosovo den Wohnsitz gewechselt. Weil man der Volksgruppe der Ashkali angehöre, seien sie Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Insbesondere habe es Schwierigkeiten in der Schule mit anderen Schulkameraden gegeben. Zuletzt habe die Familie in dem Ort "G. L1. " gelebt. 3 Mit Bescheid vom 22.12.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylbegehren des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. 4 Dagegen erhob der Kläger am 05.03.2004 unter dem Aktenzeichen 7 K 28/04.A Klage vor dem erkennenden Gericht. Zu deren Begründung führte er aus, dass sein Bruder G1. C. an Herzproblemen leide. Es sei nicht sichergestellt, dass die medizinische Versorgung des Bruders im Kosovo gewährleistet sei. Bis zur Beendigung des Herzleidens des Bruders sei auch von seiner Abschiebung abzusehen. Im Übrigen besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er und seine Familie nach Rückführung in den Kosovo der Obdachlosigkeit und Armut anheim fielen. Das im Eigentum der Familie stehende Wohnhaus sei mittlerweile von einer albanischen Familie bewohnt. Diese Familie weigere sich, das Haus zu verlassen. Sonstige private Unterkünfte stünden der Familie nicht zur Verfügung. Er habe im Kosovo keine Verwandten, die ihnen Obdach gewähren könnten. Ferner gehöre er der Volksgruppe der Ashkali an. Er sei als Ashkali auch Opfer von Gewaltandrohungen geworden. Er sei konkret in der Ortschaft P. in der Nähe von Q. der Verfolgung durch seine Nachbarn ausgesetzt gewesen. Insbesondere die im ehemaligen Haus wohnhaften Albaner hätten der Familie gedroht, sie bei Rückkehr zu töten. Auf ihn sowie auf seine Brüder E. und G1. seien in diesem Zusammenhang mehrfach Steine seitens albanischstämmiger Nachbarn geworfen worden. Dies insbesondere auch auf dem Schulweg. Seit diesen massiven Ausbrüchen an Gewalt lebe er mit seiner Familie in der Ortschaft W1. . Auch hier sei er von den albanischen Nachbarn bedroht worden. Von einem ihm unbekannten Mann sei er mit einem Messer an der oberen Augenbraue verletzt worden. Schließlich sei er mit seiner Familie in die Ortschaft G. L1. verzogen. Auch hier habe er nicht sicher leben können. 5 Mit Urteil vom 16.09.2004 - 7 K /04.A - wies die erkennende Kammer die Klage des Klägers ab. In einem dagegen gestellten Verfahren auf Zulassung der Berufung berief sich der Kläger auf die allgemeine Lage der Ashkali im Kosovo. Den Berufungszulassungsantrag lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 02.11.2004 - 14 A /04.A - ab. 6 Mit Schreiben vom 12.03.2007 beantragte der Kläger ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung führte er aus, dass ein neues Beweismittel vorliege. Zusammen mit dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -physiotherapie Christmann arbeite er Kriegserlebnisse betreffend den Kosovo auf. Er sei wegen des Erlebten chronisch traumatisiert. In einem dazu vorgelegten Attest des Arztes D. vom 19.12.2006 wird dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. In der Anamnese heißt es, dass der Kläger Opfer gewalttätiger Übergriffe von Lehrern gewesen sei. Zudem hätten Misshandlungen stattgefunden, weil der Kläger albanisch gesprochen habe. Danach habe der Kläger angefangen zu stottern. Es liege auch eine Verletzung mit dem Messer am Auge vor. Die vom Kläger im Kosovo am eigenen Leib erlebte sowie ständig beobachtete physische Gewalt, die häufigen Beschimpfungen ihm selbst sowie der Familie gegenüber, die Erfahrung von Erpressung und Zwang und die daraus resultierende existentielle Angst seien Ursachen für die chronische Traumatisierung. Vor allem die beschriebenen Flashbacks, die innere Unruhe und die hohe Depressivität sowie auch die geäußerte negativ empfundene Zukunftsperspektive ließen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu. Diese sei direkt verknüpft mit dem wahrscheinlichen Abschiebungsland Kosovo, so dass eine Abschiebung der Familie für den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung seines psychischen Zustandes und eine Wiederholung des Traumas bedeuten würde. 7 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.01.2008 wiederholte der Arzt D. seine Diagnose. 8 Mit Bescheid vom 11.06.2008 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 22.12.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. 9 Dagegen hat der Kläger am 30.06.2008 Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist er erneut auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und den daraus resultierenden Gefahren einer Abschiebung in den Kosovo. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.06.2008 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Kammer hat Beweis erhoben zum Gesundheitszustand des Klägers durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss der Kammer vom 14.10.2008 - Blatt 39 der Gerichtsakte - sowie das schriftliche Sachverständigengutachten der Amtsärztin des Kreises Paderborn Dr. L2. vom 15.12.2008 - Blatt 45 bis 59 der Gerichtsakte - Bezug genommen. In ihrem Gutachten kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern Stottern sowie eine depressive Anpassungsstörung vorliege. Eine psychiatrische und logopädische Behandlung sei erforderlich. Seit 2006 finde sie in Ansätzen statt, allerdings sei es aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Eltern nie zu einer konsequenten Behandlung gekommen. Nicht durch einen Behandlungsabbruch, der nicht vorliege, sondern durch die drohende Rückführung werde sich beim Kläger mit Sicherheit eine Zuspitzung der depressiven Symptomatik ergeben. Das Stottern werde sich möglicherweise verstärken, allerdings sei dies keine lebensbedrohliche Störung. Eine Medikation werde hier keine Abhilfe schaffen. 15 Unter Berufung auf eine weitere Stellungnahme des Arztes D. vom 22.01.2009 führt der Kläger zum Gutachten der Sachverständigen aus, dass es entgegen den Ausführungen der Sachverständigen statt vier 21 Behandlungstermine beim Arzt D. gegeben habe. Anders als die Sachverständige annehme, habe sich seine Familie auch sehr für seine Behandlung eingesetzt und die Verzögerungen im Behandlungsablauf beruhten auf rein äußerlichen Bedingungen. Das Gutachten beruhe folglich auf Tatsachen, die so nicht richtig seien. Von daher könne die entscheidungserhebliche Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht als hinreichend geklärt angesehen werden. 16 Die Sachverständige hat ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009 weiter erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren 7 K /04.A und 7 L /04.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den mit der Ladungsverfügung konkretisierten Inhalt der Lageakte des Gerichts zur allgemeinen Lage im Kosovo. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der Kläger hat - weiterhin - keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. 21 Das OVG NRW, 22 vgl. Beschluss vom 10.01.2007 - 13 A 1138/04.A -, 23 hat zu der angesprochenen Norm u.a. wie folgt ausgeführt: 24 "Von der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einen anderen Staat konnte nach dem Ende 2004 ausgelaufenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und kann nach dem ab Anfang Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. ....... 25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften sind identisch. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330. 27 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, und vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, sowie Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBL. 1996, 108; BVerwG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - 29 Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. 30 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchh. 492.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. 31 Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ist eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität". Diese liegt für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung dann vor, "wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde". 32 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 33 Da eine Gesundheitsverschlechterung von lebensbedrohlichem Ausmaß zweifellos wesentlich ist, kann im Folgenden der Blick auf eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung beschränkt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hält eine extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht - mehr - für erforderlich. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2006 -1 C 18.95 - www.bverwg.de, Pressemitteilung. 35 Von einer abschiebungsschutzrelevanten wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Realisierung der Rechte aus der EMRK dienen, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands - als Unterfall der Gesundheitsbeeinträchtigung von "besonderer Intensität" i. S. d. BVerwG, a.a.O. - auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen - die diesbezüglich in früheren Senatsentscheidungen verkürzend gebrauchte Bezeichnung als existenzielle Gesundheitsgefahren hat der Senat mit Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - aufgegeben -. Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. Zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. 36 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet. 37 Es folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder rechtswidrigen Freiheitsentziehung setzt. Es folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG bzw. jetzt §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 38 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., in dem Zusammenhang auch Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103, wo zum einen von einer gravierenden Verschlimmerung der Krankheit, andererseits von einer zu Gunsten des Ausländers ermessensreduzierenden "extremen" individuellen Gefahrensituation als Maßstab im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Rede ist. 39 Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. 41 Bereits aus dem Wortlauf der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - "dort" folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a.a.O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. 42 Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in besonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. 43 Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden Problematik ist nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2 (Anmerkung der Kammer: nunmehr Satz 3), 60 a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier allein geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen Krankheit als maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten vergleichbarer Situation nicht ausreicht." 44 Dies vorausgeschickt besteht für die Kammer im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers auf Grund der Verhältnisse im Kosovo im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 verschlechtern wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass bei dem Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sogar einer stationären Behandlung bedarf. Diese Erkrankung knüpft aber nicht im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung an die Verhältnisse im Kosovo, sondern vielmehr an die Angst des Klägers vor einer drohenden Abschiebung und das daraus entstehende Gefühl der Perspektivlosigkeit an. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung deutlich erklärt, dass es für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der sog. ICD - 10 an den definitionsgemäß erforderlichen traumatisierenden Ereignisssen von besonderem Gewicht mangele. Dem folgt die Kammer auch in Ansehung der Ausführungen des den Klägern behandelnden Arztes D. , zumal der Arzt D. seine Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zunächst wörtlich an vom Kläger erlebte "Kriegsereignisse" knüpfte, der Kläger sich zur Zeit des Kosovo-Krieges aber im Bundesgebiet aufhielt. Soweit der Arzt D. sich im Nachhinein dahingehend korrigierte, dass er "Nachkriegserlebnisse" gemeint habe, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zum einen stellen die vom Kläger geklagten Übergriffe von Lehrern und Schülern keine derart gravierenden Ereignisse dar, wie sie nach der ICD - 10 - Definition für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich sind, zum anderen fehlt es an dem weiter erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erlebtem und Auftreten der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. So weist die Sachverständige zutreffend darauf hin, dass die vom Kläger geschilderten Nachkriegserlebnisse vor seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahre 2003 stattgefunden haben sollen, erste Symptome seien aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erst im Jahre 2006 korrespondierend mit dem Behandlungsbeginn bei dem Arzt D. aufgetreten. Dass mit Blick auf den grundsätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erlebtem und Auftreten der Krankheitssymptome ein Ausnahmefall vorliegen könnte, hat die Sachverständige ebenso nachvollziehbar ausgeschlossen. Insoweit weist sie darauf hin, dass die Symptome erst auftraten, als das Asylverfahren des Klägers erfolglos geblieben war und eine Abschiebung näher rückte. Von daher erklärt sich die Richtigkeit der von der Sachverständigen gestellter Diagnose der depressiven Anpassungsstörung sowie des Stotterns, welche hier inlandsbezogen und eben nicht wie für die Zubilligung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zielstaatsbezogen sind. 45 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 f. ZPO.