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Beschluss

1 L 140/09.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0324.1L140.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf, 4 ist nicht begründet. 5 Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers steht die Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf die Abschiebung nach Abs. 1 nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. 6 Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit Griechenlands für das Asylverfahren des Antragstellers gegeben. Dies ergibt sich aus der Fiktion des Art. 18 Abs. 6 i.V.m. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (im Folgenden: Dublin II VO), nachdem die griechischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nicht geantwortet haben. Für die Kammer ist es nicht offensichtlich erkennbar, dass die Bundesrepublik Deutschland hiervon abweichend zuständig sein könnte. Nach den Angaben des Antragstellers bei seiner Befragung zum Reiseweg durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf vom 04.02.2009 ist dieser am 04.02.2009 über Griechenland in die Europäische Union eingereist, was die Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates für das Asylverfahren begründet, und ist von dort weiter in die Bundesrepublik Deutschland geflogen. Das Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden ist daher nicht zu beanstanden. 7 Von daher ergibt sich für die Kammer aus § 34 a Abs. 2 AsylVfG das gesetzliche Verbot, die Abschiebung auszusetzen. Eine Ausnahme hiervon kommt auch in verfassungskonformer Auslegung der in § 34 a AsylVfG getroffenen Regelung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein derartiger Ausnahmefall angenommen werden, wenn dem Ausländer im Zielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben oder wenn offen zutage tritt, dass der Drittstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht nachkommen wird. 8 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 98; so auch VG Gießen, Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L 01/08.GI.A - m. w. N. 9 Danach kann der Ausländer eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdringt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle individuell betroffen ist. 10 Solche individuellen Gründe trägt der Antragsteller jedoch nicht vor. Er verweist vielmehr lediglich auf die allgemeine Situation im zuständigen EU-Staat Griechenland, in dem ihm angeblich erhebliche Rechtsverletzungen drohen, und auf hierzu ergangene - positive - Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Die geltend gemachten Gründe reichen jedoch nicht aus, um ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach Griechenland und eine Durchbrechung der Regel des § 34a Abs. 2 AsylVfG annehmen zu können. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Griechenland nicht mit dem hiesigen Standard vergleichbar sind, 11 vgl. hierzu die Dokumentation von Pro Asyl "Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland", Stand: August 2008, 12 und Verfahren nicht mit der in Deutschland üblichen Effizienz durchgeführt werden. 13 Vgl. UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom 15.04.2008. 14 Härten des Einzelfalls trägt die Antragsgegnerin dadurch Rechnung, dass sie grundsätzlich den sechsmonatigen Überstellungszeitraum ausschöpft, um zur Entlastung der griechischen Behörden beizutragen. Außerdem wird im Zweifel bei besonders schutzwürdigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen. Dies gilt für Flüchtlinge hohen Alters, für Minderjährige und für Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt. 15 Vgl. Antwort der Bundesregierung "Zweifel an der Einstufung Griechenland als "sicherem Drittstaat" im Asyl- bzw. Dublin-II-Verfahren" vom 05.01.2009, BT-Drs 16/11543, S. 6. 16 Der Antragsteller unterfällt keiner dieser Gruppen. Das Gericht sieht sich daher aufgrund der oben dargestellten Gesetzeslage daran gehindert, Asylbewerbern im Falle von Griechenland eine generelle Ausnahme von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG zuzugestehen. 17 So auch VG Münster, Beschluss vom 04.03.2009 - 9 L 77/09.A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 03.03.2009 - 5 V 251/09. A -; VG Regensburg, Beschluss vom 15.09.2008 - RO 3 E 08.30124 - in: Asylmagazin 2009, S. 16. 18 Demzufolge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO bisher keinen Gebrauch gemacht hat. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).