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Urteil

4 K 882/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0409.4K882.08.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 23.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 27,13 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 23.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 27,13 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als T. im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet. Sein Beihilfebemessungssatz beträgt 50 v.H.. Unter dem 17.10.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 54,26 EUR, die ihm anlässlich einer Hepatitis- B-Schutzimpfung entstanden waren. Durch Bescheid vom 23.10.2007 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe zu den genannten Aufwendungen mit der Begründung ab, Aufwendungen für Schutzimpfungen seien nur beihilfefähig, soweit sie von der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlen seien. In seinem Fall bestehe keine solche Impfempfehlung. Hiergegen legte der Kläger unter dem 30.10.2007 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2008 zurückwies. Am 11.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Beihilfebescheides vom 23.10.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 zu verpflichten, die Kosten der Hepatitis-B-Schutzimpfung gemäß Rezept vom 17.10.2007 als beihilfefähig anzuerkennen und an den Kläger den Betrag in Höhe von 37,98 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Bescheid der C1. E. vom 23.10.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 ist rechtswidrig, als durch ihn eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers zu einer Hepatitis-B-Schutzimpfung abgelehnt wurde. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 27,13 EUR. Gemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) erhalten Beamte sowie weitere im Einzelnen benannte Personen Beihilfen unter anderem zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen, solange ihnen laufende Bezüge zustehen. Beihilfefähig sind nach § 88 Satz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter anderem für den Beihilfeberechtigten, seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und seine berücksichtigungsfähigen Kinder. Das Nähere regelt gemäß § 88 Satz 4 LBG das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Darin kann nach § 88 Satz 5 1. Halbsatz LBG unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus gemäß § 88 Satz 5 2. Halbsatz LBG zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden. Die aufgrund der o.a. Ermächtigungsregelung erlassene Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der hier anwendbaren Fassung sieht in § 3 Abs. 1 Nr. 5 vor, dass die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für Schutzimpfungen - ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen - beihilfefähig sind. Bei dem Kriterium der Notwendigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in jedem einzelnen Beihilfefall einer Konkretisierung bedarf. Hierbei ist der Festsetzungsstelle weder ein Ermessen noch ein gerichtlicher Kontrolle teilweise entzogener Beurteilungsspielraum eröffnet. Wenn es in § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO heißt, dass die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit von Aufwendungen "entscheidet", so bedeutet dies nicht, dass ihr insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsfreiraum zusteht. Vielmehr richtet sich die Frage, ob bestimmte Aufwendungen im Einzelfall notwendig gewesen sind, im Wesentlichen nach objektiven Maßstäben, die vom Verwaltungsgericht gleichermaßen angewendet werden können wie von der Festsetzungsstelle. Daher ist der Rechtsbegriff der Notwendigkeit im Beihilferecht gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. OVG NW, Urteil vom 10.02.1989 - 6 A 128/86 -, n.v. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 31.08.2007 - 6 A 2321/06 -, juris. Im vorliegenden Fall hat die den Kläger behandelnde Ärztin die Hepatitis-B- Schutzimpfung für empfehlenswert und sinnvoll und daher für medizinisch notwendig erachtet. Die Aufwendungen für die Impfung sind daher grundsätzlich beihilfefähig. Der Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 5.3 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO (VVzBVO, vom 09.04.1965) Aufwendungen für Schutzimpfungen (nur) beihilfefähig sind, soweit die Schutzimpfungen öffentlich empfohlen sind. Gemäß der Verweisung in Ziffer 5.3 VVzBVO auf den Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 07.12.2000 III A 6 203.5 (nachfolgend "Impferlass") werden "alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen". Diese Beschränkung der Notwendigkeit und damit auch der Beihilfefähigkeit ist jedoch unwirksam. Das VG Düsseldorf hat dazu in seinem Urteil vom 18.09.2008 - 26 K 3691/08 -, juris, Folgendes ausgeführt: "Ob Ziffer 5.3 der VVzBVO wie es das beklagte Land versteht zum Ausdruck bringen möchte, dass sämtliche Schutzimpfungen nur (i.S.v. ausschließlich dann) beihilfefähig sind, wenn sie auf der Grundlage einer Empfehlung der STIKO erfolgen oder ob die Regelung nicht vielmehr nur eine Klarstellung dahin gehend enthält, dass, falls eine Impfempfehlung durch die STIKO vorliegt, eine weitergehende individuelle Prüfung der Notwendigkeit nicht erforderlich ist, kann dahin stehen. Denn nur in letztgenanntem Verständnis darf Ziffer 5.3 der VVzBVO aus Rechtsgründen angewendet werden. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den VVzBVO nämlich (nur) um sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die die Regelungen der Beihilfenverordnung, bei der es sich um eine Rechtsverordnung handelt, nicht rechtlich verbindlich auszufüllen oder gar inhaltlich abzuändern vermögen. Soweit die Beihilfenverordnung an einigen Stellen die Ausgestaltung von Beihilfeansprüchen durch Verwaltungsvorschriften zulässt, wie es etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW für Heilbehandlungen der Fall ist, fehlt es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW an einer derartigen Ermächtigung, die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Impfungen durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten zu dürfen. Dementsprechend verbleibt es insoweit bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW als maßgeblicher Vorschrift für die Frage der Beihilfefähigkeit einer Schutzimpfung. Die dort geregelten und genannten Tatbestände der "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang" sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Sind sie wie hier im konkreten Einzelfall zu bejahen, so kann der danach begründete Anspruch ungeachtet der Frage, ob sich aus § 88 LBG NRW ein Rechtsanspruch auf Beihilfe zu Schutzimpfungen überhaupt ergibt, nicht durch die Anwendung von Verwaltungsvorschriften im Rang unterhalb der BVO NRW ausgeschlossen werden." Dem schließt sich die Kammer an. Bedenken an der Angemessenheit der Kosten für die Hepatitis-B-Schutzimpfung bestehen nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger den ihm verordneten oder einen wirkungsgleichen Impfstoff günstiger hätte erwerben können. Da der Beihilfebemessungsatz des Klägers 50 v.H. beträgt, ergibt sich ein Beihilfeanspruch in Höhe von 27,13 EUR. Soweit der Kläger die Gewährung eine höheren Beihilfe beantragt hat, ist die Klage deshalb unbegründet und insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.