Beschluss
2 L 195/09
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sind.
• Ein Subventionsantrag, der auf Transparenzpflichten nach EU-Recht hinweist, ist nach Empfängerhorizont als konkludentes Einverständnis mit der Veröffentlichung der Förderdaten zu werten.
• Ist die Mehrzahl personenbezogener Daten bereits öffentlich zugänglich, rechtfertigt die drohende zusätzliche Veröffentlichung einzelner Angaben regelmäßig keine einstweilige Unterlassung.
• Datenschutz- und grundrechtsbezogene Abwehransprüche sind nicht gegeben, wenn der Betroffene durch eine erklärungsgemäße Einwilligung oder freiwillige Annahme der Subventionsbedingungen seine Rechte eingeschränkt hat.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung von Subventionsdaten • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sind. • Ein Subventionsantrag, der auf Transparenzpflichten nach EU-Recht hinweist, ist nach Empfängerhorizont als konkludentes Einverständnis mit der Veröffentlichung der Förderdaten zu werten. • Ist die Mehrzahl personenbezogener Daten bereits öffentlich zugänglich, rechtfertigt die drohende zusätzliche Veröffentlichung einzelner Angaben regelmäßig keine einstweilige Unterlassung. • Datenschutz- und grundrechtsbezogene Abwehransprüche sind nicht gegeben, wenn der Betroffene durch eine erklärungsgemäße Einwilligung oder freiwillige Annahme der Subventionsbedingungen seine Rechte eingeschränkt hat. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, die Weitergabe oder Veröffentlichung aller seiner Daten im Zusammenhang mit EGFL-Subventionen zu unterlassen. Er hatte zuvor einen Sammelantrag auf Subvention gestellt, in dem auf eine nach EU-Recht beabsichtigte jährliche Veröffentlichung von Begünstigten und Beträgen hingewiesen wurde. Für 2007 waren bereits personenbezogene Daten und die Höhe einer ELER-Leistung in einer öffentlichen EU-Datenbank abrufbar; für 2008 sollte zusätzlich die genaue Adresse veröffentlicht werden. Der Antragsteller wollte diese zusätzliche Veröffentlichung verhindern und berief sich auf Datenschutz- und grundrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob Anordnungsanspruch und -grund vorlagen, und nahm fest, dass viele Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind und die Adresse leicht aus Telefonbuchdatenbanken zu ermitteln sei. • Rechtliche Grundlagen: §§ 123, 123 Abs.3 VwGO; §§ 920 Abs.2, 294 ZPO; Datenschutzrechtliche Regelungen des DSG NRW (insb. §16 Abs.1 Satz1 lit. b i.V.m. §13 Abs.2 Satz1 lit. f). • Anordnungsanspruch: Fehlender sicherungsfähiger Anspruch. Die Stellung des Subventionsantrags mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Veröffentlichung ist nach dem Empfängerhorizont als konkludentes Einverständnis des Antragstellers zu werten; deshalb liegen keine schutzwürdigen Datenschutzinteressen vor, die eine Unterlassungspflicht stützen würden. • Datenschutz und Grundrechte: Weder europarechtlich begründete Datenschutzansprüche noch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründen hier ein Unterlassungsrecht, weil der Antragsteller durch sein Verhalten Rechte zumindest eingeschränkt hat. • Zutritt personenbezogener Daten: Die genaue Adresse, die zusätzlich veröffentlicht werden sollte, war bereits durch allgemein zugängliche Internet-Telefonbuchdatenbanken leicht zu ermitteln; damit ist die Veröffentlichung nach Landesdatenschutzrecht zulässig. • Anordnungsgrund: Nicht glaubhaft gemacht. Selbst bei Annahme von Rechten wären diese durch die zusätzliche Veröffentlichung nicht wesentlich erschwert oder vereitelt, da bereits umfangreiche Daten im Internet vorhanden sind und eine Löschung im Hauptsacheverfahren möglich wäre. • Verfahrensrechtliches: Wegen des summarischen Charakters kam eine Verweisung nicht in Betracht; es wurde am Gericht entschieden. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller weder den erforderlichen Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die Stellung des Subventionsantrags mit Hinweis auf die beabsichtigte EU-Transparenzpflicht ist als konkludentes Einverständnis mit der Veröffentlichung zu werten, sodass datenschutzrechtliche oder grundrechtliche Abwehransprüche nicht greifen. Zudem sind die relevanten personenbezogenen Daten bereits öffentlich zugänglich, die zusätzliche Veröffentlichung würde die Rechtsposition des Antragstellers nicht wesentlich beeinträchtigen. Deshalb besteht kein rechtfertigender Grund für eine einstweilige Unterlassung, und der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.