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Urteil

4 K 2526/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0528.4K2526.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am geborene Klägerin legte nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes am 31.01.2007 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. 3 Mit Wirkung vom 06.08.2008 wurde die Klägerin auf unbestimmte Zeit als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Ihren mündlich gestellten Antrag vom 22.07.2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23.07.2008 ab. 4 Am 21.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, sofern die maßgeblichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Angesichts des den Beklagten bindenden Einstellungsangebotes könne im vorliegenden Falle allenfalls noch klärungsbedürftig sein, ob die gesundheitliche Eignung gegeben sei und kein strafrechtlich bedeutsames Verhalten entgegenstehe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2008 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 7 hilfsweise, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2008 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, wenn im Ergebnis einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung sich erweist, dass die Klägerin auch weiterhin gesundheitlich geeignet ist und/oder ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis keine Eintragungen enthält, die die Eignung der Klägerin in Zweifel ziehen, 9 hilfsweise, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2008 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, er akzeptiere zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers kein Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe älter als sechs Monate sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat teilweise Erfolg. 17 I. Hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Hauptantrages ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. 18 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 19 In § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) vom 23.11.1995 in der hier anwendbaren Fassung ist festgelegt, dass in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos: In § 6 LVO findet sich eine abweichende Regelung; außerdem können gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO durch Entscheidung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. 20 Die durch § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte Höchstaltersgrenze ist nicht geeignet, den Anspruch eines Bewerbers auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009 21 - 2 C 19.07 -, juris, 22 festgestellt. Hierzu hat es im Einzelnen unter anderem Folgendes ausgeführt: 23 "Der Klägerin kann eine Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze (...) nicht entgegengehalten werden. Denn die Regelungen in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO sind unwirksam, weil sie von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Laufbahnverordnung wiederholt durch Parlamentsgesetz geändert worden ist und diese Änderungen auch Vorschriften über Altersgrenzen betreffen (s. etwa Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NW S. 498). Die Kompetenz der Verwaltungsgerichte zur inzidenten Kontrolle und Verwerfung von Verordnungen wird dadurch nicht eingeschränkt. Auch eine durch den Gesetzgeber geänderte Verordnung ist insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <233 ff., 239 f.>). 24 Da es erforderlich ist, die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ zu regeln (vgl. oben 1.), darf es der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird. Das lässt die Laufbahnverordnung jedoch zu. 25 Der Verordnungsgeber hat in § 52 Abs. 1 LVO eine Altersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in eine Lehrerlaufbahn normiert und daneben in § 6 LVO für alle Altersgrenzen der Laufbahnverordnung eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen. Alle weiteren möglichen Ausnahmen hat er voraussetzungslos durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Dies betrifft zum einen rechtlich gebotene Ausnahmen für weitere Verzögerungsgründe, zu denen insbesondere Dienstverpflichtungen nach Art. 12a GG zählen, und zum anderen gerade bezogen auf die Lehrerlaufbahnen die in diesem Bereich praktisch relevante Zulassung einer Überschreitung der Altersgrenze bei Bedarfssituationen, also die Übernahme von Bewerbern mit einer Ausbildung in Mangelfächern als Beamte auf Probe trotz Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze. 26 Aus diesem Grund hat sich ein für die Bewerber schwer durchschaubares Erlasswesen der Verwaltung zur Einhaltung der Altersgrenze entwickelt. Durch den sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000, weitere Erlasse zur Begründung von Ausnahmen und Gegenausnahmen etwa für sogenannte Vorgriffseinstellungen oder Weiterqualifizierungen, verschiedene Erlasse zur Verlängerung und Ausweitung des Mangelfacherlasses und zu sonstigen Sonderregelungen für bestimmte Laufbahnen, etwa für Grundschullehrer, bis hin zu Dispensen für bestimmte Einstellungskampagnen ("1000-Stellen-Aktion") ist die verordnungsrechtliche Altersgrenze in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch Behördenentscheidungen überlagert worden. Das entspricht nicht dem Gebot der Normklarheit und begegnet mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG erheblichen Bedenken. So verbietet es sich, Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind. 27 Die dargestellten Mängel beschränken sich nicht auf die Verwaltungspraxis, sondern betreffen die Verordnung selbst, weil sie durch die an keinerlei Vorgaben gebundene Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO den Weg zu dieser Verwaltungspraxis eröffnet hat. Die Ausnahmeregelung steht ihrerseits in einem inneren Zusammenhang mit der Bestimmung der Altersgrenze für die Lehrerlaufbahnen in § 52 Abs. 1 LVO. Der rechtliche Mangel erfasst deshalb nicht nur § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO, sondern die Regelung über die Altersgrenzen für Lehrerlaufbahnen insgesamt, also auch die Grundnorm des § 52 Abs. 1 LVO. Der Verordnungsgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass über Ausnahmen von der Altersgrenze die Verwaltung auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO entscheiden kann und hat sich deshalb, abgesehen von den allgemeinen Ausnahmetatbeständen des § 6 LVO, auf die Festlegung der Altersgrenze beschränkt." 28 Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an. 29 Ein Anspruch dahingehend, dass die Klägerin vom Beklagten verlangen könnte, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, besteht dennoch nicht. 30 Der Beklagte hat nämlich vor seiner Entscheidung betreffend die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, zu denen u.a. die gesundheitliche Eignung gehört, gegeben sind. Ob die Klägerin die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, ist aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu beurteilen. Das im Falle der Klägerin zur Zeit allein vorliegende amtsärztliche Zeugnis des Landrats des Kreises M. datiert vom 21.05.2008 und ist somit nicht hinreichend aktuell, um eine zuverlässige Aussage über die gesundheitliche Eignung der Klägerin treffen zu können. Allein schon aus diesem Grunde ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Kammer nicht feststellbar. 31 Das Schreiben des Beklagten vom 10.04.2008 rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Durch jenes Schreiben wurde der Klägerin unter anderem mitgeteilt, dass ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für den Fall in Aussicht genommen worden sei, dass sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung insgesamt erfülle. Damit hat sich der Beklagte erkennbar jedenfalls nicht in der Weise binden wollen, dass er sich unabhängig vom Ergebnis einer Prüfung der im Falle einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu erfüllenden Voraussetzungen verpflichten wollte, die Klägerin zu verbeamten. 32 II. Soweit die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, für den Fall begehrt, dass gegen ihre Eignung nach Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses und Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses keine Bedenken bestehen, ist die Klage unzulässig. Denn der Klageantrag ist mit Bedingungen versehen worden; ob diese Bedingungen eintreten, ist ungewiss. Eine Klage, die auf einem mit Bedingungen versehenen Klageantrag beruht, ist nicht zulässig: Wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und zum Schutze vor Rechtsunsicherheiten sind Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich. 33 BVerwG, Beschluss vom 03.07.1968 - I WB 26.68 -, BVerwGE 33, 165 (167) und Urteil vom 21.03.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342 (347); Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, Vorb. § 40 Rdnr. 15. 34 Abgesehen hiervon ist die Klage hinsichtlich des ersten Hilfsantrages auch unbegründet. 35 Vor einer Entscheidung betreffend die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist - wie dargelegt - eine umfassende Prüfung verschiedenster Voraussetzungen erforderlich, deren Vorliegen zur Zeit weder vom Beklagten noch vom erkennenden Gericht feststellbar ist. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten obliegt, zu beurteilen, welche gesundheitlichen Anforderungen er an den Bewerber um eine bestimmte Beamtenstelle stellt und bei welchen - etwaigen - amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Defiziten des Bewerbers er noch bereit ist, eine Verbeamtung zuzulassen. 36 III. Bezüglich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage zulässig und begründet. 37 Wie oben ausgeführt, sind die Regelungen in §§ 52 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 LVO unwirksam, und der Klägerin darf demgemäß die Überschreitung der in jenen Vorschriften festgelegten laufbahnrechtlichen Altersgrenze nicht entgegengehalten werden. Da der ablehnende Bescheid auf die genannten Vorschriften und die bei der Klägerin vermeintlich vorliegende Überschreitung der Altersgrenze gestützt ist, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin kann verlangen, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom Beklagten unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.