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Urteil

1 K 3208/08

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG für letale oder nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen in einem EU-Vogelschutzgebiet ist rechtmäßig, wenn Alternativen außerhalb des Schutzgebiets nicht hinreichend geprüft oder nach Lage der Dinge geeignet erscheinen. • Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG müssen zumutbare Alternativen fehlen und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen ausgeschlossen sein; eine bloße Pauschalbehauptung fischereiwirtschaftlicher Schäden genügt nicht. • Nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen können das Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzen, wenn sie lokale Populationen in ihrer Brut- oder Erhaltungsfunktion beeinträchtigen. • Eine Befreiung nach § 62 BNatSchG kommt nicht in Betracht, soweit die beantragte Maßnahme richtlinienkonforme Abweichungsmöglichkeiten nach § 43 Abs. 8 BNatSchG abschließend regelt und keine unzumutbare Belastung nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von Kormoranvergrämung in EU-Vogelschutzgebiet rechtmäßig • Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG für letale oder nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen in einem EU-Vogelschutzgebiet ist rechtmäßig, wenn Alternativen außerhalb des Schutzgebiets nicht hinreichend geprüft oder nach Lage der Dinge geeignet erscheinen. • Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG müssen zumutbare Alternativen fehlen und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen ausgeschlossen sein; eine bloße Pauschalbehauptung fischereiwirtschaftlicher Schäden genügt nicht. • Nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen können das Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzen, wenn sie lokale Populationen in ihrer Brut- oder Erhaltungsfunktion beeinträchtigen. • Eine Befreiung nach § 62 BNatSchG kommt nicht in Betracht, soweit die beantragte Maßnahme richtlinienkonforme Abweichungsmöglichkeiten nach § 43 Abs. 8 BNatSchG abschließend regelt und keine unzumutbare Belastung nachgewiesen ist. Die Klägerin, eine Fischereigenossenschaft, beantragte die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen bzw. Befreiungen zum letalen Abschuss und zur nicht-letalen Vergrämung von Kormoranen in Teilen des EU-Vogelschutzgebiets "Weseraue" und in einem weiteren NSG. Sie begründete dies mit erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden, nannte räumliche und zeitliche Beschränkungen und verfolgte zum Teil das Ziel, eine Brutkolonie nicht zu vertreiben, sondern zu begrenzen. Naturschutzverbände und das LANUV widersprachen; insbesondere wurde die Gefährdung des Schutzzwecks des Vogelschutzgebiets dargelegt und auf mögliche Störungen anderer Vogelarten hingewiesen. Der Beklagte lehnte die beantragten Ausnahmen und Befreiungen ab mit der Begründung, Alternativen außerhalb der Schutzgebiete seien nicht hinreichend ausgeschlossen, und die Maßnahmen würden den Schutzzweck und den Erhaltungszustand gefährdeter Arten beeinträchtigen. Die Klägerin erhob Klage auf Neubescheidung. • Klagebefugnis: Es bestehen Zweifel, ob die Klägerin für alle begehrten Ausnahmetatbestände eigene Rechte geltend macht, insbesondere soweit es um den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geht. • Tatbestandsprüfung (§ 42 BNatSchG): Der Abschuss von Kormoranen erfüllt das Tötungsverbot des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG, da Kormorane europäische, besonders geschützte Vogelarten sind. • Voraussetzungen der Ausnahme (§ 43 Abs.8 BNatSchG): Voraussetzungen für eine Ausnahme sind nicht erfüllt, weil erstens erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden nicht hinreichend belegbar sind und zweitens zumutbare Alternativen außerhalb des Vogelschutzgebiets (intensive Bejagung/Vergrämung) nicht ausreichend geprüft oder evaluiert wurden. • Verschlechterungsverbot und Erhaltungszustand: Eine Gewähr, dass die Maßnahmen den Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtern, liegt nicht vor; besonders rastende und überwinternde Vogelarten können durch Schussknall und häufige Störungen in ihrer Konstitution und Bruterfolgen beeinträchtigt werden (Art.9/13 VRL). • Nicht-letale Vergrämung (Laser): Der Einsatz von Lasergeräten würde die lokale Kormoran-Brutkolonie als lokale Population erheblich stören und damit das Störungsverbot des § 42 Abs.1 Nr.2 BNatSchG verletzen; die von der Klägerin gewünschte Reduzierung ohne Vertreibung erscheint nicht umsetzbar. • Befreiung nach § 62 BNatSchG: Selbst bei Prüfung kommt eine Befreiung nicht in Betracht, weil die Vorschrift gegenüber den spezialgesetzlichen Ausnahmeregelungen nicht vorrangig ist und keine unzumutbare Belastung durch die Aufrechterhaltung der Verbote nachgewiesen wurde. • Ermessen: Soweit ein Ermessen auszuüben wäre, ist zugunsten des Natur- und Artenschutzes zu entscheiden; die internationale und nationale Schutzbedeutung des Gebiets wiegt schwerer als die nicht hinreichend belegten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Die Klage wird abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig, weil die für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind: erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden sind nicht ausreichend nachgewiesen, zumutbare Alternativen außerhalb des Vogelschutzgebiets wurden nicht entkräftet, und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Vogelpopulationen kann nicht ausgeschlossen werden. Auch die beantragte nicht-letale Vergrämung mittels Laser verletzt das Störungsverbot des § 42 Abs.1 Nr.2 BNatSchG, und eine Befreiung nach § 62 BNatSchG kommt nicht in Betracht, weil keine unzumutbare Belastung plausibel gemacht wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Verbandes werden nicht erstattet.