Urteil
9 K 707/08.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0622.9K707.08A.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2008 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2008 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 18. April 1974 in L. geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Kläger zu 2. und 3. sind ihre am 28. Juli 1992 bzw. 20. August 1994 gleichfalls in L. geborenen Kinder. Die Kläger reisten am 17. Juli 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, (Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1. im Verfahren vor dem Bundesamt im Wesentlichen an: Sie habe unter den Taliban nach dem Verschwinden ihres Mannes das Haus nicht mehr verlassen und ihren schiitischen Glauben nicht mehr praktizieren können. Das Bundesamt erkannte die Kläger mit Bescheid vom 01. September 2001 als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorlägen. Zur Begründung wurde im Einzelnen dargelegt, dass den Klägern eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 teilte das Bundesamt den Klägern mit, dass mit Blick auf den bestehenden Kontakt der Klägerin zu 1. zu dem in L. lebenden Ehemann beabsichtigt sei, die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen, und gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung. In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2007 führten die Kläger aus: Die Klägerin zu 1. beabsichtige, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. letztmalig habe sie am 06. November 2006 mit ihm telefonischen Kontakt gehabt. Sie hätten sich integriert. Auf sich gestellt könnten sie in Afghanistan nicht überleben. Mit Bescheid vom 11. Februar 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 01. September 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Weiter wurde festgestellt, das die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 und 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gegen den am 12. Februar 2008 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 26. Februar 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt: Die Beklagte habe hinsichtlich des Widerrufs keine erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt. Die Scheidung vom Ehemann der Klägerin zu 1. sei erfolgt. Eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen sind, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in Afghanistan Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2008 ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. I. Die Beklagte hat die mit Bescheid vom 01. September 2001 getroffene Feststellung, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Unrecht widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. § 73 Abs. 1 AsylVfG unterscheidet dabei nicht danach, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Familienflüchtlingsschutz beruht oder auf eigenen Gründen des Schutzsuchenden basiert. Beide Anerkennungsgründe führen zu derselben Rechtsstellung, nämlich zu einer uneingeschränkten Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Vgl. Marx, in: AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage, Köln 2009, § 26 Rn. 133. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind daher nur dann im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG weggefallen, wenn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, also weder auf Grund eigener Verfolgung noch auf Grund von Familienflüchtlingsschutz, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Fortbestand haben kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570; Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage, Köln 2009, § 73 Rn. 200. Nach diesen Grundsätzen dürfte vorliegend ein Widerruf der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus der Kläger ausscheiden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weiterhin vorliegen. Der Klägerin zu 1. droht in Afghanistan zumindest durch nichtstaatliche Akteure eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, durch die ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht wäre. So sind Frauen, insbesondere aus dem Westen kommende Rückkehrerinnen, in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt, diskriminiert, bedroht, entführt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden. Auch sitzen zahlreiche Frauen wegen Verstößen gegen religiöse Verhaltensregeln im Gefängnis und sehen sich im Familien-, Erb-, Zivil- sowie Strafrecht Benachteiligungen gegenüber. Vgl. zur Lage der Frauen in Afghanistan: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03. Februar 2009 (Stand: Januar 2009), S. 21 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Positionspapier vom 26. Februar 2009, S. 1; UK Border Agency, Country of Origin Information Report: Afghanistan form 18 February 2009, paragraph 23. Ihre besondere Gefährdungslage ergibt sich daraus, dass die Klägerin zu 1. als alleinstehende, geschiedene Frau nach Afghanistan zurückkehren müsste. Die Klägerin ist ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urteils seit dem 26. August 2008 rechtskräftig geschieden. Nach der glaubhaften Zeugenaussage ihres Bruders ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. sich lediglich zum Schein hat scheiden lassen. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin im Verfahren 9 K 708/08.A vom Ex-Mann der Klägerin zu 1. ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin konnte sie sich dem Willen ihres damaligen Ehemannes zum Geschlechtsverkehr nicht widersetzen. Vgl. zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf allein stehende Frauen: VG Köln, Urteil vom 25. November 2008 - 14 K 4274/06.A -, juris Rn. 18. Den Klägern zu 2. und 3. steht vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft zumindest mit Blick auf § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.