Urteil
3 K 3466/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0716.3K3466.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei- stung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer eines in H. in O. -X. und eines in F. -Q. in T. -B. gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes. Am 12. Mai 1999 beantragte er für das Jahr 1999 Ausgleichszahlungen für bestimmte Ackerkulturen für beide Betriebe. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 01. Dezember 1999 für das Jahr 1999 eine Flächenprämie in Höhe von 93.546,54 DM und mit Bescheid vom 27. März 2000 eine Ölsaatenprämie in Höhe von 9.294,82 DM - insgesamt also 102.841,36 DM. 3 Mit Bescheid vom 06. April 2001 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide teilweise auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung von 10.599,26 DM auf. In dem Bescheid heißt es weiter: "Dieser Betrag ist, falls Sie die Zahlung vor dem 01.01.1999 erhalten haben, mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, ab da in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Hierüber ergeht nach dem Zahlungseingang ein gesonderter Bescheid." Zur Begründung trug der Beklagte vor, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) i.V.m. § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach seien rechtswidrige, begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden seien, zurückzunehmen, die erbrachten Leistungen seien zu erstatten. Vorliegend seien die Bewilligungsbescheide vom 01. Dezember 1999 und vom 27. März 2000 teilweise rechtswidrig gewesen, weil nach der einschlägigen EG-Verordnung in beiden Antragsregionen jeweils mindestens 10 % der Getreideanbaufläche hätte stillgelegt werden müssen. Dies habe zur Folge, dass dem Kläger eine geringere förderfähige Fläche zur Verfügung stehe. Die Zinsentscheidung richte sich nach § 14 Abs. 1 MOG i.V.m. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz. Danach seien Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt des Empfanges an mit 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. 4 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 22. Mai 2001 gegen den Bescheid vom 06. April 2001 Klage. Diese wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 K 1281/01 - ab. Der hiergegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 09. Juni 2004 - 20 A 3398/02 -). 5 Am 05. August 2008 zahlte der Kläger an den Beklagten den Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 5.419,32 EUR (entspricht: 10.599,26 DM). 6 Mit Bescheid vom 11. November 2008 setzte der Beklagte für die Zeit vom 10. April 2001 bis zum 08. September 2008 Zinsen in Höhe von insgesamt 2.757,95 EUR fest. Seine Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 i.V.m. § 14 Abs. 1 MOG der Rückforderungsbetrag grundsätzlich vom Zeitpunkt der Zahlung an bis zur Gutschrift des zurückgeforderten Betrages auf dem Konto der Zahlstelle mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen sei. Da das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 auch für die Festsetzung von Zinsen gelte, richte sich die Festsetzung der Zinsen im Fall des Klägers jedoch nach der günstigeren Regelung des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 i.V.m. § 14 Abs. 1 MOG, wonach der Rückforderungsbetrag erst ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheides bis zur Gutschrift der zurückgeforderten Prämie zu verzinsen sei. 7 Hiergegen hat der Kläger am 09. Dezember 2008 Klage erhoben. 8 Mit Bescheid vom 05. Februar 2009 hat der Beklagte den Zinsfestsetzungsbescheid vom 11. November 2008 teilweise aufgehoben und den Zinsbetrag für die Zeit vom 21. November 1999 bis zum 08. September 2008 neu auf 2.572,25 EUR festgesetzt. Seine Entscheidung hat er damit begründet, der Zinsfestsetzungsbescheid vom 11. November 2008 sei teilweise rechtswidrig gewesen. Der Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz sei von ihm bereits im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06. April 2001 festgelegt worden und hätte von ihm nicht zu Ungunsten des Klägers auf 5 % geändert werden dürfen. Allerdings komme das im Zinsfestsetzungsbescheid vom 11. November 2008 angeführte Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 im Fall des Klägers nicht zum Tragen, da dieser durch die Anwendung des im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06. April 2001 genannten Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bereits besser gestellt sei. Darüber hinaus sei der Grund für die Rückforderung keine verwaltungsrechtliche Sanktion. Der Zinsfestsetzungsbescheid vom 11. November 2008 sei daher hinsichtlich des Zinsbeginnes sowie hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes inhaltlich fehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen. Der zuvor festgesetzte Zinsbetrag in Höhe von 2.757,95 EUR sei am 30. Dezember 2008 nach Art. 5 b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit der Betriebsprämie 2008 aufgerechnet worden. 9 Hiergegen hat der Kläger am 05. März 2009 Klage erhoben (3 K 613/09). Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 hat das Gericht die Verfahren - 3 K 3466/08 - und - 3 K 613/09 - gem. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 K 3466/08 weitergeführt. 10 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, soweit Zinsen für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 festgesetzt worden seien, berufe er sich auf die Einrede der Verjährung. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, dass im Bescheid vom 06. April 2001 generell von einer Festsetzung von Zinsen die Rede sei. Hierbei handele es sich lediglich um einen Hinweis auf die geltende Rechtslage, nicht dagegen um die verbindliche Regelung eines Einzelfalls. Diese Wertung finde eine Stütze auch darin, dass in dem Bescheid vom 06. April 2001 aufgeführt werde, über die Zinsfestsetzung ergehe noch ein gesonderter Bescheid. Des Weiteren habe der Beklagte im Bescheid vom 11. November 2008 eine völlig neue Zinsberechnung auf der Grundlage von 5 % über dem Basiszinssatz durchgeführt. Wäre eine Zinsfestsetzung nicht mehr erforderlich gewesen, weil sie bereits im Bescheid vom 06. April 2001 erfolgt wäre, so hätte der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 11. No-vember 2008 Zinsen nur noch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen dürfen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid vom 11. November 2008 in Gestalt des Bescheides vom 05. Februar 2009 insoweit aufzuheben, als Zinsen für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 festgesetzt worden sind. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er macht geltend, bereits im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06. April 2001 seien die Zinsen dem Grunde nach in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt worden. Mit Rechtskraft des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides sei auch die Entscheidung über die Zinsen und die Zinshöhe unanfechtbar geworden. Da der Kläger erst am 05. August 2008 den Rückforderungsbetrag gezahlt habe, habe die Höhe der von dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen erst zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Im Übrigen betrage die Verjährungsfrist gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 30 Jahre. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Klagegegenstand der Bescheid vom 11. November 2008 in Gestalt des Bescheides vom 05. Februar 2009 nur insoweit ist, als in diesem Zinsen für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 festgesetzt worden sind. Durch den Bescheid vom 05. Februar 2009 hat der Beklagte den Bescheid vom 11. November 2008 nicht vollumfänglich aufgehoben, sondern diesen nur teilweise dahingehend geändert, dass er einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und als Zinsbeginn den Erhalt der Beihilfe berücksichtigt hat. Nicht von der Klage ist dagegen die Frage der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 05. Februar 2009 angesprochenen Aufrechnung des ausstehenden Zinsbetrages mit der Be-triebsprämie 2008 erfasst. Dies hätte der Kläger im Zusammenhang mit dem Aus-zahlungsbescheid zur Betriebsprämie 2008 klären lassen müssen. Dieser ist seitens des Klägers indes nicht angegriffen worden. 20 Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 11. November 2008 in Gestalt des Bescheides vom 05. Februar 2009 ist, soweit in diesem Zinsen für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 festgesetzt worden sind, nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zinsen ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, § 10 Abs. 1 und 3 MOG in Verbindung mit § 49 a Abs. 1 VwVfG und § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des betreffenden Betriebsinhabers, bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen diese zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Juni 2002 - 2 K 1281/01 - folgt, dass dem Kläger in Höhe von 5.419,32 EUR zu Unrecht Beihilfen ausgezahlt worden sind. 22 Die in dem Bescheid vom 11. November 2008 in Gestalt des Bescheides vom 05. Februar 2009 geltend gemachte Zinsforderung ist auch nicht verjährt, soweit sie den Zeitraum vor dem 01. Januar 2005 betrifft. Zu erhebende Zinsen auf zurückgeforderte Beihilfen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG verjähren in Ermangelung spezieller Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts in analoger Anwendung des § 197 BGB. Mit Blick darauf, dass der Rückforderungsbescheid des Beklagten vor dem 31. Dezember 2001 erlassen wurde, ist vorliegend die alte Fassung des BGB anzuwenden, sodass die Verjährungsfrist hier 4 Jahre beträgt. Die Verjährung der in den §§ 196, 197 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 - 200 BGB maßgebende Zeitpunkt eintritt, d.h. hier indem der Rückforderungsbescheid am 06. April 2001 erlassen wurde. 23 Der Ablauf der Verjährungsfrist ist vorliegend nicht schon nach § 202 BGB dadurch gehemmt worden, dass der Bescheid über die Beihilferückforderung zuvor seitens des Klägers angefochten worden ist. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Klageverfahrens hat lediglich zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Dagegen beseitigt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht die Wirksamkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes. Dies bedeutet, dass der Eintritt der Wirksamkeit der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahingehend hat, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. 24 - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17/94 - -. 25 Allerdings ist die Verjährung der Zinsansprüche zunächst durch den Erlass des Bescheides vom 06. April 2001 gehemmt worden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und die Verjährungsfrist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13. Juni 2002 auf 30 Jahre verlängert worden (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Denn in dem Rückforderungsbescheid vom 06. April 2001 hat der Beklagte - dies ergibt eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung (§§ 133, 157 BGB) - nicht nur die Erstattung der zuvor zu Unrecht gezahlten Beihilfe verlangt, sondern zugleich festgesetzt, dass von dem Kläger zusätzlich Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Empfang der Beihilfe gefordert werden sollen. Zwar enthielt der Bescheid vom 06. April 2001 noch keinen bestimmten vom Kläger zu zahlenden Zinsbetrag, diesen konnte der Beklagte jedoch auch noch nicht festsetzen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht feststand, wann der Kläger den geforderten Betrag zurückzahlen würde. Für den Kläger war es jedoch möglich, etwaige Zinsansprüche da-durch zu errechnen, dass der Beklagte sowohl im Tenor als auch in der Begründung Vorgaben zur Höhe des Zinssatzes ("in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basis-zinssatz") sowie zum Beginn der Zinspflicht ("vom Zeitpunkt des Empfanges an") gemacht hatte. 26 Es liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage vor. Insbesondere hat der Beklagte in dem Bescheid vom 06. April 2001 nicht bloß den Wortlaut des § 14 MOG aufgeführt 27 - vgl. hierzu etwa: VG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1999 - 1 E 3858/97 -, Hessischer VGH, Urteil vom 14. September 1992 - 8 UE 1218/88 - -, 28 sondern hat bereits im Tenor angegeben, dass der zurückgeforderte Betrag zu verzinsen ist. 29 Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beklagte am Ende des Bescheides aufgeführt hat, dass sich die Zinsentscheidung u.a. nach § 14 Abs. 1 MOG richte. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er bereits eine Entscheidung über die Zinsen dem Grunde nach getroffen hat. Sofern in dem Bescheid weiter aufgeführt wird, dass nach Zahlungseingang ein gesonderter Bescheid ergehe, konnte der Kläger dies nur so verstehen, dass bezüglich der konkreten Höhe der Zinsen zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. nach Eingang der ausstehenden Zahlung, ein Festsetzungsbescheid erlassen werden würde. Insgesamt ist daher bezüglich der Zinsansprüche des Be-klagten durch die Bestandskraft des Bescheides am 06. April 2001 eine Verlänge-rung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre eingetreten (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). 30 Da der Beklagte bereits im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06. April 2001 eine bestandskräftige Regelung bezüglich der Zinshöhe und des Beginns der Zinspflicht getroffen hat, kann das Gericht die Frage, ob der Kläger sich vorliegend auf das Günstigkeitsprinzip nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 berufen kann, mit der Folge, dass Zinsen erst für den Zeitraum ab der Übermittlung des Rückforderungsbescheides zu zahlen wäre, offenlassen. 31 Konkrete Anhaltspunkte für Fehler im Rahmen der Berechnung der Zinsen sind nicht erkennbar. Solche sind seitens des Klägers im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick darauf, dass es im Wesentlichen um die Auslegung des In-halts des Bescheides vom 06. April 2001 geht, keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auch kein Fall der Abweichung vorliegt ( § 124 Abs. 3 Nr. 4 VwGO).