OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 K 1290/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0805.12K1290.08A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.900,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,00 EUR in Klageverfahren. Die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen. 3 Vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007. 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAusLR 2008, 322. 4 Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009. 5 Im vorliegenden Fall erhöht sich der Gegenstandswert für die Klägerin gemäß § 30 Satz 3 RVG um 900,00 EUR. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. 6 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 7 Vgl. Funke-Kaiser, GK - AsylVfG, Stand April 2009, § 80 Rdnr. 10. m. m. w. N.