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Beschluss

8 K 390/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0811.8K390.08A.00
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Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.000,-- EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen. Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322. Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.