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Urteil

6 K 1055/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0814.6K1055.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 13.06.1977 geborene Klägerin erwarb im Juni 1996 die allgemeine Hochschulreife (Abitur). Von August 1997 bis Juli 2000 besuchte sie die D. T. -T1. -B. in C1. O. (dreijährige Berufsfachschule), wo sie den berufsqualifizierenden Abschluss zur staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin erwarb; anschließend war sie in einer logopädischen Praxis in H. erwerbstätig. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm die Klägerin im Alter von 29 Jahren an der V. C2. das Bachelorstudium in der Fächerkombination Germanistik und Erziehungswissenschaften auf, das nach Aktenlage im Sommersemester 2009 mit dem Erwerb des Bachelorgrades abgeschlossen werden soll. Während der Studienzeit wurde am 18.02.2008 ihr Sohn O1. N. geboren. Während des Bachelorstudiums erhielt die Klägerin vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG (elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG), die Förderungshöchstdauer für das Bachelorstudium endet mit Ablauf des Sommersemesters 2009 am 30.09.2009. Am 02.02.2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiengangs der Geschichtswissenschaften zum Wintersemester 2009/2010: Zum Zeitpunkt des Eintritts in das Masterstudium werde sie zwar die „magische Altersgrenze“ von 30 Jahren überschritten haben, so dass sie gesetzlich nicht mehr zwingend förderungsberechtigt sei. Gleichwohl hoffe sie auf die positive Bescheidung ihres Antrages, da es sich bei der von ihr gewählten Fächerkombination bei dem Masterstudium um ein Konsekutivstudium handele, das ihres Erachtens bis zum Ende des vollständigen Studiums gefördert werden solle. Die bislang absolvierten Semester habe sie erfolgreich abgeschlossen und die bis zum jetzigen Zeitpunkt erhaltenen Förderungen also bestmöglich genutzt. Nach der Geburt ihres Sohnes im Februar 2008 habe sie davon abgesehen, von der Möglichkeit, zwei Urlaubsemester zu nehmen, Gebrauch zu machen. Wenn sie gezwungen sei, die momentane Förderung durch das Amt für Ausbildungsförderung durch eine Beschäftigung zu erwirtschaften, müsse sie ihren Sohn in die Obhut einer Tagesmutter geben, was für einen Säugling zu viel sei. Vor ihrem Studium habe sie eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben und sei bis zur Geburt ihres Sohnes zunächst haupt-, nach Studienbeginn nebenberuflich im Beruf tätig gewesen, ihr „hohes“ Alter zum Eintritt in das Masterstudium resultiere folglich nicht aus einer längeren Phase der Desorientierung. Außerdem erstrecke sich das Masterstudium über lediglich zwei Semester, sei also, was die Verlängerung der Förderungsdauer angehe, überschaubar. Mit Bescheid vom 12.03.2009 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag der Klägerin ab: Gemäß § 10 Abs. 3 BAföG könne Ausbildungsförderung nicht gewährt werden, weil die Klägerin bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt werde (Masterstudiengang), das 30. Lebensjahr bereits vollendet habe. Da Bachelor- und Masterstudiengänge nach der Definition des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG unterschiedliche Ausbildungsabschnitte seien, gelte für den Masterstudiengang als selbstständigen Ausbildungsabschnitt grundsätzlich die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG. Ausnahmetatbestände für eine Förderung im Ausbildungsabschnitt nach Überschreiten der Altersgrenze seien nicht ersichtlich. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 17.03.2009 Widerspruch: Auch wenn sie die Argumentation des Beklagten aufgrund der Gesetzeslage nachvollziehen könne, stehe die Entscheidung im Widerspruch zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches ausdrücklich u.a. eine Diskriminierung aufgrund von Alter verbiete. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Am 27.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, das Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG könne ihr hinsichtlich der Förderungsfähigkeit des Masterstudiengangs nicht entgegengehalten werden. Mit dem Erwerb des Bachelors in den Studienfächern Germanistik und Erziehungswissenschaften sei noch kein berufsqualifizierender Studienabschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 BAföG verbunden. Bei Beginn des Bachelorstudiums habe sie darauf vertrauen können, dass für die weitere Ausbildung Ausbildungsförderung – in welcher Form auch immer – gewährt werden würde, bis sie einen tatsächlich berufsqualifizierenden Abschluss mit dem Abschluss des Masterstudiums erreichen würde. Die Einführung einer Altersgrenze für die Förderung des Masterstudiums im Lehramtsstudium über §§ 2 Abs. 5 Satz 3, 10 Abs. 3 BAföG sei verfassungswidrig, da in diesem Fall ein berufsqualifizierender Abschluss erst mit dem Abschluss des Masterstudiums gegeben sei und verstoße im Übrigen gegen das Diskriminierungsverbot aus der Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.2000. Die Anwendung der Altersgrenze verstoße in ihrem Fall auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verweis auf die Altersgrenze sei im Besonderen nicht gerechtfertigt im Vergleich zu der Förderung von Studierenden in anderen Studiengängen, wie etwa dem Medizinstudium. Für das Studium der Humanmedizin gebe es eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern. Es sei ausreichend, dass der Studienbewerber dieses Studium in Alter von 29 Jahren aufnehme, es mithin im Alter von 35 Jahren abschließe. Damit ergebe sich eine deutliche Ungleichbehandlung zwischen solchen Studierenden, die ein Bachelor-/Masterstudium absolvieren wollten und solchen Studierenden, die ein Staatsexamen anstrebten. Jedenfalls gelte dies für Lehramtsstudierende, bei denen an die Stelle des bisherigen Staatsexamens ein Bachelor-/Masterabschluss getreten sei, ohne dass in diesen Fällen der Bachelorabschluss berufsqualifizierend wäre. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang Geschichtswissenschaften an der V. C2. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.07.2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den zum Wintersemester 2009/2010 geplanten Masterstudiengang Geschichtswissenschaften an der V. C2. . Ohne dass die (weiteren) grundsätzlichen Förderungsvoraussetzungen gem. § 7 BAföG für ein Masterstudium vgl. zu Einzelheiten z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.09.2007 – 4 ME 594/07 –, juris, m.w.N., geprüft werden müssten, steht dem Anspruch bereits § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG zwingend entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das ist hier bei der Klägerin der Fall. Die am 13.06.1977 geborene Klägerin hat zu Beginn des Masterstudiengangs, den sie im Oktober 2009 aufnehmen will, das 30. Lebensjahr bereits vollendet. Mit der Aufnahme des Masterstudiengangs beginnt auch ein neuer Ausbildungsabschnitt, denn nach der Definition des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG stellen der von der Klägerin mit einem berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor of Arts) zunächst betriebene Bachelorstudiengang und der beabsichtigte Masterstudiengang unterschiedliche Ausbildungs abschnitte dar. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.06.2006 – 12 ME 129/06 –, FamRZ 2006, 1486, juris; VG Minden, Urteile vom 17.10.2006 – 6 K 505/06 – und vom 07.11.2006 – 6 K 2332/06 – sowie Beschluss vom 08.02.2008 – 6 K 1341/07 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 7 Rdnr. 19. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden, insofern auch nach Inkrafttreten des 22. BAföG-ÄndG vom 23. Dezember 2007, BGBl. I, 3254, unveränderten und hier anzuwendenden Fassung ist Ausbildungsabschnitt die Zeit, die an Ausbildungsstätten einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Einen solchen Abschluss erlangt die Klägerin mit einem abgeschlossenen Bachelorstudiengang an der V. C2. und der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“. Der dem § 2 Abs. 5 BAföG durch Art. I Nr. 1 a des 22. BAföG-ÄndG vom 23. Dezember 2007 (Inkraft getreten am 01.01.2008) angefügte Satz 3, demgemäß ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1 a BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungs abschnitt – worauf es hier maßgeblich ankommt – gilt, ist insoweit nur eine klarstellende, die bisherige Vollzugspraxis ab sofort bestätigende Regelung. Vgl. Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 3.1.1 der „Einführenden Hinweise des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum 22. BAföG-ÄndG“ vom 20.12.2007 – 414 – 42501 – LndG/22 –; OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2008 – 2 E 334/08 –. Auf die Frage, ob die Klägerin von Beginn ihres Studiums an beabsichtigte, die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu erlangen, und sie hierfür den Bachelor- und Masterstudiengang absolvieren muss, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG der festen Altersgrenze als persönlicher Förderungsvoraussetzung gegenüber den individuellen Lebensplanungen und –umständen des Auszubildenden grundsätzlich Vorrang eingeräumt und die aus sozialen Gründen gegebenenfalls erforderliche Einzelfallkorrektur der absoluten Altersgrenze an die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG geknüpft, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand: Mai 2008, § 10 Rdnr. 4, m.w.N. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, sie habe bei Aufnahme ihres Studiums im Oktober 2006 darauf vertrauen können, die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG stehe der Förderungsfähigkeit des beabsichtigten Masterstudiengangs nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in dem Umstand, dass sie, die ein Studium an einer V. mit Einteilung des Studiengangs in Bachelor- und Masterstudiengänge betreibt, das Erreichen der Höchstaltersgrenze während eines Ausbildungsabschnitts entgegengehalten wird, wo hingegen bei Studierenden an einer Hochschule, die auf eine Staatsprüfung vorbereitet, das gesamte Studium unabhängig davon, ob sie während des Studiums die Höchstaltersgrenze erreichen, förderungsfähig ist. Soweit die Klägerin hiermit geltend machen will, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete eine Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG dahin, dass Bachelor- und Masterstudiengang als einheitlicher Ausbildungsabschnitt anzusehen seien, geht diese Auffassung fehl. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Während der Studierende an einer Hochschule, die durch ein Lehramtsstudium als Studienabschluss die Staatsprüfung vermittelt, bis zu diesem Abschluss in der Regel keinen anderen Abschluss erwerben kann, vermittelt die V. C2. zunächst den Bachelorabschluss, der als Ausbildung für unterschiedliche akademische Tätigkeitsfelder angesehen wird. Vgl. die Studieninformationen der V. C2. , Zentrum für Lehrerbildung, unter www.zfl.uni-bielefeld.de/studium-modell-lehrerin ; OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2008, a.a.O. Erst im Anschluss daran folgt – unabhängig davon, ob der einzelne Studierende von Anfang an ein Lehramt anstrebt – die verbindliche Entscheidung für ein eventuelles auf den Bachelorgrad aufbauendes Studium „Master of Education“. Der den Förderungsanspruch der Klägerin ausschließenden Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG steht auch nicht – wie sie meint – die „Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ entgegen. Das aus dieser Richtlinie folgende Verbot einer Diskriminierung wegen Alters findet auf die staatliche Ausbildungsförderung schon keine Anwendung, denn nach ihrem Regelungsinhalt beschäftigt sich diese Richtlinie ausschließlich mit der Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und nimmt im Übrigen in Art. 3 (3) der Richtlinie Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes – und damit auch der staatlichen Ausbildungsförderung – von vornherein vom Regelungsgehalt der Richtlinie aus. Auch soweit die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 17.03.2009 gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten auf das Diskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Umsetzung der vorgenannten Richtlinie in Kraft getretenen allgemeinen Gleichbehandlungsgesetze (AGG) verweist, verkennt sie, dass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes die staatliche Ausbildungsförderung nicht erfasst (vgl. §§ 2, 6 AGG zum Anwendungsbereich des Gesetzes). Die somit im Falle der Klägerin grundsätzlich zur Anwendung kommende Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG für den neuen Ausbildungsabschnitt „Masterstudiengang“ gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG ausnahmsweise dann nicht, wenn die Voraussetzungen der dort in den Nr. 1 bis 4 geregelten Ausnahmetatbestände für ein Überschreiten der Altersgrenze vorliegen. Dies macht die Klägerin selbst schon in der Sache nicht geltend, im Übrigen ist dafür auch ansonsten nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.07.2009 erwähnten Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift gilt die Altersgrenze nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Ausreichende persönliche Hinderungsgründe können z.B. eine Erkrankung, Behinderung oder Schwangerschaft sein oder die Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren. Bei den familiären Gründen nennt der Gesetzgeber beispielhaft die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren. Für das Vorliegen solcher von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gemeinten Gründe hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.