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Urteil

4 K 291/09

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unwirksamkeit der einschränkenden Vorschrift von § 4 Abs.2 lit. b) BVO, wenn sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt; • Notwendigkeit von Heilbehandlungen bemisst sich in der Regel nach der ärztlichen Bewertung (§ 3 Abs.1 BVO); • Angemessenheit von Abrechnungen richtet sich nach den einschlägigen Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ) und ist gerichtlich prüfbar
Entscheidungsgründe
Beihilfe für implantologische Versorgung trotz restriktiver BVO-Regelung • Unwirksamkeit der einschränkenden Vorschrift von § 4 Abs.2 lit. b) BVO, wenn sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt; • Notwendigkeit von Heilbehandlungen bemisst sich in der Regel nach der ärztlichen Bewertung (§ 3 Abs.1 BVO); • Angemessenheit von Abrechnungen richtet sich nach den einschlägigen Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ) und ist gerichtlich prüfbar Der Kläger, früherer Beamter des Landes, beantragte Beihilfe für implantologische Zahnbehandlungen seines Sohnes. Zuvor hatte die Beihilfenstelle mitgeteilt, Implantatkosten seien nur bei engen Indikationen beihilfefähig. Nach der Behandlung reichten die Ärzte Liquidationen ein; das Landesamt gewährte lediglich Pauschalbeträge und zahlte 720,00 EUR. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage auf Ergänzung der Beihilfe in Höhe von 920,28 EUR. Die Beteiligten verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Das Gericht prüfte, ob die Aufwendungen notwendig, angemessen und beihilfefähig sind und ob die einschlägige BVO-Vorschrift wirksam ist. • Rechtsgrundlagen sind § 88 LBG (alte Fassung) sowie §§ 3, 4 BVO. Maßgeblich sind die Vorschriften zum Zeitpunkt der Aufwendungen. • Notwendigkeit: Nach § 3 Abs.1 BVO sind Aufwendungen notwendig, wenn sie medizinisch geboten sind; dies richtet sich im Regelfall nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. Die Behandlungspläne belegten die medizinische Notwendigkeit der Implantatversorgung. • Angemessenheit: Nach § 3 Abs.1 BVO bemisst sich die Angemessenheit insbesondere nach den einschlägigen Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ); Abrechnungen sind daher gerichtlich voll überprüfbar. Im vorliegenden Fall waren die Liquidationen gebührenrechtlich korrekt. • Unwirksamkeit der einschränkenden Regelung: Die Regelung in § 4 Abs.2 lit. b) BVO in der Fassung mit den Indikationsvoraussetzungen ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist; daher kann sie nicht die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen generell ausschließen. Änderung von Verwaltungsvorschriften kann die materielle Unwirksamkeit nicht heilen, weil ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt. • Beschränkungen durch § 4 Abs.1 Nr.1 Satz7 BVO greifen nicht: Eine Implantatversorgung ist nicht als regulärer Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; eine Begrenzung auf dort genannte Ansprüche ist daher nicht einschlägig. • Ergebnisberechnung: Unter Zugrundelegung der Rechnungsbeträge und des Bemessungssatzes von 80 % ergibt sich ein maximaler Beihilfeanspruch von 1.640,28 EUR; davon wurden bereits 720,00 EUR gezahlt, sodass ein Restanspruch von 920,28 EUR besteht. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Das Gericht verpflichtete das Land, dem Kläger ergänzende Beihilfe in Höhe von 920,28 EUR zu gewähren, weil die implantologische Behandlung des Sohnes medizinisch notwendig und die Abrechnungen nach GOÄ/GOZ angemessen waren. Die einschränkende Vorschrift § 4 Abs.2 lit. b) BVO kann die Beihilfefähigkeit nicht generell ausschließen, da sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Eine nachträgliche Änderung von Verwaltungsvorschriften vermag die materielle Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung nicht zu heilen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.