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Urteil

7 K 2079/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0826.7K2079.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 04.09.2007 wird hinsichtlich seiner Ziff. 3 und 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in C. T1. /Ägypten geborene Kläger besitzt die ägyptische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 04.03.1996 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Ritus getraut ist, und einer gemeinsamen Tochter (dem ältesten von inzwischen sieben Kindern) in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Zur Begründung gab er an, als Student an der Technischen Universität I. zur Rückkehr zum traditionellen Islam aufgerufen zu haben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er unter anderem Vorträge gehalten und Demonstrationen organisiert. Wegen dieser Tätigkeit sei er in den Jahren 1987 und 1988 insgesamt drei Mal verhaftet worden. Mitte 1989 sei ein gewisser I1. B. von Beamten der Staatssicherheit ermordet worden. Im Juni oder Juli 1989 habe er erfahren, dass er und 16 weitere Personen wegen dieses Mordes angeklagt worden seien. Die falsche Anklage sei erhoben worden, um ihn und die anderen angeklagten Oppositionellen "loszuwerden". Wegen dieser Anklage sei er zunächst nach Kairo geflohen und dort untergetaucht. Von dort aus sei er im Dezember 1989 nach Saudi-Arabien gegangen. Nach weiteren sechs Monaten sei er weiter nach Peshawar/Pakistan gereist. Dort sei er als Prediger tätig gewesen. Im Februar 1992 habe er sich im Jemen niedergelassen, um dort als Lehrer zu arbeiten. Während seines Aufenthalts im Jemen habe er von seinem Bruder erfahren, dass er in Ägypten in Abwesenheit zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Im Jahre 1994 habe er sich für etwa sechs Monate in Jordanien und für etwa drei Wochen im Sudan aufgehalten, sei dann aber in den Jemen zurückgekehrt. Im August 1995 seien mehrere Ägypter im Jemen auf Betreiben der ägyptischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden. In diesem Zusammenhang sei auch nach ihm gefragt worden. Da er befürchtet habe, nach Ägypten ausgeliefert zu werden, sei er in die jemenitischen Stammesgebiete geflohen und habe von dort aus seine Flucht nach Deutschland vorbereitet. 4 Mit Bescheid vom 10.04.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) den Antrag des Klägers ab. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht P. die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 17.06.1999 - 2 A 1914/96 - zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil der Kläger aufgrund der Organisation von und der Teilnahme an illegalen Demonstrationen, bei denen er für eine weitere Islamisierung des ägyptischen Staates eingetreten sei, politischer Verfolgung unterliege. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 12.08.1999 nach. 5 Mit Bescheid vom 17.02.2000 erkannte das Bundesamt eine Tochter des Klägers (P1. ) im Wege des Familienasyls als asylberechtigt an. 6 Bereits zuvor hatte der Oberstaatsanwalt der Arabischen Republik Ägypten die Auslieferung des Klägers beantragt. Dem Auslieferungsbegehren war unter anderem ein Urteil des Kriminalgerichtes C. T1. aus dem Jahr 1992 beigefügt, mit dem der Kläger wegen gemeinschaftlichen Mordes und weiterer Delikte zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt worden war. Im Rahmen des daraufhin vor dem Oberlandesgericht D. eingeleiteten Auslieferungsverfahrens wurden die ägyptischen Behörden zwei Mal um Abgabe einer verbindlichen Zusicherung ersucht, dass der Kläger im Falle der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens in Ägypten nicht zum Tode verurteilt bzw. eine etwa zu verhängende Todessstrafe nicht vollstreckt werde. Eine entsprechende Zusicherung gaben die ägyptischen Behörden nicht ab. Im Oktober 1999 bat das Bundesministerium der Justiz das Auswärtige Amt, den ägyptischen Behörden mitzuteilen, dass eine Auslieferung des Klägers aufgrund dessen zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht komme. 7 Am 21.09.1999 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig stellte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde ihm einen Reiseausweis aus. In der Folge war der Kläger in N1. und N2. als Imam tätig. 8 Im Mai 2001 leitete der Generalbundesanwalt (GBA) aufgrund anonymer Anzeige, in der der Kläger unter anderem der Planung von terroristischen Anschlägen in Deutschland bezichtigt wurde, gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. In diesem wurden Mitschnitte von Predigten, die der Kläger gehalten haben sollte, sichergestellt. Das Ermittlungsverfahren stellte der GBA im April 2005 ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer Straftaten erbracht hätten. Allerdings hätten sich Hinweise ergeben, dass der Kläger sich durch seine Predigten der Volksverhetzung (vgl. § 130 StGB) strafbar gemacht habe. 9 Eine entsprechende, vom Bundeskriminalamt gefertigte Anzeige, die dem Kläger insgesamt 17 Taten zur Last legte, leitete der GBA an die Staatsanwaltschaft C1. weiter. Diese erhob im März 2006 wegen zweier Taten Anklage beim Amtsgericht N2. wegen Volksverhetzung (25 Ls 46 Js 204/05 - 27/06). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N2. am 12.09.2006 stellte sich heraus, dass die vom Bundeskriminalamt angefertigten Übersetzungen, auf die sich die Anklage gestützt hatte, Fehler aufwiesen. Daraufhin wurde das Strafverfahren unter der Auflage, dass der Kläger 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichtet, zunächst vorläufig und, nachdem der Kläger diese Auflage erfüllt hatte, mit Beschluss vom 08.02.2007 endgültig eingestellt. 10 Bereits mit Bescheid vom 12.04.2006 hatte das Bundesamt nach Anhörung des Klägers dessen Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, es seien nachträglich Umstände eingetreten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllten. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen (§ 60 Abs. 8 AufenthG). Er sei ein geistiger Brandstifter, der das friedliche und freie Zusammenleben in Deutschland gefährde, weil er mit seinen Vorträgen und Predigten als Multiplikator islamistischen Gedankengutes wirke. Die vom Bundeskriminalamt ausgewerteten Aufnahmen seiner Predigten belegten, dass es sich bei seinen Äußerungen nicht um einzelne verbale "Ausrutscher" handele, sondern um kontinuierlich wiederkehrende Ausfälle, die nur als Billigung und Verherrlichung terroristischer Taten verstanden werden könnten. Mit seinen Predigten schaffe er ein "Unterstützerklima" und fördere Selbstmordattentate. Hinzu komme, dass er zumindest in einem Fall in Einzelgesprächen für Selbstmordattentate geworben und in einem weiteren Fall den Wandel der religiösen Besinnung eines ehemaligen V-Mannes der Polizei bewirkt habe, der daraufhin seinen Führungsbeamten mit einem Messer angegriffen habe. Außerdem gehöre der Kläger der ägyptischen Terrororganisation Al-Jihad Al-Islami an und verfüge über weit verzweigte Kontakte in der islamistischen Szene sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Seine häufigen Kontakte zu diesem Personenkreis ließen vermuten, dass er dessen Ziele teile, und sprächen für eine besondere Gefährlichkeit. Darüber hinaus lägen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 60 Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 2 AsylVfG). 11 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.04.2006 Klage vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 10 K 1613/06.A. Zu deren Begründung führte er aus, dass er sich seit Jahren gegen Gewalt ausgesprochen habe; als Beispiel hierfür sei sein Aufruf zum Gewaltverzicht im Januar 2000 zu nennen, der unter anderem in der arabischen Zeitung Al-Quds veröffentlicht worden sei. Die gegen ihn wegen Volksverhetzung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten Strafverfahren seien eingestellt worden. Mit dem Begriff des Jihad müsse sich jeder Moslem auseinandersetzen, da es sich um einen zentralen Begriff des Islam handele. Er habe stets gepredigt, dass in Deutschland keine Rechtfertigung für den Jihad bestehe. Es gebe zahlreiche Zeugen dafür, dass er nicht zur Gewalt aufgerufen, nicht gegen Christen und Juden gehetzt und auch nicht zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen habe. Die ihm vom Bundeskriminalamt zugeschriebenen Äußerungen seien sämtlich falsch übersetzt worden. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt Mitglied oder Sympathisant des Al-Jihad Al-Islami oder der Jama'a Islamiya gewesen. Man könne ihm auch nicht vorwerfen, dass er Personen gekannt habe, die wiederum Terroristen gekannt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten Folter oder sogar die Todesstrafe drohten. Zur Bekräftigung seines letzten Vorbringens legte der Kläger einen sich mit seinem Fall befassenden Bericht von amnesty international vom 27.03.2007 vor. 12 Mit Bescheid vom 25.07.2006 wies der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus (Ziff.1) und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes vom 12.04.2006 an (Ziff. 2). Ferner beschränkte er den Aufenthalt des Klägers auf das Gebiet der Stadt Q. X. (Ziff. 3). Des Weiteren legte er ihm eine Meldepflicht (Ziff. 4) sowie die Verpflichtung auf, seinen Reiseausweis der Ausländerbehörde zu übergeben (Ziff. 5). Seine Ausweisungsentscheidung stützte der Beklagte auf die Regelungen der §§ 54 Nrn. 5 und 5 a, 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG. Die Ausweisung des Klägers sei jedenfalls nach Ermessen gerechtfertigt. Der Kläger habe am 22.10.2000 den Verein "Islamisches Zentrum N1. e.V." gegründet. Der Verein sei unter VR 4119 in das Vereinsregister beim Amtsgericht N1. eingetragen. Dem satzungsgemäßen Vereinszweck zufolge beschränke sich die Tätigkeit des Vereins unter anderem auf die religiöse Unterweisung muslimischer Kinder und Jugendlicher und sehe eine Zusammenarbeit mit sowohl öffentlichen als auch privaten Vereinigungen vor, die ähnliche Absichten verfolgten, sowie die Pflege der arabischen Sprachkultur. Die Vereinsziele stellten den religiösen Aspekt in den Vordergrund. Der Verein habe bis Mitte 2003 die As-Sunnah Moschee in N1. betrieben. Während des Bestehens der Moschee hätten dort rege Aktivitäten geherrscht. Unter den Moscheebesuchern seien auffällig häufig Personen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren vertreten gewesen. Gezielt seien Studenten als Moscheebesucher geworben worden. Unter anderem in diesem Kreis habe der Kläger sein ausgeprägtes, auf den Lehren des Salafismus beruhendes islamistisches Weltbild vermittelt. Er sei in diesem Umfeld als religiöse Autorität anerkannt. Das "Islamische Zentrum N1. e.V." stehe in enger Verbindung zu dem am 17.09.1994 gegründeten Verein "Islamische Gemeinschaft N2. e.V.". 1. Vorsitzender dieses Vereins sei B1. D1. . Nach den Anschlägen vom 11.09.2001 hätten sich Hinweise auf Verbindungen der Attentäter und anderer der sogenannten "Hamburger Zelle" zuzurechnenden Personen zu den vom Kläger geleiteten "Islamischen Zentrum N1. " ergeben. So habe der damalige 2. Vorsitzende des Vereins, N3. L2. , Kontakte zu Ziad Jarrah, einem der Täter der Anschläge auf das World Trade Center am 11.09.2001 gehabt. Im Zuge von Ermittlungen hätten sich Hinweise ergeben, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger ein führendes und meinungsbildendes Mitglied der ägyptischen fundamentalistisch-islamischen Untergrundbewegung Al-Jihad Al-Islami sei, sowie, dass er dem Terrornetzwerk Al Qaida nahestehe und dessen Ziele unterstütze. Die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung durch den GBA stehe der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen. Die festgestellten Kontakte zu auffälligen Personen begründeten insgesamt eine gegenwärtige Gefährlichkeit. Zwar habe der Kläger in jüngerer Zeit keine weiteren Belege für eine Fortsetzung seiner Aktivitäten gegeben, dies lasse sich aber ohne weiteres mit dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erklären. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger zwischenzeitlich glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. 13 Am 02.08.2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung des Beklagten vom 25.07.2006. Am gleichen Tage stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte die entscheidende Kammer mit Beschluss vom 08.09.2006 ab (7 L 561/06). Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde war erfolgreich (OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -). 14 Mit Urteil vom 27.03.2007 hob die 10. Kammer des erkennenden Gerichts den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12.04.2006 auf. Das dagegen von der Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Rechtsmittelverfahren ist noch anhängig (OVG NRW - 11 A 1439/07.A -). 15 Unter dem 12.06.2007 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, dass er jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG habe. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch des Klägers zurück. 17 Daraufhin hat der Kläger am 09.10.2007 die vorliegende Klage erhoben. 18 Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf seine Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter dem Aktenzeichen 7 L 561/06 sowie seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.07.2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 04.09.2007 aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Unter dem 20.04.2009 führt er aus, dass er vom Innenministerium NRW darüber informiert worden sei, dass der Kläger weiterhin als 1. Vorsitzender des Vereins "Islamisches Zentrum N1. e.V." eingetragen sei. Auf der Internetseite dieses Vereins seien auch noch nach Erlass der Ausweisungsverfügung Texte eingestellt worden, die einen eindeutig verfassungsfeindlichen Inhalt hätten. Bei der Staatsanwaltschaft N1. seien wegen dieser Texte Strafverfahren anhängig. Beschuldigter dieser Verfahren sei allerdings nicht der Kläger, sondern die für diese Passagen verantwortliche Person. Unabhängig davon, wer die Einstellung der Texte veranlasst habe, und wann diese eingestellt worden seien, sei zu beachten, dass diese Textstellen mindestens noch am 05.11.2008 im Internet verbreitet worden seien. Der Kläger müsse sich dieses als 1. Vorsitzender des Vereins zurechnen lassen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und die Form der Verbreitung. Wenn beim Kläger tatsächlich ein Gesinnungswandel stattgefunden hätte, hätte erwartet werden müssen, dass er sich von einem Verein distanziere, der eine Webseite mit verfassungsfeindlichen Inhalten betreibe. Weil diese Texte auch noch veröffentlicht worden seien, nachdem der Kläger bereits ausgewiesen worden sei, und seine Klage wegen des Widerrufs seiner Asylberechtigung anhängig gewesen sei, ändere sich an der Einschätzung eines verfahrensangepassten und damit nicht glaubwürdigen Verhaltens auch nichts dadurch, dass das IZ N1. nach Einleitung der genannten Strafverfahren bei der StA N1. den bemängelten Internetauftritt gelöscht habe. 24 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 561/06, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die dem OVG NRW zum Verfahren 11 A 1439/07.A vorliegenden Akten. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 28 Die Klage ist nur zum Teil begründet. 29 Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2006 ist in seiner durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 04.09.2007 gewonnenen Gestalt nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 30 Die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ist in dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts nicht zu beanstanden. 31 Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, m.w.N., NVwZ 2009, 727 f. 32 Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist wie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid auch selbstständig angeführt jedenfalls die Regelung des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Er kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dabei ist für den Kläger wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG) und eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner fortbestehenden Anerkennung als Asylberechtigter zu beachten, dass er den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 AufenthG genießt und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). 33 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG sind erfüllt. 34 Gestützt auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen legt die Bezirksregierung E1. dem Kläger als Imam in Predigten gehaltene Äußerungen u.a. folgenden Inhalts zur Last: 35 "Asservat 2.4.2.1.8 36 Fürbitten im Anschluss an die Predigt über "Abu Gahl": ............. Gott möge den Rücken der Juden und ihrer Gehilfen und der Christen und ihrer Unterstützer brechen. ............. Gott möge unseren Leuten in Palästina Beistand leisten. ............. Gott möge ihre Feinde, die Feinde der Religion, bekämpfen. ............. Und das Schwert seiner Rache auf sie niederfallen lassen. ............. Gott möge sie Böses erleben lassen. ............. Gott möge die Juden und ihre Gehilfen bekämpfen. ............. Gott möge sie stark auseinander reißen. ............. Gott möge ihre Frauen zu Witwen machen. ............. Gott möge ihre Kinder zu Waisen machen. ............. Gott möge unseren Mudschahidin-Brüdern überall zum Sieg verhelfen. In Palästina, in Tschetschenien und in allen Orten der Erde, oh Albarmherziger. ............. Gott möge die Juden und ihr Gefolge bekämpfen. 37 Asservat 2.4.2.1.65 38 Über "Dar AI Islam", das Haus des Islam (islamisches Land) 39 Es gibt kein Haus des Islam, alle arabischen Länder werden entweder von französischen Gesetzen oder englischen Gesetzen beherrscht. Das heißt, Gesetze der Ungläubigen. Sie herrschen nicht nach der Schariaa-Gottes, sie betrachten aber diese Schariaa als zurückgeblieben (das Abhacken der Hand des Diebes, Primitivität, Animalität). Alle werden mit den schlechtesten Begriffen bezeichnet. 40 Wir leben in einem ungläubigen Haus: abtrünnig sein, Beleidigung der Religionen, das Mokieren über Propheten und die Belustigung der Gesandten. Ketzerei gehört zu den Menschenrechten. Ein Mann bekommt den Flüchtlingsstatus und das Asyl, obwohl er dem Islam ketzerisch gegenüber steht. Salman Rushdi wird aufgrund dieser Tatsache geschützt. Das Haus der Ungläubigen erlässt Gesetze, die Abtrünnige, Unglaube und Ketzerei beschützen, während das Haus des Islam Gesetze erlässt die den Islam beschützen. Wir fühlen uns zwar sicher in den Häusern der Ungläubigen, das heißt jedoch nicht, dass Deutschland ein Haus des Islam ist. 41 Die Tötung des Abtrünnigen, wenn er sich weigert, zum Islam zurückzukehren: Ich verweise auf ein Band namens "Assarim AI Maslul Ala Schatm Arrassoul". Darin stehen zahlreiche Beispiele über Menschen, die Muslime ohne Erlaubnis umgebracht haben, weil sie erfahren haben, dass diese den Propheten beleidigt haben, Blasphemie gegenüber Gott ausgesprochen haben und sich über die Religion lustig gemacht haben und so weiter. Darin (in diesem Buch) wurden die Bestrafungsmaßnahmen gegen Abtrünnige detailliert ausgeführt. Es wäre schön, wenn du uns, so Gott will, eine Ausgabe von diesem Buch besorgen könntest. ... Frage: Wenn der Aufruf nicht bei allen Menschen ankommt, dann dürfen wir doch nicht die Menschen töten, bei denen der Aufruf nicht angekommen ist. Antwort: Am Gegenteil, weil der Aufruf gesendet werden muss. Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagte: "Tritt dem Islam bei, bleibst du unbehelligt und Gott lässt dir deine Belohnung doppelt zukommen, anderenfalls bist du schuldig und dich trifft die Schuld der bewaffneten .....(unverständlich)... 42 Der Prophet hat den Aufruf Herkules gesendet und ihn, den Aufruf, durch Herkules an alle Römer gerichtet. Als Herkules dagegen Einspruch erhoben hat, hat der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, angefangen, den Jihad gegen alle Römer zu führen. Die Zahl der Römer betrug Millionen; diese Millionen Römer haben den Aufruf zum Beitritt zum Islam nicht gehört. 43 Wenn wir die Ungläubigen bekämpfen, können wir nicht 70 Millionen Deutsche bekämpfen und sie alle zum Beitritt zum Islam auffordern. Das ist nicht möglich, aber wir werden uns an die verantwortliche deutsche Regierung richten, die das Volk vertritt und vom Bundestag gewählt wird. Und auf diese Weise übernimmt die Regierung das Verschulden für die gesamte Bevölkerung. 44 Asservat 2.4.2.1.172 ...................... Der Verrat besteht darin, auf das Land zu verzichten, und den Virus und Krebs namens Israel anzuerkennen, ihn auf muslimischem Boden leben zu lassen, auf die Heiligtümer für ihn zu verzichten und zu resignieren. ..................... Gott hat dieser Umma (Nation) durch ihren Propheten befohlen zu kämpfen; so sagt der Prophet Gottes, Gebet und Friede seien auf ihm: "Mir wurde befohlen die Leute zu bekämpfen bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah gibt und dass Mohamed sein Prophet ist, das Gebet verrichten und die Armensteuer entrichten, wenn sie das gemacht haben, haben sie ihr Vermögen und ihr Blut geschont" .................... Und egal wie viele Menschenleben wir aufopfern, ist es für uns besser, jetzt Märtyrer im Krieg aufzuopfern, um den Segen Gottes zu erhalten, als dass 20 Millionen Menschen innerhalb von drei Jahren verrecken und zwar im Exil in Sibirien, unter Folter im verschneiten Winter oder bei den wiederholten Vergewaltigungen oder bei den sogenannten Völkermorden. Wenn man in jedem Fall sterben muss, dann ist es eine Schande, dass man als feige stirbt. ........................... Es folgen Fürbitten. 45 Gott möge seinem Glauben, seinem Buch und seinen dienenden Mudschahidin zum Sieg verhelfen. ........ Gott möge sie ihr Ziel treffen lassen. ........ Gott möge uns ein glückliches Leben führen lassen und einen Märtyrertod sterben lassen. 46 Asservat 2.4.2.1.176 (Gegenstand der Anklage nach § 130 StGB) .................... Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagt: "Mir wurde befohlen, die Leute zu bekämpfen, bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah gibt. " Jeder, der nicht Allah anbetet, muss angefeindet und gehasst werden; ihm muss auch der Krieg erklärt werden. Das gilt auch für denjenigen, der sich für einen Gott neben Allah erklärt. 47 Der Jihad ist eine religiöse Pflicht für jeden Muslim, solange ein Zoll Erde der Muslime von Ungläubigen besetzt ist. Wenn der Ungläubige die Jizya bezahlt, kann er als Ungläubiger weiterleben. Der vom Islam Abtrünnige wird aber in jedem Fall getötet; er wird von seiner Frau getrennt und im Friedhof der Juden oder Christen oder der Ungläubigen beerdigt. 48 Asservat 2.4.2.3.15 49 Die Juden betrachten nur sich selbst als Menschen. Alles, was außer ihnen, z.B. Christen oder Muslime, werden von den Juden als Wildschweine betrachtet. "Wenn ein nicht Jude in eine Grube hineinfällt, sollst du ihn nicht so lassen und weitergehen, sondern du sollst ihn in dieser Grube begraben." Das ist die Einstellung der Juden gegenüber anderen Menschen. Unser Kampf gegen die Juden ist kein Kampf um Land oder Grenzen, es ist ein Glaubenskampf und ein Existenzkampf. Unser Kampf gegen die Juden hat begonnen, als sie versucht haben, unseren Propheten, Gottes Gebet und Friede sei auf ihm, umzubringen, in dem eine jüdische Frau das Schaf vergiftet hat, von dem der Prophet gegessen hat (....) Es geht bei unserer Umma (Nation) um Rache. Es ist eine Schande für die islamische Gesellschaft, dass AI-Aqsa, in der alle Propheten gebetet haben, gegenwärtig von gemeinen Juden, von Nachfahren von Affen und Schweinen, die Gott verdammt und verflucht hat und aus denen er Affen und Schweine gemacht hat. 50 Asservat 2.4.2.3.53 51 Ich habe im vergangenen Februar einen Bericht verfasst, den alle Medien veröffentlicht haben und in dem ich dazu aufgerufen habe, die bewaffneten Operationen in Ägypten und auch in allen Ländern, wie Algerien usw. zu stoppen und die ganze Arbeit auf Palästina zu konzentrieren. 52 Es ist nicht das erste Mal, dass die AI-Aqsa-Moschee weggenommen wird. Heute ist sie seit 50 Jahren in den Händen der Juden; bei den Kreuzfahrern war sie 91 Jahre lang und Salaheddin hat sie befreit. Salaheddin war übrigens kein Araber; er war Kurde. Es war immer eine islamische Angelegenheit. Die Besatzer der AI Aqsa-Moschee waren damals nicht die Juden, sondern die Kreuzfahrer, das heißt Europa, Amerika und der ganze Westen hatten damals die AI-Aqsa-Moschee besetzt. Wir haben die Russen bekämpft. Die Brüder haben die Amerikaner in Somalia bekämpft. Der westliche Soldat im allgemein ist ein schwacher Soldat, der das Leben sehr liebt und darauf einen großen Wert legt. Ebenso sind auch die Juden, sie sind die feigsten Menschen. 53 Das ganze (palästinensische) Volk ist voller Glauben, steht kampfbereit und kann mit Waffen umgehen. Und wo sind wir? Die Leute stehen und schauen nur zu. Wenigstens die Leute, die sich im Ausland aufhalten, müssen agieren. Die finanzielle Unterstützung ist sehr dünn. Beim Spendensammeln erzielt man im Endeffekt nur 200 DM von der ganzen Moschee. Ihr müsst Geld spenden, schämt euch doch, es ist doch nicht möglich auf diese Art und Weise! Bist du ein Muslim oder bist du kein Muslim? Du wirst vor Gott stehen, erhaben sei er, und nach dieser Einstellung gefragt werden. 54 Das ist das Mindeste, was man machen kann. Gelder erreichen die Juden in Milliardenhöhe aus Europa und aus Amerika (...) wenn wir nicht mit ihnen sein können, dann unterstützen wir sie wenigstens finanziell! Gott sei Dank kennen wir einen Weg, der uns bis zum Ziel führen kann. Das ist eine Sache, die wir nicht verheimlichen, ich habe auch keine Angst. Ich kann mich auch mit dem deutschen Geheimdienst treffen; ich weiß, dass ich 24 Stunden am Tag beobachtet werde. Ich weiß alles und habe Gott sei Dank keine Angst. Das ist auch das, was ich mir wünsche, sei es Gefängnis, Ermordung oder Attentat, aber von den Juden und nicht von jemand anderen; das ist die Auseinandersetzung, die ich mir wünsche. Ich habe keine Angst und ich weiß, dass das, was ich erzähle, abgehört wird und dass ich 24 Stunden lang beobachtet werde. Vor diesen Sachen habe ich niemals Angst. (...) Und so Gott will, werde ich der erste von euch sein, der spenden wird. 55 Asservat 2.4.2.3.198 56 Die Juden sind eingedrungen, um ein Teil des arabischen-islamischen Gebietes zu werden, nachdem sie den Islam und den Arabismus aus diesem Gebiet wegnehmen werden. Wenn diese beiden Bezeichnungen ausfallen, wird das Gebiet "Nahost" heißen. Letzte Bezeichnung führt dazu, dass Israel ein Teil dieses Gebietes geworden ist. Alle Bekehrer betrachten Israel als einen bösartigen Krebstumor im Körper der arabischen-islamischen Nation, den man abtrennen muss. 57 Die Juden sind diejenigen, die für Verderben auf dieser Erde sorgen, und zwar seit dem sie sich von Gottes Religion, gesandt über Moses, abgewendet haben. Gott hat sie verdammt und sie wurden durch alle seine Propheten verflucht. ................. Man muss diese Umma (Nation) vereinigen und dafür predigen, dass sie sich einigt, um dieses noble Ziel zu erreichen, nämlich, die Macht und Herrschaft der Juden zu vernichten. 58 Die Feindschaft mit den Juden hat Geschichte, sie ist eine Existenzfrage. Der Kampf mit den Juden fing schon zu Zeiten der Propheten an, und die Feindschaft mit den Juden wird bis zum Tage des Jüngsten Gerichts fortdauern. 59 Asservat 2.4.2.3.220 60 Die Beute ist das, was einem Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird. Der Forderungs-Jihad bedeutet Angriffskrieg. Der Jihad wird nicht zum Zwecke der Erbeutung geführt, sondern um den Namen Gottes zu erhöhen. 61 Dass ein dauerhaftes Waffenstillstandsabkommen geschlossen wird, ist eine Sache aus der Gegenwart und wird heutzutage bei einem Friedensabkommen verwendet, wie z.B. bei Camp David zwischen Ägypten und Israel, oder bei Wadi Araba zwischen Jordanien und Israel. Dies sind ungültige Abkommen und sind nicht einmal das Papier und die Tinte wert, die dafür verwendet wurden. Sie sind aus der Sicht der islamischen Rechtsprechung ungültig. Über diese Sache sind sich die islamischen Gelehrten einig. Es ist nicht gestattet, einen dauerhaften Frieden zwischen Muslimen und Ungläubigen zu schließen, geschweige denn zwischen Muslimen und den Erzfeinden des Islam, den Juden, Gott möge sie verdammen. 62 Asservat 2.4.2.3.244 63 Die Pflicht, die Ungläubigen zu bekämpfen. Bisher haben wir über Migration gesprochen, jetzt sprechen wir über das Thema Jihad. Die Bekämpfung der Ungläubigen in ihren Ländern heißt der Aufforderungs-Jihad. .............. Aus den Gesetzen über das Land der Ungläubigen: Man darf die abtrünnigen Muslime, die sich im Land der Ungläubigen aufhalten, töten und sich ihr Vermögen aneignen. Die Beweise über die Verpflichtung zur Bekämpfung der Ungläubigen sind bekannt. Zum Beispiel die Aussage Gottes, erhaben sei er: "Tötet die Götzendiener, dort wo ihr sie trefft." Und Gott sagt ebenfalls: "Bekämpft die Götzendiener allesamt, genauso wie sie euch allesamt bekämpfen. " 64 Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagt: "Mir wurde befohlen, die Leute zu bekämpfen bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah gibt." 65 Asservat 2.4.2.3.260 66 Das Thema der Staatenregelung ist ein Thema, das seitens der Orientalisten und ihrer Schüler und Anhänger stark gefälscht wurde. Insbesondere bei ihrem Versuch, die Regeln des Islam mit der Ordnung der Ungläubigen abzustimmen, vor allem im Zusammenhang mit den internationalen Gesetzen und Chartas der Vereinten Nationen. Diese rufen zur friedlichen Koexistenz auf und verbieten Angriffskriege. Sie alle sind Illusionen, mit denen die schwachen Völker, die überwiegend islamisch sind, irregeführt werden, damit der Starke stark bleibt und der Schwache schwach. 67 Eine der Maßnahmen, der sich die Ungläubigen bedient haben, um die Muslime in die Irre zu führen, war die Fälschung der Prinzipien des Islam, insbesondere das Prinzip des JIHAD...... Jedenfalls sind die Gesetze der friedlichen Koexistenz zwischen den Völkern nichts als Multimedia und Beruhigungsmittel, um die Menschen zu beruhigen. In Wirklichkeit herrschen die Gesetze des Westens. Die aktuelle Weltpolitik ist die Politik des Starken, des Muskelvorzeigens, des Aufzwingens der heutigen Realität und der Erniedrigung der schwachen Völker, jedoch in einer schönen und raffinierten Art und Weise; Hauptsache bleibt der Unglaube an der Spitze und der Islam in der Tiefe. Wäre der Islam an der Spitze, so würde man all diese Gesetze sprengen und den Angriffskrieg starten, um zu herrschen. Sobald die Muslime an irgendeinem Ort etwas unternehmen, werden die Ungläubigen eilen, um den Islam mitten in seinem Haus zu schlagen. .......... Die Auswanderung (AI Hidschra) war seit Anfang des Islam eine Pflicht. Das Haus des Islam (Dar AI Islam) heißt dort, wo sich die Muslime aufhalfen, die Macht und die Herrschaft haben. Gott hat den Gläubigen befohlen, die Ungläubigen bis zum Tage des Jüngsten Gerichts zu bekämpfen, so wird ihr Haus auch Haus des Krieges genannt. 68 Asservat 2.4.6.1.10 69 Ob man rechts oder links schaut, erblickt man einen schwachen, geschwächten Islam und blutige Wunden in diesem riesigen Körper, der aus mehr als einer Milliarde Muslimen besteht. Welche Zeitung oder Nachrichtenausgabe könnte die Katastrophen dieser Umma (Nation) in Worte kleiden. Der Aid (das Zuckerfest) erreicht uns und findet uns in einer Lage des großen Unglücks. Von der Hungerkatastrophe der Muslimen und ihrer tiefen blutenden Wunde in Tschetschenien. Weiterhin zur Aggression gegen Gottesdiener, die Mudschahidin, seitens der aller ungläubigsten ketzerischen Menschen, welche unseren fastenden, sich knienden und zu Gott betenden Mudschahidin Tag und Nacht mit Feuerbällen beschießen. Bis hin zur tiefen Wunde mitten im glaubvollen Herzen: der Wunde der Umma (Nation), bestehend in der Beraubung des Drittels ihrer Heiligtümer, der Wunde der Umma (Nation), bestehend in dem Tod ihres Propheten, der Wunde der Umma (Nation), bestehend in unserer entwendeten AI-Aqsa Moschee, die seitens der Nachfahren von Affen und Schweinen beschmutzt wurde. 70 (Einige Fürbitten) ............. 71 Gott möge ihren Jihad mit Ehre und mit einem Sieg, der den Islam und die Muslimen fördert, krönen. ............. 72 Gott möge unsere Brüder in Tschetschenien an diesem Tag des Erfüllens ihr Ziel treffen lassen. ............. Gott möge die Ungläubigen, Götzendiener und Ketzer, die seine Vertreter bekämpfen und die Leute von seinem Weg abbringen, vernichten. ............. Gott möge ihre Rücken brechen, er hat die Befehlsgewalt. ............. Gott, geehrt und erhaben sei er, hat uns, dieser Umma (Nation) befohlen, die Juden bis zum letzten Atemzug, bis zum letzten Tropfen Blut in unseren Adern, zu bekämpfen. Wir sagen es deutlich: Blut soll (unverständlich) ..... und Köpfe sollen rollen und wir sollen sagen, Gott wir eilen zu dir auf dem Boden Palästinas, damit du mit uns zufrieden bist. Wir lehnen es ab, dass ein Kommunist, der an Gott nicht glaubt, oder ein Christ diejenigen sind, die Palästina vertreten. Heutzutage müssen wir die Engländer und Amerikaner anbetteln; waren sie nicht diejenigen, die das Balfour Verspechen erteilt haben? Ist es nicht höchste Zeit für diese Umma (Nation) zu lernen, ihre Hand nur in eine reine Hand zu legen und nur hinter einer Flagge namens "Es gibt keinen anderen Gott außer Allah" zu gehen? Ist alles schon vorbei? Ist der Kampf dieser Umma (Nation) gegen die Menschen, mit denen sie am stärksten verfeindet ist, vorbei? Bei Gott nein, wir werden Juden bekämpfen bis dass der Stein und der Baum sagen: "Du Muslim, Diener Gottes, hinter mir versteckt sich ein Jude, komm und töte ihn". Bei Gott nein, der Jüngste Tag kommt nicht bevor die Muslime die Juden bekämpft haben. ............. Das wirkliche Leben besteht wahrlich im Sterben auf dem Wege Gottes, gepriesen und erhaben sei er. Je mehr der Mensch aufrichtig mit seinem Gott ist, um so stärker sehnt er sich, Gott zu treffen. Nichts ist gut an einem Leben in Ungehorsam gegenüber Gott und nichts ist schlimm an einer Ermordung und an einem Tod zu Ehren und zur Gehorsamkeit Gottes, erhaben sei er. Die Angelegenheit muss in dem Verstand von jedem Muslim eindeutig sein; die Märtyrer, die sich wegen des Glaubens Gottes in die Luft sprengen, sind jedoch keine Menschen, die dumm in ihren Gedanken sind, sondern Menschen, die ihr Versprechen, das sie gegenüber Gott gemacht haben, gehalten haben, einige von ihnen sind gestorben und andere warten noch darauf. Gott, erhaben sei er, sagt: "Kämpfe auf dem Wege Gottes, dafür brauchst du nur dich selbst und animiere die Gläubigen dazu. "Wenn du doch nicht kämpfen kannst und wenn das Kämpfen bei dir aus Unfähigkeit ausfällt, bist du verpflichtet, zu animieren; du bist verpflichtet, zu animieren. Ein Wissenschaftler sagt: "Das Kämpfen ist in unserer Religion eine Pflicht und das Anstiften dazu ist eine Sunna." Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir Terroristen sind, so ist dies eine Ehre für uns, denn es geht um unsere Religion. 73 Wenn die Juden die Menschen sind, die den Gläubigen am feindlichsten gesonnen sind so müssen wir Gläubige den Juden ebenfalls am feindlichsten gesonnen sein und keine Versöhnung annehmen; wofür denn? Was hat uns die Versöhnung gebracht? Als die Umma (Nation) unter der Flagge von (unverständlich) ..... ging es ihr noch gut. Aber jetzt sind die Juden gekommen, was haben sie mitgebracht? Sie haben Aids mitgebracht, sie haben Drogen mitgebracht, sie haben das Verderben für unsere muslimische Jugend mitgebracht, sie haben Sexfilme mitgebracht, sie haben die Live-Übertragung aus jedem Ort mitgebracht. (...) 74 Es folgen Fürbitten. ............... Gott möge uns dazu bringen, seinen Glauben zu beschützen, den Jihad auf seinen Weg durchzuführen, seine Diener zu unterstützen und uns mit seinen Feinden zu verfeinden, oh Gott der Welten. ............... Gott möge den Jihad und die Mudschahidin ehren. ............... Gott möge den Unglauben und die Ungläubigen erniedrigen lassen." 75 Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Zitatstellen dem Kläger zuzurechnen sind, denn bereits im vorläufigen Asservatenbericht des Bundeskriminalamtes vom 27.02.2004 wird bei der Auswertung sichergestellter Audiokassetten nach unterschiedlichen Personen/Rednern differenziert und werden die angeführten Zitatstellen eindeutig dem Kläger zugeordnet. 76 Ebenso folgt die Kammer nicht der Darstellung des Klägers, er habe z.B. über den Jihad nur referiert, sich quasi mit ihm auseinandergesetzt, nicht aber ihn propagiert. Denn diese Darstellung ist u.a. nicht in Einklang zu bringen mit den Erklärungen des Klägers, "Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir Terroristen sind, so ist dies eine Ehre für uns, denn es geht um unsere Religion" oder "Jeder, der nicht Allah anbetet bzw. jeder, der außer Allah angebetet wird, muss angefeindet und gehasst werden". Danach ist gerade nicht erkennbar, dass sich der Kläger in seinen Predigten vom Jihad losgesagt hätte. Entsprechendes ergibt sich aus den "Fürbitten" des Klägers, die er von seinen Zuhörern jeweils mit religiöser Formel bestätigen ließ. 77 Dass die dem Kläger zugeschriebenen Erklärungen in Gänze das Ergebnis fehlerhafter Übersetzungen sind, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte stützt sich nämlich nicht auf evtl. fehlerhafte Übersetzungen/Zusammenfassungen des Bundeskriminalamtes, sondern auf Übersetzungen, die vom erkennenden Gericht im Verfahren 10 K 1613/06.A eingeholt worden sind. Dazu hat sich der Kläger nicht weiter erklärt. Soweit es im Widerspruchsbescheid zum Asservat 2.4.2.3.220 heißt: "Die Beute ist das, was einem Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird", der vom Gericht bemühte Dolmetscher hingegen ausführt: "Die Beute ist das, was von den Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird", kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Insoweit dürfte es sich um eine bloß fehlerhafte Wiedergabe seitens der Widerspruchsbehörde handeln. 78 Mit den vorstehenden Äußerungen hat der Kläger zweifelsfrei im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG in einer Weise zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Gleichermaßen hat er die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht und verleumdet. 79 Vgl. zur strafrechtlichen Begrifflichkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB BGH, Urteil vom 03.04.2008 - 3 StR 394/07 -. 80 Exemplarisch seien insoweit nur die Aufrufe genannt, "den Juden den Rücken zu brechen, ihre Frauen zu Witwen und ihre Kinder zu Waisen zu machen" sowie die Bezeichnung der abgegrenzten Bevölkerungsgruppe der Juden als "Nachfahren von Affen und Schweinen". Der Kläger wandte sich damit auch nicht etwa nur gegen die außerhalb des Bundesgebiets lebenden Juden. Dies folgt beispielsweise aus seiner "Fürbitte" - Asservat 2.4.2.1.8. -, dass Gott den Mudschahidin-Brüdern überall, "in allen Orten" zum Sieg verhelfen möge. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verwirklichung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG eine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetzt, und dass das vor dem Amtsgericht N2. anhängig gewesene Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Volksverhetzung nicht etwa gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. 81 Der vom Kläger geschaffene Ausweisungsanlass ist schwerwiegend im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. 82 Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, 83 vgl. Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2.08 -, a.a.O., 84 die die Kammer in ebenso ständiger Rechtsprechung teilt, sind die Ausweisung rechtfertigende schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG vor. Die Kammer kann auch insoweit dahinstehen lassen, ob der Kläger einen - was hier nur in Betracht kommt - der Regelausweisungstatbestände nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a AufenthG verwirklicht hat, denn selbst wenn ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, keinen der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Ist- oder Regelausweisungsgründe erfüllt, steht dies einer Ausweisung im Ermessenswege nicht entgegen. In diesem Falle fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können auch bei Vorliegen eines sonstigen Ausweisungsgrundes gegeben sein. Erforderlich ist dann jedoch, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Von daher kann beispielsweise auch ein von den Tatbeständen des § 54 Nr. 5, 5 a AufenthG nicht erfasstes verfassungsfeindliches Verhalten im Einzelfall einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen. 85 Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, a.a.O. 86 In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, 87 vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -, m. w. N., 88 ist des Weiteren geklärt, dass Ausweisungsgründe sowohl aus der Sicht der Spezialprävention als auch aus der Sicht der Generalprävention schwerwiegend sein können. Die Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes unter spezialpräventiven Gesichtspunkten setzt neben dem sich aus dem bisherigen Verhalten des Ausländers ergebenden hinreichenden Ausweisungsanlass heraus die Feststellung von Anhaltspunkten dafür voraus, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, a.a.O. 90 Unter dem Blickwinkel der Generalprävention ist über die hinreichende Schwere des Ausweisungsanlasses hinaus das Bestehen eines dringenden Bedürfnisses dafür erforderlich, durch Ausweisung andere Ausländer von einem Verhalten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Allerdings muss dabei im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Das ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer von der kontinuierlichen Ausweisungspraxis in ihrem Verhalten beeinflussen lassen. 91 Vgl. dazu Kammerurteil vom 06.05.2009 - 7 K 3154/08 - m. w. N. 92 Gemessen an diesen Vorgaben wiegen die den Ausweisungsanlass bildenden, oben angeführten "Predigten" des Klägers unter spezialpräventiven Gesichtspunkten schwer im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Der Kläger hat nach obigen Feststellungen regelmäßig als Imam, damit als herausgehobene Person - er selbst bezeichnete sich vor dem Amtsgericht N2. in der Hauptverhandlung am 12.09.2006 als in ganz Ostwestfalen bekannte Person, mithin als religiöse Instanz -, zum Haß insbesondere gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden aufgerufen. Dies wirkt wegen der Vielzahl der Äußerungen und ihres Inhalts besonders schwer. Dass sich der Kläger von seinem bisherigen Tun gelöst haben könnte, ist nicht zu ersehen. Vielmehr bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger in Zukunft vergleichbare Handlungen drohen. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass der Kläger nach den weiteren Feststellungen der Polizei noch bis weit in das Jahr 2008 hinein vergleichbar zu beanstandende Erklärungen auf der Internetseite des von ihm als 1. Vorsitzender geführten Vereins "Islamisches Zentrum N1. e.V." offensichtlich duldete. Dass ihm die auf der Internetseite des von ihm geführten Vereins präsentierten Erklärungen gänzlich unbekannt waren, behauptet der Kläger nicht. Dabei kommt hinzu, dass es sich bei beanstandeten Internet-Adresse "as-sunnah.de" um exakt diejenige handelte, die der Kläger nach seinen Angaben im Verfahren 10 K 1613/06.A zur Darstellung seiner eigenen Situation genutzt haben will. Lassen sich danach noch bis in das Jahr 2008 hinein Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der Haltung des Klägers finden, kommen dem vom Kläger angeblich im Jahre 2000 erklärten Aufruf zum Gewaltverzicht und dem sonstigen "Wohlverhalten" des Klägers insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. 93 Auch wenn der Beklagte seine Ausweisungsentscheidung darauf bislang nicht stützt, sei angemerkt, dass die den Ausweisungsanlass bildenden Erklärungen des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention schwer wiegen. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer durch konsequente Ausweisungspraxis von einem vergleichbaren Tun wie dem des Klägers abzuhalten. Dies folgt u.a. schon aus dem hohen Wert des von den Erklärungen des Klägers berührten Schutzgutes der Menschenwürde. Dass andere Ausländer sich von der Ausweisungspraxis des Beklagten in ihrem Verhalten beeinflussen lassen, steht für die Kammer außer Frage. Die familiäre Situation des Klägers sowie sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nehmen dem Ausweisungsanlass nicht die erforderliche Schwere. Allerdings hält sich der Kläger nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt im Bundesgebiet auf, und seine Kinder sind in der Mehrzahl hier geboren. Eine wirkliche Integration in die hiesigen Verhältnisse hat indes nicht stattgefunden. Dies gilt zunächst mit Blick auf eine wirtschaftliche Integration, denn der Kläger bezieht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts weiterhin öffentliche Leistungen. Des Weiteren zeigen gerade die dem Kläger zur Last gelegten Äußerungen, dass er sein Leben nicht mit den Gesetz- und Moralvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland in Einklang bringen will. Schließlich hat er die prägenden Jahre seines Lebens außerhalb des Bundesgebietes verbracht. Ferner leiten die gegenwärtig bleibeberechtigten Familienangehörigen des Klägers ihr Aufenthaltsrecht offensichtlich allein vom Aufenthaltsstatus des Klägers ab. Von daher ist auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit nicht gegeben. 94 Gegen die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nichts zu erinnern. Er hat alle relevanten Gesichtspunkte (vgl. u.a. § 55 Abs. 3 AufenthG) in seine Ermessenserwägungen eingestellt und diese zutreffend bewertet. Dabei ist insbesondere die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Konkretisierung und Ergänzung der Ermessenserwägungen als solche nicht zu beanstanden. 95 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, a.a.O. 96 Weil der Beklagte seine Ausweisungsentscheidung erkennbar allein tragend auch auf das zur Verwirklichung des Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG führende Verhalten gestützt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich einer terroristischen Vereinigung angehört hat, eine solche unterstützte oder Kontakte zu Personen des Terrorismus pflegte (vgl. § 54 Nr. 5, 5 a) AufenthG). Derartige Umstände würden die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründe lediglich weiter verstärken. 97 Des Weiteren führt der Umstand, dass der Kläger wegen seiner fortbestehenden Asylberechtigung gegenwärtig nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann, nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. Eine Ausweisung kann ihren ordnungspolitischen Zweck sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern - wie hier - nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt. 98 Vgl. dazu Kammerurteil vom 06.05.2009 - 7 K 3154/08 - m. w. N. 99 Schließlich hat der Beklagte zutreffend erkannt, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht entgegensteht. Es ist unbestritten, dass die Ausweisung des Klägers sowohl unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens als auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK genügt jedoch den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung des Klägers ist wie ausgeführt auf die einschlägigen Bestimmungen des AufenthG gestützt und sie verfolgt mit dem bezweckten Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein legitimes Ziel. Die Ausweisung ist darüber hinaus - wie weiter erforderlich - in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieses Ziels notwendig. 100 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt in ständiger Rechtsprechung, 101 vgl. nur Urteil vom 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111f., 102 aus, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich darin aufzuhalten, und dass ein Staat entsprechend seinen Vertragsverpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Gemäß ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer auszuweisen. Eine Ausweisung sei dann gerechtfertigt, wenn sie sich als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers, insbesondere seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits darstelle. In die Abwägung seien dabei insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens des Ausländers, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung evtl. betroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige etwaiger Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und dem Bestimmungsland. 103 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Kammer verweist insoweit auf die obigen Ausführungen, nach denen die den Ausweisungsanlass bildenden Erklärungen des Klägers schwer wiegen und insbesondere auch die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Des Weiteren ist von Belang, dass eine Integration des Klägers in die hiesigen Verhältnisse trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet von entscheidungserheblichem Gewicht nicht stattgefunden hat, der Kläger vielmehr weiterhin entsprechend den Moralvorstellungen seines Heimatlandes lebt. Schließlich führen die familiären Beziehungen des Klägers zu den derzeit im Bundesgebiet bleibeberechtigten Familienangehörigen zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Familienangehörigen leiten ihr Aufenthaltsrecht offensichtlich allein von dem des Klägers ab. Zudem werden die Kinder des Klägers offensichtlich auch entsprechend den Moralvorstellungen des Heimatlandes des Klägers erzogen, so dass sie mit den dortigen Verhältnissen mindestens ebenso vertraut sind wie mit denjenigen der Bundesrepublik Deutschland. 104 Die Kammer lässt dahinstehen, ob dem Kläger für die weiter von ihm begehrte Aufhebung der vom Beklagten verfügten Abschiebungsandrohung das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, nachdem die 10. Kammer mit ihrer - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung vom 27.03.2007 den in der Abschiebungsandrohung angesprochenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12.04.2006 aufgehoben und die Bezirksregierung E1. im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 erklärt hat, die Abschiebungsandrohung gehe derzeit ins Leere; die Anfechtungsklage ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die verfügte Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung die Ausreisepflicht des Klägers voraus (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG). Diese besteht, denn die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist infolge der Ausweisung erloschen (vgl. §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Kläger besitzt deshalb nicht mehr den für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 105 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/09 -. 106 Ferner wahrt die Abschiebungsandrohung wegen ihrer Verknüpfung mit dem asylrechtlichen Widerrufsverfahren die sich aus der Asylberechtigung des Klägers ergebenden Schutzwirkungen. 107 Hingegen sind die gegen den Kläger unter Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die dem Kläger auferlegte Meldepflicht findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Voraussetzung wäre insoweit das Bestehen - was hier nur in Betracht kommt - einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5 a AufenthG. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger die genannten Ausweisungstatbestände verwirklicht hat. Die gegen ihn ergangene Ausweisungsverfügung ist zwar gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG trotz der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage wirksam, sie ist aber nicht vollziehbar, nachdem das OVG NRW mit seinem Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -, folglich bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers insoweit wiederhergestellt hat, was die Kammer in gefestigter Rechtsprechung auf die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides fristgerecht erhobene Anfechtungsklage erstreckt. Die mangelnde Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung endet auch nicht etwa mit der obigen erstinstanzlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung. Dies folgt aus der Regelung des § 80 b Abs. 1 VwGO. Die umstrittene Meldeauflage kann auch nicht etwa in eine rechtmäßige Auflage nach § 54 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG umgedeutet werden. Dies schon deshalb nicht, weil es sich insoweit um eine Ermessensnorm handelt, der Beklagte Ermessenserwägungen insoweit aber - auch vorsorglich - nicht angestellt hat. 108 Die unter der Ziff. 4 des Bescheides verfügte Aufenthaltsbeschränkung teilt das rechtliche Schicksal der Meldeauflage. Sie ist vom Beklagten auf die Regelung des § 54 a Abs. 2 AufenthG gestützt. Dieser knüpft an die Regelungen des Abs. 1 an. Dessen Voraussetzungen sind aber - wie ausgeführt - gerade nicht erfüllt. 109 Dass die vorgenannten - rechtswidrigen - Regelungen auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten, ist nicht zu ersehen. 110 Soweit der Kläger schließlich die Aufhebung der auf § 48 Abs. 1 AufenthG gestützten Aufforderung zur Aushändigung seines Reiseausweises begehrt, ist die Klage unbegründet. Nach obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm offensichtlich vor. 111 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die unter der Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend auswirkt. 112 Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.