Urteil
4 K 626/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0831.4K626.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht im Schuldienst des beklagten Landes. 3 In den Monaten Juni und Juli 2005 ließ sie sich wegen einer psychischen Erkrankung in der X. Klinik in F. , einer Privatklinik, behandeln. In einem Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte die X. Klinik der Beihilfestelle des Kreises Q. dazu mit: "Die Abrechnung für Unterkunft, Pflege und Verpflegung einschließlich sämtlicher ärztlicher und therapeutischer Leistungen kommt pauschaliert in Anrechnung. Dennoch weisen wir sämtliche medizinisch notwendigen ärztlichen und therapeutischen Leistungen sowie alle Befunderhebungen durch Kostenauflistung zu den Liquidationen aus (...)". 4 Die X. Klinik berechnete der Klägerin mit mehreren Rechnungen für insgesamt 37 Tage vollstationären Aufenthalts "einen pauschalierten Pflegesatz pro Tag EUR 330,00 EUR + MWSt., welcher sämtliche ärztliche und therapeutische Leistungen miteinschließt". Diesem Pflegesatz liegt die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) nicht zugrunde. Die Kosten beliefen sich auf 14.163,60 EUR, zu denen die Klägerin mit Anträgen vom 28. Juni, 14. Juli und 20. Juli 2005 die Gewährung von Beihilfe beantragte. 5 Der Landrat des Kreises Q. gewährte mit Bescheiden vom 4., 19. Und 22. Juli 2005 eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 5.730,00 EUR. Die Kürzung ergab sich durch den Abzug der Krankenhausselbstbehalte und die Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer. Eine Vergleichsberechnung mit den Kosten für eine Behandlung in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Krankenanstalt mit Maximalversorgung erfolgte nicht. 6 Die Klägerin erhob am 27. Juli und 3. August 2005 jeweils Widerspruch gegen die Bescheide und rügte die Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 half die Bezirksregierung E. den Widersprüchen ab. Zugleich nahm sie die Bescheide des Landrats des Kreise Q. insoweit zurück, als Beihilfe zu Kosten gewährt worden war, die über die Aufwendungen für eine vergleichbare Behandlung in der Universitätsklinik N. hinausgehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Behandlung der Klägerin in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, hier im Universitätsklinikum N. , wären pro Tag Kosten in Höhe von 280,22 EUR (101,85 EUR Basispflegesatz vollstationär plus 178,37 EUR Abteilungspflegesatz Psychosomatik) entstanden. Da auf der psychosomatischen/psychotherapeutischen Station die Unterbringung im Zweibettzimmer Standard und keine Wahlleistung sei, falle insoweit kein Zuschlag an. Zusätzliche Wahlleistungen könnten nicht anerkannt werden, da weder ein Wahlleistungsvertrag abgeschlossen noch eine Zuordnung der Leistungen zu bestimmten Leistungserbringern möglich sei. Als beihilfefähig anerkannt werden könnten damit nur 10.368,14 EUR (280,22 EUR x 37 Behandlungstage), sodass sich bei dem Beihilfebemessungssatz von 50 v. H. eine Beihilfe in Höhe von 5.184,07 EUR ergebe. Der Klägerin seien bereits 5.730,00 EUR gewährt worden. Auf die Rückforderung werde aufgrund des Zeitablaufs und wegen der Geringfügigkeit der Überzahlung verzichtet. 8 Die Klägerin hat am 20. März 2007 Klage erhoben. Sie macht geltend, der Pflegesatz der X. Klinik enthalte sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche sowie therapeutische Leistungen. Soweit ärztliche und therapeutischen Leistungen erbracht und die Kosten hierfür gesondert ausgewiesen würden - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - überstiegen diese zusammen mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten regelmäßig den pauschalierten Pflegesatz. Das Fehlen einer entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung - dass die X. Klinik keinen Wahlleistungsverträge abgeschlossen habe, sei zutreffend - könne nicht dazu führen, dass Privatpatienten - ausschließlich solche würden in der Klinik behandelt - im Hinblick auf die Abrechnung gesetzlich Versicherten gleichgestellt würden. Eine Wahlleistungsvereinbarung mache nur in Kliniken Sinn, die der Bundespflegesatzverordnung unterlägen, um dem Unterschied zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten Rechnung zu tragen. Es werde bestritten, dass der Vergleichsberechnung der richtige Pflegesatz zugrunde gelegt worden sei, da sie sich in der X. Klinik einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 die Bescheides des Landrats des Kreises Q. vom 4., 19. und 22. Juli 2005 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 12. März 2007 gefunden haben, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Beihilfe im gesetzlichen Umfang zu den Aufwendungen für ihre Behandlung in der X. Klinik zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Soweit die Richtigkeit des der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Abteilungspflegesatzes mit dem Ziel der Zugrundelegung des Abteilungspflegesatzes Psychiatrie bestritten werde, führt der Beklagte ergänzend aus, dass sich das Fachgebiet der Psychiatrie mit Störungen des Denkens, Fühlens und Wollens beschäftige, deren Ursache man überwiegend im organischen Funktionsablauf des Gehirns vermute und die daher meist medikamentös behandelt werden könnten. Ein Psychiater sei klassischerweise zuständig für Depressionen und Schizophrenie, aber auch Sucht- und Angsterkrankungen, Persönlichkeits- und Sexualstörungen gehörten zu diesem Fachgebiet. Die Psychosomatik befasse sich dagegen mit den Wechselwirkungen zwischen seelischen, körperlichen und sozialen Vorgängen. Bei der Behandlung würden u.a. psychotherapeutische Verfahren angewandt, etwa Verhaltenstherapie und tiefenpsychologische Behandlung. Der Aufstellung der X. Klinik über die bei der Klägerin erbrachten medizinisch-therapeutischen Leistungen sei anhand der dort aufgeführten GOÄ-Positionen eindeutig ein psychotherapeutischer Behandlungsschwerpunkt zu entnehmen. Dass die Klägerin medikamentös behandelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Klägerin nicht im organischen Funktionsablauf des Gehirns begründet sei, sondern die Ursachen im familiären und beruflichen Umfeld lägen. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die die Gewährung einer weiteren Beihilfe ablehnenden Bescheide des Landrats des Kreises Q. vom 4., 19. und 22. Juli 2005 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 12. März 2007 gefunden haben, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfegewährung. 19 Ungeachtet des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW 224) zum 1. April 2009 sind vorliegend - anknüpfend an den Rechtsgedanken in § 3 Abs. 5 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO NRW) - sowohl das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen als auch die Beihilfenverordnung jeweils in der zum Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen geltenden Fassung anzuwenden, 20 vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 - und 1. August 2003 - 6 A 29/01 -, jeweils in juris. 21 Gemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LBG) erhalten Beamte und ihre versorgungsberechtigten Kinder Beihilfen unter anderem zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen, solange ihnen laufende Bezüge zustehen. Beihilfefähig sind nach § 88 Satz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Das Nähere regelt gemäß § 88 Satz 4 LBG das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung; Satz 5 ermächtigt darüber hinaus dazu, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unabhängig von ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit zu begrenzen. 22 Die aufgrund der Ermächtigung in § 88 Satz 4 LBG erlassene Beihilfenverordnung sieht in § 3 BVO NRW eine Beihilfefähigkeit lediglich der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BVO NRW in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im Jahr 2005 geltenden Fassung sind die Kosten der Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Behandlungen in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütung (§§ 11 bis 14 BPflV) oder nach Buchstabe b) in Höhe des Pflegesatzes der zweiten oder dritten Pflegeklasse einer Krankenanstalt - abzüglich dort näher bestimmter Beträge - beihilfefähig. Um eine Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BVO zu gewähren, muss die Krankenanstalt der Berechnung ihrer Vergütung die Bundespflegesatzverordnung zugrunde legen. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BVO setzt dies zwar nicht voraus, erfasst jedoch nur Krankenanstalten, die über mehrere Pflegeklassen verfügen. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 132.07 -, juris. 24 Die der Klägerin für ihre Behandlung in der X. Klinik in Rechnung gestellten Aufwendungen sind damit nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW beihilfefähig, da die von ihr in Anspruch genommene Privatklinik weder nach den Pflegesätzen der Bundespflegesatzverordnung abrechnet noch über mehrere Pflegeklassen verfügt. 25 Die Bestimmung dessen, was angemessene Aufwendungen sind, richtete sich deshalb unmittelbar nach §§ 88 Satz 2 LBG, 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Auch auf dieser Grundlage steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu. 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begrenzt der Begriff der Angemessenheit die Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Beamten Beihilfe zu gewähren. Der Dienstherr muss nicht uneingeschränkt alle Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen erstatten, zu deren Zahlung der Beamte sich Dritten gegenüber verpflichtet hat. Der Gesetzgeber hat nämlich das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung sich nicht an der Vergütung orientieren kann, die nach dem Behandlungsvertrag rechtlich geschuldet ist. Vielmehr erschließt sich der Begriff angemessener Aufwendungen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe nur zu Krankenhausleistungen gewähren zu müssen, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Der Dienstherr ist auch unter Fürsorgegesichtspunkten nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten, und ist in diesem Rahmen nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die vom Beamten getroffene Auswahl unter den für seine Behandlung in Betracht kommenden Krankenanstalten für ihn immer wirtschaftlich neutral ausfällt. Dass Forderungen von Privatkliniken zivilrechtlich berechtigt sind, hat deshalb nicht zwingend zur Folge, sie auch beihilferechtlich als angemessen anzuerkennen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften, die keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, gleichwohl nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, also den Leistungsansprüchen der Ärzte, richtet. Die Anerkennung als angemessen ist auch in diesem Fall nur grundsätzlicher Natur und von der Annahme getragen, dass ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist. Geht es aber - wie hier - nicht allein um konkrete ärztliche Behandlungsmaßnahmen, sondern um eine Gesamtheit unterschiedlicher Leistungen, kann deren Angemessenheit nicht gleichermaßen vermutet werden wie bei jenen ärztlichen Leistungen, die in einer standardisierten, von der Bundesregierung erlassenen Gebührenordnung aufgelistet sind. 27 Vgl. erneut BVerwG, a.a.O. m.w.N. 28 Dies zugrunde gelegt ist die vom Beklagten unter dem Aspekt der Angemessenheit vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit der von der X. Klinik in Rechnung gestellten Aufwendungen auf die Pflegesätze des Universitätsklinikums N. als Klinik der sogenannten Maximalversorgung zulässig. Die Klägerin hat auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht bestritten, dass dort eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet gewesen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie im Universitätsklinikum in N. eine Therapiebehandlung hätte erhalten können, die der von ihr tatsächlich in Anspruch genommenen Behandlung in der X. Klinik entsprochen hätte, im Vergleich zu den Kosten dort aber günstiger gewesen wäre. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass als angemessene Aufwendungen für eine von einem Beamten in Anspruch genommene Behandlung nur die Kosten für eine medizinisch gleichwertige Therapie anerkannt werden. 29 Vgl. BVerwG, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. November 2008 - 14 B 06.1909 -, juris. 30 Der Beklagte hat mit 280,22 EUR pro Tag (101,85 EUR Basispflegesatz vollstationär plus 178,37 EUR Abteilungspflegesatz Psychosomatik) seiner Berechnung der für die stationäre Behandlung der Klägerin angemessenen Aufwendungen auch den richtigen Pflegesatz zugrunde gelegt. Seinen Ausführungen, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen für die in der X. Klinik erbrachten Leistungen lediglich der Abteilungspflegesatz Psychosomatik, nicht aber der Abteilungspflegesatz Psychiatrie berechnet werden kann, ist die Klägerin nicht entgegen getreten. 31 Auch unter dem Aspekt der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ergibt sich kein höherer Beihilfeanspruch der Klägerin. 32 Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, die Klägerin hätte in der X. Klinik entsprechend der vorgelegten Aufstellung über die erbrachten medizinisch-therapeutischen Leistungen Wahlarztleistungen in Anspruch genommen, können diese nicht als beihilfefähig anerkannt werden. 33 § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung erlaubt allerdings grundsätzlich die beihilferechtliche Abrechenbarkeit von Wahlarztleistungen, die im Rahmen einer stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung in einem Krankenhaus erbracht worden sind. Unter welchen Voraussetzungen Wahlleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen, ist in § 22 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) festgelegt. Demnach dürfen neben den Pflegesätzen Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 BPflV hinausgehen, zusätzlich berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Durch eine derartige Vereinbarung von ärztlichen Wahlleistungen wird die allgemeine Krankenhausleistung durch eine besondere ärztliche Versorgung ersetzt. Der Patient "erkauft" damit einen Anspruch auf eine persönliche Betreuung durch einen Arzt seines Vertrauens, meist durch einen Chefarzt, der ihm nach Stellung, Kenntnissen und Erfahrungen besonders qualifiziert erscheint. 34 Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 4 K 27/06 -, n.v. 35 Die gesonderte Abrechenbarkeit von diagnostischen und therapeutischen Leistungen als Wahlleistungen setzt also voraus, dass ihre Erbringung vereinbart ist und die Leistungen von einem Arzt erbracht worden sind. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. 36 Die X. Klinik hat gegenüber der Klägerin - wie auch in ihrem Schreiben an die Beihilfestelle vom 10. Juni 2005 dargelegt - die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht gesondert liquidiert; diese waren vielmehr ausdrücklich in dem pauschalierten Pflegesatz enthalten. Damit waren weder die Ärzte, die Klägerin behandelt haben, noch war die X. Klinik berechtigt, weitere Leistungen abzurechnen. Dementsprechend handelt es sich bei der vorgelegten Auflistung über die erbrachten ärztlich-therapeutischen Leistungen auch nicht um eine Rechnung; die Auflistung dient allenfalls dazu, den kalkulatorischen Anteil der ärztlichen Leistungen am pauschalierten Tagessatz der X. Klinik zu belegen. 37 So ausdrücklich BayVGH, a.a.O. Darüber hinaus scheitert, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, eine Abrechnung auch daran, dass die erbrachten Leistungen nicht konkret einem Arzt zugeordnet werden können. 38 Schließlich führt die Tatsache, dass die Klägerin in der X. Klinik in einem Zweibettzimmer untergebracht war, nicht zu einer Erhöhung der beihilfefähigen Aufwendungen. Denn die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Universitätsklinik N. bei einer psychotherapeutischen/psychosomatischen Behandlung eine Standard- und keine - zuschlagpflichtige - Wahlleistung. 39 Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.