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Urteil

4 K 1394/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0902.4K1394.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landrats des Kreises N. -M. vom 6. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Mai 2009 verpflichtet, der Klägerin zu den Rechnungen des Zahnarztes S. O. vom 19. Dezember 2008 (Rechnungsnummern 1/500/30 und 1/500/31) weitere Beihilfe in Höhe von 438,15 EUR zu gewähren, und verurteilt, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Juni 2009 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht im Schuldienst des beklagten Landes. 3 Am 28. Mai 2008 reichte sie dem Landrat des Kreises N. -M. als zuständiger Beihilfestelle einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes S. O. in C. P. vom 27. Mai 2008 betreffend eine implantologische Zahnbehandlung ein und bat um "Prüfung und Kostenübernahme". 4 Die Beihilfestelle der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2008 mit, die vorgesehene Implantatbehandlung regio 23, 25 und 26 sei nicht beihilfefähig, da keine der in der Beihilfenverordnung vorgesehenen - eng begrenzten - Indikationen vorliege. Nach Abschluss einer trotzdem durchgeführten Implantatbehandlung könnten neben den Kosten für die Suprakonstruktion für die ersten drei Implantate pauschal 450,00 EUR als beihilfefähig anerkannt werden. 5 Ausweislich eines Schreibens ihres Zahnarztes vom 16. Oktober 2008 mussten bei der Klägerin die Zähne regio 27, 26 und 23 im Januar bzw. Juni 2008 extrahiert werden, die Zähne 24 und 25 waren bereits überbrückt. Weiter wurde ausgeführt, der endständige Zahn 22 sei aufgrund der geringen Wurzeloberfläche nicht geeignet, ein prothetisches Halteelement oder eine Teleskopkrone zur Befestigung eines herausnehmbaren Zahnersatzes auf längere Sicht aufzunehmen. Damit komme nur eine prothetische Lösung mit Implantaten in Frage. 6 Mit Antrag vom 30. Dezember 2008 beantragte die Klägerin - u.a. - die Gewährung einer Beihilfe zu den ihr unter dem 19. Dezember 2008 in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Implantatbehandlung in Höhe von insgesamt 2.423,72 EUR (1.513,90 EUR + 909,82 EUR). 7 Mit Bescheid vom 6. Januar 2009 gewährte der Landrat des Kreises N. -M. dazu eine Beihilfe von insgesamt 773,71 EUR. Die Klägerin erhob am 16. Januar 2009 Widerspruch, den die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurückwies. 8 Die Klägerin hat am 8. Juni 2009 Klage erhoben. Sie macht geltend, die ihr durch die Implantatversorgung entstandenen Kosten seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vollem Umfange beihilfefähig, und beantragt, 9 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landrats des Kreises N. -M. vom 6. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Mai 2009 zu verpflichten, ihr zu den Rechnungen des Zahnarztes S. O. vom 19. Dezember 2008 (Rechnungsnummern 1/500/30 und 1/500/31) weitere Beihilfe in Höhe von 438,15 EUR zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Juni 2009 zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 seien hier nicht einschlägig. Gemäß den jetzt geltenden Verwaltungsvorschriften zur Beihilfenverordnung würden nämlich inzwischen höhere Pauschalen gewährt; außerdem seien nunmehr auch die gesamten Kosten der Suprakonstruktion beihilfefähig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei damit wieder gewahrt. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die Klage ist in vollem Umfang zulässig und begründet. 18 Der die Gewährung einer weiteren Beihilfe ablehnende Bescheid des Landrats des Kreises N. -M. vom 6. Januar 2009 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 12. Mai 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 438,15 EUR zu den ihr für ihre Implantatversorgung in Rechnung gestellten Aufwendungen. 19 Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gegolten haben. 20 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 - und vom 1. August 2003 - 6 A 29/01 -, jeweils in juris. 21 Grundlage des Anspruchs der Klägerin sind hiernach § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW S. 234), §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -). Die erst nach dem Entstehen der hier streitgegenständlichen Aufwendungen am 1. April 2009 in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) ist somit im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung. 22 Dem Anspruch steht die Existenz des zumindest nicht ausdrücklich mit einem Widerspruch angefochtenen Bescheides des Landrats des Kreises N. -M. vom 29. Mai 2008 nicht entgegen. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides beschränkt sich auf die Feststellung, dass im Falle der Klägerin keine der in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen vorliegt, die in der Vorschrift als Voraussetzung für die Annahme von Beihilfefähigkeit genannt werden. Auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kommt es vorliegend jedoch nicht an, da sich der Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus § 3 Abs. 1 BVO ergibt und - wie unten weiter ausgeführt werden wird - durch die Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b) BVO keine Einschränkung erfährt. 23 Die Versorgung der Klägerin mit implantatgestütztem Zahnersatz war notwendig und angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. 24 Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06 -, juris. 26 Im vorliegenden Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Aufwendungen unmittelbar aus dem Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes und dessen Schreiben vom 16. Oktober 2008 sowie aus der tatsächlichen Ausführung der Zahnbehandlung der Klägerin. Die Freiendsituation ab regio 23 und die auch vom Beklagten nicht bestrittene mangelnde Eignung des Zahnes regio 22 zur dauerhaften Befestigung eines Zahnersatzes begründen ohne Weiteres die Notwendigkeit der bei der Klägerin durchgeführten Implantatversorgung. 27 Die Frage der Angemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO in Bezug auf Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß regelmäßig voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Grundlage der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314. 29 Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne Bedeutung. Werden nämlich notwendige Aufwendungen - wie durch § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO außerhalb des in ihm genannten Indikationsbereichs - in jedem Umfange für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr. 30 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 und 6 A 4309/05, jeweils in juris, und - 6 A 3995/06 -, n.v. 31 Die Kosten der Implantatbehandlung der Klägerin sind in den beiden Rechnungen des Zahnarztes S. O. vom 19. Dezember 2008 auf der Grundlage der anzuwendenden gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet worden und damit angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. 32 Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit. b) BVO in der mit Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW S. 756) eingeführten Fassung ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift, nach der Aufwendungen gemäß Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei Vorliegen einer der dort aufgeführten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen oben zitierten Urteilen vom 15. August 2008 festgestellt. Die dortigen Ausführungen, denen die Kammer folgt, sind den Beteiligten bekannt; auf sie wird verwiesen. 33 Die genannten Feststellungen haben ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch verloren, dass die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 lit. b) BVO - Nr. 11 c - nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 dahingehend geändert wurden, dass in ihnen nunmehr neben bestimmten Pauschalbeträgen auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktion als beihilfefähig bezeichnet werden. Ein vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und dem Zweck der Kostenbegrenzung ist mit dieser Verwaltungsvorschrift schon deshalb nicht zu erzielen, weil sie in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage findet. 34 So OVG NRW, Urteil vom 15. August 2008 - 6 A 4309/05 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2009 - 26 K 4142/07 -, juris. 35 Der streitige Beihilfeanspruch der Klägerin wird schließlich nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO - bis zum 30. Juni 2008: § 4 Abs.1 Nr. 1 Satz 6 BVO - der Höhe nach begrenzt. Denn eine Implantatversorgung ist nicht als Versorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06, 6 A 4309/05, 6 A 3995/06 -. 37 Das gilt auch bezüglich der Kosten der Suprakonstruktion, 38 vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 - : Der in jenem Urteil festgestellte Beihilfeanspruch resultierte unter anderem aus Aufwendungen für eine Krone mit Verblendung; vorangehend vgl. VG N. , Urteil vom 28. Juni 2006 - 4 K 554/05 -; 39 dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zu § 4 Abs. 2 lit. b BVO ohne Einschränkung die Anerkennung von "Aufwendungen für die Suprakonstruktion (...) als beihilfefähige Aufwendungen" vor. 40 Der Beihilfeanspruch der Klägerin beläuft sich auf 438,15 EUR. Die ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.423,72 EUR ergeben auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 50 v. H. (§ 12 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BVO) eine Beihilfe in Höhe von 1.211,86 EUR, die der Beklagte im Umfang von 773,71 EUR bereits gewährt hat. 41 Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog kann die Klägerin Prozesszinsen beanspruchen. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn - wie hier - die Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen Geldschuld feststeht oder unzweifelhaft berechenbar ist. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.