Urteil
2 K 2003/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0918.2K2003.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die aus S. stammende, am 09.05.1954 geborene Klägerin ist die Tochter des deutschen Volkszugehörigen B. L. , und der russischen Volkszugehörigen N. L. . Die Eltern der Klägerin stellten am 15.03.1993 beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler bzw. Ehegattin eines Aussiedlers, dem mit Aufnahmebescheid vom 03.03.1995 entsprochen wurde. Der Vater der Klägerin wurde nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 14.03.1996 vom Landratsamt M. als Spätaussiedler, die Mutter der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers anerkannt. Im Aufnahmeantrag der Eltern wurde unter 9.2: "In der Familie wird deutsch gesprochen" lediglich angekreuzt "vom/von der Antragsteller/in". Die Brüder W. und B. der Klägerin stellten ebenfalls Anträge auf Aufnahme als Aussiedler. In beiden Aufnahmeanträgen wurde unter 9.2: "Beherrschung der deutschen Sprache" angegeben "verstehen" und "schreiben" nicht aber "sprechen" und unter "In der Familie wird deutsch gesprochen" lediglich angekreuzt "von den Eltern/Elternteil". Beide Brüder der Klägerin reichten noch einen Ergänzungsbogen zum Spracherwerb ein. In diesen Bögen ist unter "Aufnahmebewerber/in hat die deutsche Sprache erlernt von" übereinstimmend angekreuzt "dem Vater" und "außerhalb des Elternhauses". In dem Feld "der Großmutter" findet sich kein Kreuz. Weiterhin wurde angegeben Deutsch werde wenig verstanden und sie könnten auch nur einige Wörter auf Deutsch sprechen. 3 Die Klägerin lebt seit 2002 als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland. Am 04.06.2007 beantragte sie die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin sowie die Einbeziehung ihrer zwei Töchter und vier Enkel sowie ihrer zwei Schwiegersöhne. Im Antragsformular gab sie an, sie habe als Kind im Elternhaus zu wenig Deutsch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache erst ab 2002 von ihrem Ehemann erlernt. Außerdem habe sie einen Deutschkurs gemacht. Aus der von ihr vorgelegten Kopie ihrer Geburtsurkunde ergibt sich, dass ihr Vater deutscher Volkszugehöriger und ihre Mutter russische Volkszugehörige sind. In dem am 07.05.2002 ausgestellten Inlandspass ist am 13.05.2002 die Nationalität "Deutsche" eingetragen worden. Auch in den von ihr vorgelegten, 2002 und 2004 neu ausgestellten Geburtsurkunden ihrer 1974, 1978 und 1990 geborenen Kinder ist hinsichtlich der Klägerin die deutsche Nationalität vermerkt. 4 Mit Bescheid vom 20.06.2007, zugestellt am 21.06.2007, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids mit der Begründung ab, der Antrag, im Härteweg einen Aufnahmebescheid zu erhalten, sei nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, sondern erst viereinhalb Jahre später aus offensichtlich vertreibungsfremden Gründen gestellt worden. Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am Montag, den 23.07.2007, Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007, zugestellt am 28.08.2007, zurück wies. 5 Am 28.09.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufnahmebescheids als Härtefall lägen vor. Es sei davon auszugehen, dass ihre Eltern beide deutsche Volkszugehörige seien. Sie habe sich immer und ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt und sei in allen Urkunden in der ehemaligen Sowjetunion mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen. Sie habe in ihrer Kindheit mit ihrem Vater und anderen Verwandten Deutsch gesprochen. Sie habe sich auf Deutsch verständigen können und sei in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20.06.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2007 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie weist darauf hin, dass sich aus den Aufnahme- und Vertriebenenakten des Vaters und der Brüder der Klägerin ergebe, dass ihre Brüder angegeben hätten, Deutsch nur zu verstehen, nicht jedoch sprechen zu können. 11 Die Kammer hat die beim Landkreis L1. geführte Ausländerakte der Klägerin eingesehen. Die Beteiligten haben Kopien des von der Klägerin am 21.09.2005 gestellten Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, in dem die Klägerin angegeben hat, sie habe ihre deutschen Sprachkenntnisse durch eine Fernlernmethode erworben. 12 Desweiteren hat die Kammer am 24.10.2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sie die Klägerin zu ihren Deutschkenntnissen sowie zu ihren Nationalitätseinträgen im Inlandspass angehört sowie ihren Ehemann zu ihren deutschen Sprachkenntnissen als Zeugen vernommen hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung hat das Bundesverwaltungsamt über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B1. ein Rechtshilfeersuchen zum Nationalitätseintrag in früheren Inlandspässen der Klägerin eingeleitet. Das kasachische Außenministerium hat darauf mit der Verbalnote vom 16.04.2009 u.a. die Kopie der Akteneintragung über die Eheschließung mit dem früheren Ehemann der Klägerin N1. Q. G. vorgelegt, in der die Klägerin aufgrund des Passes vom 01.09.1970 als Russin geführt wurde. 14 Die Klägerin hat daraufhin eine Bescheinigung vom 09.02.2009 vorgelegt, in welcher als Aussteller das Landratsamt der Justizverwaltung T. vermerkt ist und in der ausgeführt wird, dass ihr am 01.09.1970 ein Pass mit der Serie , ausgestellt durch die städtische Milizabteilung der Stadt T1. ausgehändigt worden sei und dass die Nationalität im alten Pass "Deutsche" gelautet habe. Die Klägerin macht ergänzend geltend, es handle sich beim Akteneintrag über die Eheschließung entweder um ein Versehen oder aber um eine falsche Beurkundung der Behörde. 15 In der weiteren mündlichen Verhandlung am 18.09.2009 hat die Kammer die Klägerin ergänzend angehört sowie ihren Vater und ihren Bruder als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Klägerin hat in dieser mündlichen Verhandlung die Kopie eines Urteils des Städtischen Gerichts T. vom 07.08.2009 und die Kopie einer beglaubigten Übersetzung dieses Urteils vorgelegt. Darin wird festgestellt, dass die Nationalität der Klägerin in der Eintragung über die Eheschließung Nr. 502 vom 11.08.1973 "Deutsch" lauten müsse. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann abweichend von Absatz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese liegen im Fall der am 09.05.1954 geborenen Klägerin jedoch bereits nicht vor, denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG. 20 Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die laut ihrer Geburtsurkunde aus einer gemischt-nationalen Ehe (ihr Vater ist als deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter als russische Volkszugehörige eingetragen) stammende Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nach Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 22 Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (erste Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (zweite Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 24 Das Gericht ist nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin in ihren Inlandspässen durchgängig seit ihrem 16. Lebensjahr mit deutscher Nationalität geführt worden ist. Ihr Pass wurde 2002 neu ausgestellt. Die vorgelegten Geburtsurkunden ihrer 1974, 1978 und 1990 geborenen Kinder sind Zweitausfertigungen und stammen aus den Jahren 2002 bzw. 2004. Diese Urkunden wurden damit sämtlich zu einem Zeitpunkt erstellt, als eine Nationalitätsänderung auf Antrag bereits möglich war. 25 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29.02.2008 - 2 A 65/07 -: In S. Änderung der Nationalität seit Ende 1993 nach Artikel 26 Ziffer 1 der Verfassung möglich; OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2006 - 12 A 323/04 -: In S. Änderung der Nationalität unmittelbar nach Zusammenbruch des Regimes im Februar 1990 möglich; OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2006 - 2 A 4276/03 -; Beschluss vom 3.2.2006 - 12 A 323/04 -; Beschluss vom 27.5.2004 - 2 A 1965/03 -, in Kasachstan Änderung der Nationalität seit Anfang der 90er-Jahre problemlos möglich. 26 Sie lassen daher keinen Schluss darauf zu, dass die Klägerin in ihren Inlandspässen durchgängig mit der Nationalität "Deutsche" eingetragen war. Die Bescheinigung vom 22.01.2009, in der der Klägerin von der Russischen Föderalen Migrationsbehörde bestätigt wird, dass ihr am 13.05.2002 von der Verwaltung für innere Angelegenheiten der Republik T2. ein Beiblatt zum Pass vom 07.05.2002 mit der Nationalitätsangabe "Deutsch" ausgestellt wurde, betrifft lediglich den Pass aus dem Jahre 2002 und lässt ebenfalls keinen Schluss darauf zu, dass die Klägerin in ihren Inlandspässen durchgängig mit deutscher Nationalität eingetragen war. Die Aussagen der Klägerin zum Grund der Neuausstellung der Geburtsurkunden ihrer Kinder sind zudem widersprüchlich und unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2009 gab die Klägerin hierzu an, die Geburtsurkunden ihrer beiden Töchter M1. und J. seien verloren gegangen. Die Geburtsurkunde ihres Sohnes N2. hingegen sei wegen der Änderung des Familiennamens neu ausgestellt worden. Zudem sei seine ursprüngliche Geburtsurkunde sehr angegriffen gewesen, weil sie mit Saft in Kontakt gekommen sei. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2008 ist hingegen vermerkt, die Klägerin habe angegeben, die Geburtsurkunden ihrer Kinder seien verlorengegangen. Die Kinder hätten sie verloren, deswegen seien die Geburtsurkunden neu ausgestellt worden. Dass die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2008 zu der Änderung der Geburtsurkunde ihres Sohns N2. die gleichen Angaben gemacht haben will, wie am 18.09.2009, ist ihr nicht abzunehmen. Auch die Aussage ihres Prozessbevollmächtigten, er erinnere sich noch daran, dass die Klägerin diese Angaben gemacht habe, ist unglaubhaft. Die Einzelrichterin hat am 24.10.2008 dasjenige auf Tonträger diktiert, was sich als Aussage der Klägerin nunmehr in der entsprechenden Sitzungsniederschrift wiederfindet. Weder die Klägerin selbst noch ihr Anwalt haben dabei geltend gemacht, dass das von der Einzelrichterin Aufgenommene nicht den Äußerungen der Klägerin entspräche. Dies hätte jedoch nahegelegen, wenn die Klägerin tatsächlich andere Angaben zur Neuausfertigung der Geburtsurkunde Ihres Sohns N2. getätigt hätte. Des Weiteren wurde die Sitzungsniederschrift den Beteiligten und so auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugesandt. Auch daraufhin haben weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten reagiert. 27 Die von der Klägerin vorgelegte, von ihr selbst beschaffte Bescheinigung des Landratsamtes der Justizverwaltung T. vom 09.02.2009, in der ausgeführt wird, dass der Klägerin am 01.09.1970 ein Pass mit der Serie , ausgestellt durch die städtische Milizabteilung der Stadt T1. , ausgehändigt worden sei und dass die Nationalität im alten Pass "Deutsche" gelautet habe, rechtfertigt keine andere Wertung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne Weiteres möglich und häufig ist. 28 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2005 - 2 B 51/05 -. 29 Des Weiteren liegt eine über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland eingeholte amtliche Auskunft des kasachischen Außenministeriums vor, das einen Auszug aus dem Heiratsregister der Klägerin vorlegte. In diesem ist die Klägerin aufgrund ihres (ersten) Inlandspasses aus dem Jahre 1970 mit der Nationalität "Russin" eingetragen. Einer solchen amtlichen Auskunft kommt im Gegensatz zu selbst beschafften Urkunden eine besonders hohe Beweiskraft zu. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.2009 - 2 A 3946/06 -. 31 Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der erst in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2009 vorgelegten einfachen Kopie des Urteils des Städtischen Gerichts T. ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Eintrag im Heiratsregister falsch ist und die Klägerin im ersten Inlandspass entgegen dieser Eintragung mit deutscher Nationalität geführt wurde. Es kann dabei dahinstehen, ob das vorgelegte Urteil, welches die Klägerin lediglich in einfacher Kopie vorgelegt hat, tatsächlich echt ist. Jedenfalls ergibt sich daraus und aus den ergänzenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2009, dass dem Städtischen Gericht T. keine weiteren die Nationalität der Klägerin ausweisenden Urkunden zur Verfügung standen, als der Kammer und dass das Städtische Gericht auch keine selbst eingeholten behördlichen Auskünfte zur Grundlage der Entscheidung gemacht hat. Die Behörde selbst war in der Gerichtsverhandlung ebenfalls nicht vertreten. Des Weiteren geht das Städtische Gericht T. sogar offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus, indem es annimmt, die Eltern der Klägerin seien beide deutscher Nationalität, obwohl die Mutter der Klägerin nachweislich russischer Nationalität ist. 32 Die Zeugenaussage des Vaters der Klägerin zur Nationalitätseintragung der Klägerin in ihrem ersten Inlandspass ist unglaubhaft. Er macht geltend, er habe von den Pässen der Klägerin nur den ersten Inlandspass gesehen. Der Erhalt des ersten Passes sei bei ihnen zu Hause ein Fest gewesen. Es seien Bekannte und Freunde zu Gast gewesen. Gemeinsam hätten sie den Pass der Klägerin gefeiert. Er habe den Pass mit seinen Eintragungen laut vorgelesen. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Behauptungen der Klägerin. Diese erklärte nämlich, ihr Vater habe alle ihre Pässe gesehen und wisse dass sie in allen Pässen mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei, da sie diese in der Musikschule, in der sie zusammen mit ihrem Vater tätig gewesen sei, vorgelegt habe. Wenn es aber anlässlich des Erhalts des ersten Inlandspasses der Klägerin das vom Vater der Klägerin geschilderte Fest gegeben hätte, hätte dies auch die Klägerin noch gewusst und dargelegt. 33 Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG erfüllt. Danach muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. 34 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs. 2 BVFG eine Vermittlung von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter bis zur Selbstständigkeit voraussetzt. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2007 - 5 B 175.06 -, und Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112. 36 Der von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangte kausale Bezug zwischen der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und der familiären Vermittlung bedeutet, dass durch die familiäre Vermittlung bei dem Aufnahmebewerber bis zum Eintritt seiner Selbstständigkeit ein solches "Sprachfundament" gelegt worden sein muss, das ihn zu jenem Zeitpunkt mindestens befähigt haben muss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - NVwZ 2007, 1087 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108 , und vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753. 38 Gemessen an diesen Beurteilungsgrundsätzen fehlt es an einem Nachweis ausreichender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache im Falle der Klägerin. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass eine nennenswerte familiäre Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden hat. Die dahingehenden Angaben der Klägerin, ihres Vaters und ihres Bruders sind widersprüchlich und unglaubhaft. Im Aufnahmeantrag hat die Klägerin selbst angegeben, sie habe zu wenig Deutsch im Elternhaus gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie ab 2002 von ihrem Ehemann erlernt. Auch im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, den die Klägerin am 21.09.2005 beim Landratsamt L1. stellte, hat sie zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse lediglich angegeben, diese habe sie durch die Fernlernmethode erworben. In der mündlichen Verhandlung am 24.10.2008 erklärte die Klägerin im Gegensatz zu ihren früheren Ausführungen, die Angaben im Aufnahmeantrag zu ihren deutschen Sprachkenntnissen seien nicht richtig. Es hätte dort lauten müssen, sie habe die deutsche Sprache von ihrem Vater und ihrer Großmutter vermittelt bekommen. Das Ausfüllen sei so schwierig gewesen. Sie habe es wohl nicht richtig verstanden. Sie habe mit der Oma oft Deutsch gesprochen, als sie klein gewesen sei. Sie habe die Oma etwa einmal im Monat gesehen. Sie habe etwa 1 Stunde - mit dem Bus zu fahren - entfernt gewohnt. Mit dem Vater habe sie auch Deutsch gesprochen. Dieser sei Musiker gewesen und habe abends gearbeitet. Mit ihm habe sie deshalb wenig Kontakt gehabt. Mit den Brüdern habe sie Deutsch und Russisch gesprochen. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2009 erklärte der Vater der Klägerin dann, seine Mutter habe in seinem Haushalt gelebt mit der Klägerin jeden Tag Deutsch gesprochen. Er selbst sei in der Woche auch abends meistens außer Haus gewesen. Mit der Klägerin habe er nur dann Deutsch gesprochen, wenn seine Ehefrau nicht anwesend gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage der Klägerin in der Verhandlung am 22.10.2008 korrigierte der Vater der Klägerin seine Aussage dahingehend, dass seine Mutter ein bis zwei Jahre vor ihrem Tod eine eigene Wohnung in einem anderen Stadtteil von T1. erhalten habe. Diese Wohnung habe seine Mutter deshalb bezogen, damit die Wohnung der Familie nach ihrem Tod als weitere Wohnung zur Verfügung stehe. Die Klägerin erklärte auf Vorhalt des Widerspruchs ihrer eigenen Angaben und der Angaben ihres Vaters, ihre Aussage vom 22.10.2009 habe sich lediglich auf die letzten beiden Lebensjahre der Oma bezogen, als diese bereits über eine eigene Wohnung verfügt habe. Dies ist aber bereits deshalb unglaubhaft, weil die Großmutter nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen im Jahre 1977 verstorben ist, die Klägerin demnach ein bis zwei Jahre vor deren Tod bereits über 20 Jahre alt war. Ihre Aussage vom 22.10.2008 bezog sich aber ersichtlich auf ihre Kindheit. Der Bruder W. der Klägerin erklärte schließlich im Widerspruch zu den Angaben des Vaters und der Klägerin, seine Großmutter habe soweit er sich erinnern könne, eine eigene Wohnung besessen. Als er ganz klein gewesen sei, habe die Oma auch ausschließlich in der elterlichen Wohnung gelebt. Es stimme aber nicht, dass die Oma erst ein bis zwei Jahre vor ihrem Tod eine eigene Wohnung besessen habe. Das erinnere sein Vater wohl falsch. Die Geschwister hätten untereinander mehr Russisch als Deutsch gesprochen. Hinzu kommt, dass der Vater der Klägerin in seinem eigenen Aufnahmeantrag angab, in der Familie werde Deutsch nur vom Antragsteller gesprochen. Dies erklärte der Vater in der mündlichen Verhandlung so, dass er gedacht habe, mit dieser Frage sei gemeint, ob man perfekt Deutsch sprechen könne. In den Aufnahmeanträgen der Brüder W. und B. der Klägerin wurde in Übereinstimmung der Angaben im Aufnahmeantrag des Vaters ausgeführt, in der Familie werde Deutsch gesprochen von den Eltern/Elternteil. Dies erklärte der Bruder W. der Klägerin damit, dass der Antrag nicht von ihm selbst ausgefüllt worden sei. Auf den Ergänzungsbogen angesprochen, in dem angegeben wurde, er habe als Kleinkind Deutsch gesprochen und vom Vater erlernt und könne nur wenig Deutsch verstehen und nur einzelne Wörter sprechen, erklärte der Bruder der Klägerin, er könne nicht sagen, ob die auf dem Ergänzungsbogen befindliche Unterschrift seine sei. Nach diesen vielen Widersprüchen sind die Angaben zum familiären Erwerb der deutschen Sprache durch die Klägerin bereits unschlüssig. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.