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Urteil

4 K 666/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1001.4K666.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2008, 06.02.2009 und 03.03.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 verpflichtet, dem Kläger zu den Rechnungen der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 10.09.2008 und 11.12.2008 und zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. I. vom 08.01.2009 weitere Beihilfe in Höhe von 1433,18 EUR zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im T. des beklagten Landes. 3 Mit Schreiben vom 28.04.2008 reichte der Kläger dem Beklagten einen Heil- und Kostenplan der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 24.08.2008 betreffend eine implantologische Zahnbehandlung ein und bat um Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Behandlung. 4 Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.06.2008 mit, die Kosten einer Implantatbehandlung seien nur dann beihilfefähig, wenn eine der in der Beihilfenverordnung vorgesehenen - eng begrenzten - Indikationen vorliege. In seinem Falle sei keine jener Indikationen gegeben. Nach Abschluss einer trotz fehlender Anerkennung durchgeführten Implantatbehandlung könnten bezüglich jener Behandlung bestimmte Pauschalbeträge als beihilfefähig anerkannt werden. 5 Im Jahr 2008 unterzog sich der Kläger der ins Auge gefassten Zahnbehandlung; im Rahmen der Behandlung wurde bei ihm auch ein Implantat eingesetzt. 6 Im Hinblick auf die aus Anlass dieser Behandlung erstellten Rechnungen der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 10.09.2008 (Rechnungsbetrag 1.371,76 EUR) und vom 11.12.2008 (Rechnungsbetrag 320,70 EUR) und der Zahnärztin Dr. I. vom 08.01.2009 (Rechnungsbetrag 1.605,47 EUR) erkannte der Beklagte auf entsprechende Anträge des Klägers durch Bescheide vom 16.10.2008, 06.02.2009 und 03.03.2009 einen Pauschalbetrag von 450,- EUR sowie solche Aufwendungen, die nach seiner Einschätzung der mit der Implantatbehandlung im Zusammenhang stehenden Suprakonstruktion zuzurechnen waren oder nicht die Implantatbehandlung betrafen, als beihilfefähig an. Insgesamt ergab sich damit ein beihilfefähiger Betrag von 1170,53 EUR. 7 Gegen die Bescheide vom 16.10.2008, 06.02.2009 und 03.03.2009 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.10.2008 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 zurück. 8 Am 10.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die ihm aufgrund der ärztlichen Liquidationen vom 10.09.2008, 11.12.2008 und 08.01.2009 entstandenen Aufwendungen seien gemäß den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (- 6 A 2861/06 - u.a.) in vollem Umfange beihilfefähig. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2008, 06.02.2009 und 03.03.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 zu verpflichten, dem Kläger zu den Rechnungen der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 10.09.2008 (Rechnungsbetrag 1.371,76 EUR) und vom 11.12.2008 (Rechnungsbetrag 320,70 EUR) und zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. I. vom 08.01.2009 (Rechnungsbetrag 1.605,47 EUR) unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen in vollem Umfang Beihilfe zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Man halte dem Kläger nicht entgegen, dass hinsichtlich der Bescheide vom 06.02. und 03.03.2009 kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden sei, da die Entscheidungen über die Widersprüche des Klägers nicht anders ausfallen würden als die Grundentscheidung im Bescheid vom 16.10.2008 bzw. die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. 17 Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte zu den Rechnungen der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 10.09.2008 und 11.12.2008 und zu der Rechnung der Zahnärztin Dr. I. vom 08.01.2009 weitere Beihilfe in Höhe von 1433,18 EUR gewährt. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2008, 06.02.2009 und 03.03.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 18 Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen gegolten haben. 19 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 6 A 1959/05 - und vom 01.08.2003 - 6 A 29/01 -, jeweils in juris. 20 Grundlage des Anspruchs des Klägers sind hiernach § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV. NRW S. 234), §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO). Die erst nach dem Entstehen der hier fraglichen Aufwendungen des Klägers am 01.04.2009 in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 (GV. NRW S. 224) ist somit im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung. 21 Dem Anspruch steht die Existenz des - nicht ausdrücklich mit einem Widerspruch angefochtenen - Bescheides des Beklagten vom 18.06.2008 nicht entgegen. In jenem Bescheid wird im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass im Falle des Klägers keine der in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen vorliegt, die in der Vorschrift als Voraussetzung für die Annahme von Beihilfefähigkeit genannt werden. Die im Bescheid vom 18.06.2008 vorgenommene Bewertung des Sachverhalts ist allein an denjenigen Maßstäben orientiert, die sich aus der Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO ergeben. Auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kommt es vorliegend jedoch nicht an, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 22 Die Versorgung des Klägers mit implantatgestütztem Zahnersatz war notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. 23 Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 31.08.2007 - 6 A 2321/06 -, juris. 25 Im vorliegenden Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Aufwendungen aus den Bewertungen, die dem Heil- und Kostenplan der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 24.08.2008 zu Grunde liegen, sowie aus der tatsächlichen Ausführung der Zahnbehandlung des Klägers. Die Ärzte haben eine Implantatversorgung im Falle des Klägers im Hinblick auf dessen Gebisssituation für geboten erachtet. 26 Etwas anderes gilt allerdings insoweit, als in der Privatliquidation der Zahnärztin Dr. I. vom 08.01.2009 Mehraufwendungen für eine Keramikverblendung abgerechnet worden sind. Hinsichtlich derartiger Kosten ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO - Nr. 5.8 - ausgeführt worden, Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw. -brücken, z.B. im Cerec-Verfahren) und die zahnärztlichen Leistungen seien grundsätzlich bis Zahn 5 beihilfefähig; bei einer Versorgung ab Zahn 6 mit verblendeten Vollkronen und Vollkeramikkronen etc. seien vom Bruttorechnungsbetrag für jeden verblendeten Zahn bei Keramikverblendungen - auch im Cerec-Verfahren - pauschal 80,- EUR in Abzug zu bringen. Diese Regelung, die eine rechtmäßige Konkretisierung des Begriffs der "Notwendigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO darstellt, hat im vorliegenden Falle zur Folge, dass die oben genannten Aufwendungen für die Keramikverblendung, welche den Zahn 46 des Klägers betrifft, um insgesamt 80,- EUR zu kürzen sind. 27 Die Frage der Angemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO in Bezug auf Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ). 28 Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß regelmäßig voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Grundlage der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314. 30 Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne Bedeutung. Werden nämlich notwendige Aufwendungen - wie in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des in ihm genannten Indikationsbereichs - in jedem Umfange für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr. 31 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, - 6 A 4309/05 -, juris, und - 6 A 3995/06 -, n.v. 32 Die Kosten der Implantatbehandlung des Klägers sind in den Rechnungen der Praxisklinik Dr. H. und Dr. H1. vom 10.09.2008 und 11.12.2008 und in der Rechnung der Zahnärztin Dr. I. vom 08.01.2009 an Hand der anzuwendenden gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet worden und also angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. 33 Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO in der mit Änderungsverordnung vom 12.12.2003 (GV. NRW S. 756) eingeführten Fassung ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift, nach der Aufwendungen gemäß Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei Vorliegen einer der dort aufgeführten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen - oben bereits zitierten - Urteilen vom 15.08.2008 34 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 - 35 festgestellt. Diese Feststellungen, denen die Kammer folgt ist, sind den Beteiligten bekannt; auf sie wird verwiesen. 36 Die genannten Feststellungen haben ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch verloren, dass die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO - Nr. 11 c - nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 in der Weise geändert wurden, dass in ihnen nunmehr neben bestimmten Pauschalbeträgen auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktion als beihilfefähig bezeichnet werden: Eine "Reparatur" der unwirksamen Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO durch Verwaltungsvorschriften ist nämlich schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage finden. 37 So VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2009 - 26 K 4142/07 -, juris. 38 Der streitige Beihilfeanspruch des Klägers wird nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO - bis zum 30.06.2008: § 4 Abs.1 Nr. 1 Satz 6 BVO - in der Höhe begrenzt. Denn eine Implantatversorgung ist nicht als Versorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. 39 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 -. 40 Das gilt auch bezüglich der Kosten der Suprakonstruktion. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - : Der in jenem Urteil festgestellte Beihilfeanspruch resultierte unter anderem aus Aufwendungen für eine Krone mit Verblendung; vorangehend: VG Minden, Urteil vom 28.06.2006 - 4 K 554/05 -. 42 Die dem Kläger noch zustehende Beihilfe berechnet sich nach alledem wie folgt: Angesichts der Rechnungsbeträge der Privatliquidationen vom 10.09.2008 (1371,76 EUR), vom 11.12.2008 (320,70 EUR) und vom 08.01.2009 (1605,47 EUR) und des im vorliegenden Falle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 lit b) BVO geltenden Bemessungssatzes von 70 v. H. ergibt sich ein maximaler Beihilfeanspruch von insgesamt 2.308,55 EUR. Hierauf hat der Beklagte einen Betrag von 819,37 EUR bereits gezahlt, so dass ein Restbetrag von 1.489,18 EUR verbleibt, auf den sich die vorliegende Klage erstreckt. Da dem Kläger hinsichtlich der in der Privatliquidation vom 08.01.2009 abgerechneten Aufwendungen für eine Keramikverblendung - wie dargelegt - keine volle Beihilfe zusteht, verringert sich sein Beihilfeanspruch von 1.489,18 EUR auf 1433,18 EUR. 43 Gemäß § 291 BGB analog kann der Kläger auch die geltend gemachten Prozesszinsen beanspruchen. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn - wie hier - die Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen Geldschuld feststeht oder unzweifelhaft berechenbar ist. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.