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Beschluss

6 L 493/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1020.6L493.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihr "Elternassistenz", Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Haushaltshilfe zu bewilligen, ist unzulässig. Die genannten Leistungen, so wie die Antragstellerin sie ausweislich ihrer Antragsbegründung versteht und verlangt, sind mögliche sozialhilferechtliche Leistungen (vgl. §§ 53 ff., u.a. § 57 ["trägerübergreifendes persönliches Budget"] SGB XII), auch unter dem Gesichtspunkt "Elternassistenz". Dementsprechend hat der Antragsgegner als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 AG-SGB XIII NRW) ihr inzwischen mit Bescheid vom 13.10.2009 derartige Leistungen im Umfang von zwei Stunden pro Woche für die "Elternassistenz" und von fünf Stunden wöchentlich für die hauswirtschaftliche Versorgung bewilligt. Im Umfang dieser Bewilligung fehlt es der Antragstellerin seither am erforderlichen Rechtsschutzinteresse; sie benötigt insofern keine gerichtliche Hilfe mehr. Auch sofern die Antragstellerin über den Umfang der inzwischen bewilligten Hilfe hinaus Leistungen des Antragsgegners insbesondere unter dem Gesichtspunkt der "Elternassistenz" begehrt, ist ihr Antrag unzulässig. Dafür ist der Verwaltungsrechtsweg nämlich nicht eröffnet; ein Rechtsstreit hierüber wäre vielmehr bei der Sozialgerichtsbarkeit zu führen, weil es sich um eine sozialhilferechtliche Streitigkeit handelt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG). Für die häusliche Versorgung eines Kindes und die damit verbundene Haushaltsführung kann einem behinderten Menschen ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX zustehen, sofern er wegen seiner Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, in der Weise eingeschränkt ist, dass er nicht dazu in der Lage ist, sein Kind im erforderlichen Umfang ohne fremde Hilfe zu versorgen. Der Anspruch von Eltern auf die persönliche Betreuung und Versorgung ihrer Kinder in ihrem eigenen Familienhaushalt ist unmittelbarer Ausdruck des insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und 3 GG grundrechtlich geschützten Elternrechts und daher ein hohes Gut, auf das sich behinderte Eltern oder Elternteile wegen des Gleichstellungsgebots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden) selbstverständlich in gleicher Weise wie nicht behinderte Eltern oder Elternteile berufen können. Infolge der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 bis 4 GG insgesamt darf Eltern oder Elternteilen auch nicht allein auf Grund einer Behinderung gegen ihren Willen angesonnen werden, ihr Kind außerhalb des elterlichen Haushalts betreuen und versorgen zu lassen. Die eigene Pflege und Erziehung eines Kindes ist ein Grundbedürfnis behinderter wie nicht behinderter Eltern. Da die Eltern-Kind-Beziehung die weitreichendste und existenziellste aller sozialen Bindungen ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft. Vgl. den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, www.nrwe.de = juris. Der dargestellte mögliche sozialhilferechtliche Anspruch, den die Kammer für die Antragstellerin an dieser Stelle unterstellen kann, konkurriert jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mit einem ganz oder teilweise deckungsgleichen jugendhilferechtlichen Anspruch nach dem SGB VIII, der im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verfolgen wäre; auf Rechtsfragen des Konkurrenzverhältnisses zwischen Ansprüchen nach dem SGB VIII und dem SGB XII (vgl. dazu z.B. § 10 Abs. 4 SGB VIII) kommt es deshalb hier nicht an. Der mögliche Hilfebedarf besteht im vorliegenden Fall ausschließlich in der Person der Antragstellerin und nicht etwa (auch oder gar allein) bei ihrem Kind. Das Kind bedarf weder der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII noch der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Auch eine Jugendhilfemaßnahme nach § 20 SGB VIII (Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen) wegen der körperlichen Behinderung der Antragstellerin scheidet offensichtlich aus, denn die Antragstellerin ist infolge ihrer Behinderung auf Dauer in der Möglichkeit der Betreuung und Versorgung ihres Kindes eingeschränkt. Mit dem "Ausfallen" eines Elternteils u.a. aus gesundheitlichen Gründen bei der Versorgung des Kindes im elterlichen Haushalt meint § 20 SGB VIII aber lediglich ein Ausfallen für einen vorübergehenden Zeitraum. Ziel der Unterstützung nach § 20 SGB VIII ist es nämlich, dem Kind seinen familiären Erziehungs- und Versorgungsbereich zu erhalten, bis die Eltern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 20 Rdnr. 8. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Norm nicht die Fälle, in denen der ausfallende Elternteil zu keinem Zeitpunkt die Betreuung und Versorgung seines Kindes ohne fremde Hilfe sicherstellen konnte und wird sicherstellen können, weil er seit der Geburt seines Kindes oder - wie die Antragstellerin - zeit seines Lebens behindert ist. Vgl. den bereits zitierten Beschluss der Kammer vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, a.a.O. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer noch darauf hin, dass der Antragsgegner auch gar nicht passivlegitimiert wäre, einen etwaigen jugendhilferechtlichen Anspruch der Antragstellerin zu erfüllen. Zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe wäre nämlich nicht er, sondern der Bürgermeister der Stadt Q. . Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.