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Urteil

10 K 802/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:1029.10K802.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am ...... 1985 geborene Kläger wurde auf seinen Antrag vom 03. Juni 2004 mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 06. Oktober 2004 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Unter dem 14. Februar 2005 beantragte der Kläger beim Bundesamt für den Zivildienst seine Zurückstellung vom Zivildienst mit der Begründung, dass er in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. Juli 2008 bei der Firma C. GmbH & Co. KG eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolvieren werde. Diesem Begehren wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2005 entsprochen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 kündigte das Bundesamt für den Zivildienst dem Kläger seine Heranziehung zum Zivildienst zum 01. Oktober 2008 an. Eine beigefügte Anlage enthielt unter anderem den Hinweis, dass eine Heranziehung unterbleibe, wenn sich der Betroffene zu einem Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) verpflichtet habe. Unter dem 07. Mai 2008 bat der Kläger das Bundesamt für den Zivildienst erneut um seine Zurückstellung zunächst für die Dauer eines Jahres, da er die Möglichkeit habe, im Anschluss an seine abgeschlossene Berufsausbildung einen bis zum 30. September 2009 befristeten Arbeitsvertrag abschließen zu können. Daraufhin gab ihm das Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 06. Juni 2008 bekannt, es sehe im Rahmen seines Heranziehungsermessens von einer Einberufung bis zum 30. September 2009 ab. Im Anschluss daran sei seine Einberufung zum Zivildienst beabsichtigt. Eine weitere Nichtheranziehung aufgrund eines Arbeitsvertrages werde nicht möglich sein. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 teilte der Kreis I. dem Bundesamt für den Zivildienst mit, dass der Kläger sich am 01. Dezember 2008 gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I. zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet habe. Dies nahm das Bundesamt für den Zivildienst zum Anlass, dem Kläger unter dem 25. Februar 2009 einen Bescheid des Inhalts zu erteilen, dass ihm eine Nichtheranziehungszusage nicht erteilt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich entgegen § 14 Abs. 1 ZDG erst nach Vollendung seines 23. Lebensjahres als Helfer verpflichtet habe. Dagegen erhob der Kläger am 09. März 2009 "Einspruch". Er machte geltend, das Bundesamt für den Zivildienst habe seine besondere Situation nicht berücksichtigt. Denn er habe seine Ausbildung zum Industriekaufmann erst nach Vollendung seines 23. Lebensjahres beendet. Erst danach habe er - abhängig vom Bestehen der Prüfung und einer eventuellen Weiterbeschäftigung - Planungen vornehmen können. Im Falle einer Arbeitslosigkeit nach der Ausbildungsphase hätte er seinen Zivildienst zum 01. Oktober 2008 angetreten. Zwischenzeitlich sei mit Wirkung vom 01. Dezember 2008 sein befristetes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. In diesem Zusammenhang habe er seinem Arbeitgeber zugesagt, sich als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz zu verpflichten. Bei einer Heranziehung zum Zivildienst befürchte er ungeachtet der Bestimmungen zum Arbeitsplatzschutz eine anderweitige Besetzung seines Arbeitsplatzes zum 01. Oktober 2009 und seine Arbeitslosigkeit nach Ableistung seines Zivildienstes. Mit seiner Verpflichtung bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I. trage er auch dazu bei, dort bestehende Personalprobleme zu lösen. Schließlich sei er der Auffassung, dass § 14 Abs. 1 ZDG gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Denn es sei in keiner Weise einsehbar, warum ein 23-jähriger Zivildienstverpflichteter mehr Möglichkeiten und Rechte als ein 24-jähriger Zivildienstverpflichteter haben solle. Dies gelte umso mehr, als das AGG Eingang in die deutsche Gesetzgebung gefunden habe und jüngeren Datums als das ZDG sei. Diesen Rechtsbehelf wies das Bundesamt für den Zivildienst mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2009 zurück. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nichtheranziehungszusage des § 14 Abs. 1 ZDG lägen nicht vor. Da es keinen Ermessensspielraum gebe, könne die persönliche Situation des Klägers nicht gewürdigt werden. Zudem bringe die Ableistung des Zivildienstes für die Betroffenen stets eine gewisse allgemeine Härte mit sich, da insbesondere regelmäßig das berufliche Fortkommen unterbrochen werde. Ob der Kläger nach Beendigung des Zivildienstes bei seiner derzeitigen Firma oder anderweitig eine entsprechende berufliche Position erreiche oder nicht, entziehe sich als künftiges ungewisses Ereignis gegenwärtig einer Wertung. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung könne ein zukünftiger lediglich möglicher Nachteil keine Berücksichtigung finden. Am 25. März 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er rügt über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend, dass sich das Bundesamt für den Zivildienst nicht mit seiner Argumentation zum AGG auseinandersetze. Die Altersfestlegung auf 23 Lebensjahre in § 14 Abs. 1 ZDG lasse keinen sachlichen Anknüpfungspunkt erkennen und sei daher willkürlich, sodass ein Verstoß gegen das AGG vorliege. Der Kläger beantragt, das Bundesamt für den Zivildienst unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2009 zu verpflichten, ihm eine Nichtheranziehungszusage nach § 14 ZDG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Festlegung der Altersgrenze für die Verpflichtung zum Zivil- oder Katastrophenschutz betreffe alle Dienstpflichtigen gleichermaßen, sodass keine Ungleichbehandlung gegeben sei. Es bleibe dem Kläger unbenommen, sich nach § 27 Abs. 1 AGG an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu wenden. Unter dem 26. März 2009 kündigte das Bundesamt für den Zivildienst die Heranziehung des Klägers zum 01. Oktober 2009 an. Eine Einberufung erfolgte bislang nicht. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 trug der Kläger sein Anliegen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor und erhielt ein Antwortschreiben der Stelle vom 11. Juni 2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nichtheranziehungszusage. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Diese Voraussetzungen sind in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen trat der am .... 1985 geborene Kläger unstreitig am 01. Dezember 2008 und damit erst nach Vollendung seines 23. Lebensjahres in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt I. ein. Zum anderen fehlt es auch an der rechtzeitigen Zustimmung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde. Denn abgesehen davon, dass der Kläger im Februar 2009 bereits 23 Jahre alt war, enthält das an das Bundesamt für den Zivildienst gerichtete Schreiben des Kreises I. vom 20. Februar 2009 lediglich eine Absichtsbekundung, der Verpflichtung des Klägers im Katastrophenschutz (demnächst) zustimmen zu wollen. Die Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall - hier beruflicher Art sowie die personelle Situation bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I. -, um eine Abweichung von dem eindeutigen gesetzlichen Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG zu rechtfertigen, kann der Kläger nicht verlangen. Denn die Norm sieht keine Ausnahmemöglichkeit von der zwingenden Altersvorgabe vor. Ungeachtet dessen hält das Gericht den Einwand des Klägers, er habe sich erst nach Vollendung seines 23. Lebensjahres für einen Alternativdienst verpflichten können, da er sein Leben erst nach Abschluss seiner Ausbildung mit Blick auf etwaige sich anschließende Beschäftigungsmöglichkeiten sinnvoll habe planen können, auch nicht für stichhaltig. Denn der Umstand, dass sich der Kläger seinerzeit noch in der Berufsausbildungsphase befand, hinderte ihn nämlich nicht daran, bereits mit Schreiben vom 07. Mai 2008 und damit vor seinem 23. Lebensjahr beim Bundesamt für den Zivildienst eine weitere Zurückstellung für zunächst ein Jahr wegen eines von seinem Arbeitgeber für den Fall des Bestehens der Prüfung zugesagten befristeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Wenn der Kläger demnach schon Anfang Mai 2008 seinen beruflichen Werdegang einigermaßen absehen konnte und deshalb mit seinem Zurückstellungsantrag bereits verbindliche Dispositionen traf, leuchtet es nicht, weshalb er sich andererseits zu dieser Zeit wegen beruflicher Unwägbarkeiten an einem (rechtzeitigen) Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt I. gehindert gesehen haben will. Dies gilt umso mehr, als das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger in der Anlage zum Schreiben vom 15. April 2008 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Alternativdienstes zur Vermeidung einer Heranziehung zum Zivildienst hingewiesen hatte. Auch der Einwand des Klägers, er befürchte im Falle seiner Einberufung zum Zivildienst trotz der Geltung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG) den Verlust seiner Arbeitsstelle, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn hierbei handelt es sich um rein hypothetische Überlegungen ohne konkrete Anhaltspunkte. Sollten sich die Befürchtungen des Klägers später tatsächlich bewahrheiten, bliebe es ihm unbenommen, die Hilfe der Arbeitsgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg rügen, § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG verstoße gegen das AGG vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Februar 2009 (BGBl I S. 160), mit dem die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl Nr. L 303 S. 16) in nationales Recht umgesetzt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem AGG, dessen persönlicher Anwendungsbereich sich nach § 24 Nr. 3 AGG auch auf Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zum Zivildienst erstreckt, ebenso wie bei dem ZDG um ein Parlamentsgesetz des Bundes und damit um gleichrangiges Recht handelt. Darauf hatte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes den Kläger in ihrem Schreiben vom 11. Juni 3009 bereits zutreffend hingewiesen. Vgl. auch Wendeling-Schröder/Stein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar, § 24 Rdnr. 9, wonach gesetzliche starre Altersgrenzen für den Erwerb des Beamten- oder Richterstatus oder den Eintritt in den Ruhestand unmittelbar am Grundgesetz (GG) und am europäischen Recht zu messen sind. Haben sie danach Bestand, kann ihre Anwendung auch nicht an der entsprechenden Geltung des AGG scheitern. Ungeachtet dessen wäre mangels unzulässiger Diskriminierung wegen Alters kein Verstoß gegen das AGG festzustellen. Denn sofern die unmittelbar an das Alter eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers anknüpfende Höchstaltersgrenze von 23 Jahren bei einer Verpflichtung zu einem Alternativdienst für diejenigen Männer, die diese Altersgrenze überschritten haben, als eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG angesehen würde, läge für eine derartige Ungleichbehandlung ein Rechtfertigungsgrund vor. Ungleichbehandlungen wegen des Alters unterliegen - anders als Diskriminierungen aufgrund der weiteren in § 1 AGG aufgeführten Merkmale - nicht einem strikten Verbot, sondern können unter den Voraussetzungen des § 10 AGG gerechtfertigt sein. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (§ 10 Sätze 1 und 2 AGG). Die Vorschrift ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04, Mangold - NJW 2005, 3695 ff., Rdnr. 65. Die unterschiedliche Behandlung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer, die sich für einen Alternativdienst verpflichtet haben, aufgrund ihres Alters verfolgt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG. Dazu zählen jedenfalls gesetzlich gefasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll. Der Katalog des § 10 Satz 3 AGG nennt lediglich Regelbeispiele ("insbesondere"). Soweit sie nicht einschlägig sind, kann sich eine Rechtfertigung aus § 10 Satz 2 AGG ergeben. Dem Normgeber und den einzelnen Mitgliedsstaaten ist dabei nicht nur bei der Bestimmung der Ziele, sondern auch bei der Wahl der Mittel, mit denen sie ein legitimes Ziel erreichen wollen, ein Gestaltungsspielraum für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen eingeräumt, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05, Palacios - NZA 2007, 1219, Rdnrn. 68 ff. An diesen Maßstäben gemessen ist die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung rechtlich unbedenklich. Die Verpflichtungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG stellt sowohl ein angemessenes als auch erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen, d.h. nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführenden Ziels dar, das die unterschiedliche Behandlung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern wegen des Alters zu rechtfertigen vermag. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358), in Kraft getreten am 01. Oktober 2004, setzte der Gesetzgeber die Regelaltersgrenze, bis zu der Zivildienst zu leisten ist, in § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG von früher 25 Lebensjahren auf 23 Lebensjahre herab. Dies korrespondiert damit, dass der Gesetzgeber mit demselben Änderungsgesetz auch das allgemeine Einberufungshöchstalter für Wehrpflichtige in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) von 25 auf 23 Lebensjahre absenkte. Ferner erfolgte eine Verringerung der Altersgrenze bei Dienstpflichtigen, die wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz vor Vollendung der Regelaltersgrenze nicht zum Zivildienst bzw. zum Wehrdienst herangezogen worden sind, um ebenfalls 2 Jahre von 32 auf 30 Jahre (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZDG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WPflG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 8 C 7/96 - und vom 31. März 1995 - 8 C 25/94 -, wonach der Gesetzgeber mit den Ausnahmen von der Regelaltersgrenze das Ziel verfolgt, die Einberufungsmöglichkeit zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit bei denjenigen Dienstpflichtigen zu verlängern, die durch ihr Verhalten eine rechtzeitige Einberufung vor Erreichen der Regelaltersgrenze verhindert haben. Die Ausnahmen sollen sicherstellen, dass die allgemeine Einberufungsaltersgrenze nicht durch die Wahrnehmung aller rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten unterlaufen wird. Diese Absenkung der Einberufungsaltersgrenzen hat damit zu tun, dass einer Einberufung eines Zivildienst- oder Wehrpflichtigen in jungem Alter der Vorzug gegenüber einer späteren Einberufung zu geben ist, da auch schon in der Mitte des 3. Lebensjahrzehnts das körperliche Leistungsvermögen abnimmt, vor allem aber die Lebensplanungen der Pflichtigen fortschreiten, sodass eine Heranziehung zum Zivil- bzw. Grundwehrdienst immer schwieriger wird. Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden alles daran setzen müssen, den Zivil- bzw. Wehrpflichtigen innerhalb der Regelaltersgrenze einzuberufen, aber auch, dass sich der Betroffene unter allen zumutbaren Umständen darauf einrichten muss, bis zu seinem 23. Lebensjahr einberufen zu werden. Vgl. dazu Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz, 7. Auflage 2009, § 5 Rdnr. 9 f. Als notwendige Folgeänderung setzte der Gesetzgeber mit dem 2. ZDGÄndG konsequent auch die Altersgrenze in § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG ebenso wie in der nahezu gleichlautenden Norm des § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG von ursprünglich 25 Lebensjahren auf nunmehr 23 Lebensjahre herab. Vgl. zu den Motiven des Gesetzgebers u.a. zur Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG durch das 2. ZDGÄndG Seite 12 der Drucksache 15/3279 des Deutschen Bundestages: "Die Regelungen sind Folgeänderungen aus der Absenkung der Regelaltersgrenze, bis zu der Zivildienst zu leisten ist. Diese Altersgrenzen sind auf die weiteren Bestimmungen, in denen die Altersgrenze ebenfalls aufgeführt ist, zu übertragen." Die hier relevante Höchstaltersgrenze für die Verpflichtung zu einem Alternativdienst von 23 Jahren in § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG korrespondiert mit den Einberufungsaltersgrenzen von 23 und 30 Jahren i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 ZDG. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das legitime - der Gerechtigkeit dienende - Ziel sicherzustellen, dass Zivildienstpflichtige, die sich zunächst vor Vollendung ihres 23. Lebensjahres für einen Alternativdienst verpflichtet und damit eine Einberufung zum Zivildienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze verhindert haben, dann aber ihren ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophen- oder Zivilschutz entweder erst gar nicht angetreten oder aus von ihnen zu vertretenden Gründen vor Ablauf der sechsjährigen Verpflichtungszeit vorzeitig verlassen haben, noch bis zum Erreichen des Einberufungshöchstalters von 30 Jahren zum Zivildienst einberufen werden können. Vgl. Steinlechner/Walz, a.a.O., § 13 a Rdnr. 1. In solchen Fällen muss der Betroffene gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 ZDG noch den vollen Zivildienst von derzeit neun Monaten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG i.V.m. § 5 Abs. 1 a Satz 1 WPflG) leisten. Bei diesem Regelungssystem verbleibt dem Bundesamt für den Zivildienst noch eine Zeitspanne von mindestens etwa einem Jahr, um einen Abbrecher noch zur Ableistung des Zivildienstes heranziehen zu können, was aus organisatorischen Gründen nicht zu beanstanden ist. Ob - wie der Kläger meint - andere Altersgrenzen sinnvoller gewesen wären, ist unerheblich. Dazu hat das OVG NRW im Zusammenhang mit einer Höchstaltersgrenze für Richter und ihrer Vereinbarkeit mit dem AGG in seinem Beschluss vom 30. September 2009 - 1 B 1412/09 - Folgendes ausgeführt: "...Dies macht den Kern des Gestaltungsauftrages aus, in dem der Gesetzgeber nicht deshalb in Richtung auf ein bestimmtes Ergebnis eingeengt war, weil die Bevorzugung der gewählten Interessen zwangsläufig zu einer Benachteiligung jener Interessen führen musste, die der Antragsteller geltend macht. Das Ergebnis der gesetzlichen Abwägung könnte nur dann fehlerhaft sein, wenn eine an strikte Grenzen stoßende Gestaltung gewählt worden wäre. ... Ist demnach eine sachlich vertretbare Regelung geschaffen worden, so ist ohne Belang, dass der Gesetzgeber sich vertretbar anders hätte entscheiden können." Ebenso wenig ist ein Verstoß des § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG gegen die Richtlinie 2000/78/EG, die dem AGG zugrundeliegt, erkennbar. Unabhängig davon, dass der Personenkreis der anerkannten Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistenden i.S.d. § 24 Nr. 3 AGG wahrscheinlich nicht unter den europäischen Arbeitnehmerbegriff zu subsumieren und daher nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG unterfallen dürfte, vgl. dazu Thüsing, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2007, Band 1, 2. Halbband, § 24 Rdnr. 7, wonach der nationale Gesetzgeber deshalb ursprünglich auf die Einbeziehung dieser Personen in das AGG verzichten wollte, ergäbe sich jedenfalls eine Rechtfertigung einer gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG grundsätzlich unzulässigen Benachteiligung wegen Alters aus Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG. Denn die letztgenannte Vorschrift stimmt mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG inhaltlich überein, sodass keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, wonach bei einer Ungleichbehandlung wegen Alters in der Sache aus der Richtlinie nichts anderes als aus dem AGG folge. Schließlich begegnet § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere im Hinblick auf Art. 3 GG. Art. 3 GG verbietet unter anderem dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG vorgenommene Altersbegrenzung führt zwar - wie schon dargelegt - zu einer Ungleichbehandlung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und solchen, die älter sind. Diese Differenzierung basiert aber nach dem oben Gesagten auf einem sachlichen Grund, sodass § 14 Abs. 1 Satz 1 ZDG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 75 Satz 2 ZDG i.V.m. §§ 135, 133, 132 Abs. 2 VwGO).